Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140057-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 19. August 2014
in Sachen
A._____,
Kläger, Berufungskläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____ AG,
C._____,
D._____ AG,
E._____ AG,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdeführer
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung
Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 21. Mai 2013 (CG120023-G)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2014 (vormaliges Verfahren: LB130026-O)
Erwägungen: I. Am 17. Dezember 2007 schlossen der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) und die vier Beklagten und Berufungsbeklagten (nach- folgend: die Beklagten) einen Konsortialvertrag. Darin vereinbarten sie die Bildung eines Baukonsortiums in der rechtlichen Form der einfachen Gesell- schaft mit dem Namen "Konsortium F.". Der Zweck des Konsortiums bestand darin, ein Grundstück in G. zu kaufen, zu überbauen und im Stockwerkeigentum gewinnbringend zu veräussern (Urk. 4/3 S. 1). Der Konsortialvertrag enthält in Ziff. XI folgende Schlussbestimmungen (Urk. 4/3 S. 5): "Für den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht an- wendbar. Gerichtsstand ist Meilen. Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie auch über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern ab- schliesst, werden nach Möglichkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerich- te durch ein Schiedsgericht erledigt. Die Parteien, unter denen Meinungsver- schiedenheit besteht, sollen sich innert Monatsfrist auf einen Einzelschieds- richter oder ein Schiedsgericht einigen. Erst wenn eine solche Einigung nicht möglich oder der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann das zuständige Gericht angerufen werden."
Vor Bezirksgericht Meilen erhob der Kläger gegenüber den Beklagten eine Forderungsklage, mit welcher er einen Restanspruch aus seinem Bau- leitermandat betreffend die Überbauung "F._____" in der Höhe von Fr. 112'123.90 - bzw. einen nach Massgabe des Beweisergebnisses höhe- ren Betrag - sowie Auslagenersatz geltend machte. II. 1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2013 war das Bezirksgericht Meilen auf die Klage nicht eingetreten (Urk. 32). Das Bezirksgericht Meilen hatte sich in seinem Entscheid nur mit der Problematik der gerichtlichen Zu- ständigkeit zu befassen, nämlich mit der Frage, ob aufgrund der oben zitier- ten Schlussbestimmung des Konsortialvertrages ein Schiedsgericht hätte
angerufen werden müssen (so die Beklagten) oder ob die Klage bei einem staatlichen Gericht erhoben werden konnte (so der Kläger). Gegen diesen Entscheid hatte der Kläger in der Folge am 14. Juni 2013 Berufung beim Obergericht erhoben und die Aufhebung dieses Be- schlusses sowie die Abweisung der von den Beklagten erhobenen Schieds- einrede beantragt (Urk. 31 S. 1). Am 7. Juni 2013 hatten die Beklagten ge- gen die ihrer Ansicht nach von der Vorinstanz zu tief angesetzte Parteient- schädigung Beschwerde erhoben (Urk. 41/31). Mit Urteil vom 9. Oktober 2013 war das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren vereinigt, der vorinstanzliche Entscheid durch die beschliessende Kammer bestätigt und dementsprechend die oben zitierte Ziffer des Konsortialvertrages eben- falls als Schiedsvereinbarung qualifiziert sowie die von der Vorinstanz zuge- sprochene Parteientschädigung erhöht worden (Urk. 42). Mit Eingabe vom 11. November 2013 hatte der Kläger gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Darin hatte er beantragt, die von den Beklag- ten erhobene Schiedseinrede abzuweisen und die Sache zur weiteren Be- handlung an das Bezirksgericht Meilen zurückzuweisen (Urk. 45 S. 3). 2. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 wurde die Beschwerde des Klägers durch das Bundesgericht teilweise gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Oberge- richt zurückgewiesen (Urk. 45). III. 1. Auch wenn die geltende Zivilprozessordnung die Frage der Bin- dungswirkung des Rückweisungsentscheides offen lässt, ist davon auszu- gehen, dass diese nach wie vor besteht (BK-ZPO-Sterchi, N 14 zu Art. 318; Seiler, Die Berufung nach ZPO, N 1545 f.). Die kantonalen Instanzen sind demzufolge an die Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid gebun- den. Es ist somit vorliegend davon auszugehen, dass die Parteien für die Beilegung von Streitigkeiten aus dem Konsortialvertrag keine Schiedsver- einbarung getroffen haben. Die Klage ist daher an die Hand zu nehmen. Die
Dispositivziffern 2 - 5 des vorinstanzlichen Beschlusses vom 21. Mai 2013 (Urk. 32) sind deshalb aufzuheben und das Verfahren in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist als gegen- standslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2. Bei diesem Verfahrensausgang ist eine Entscheidgebühr für das Be- rufungsverfahren (inkl. des damals damit vereinigten Beschwerdeverfah- rens) von Fr. 9'550.-- festzusetzen, welche betragsmässig derjenigen ent- spricht, die schon im aufgehobenen Entscheid festgesetzt worden war (Urk. 42 S. 13). Die Vorinstanz wird in ihrem Entscheid gesamthaft über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.-- geleistet hat (Urk. 36 i.V.m. Urk. 37) und die Beklagten einen solchen von Fr. 1'470.-- bezahlt haben (Urk. 41/33 i.V.m. Urk. 41/34).
Es wird beschlossen: 1. Die Dispositivziffern 2 - 5 Der Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Mai 2013 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'550.-- festgesetzt. 4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 9'200.-- und die Beklagten einen solchen von Fr. 1'470.-- bezahlt haben.
Zürich, 20. August 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: mc