Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 29. Juli 20141
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dietikon vom 11. Juli 2014 (CG140013-M)
Rechtsbegehren (sinngemäss): Es sei das beklagte Amt zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: 1. Fr. 86'000.-- Schadenersatz; 2. Fr. 500.-- Entschädigung für Büromaterial, Porto und Fotokopien. Beide Beträge sind zahlbar und fällig am 5. November 2014, falls der Kläger bis am 1. November 2014 noch keine neue Stelle gefunden hat. Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juli 2014: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Dem beklagten Amt wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung innert 30 Tagen; Beschwerde hinsichtlich Kosten- und Entschädigungsfolgen innert 30 Tagen] Berufungsantrag: "Ich stelle also den Antrag, dass das Bezirksgericht meine 4 Kausalzu- sammenhänge prüfen und mit den entsprechenden Personen sprechen muss, um dann alle 4 Kausalzusammenhänge im einzelnen beurteilen zu können. Das kann auch schriftlich sein, wenn sie keine Gerichtsver- handlung machen wollen." Erwägungen: 1. a) Am 3. Juli 2014 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) eine Klage mit dem eingangs aufgeführten sinngemässen Rechtsbe- gehren ein (Urk. 1 und 2/1-4). Ohne weitere Verfahrenshandlungen trat die Vor- instanz mit Beschluss vom 11. Juli 2014 auf die Klage nicht ein, unter Kostenfol- gen zulasten des Klägers (Urk. 4 = Urk. 8; Entscheid oben wiedergegeben).
b) Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2014 fristgerecht Berufung gegen den Nichteintretensbeschluss und Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- folgen erhoben (Urk. 6 und 7; Berufungsantrag vorstehend aufgeführt). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich sowohl Beru- fung wie Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweisen, kann auf die Einholung von Stellungnahmen der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 bzw. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger hat die Regelung der Kostenfolgen mit einer selbständigen Beschwerde angefochten (Urk. 7). Eine separate Beschwerde ist allerdings nur dann zu erheben, wenn nur der Kostenentscheid allein angefochten werden soll (Art. 110 ZPO). Da dies in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung jedoch nicht in dieser Weise dargelegt wurde (vgl. Urk. 8 Dispositiv Ziffer 6 Abs. 2), darf dem Kläger dadurch kein Nachteil erwachsen und ist auch seine Beschwerde- schrift als Teil der Berufung entgegenzunehmen. 3. a) Die Vorinstanz hat zum Nichteintreten erwogen, aus den Unterla- gen des Klägers gehe hervor, dass er seine Forderung auf angebliches Fehlver- halten von Mitarbeitern des beklagten Amtes (bzw. des RAV Dietikon) und auf da- raus resultierende Verfügungen stütze. Gegen diese Verfügungen sei der dafür vorgesehene Rechtsmittelweg zu beschreiten. Dieser Rechtsmittelweg könne nicht über das Anstrengen eines Zivilprozesses umgangen werden. Ein Fall der Staatshaftung könne nur dann in Frage kommen, wenn durch das behördliche Handeln ein allfälliger Anspruch des Klägers definitiv vereitelt worden wäre. Dass dies vorliegend der Fall sei, werde nicht geltend gemacht und sei auch nicht er- sichtlich, zumal der Kläger eine erst per 5. November 2014 fällige Leistung ein- klage. Mithin sei auf die Klage nicht einzutreten. Folglich erübrige sich zu prüfen, ob die Vorinstanz örtlich und sachlich überhaupt zuständig sei; immerhin könne diesbezüglich auf die Stellungnahme der Finanzdirektion des Kantons Zürich vom 26. Juni 2014 verwiesen werden (Urk. 8 S. 2). b) Der Kläger macht in seiner Berufung geltend, entgegen der Vorinstanz seien die Verfügungen gar nicht mehr Gegenstand der Klage, sondern die von
ihm dargelegten Kausalzusammenhänge 1 bis 4. Auch in der Stellungnahme der Finanzdirektion, auf welche die Vorinstanz verweise, werde über die Verfügungen geschrieben; diese hätten jedoch in seiner Klage keine Relevanz mehr. Das Seco habe ihm ja im März 2014 geschrieben, dass das RAV und nicht die Kasse am Kausalzusammenhang 1 Schuld habe; und dass das RAV an den Kausalzusam- menhängen 2 bis 4 Schuld habe, sei ja wohl unbestritten. Offiziell sei aber eine Gerichtsverhandlung und ein abschliessendes Urteil nötig, um das dem Kläger bestätigen zu können. Der Schaden werde aber erst am 5. November 2014 ein- treten und ersichtlich sein, also wenn er ausgesteuert werde. Das sei innert der letzten 10 Jahre bereits zum zweiten Mal der Fall. Und beide Male gebe er dem RAV dafür die Schuld. Es sei also klar, dass er es diesmal nicht mehr ohne Scha- denersatz hinnehmen werde (Urk. 6 S. 1 f.). c) Eine Behörde – vorliegend das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Dietikon – gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat grundsätz- lich mittels Verfügungen (so auch vorliegend: der Kläger hat im – Teil der Klage bildenden – "4. Kausalzusammenhang" Verfügungen des RAV Dietikon angege- ben und diese waren damit entgegen den Berufungsvorbringen Thema der Klage; vgl. Urk. 2/4). Soweit der Bürger mit einer solchen Verfügung nicht einverstanden ist, steht ihm dafür der entsprechende Rechtsmittelweg im Verwaltungsverfahren offen (wovon der Kläger denn auch Gebrauch gemacht hat; vgl. bei Urk. 3/10). Grundsätzlich das Gleiche gilt, wenn ein Bürger mit sonstigen Handlungen von Staatsangestellten nicht einverstanden ist; auch hier kann sich der Bürger gegen das Handeln (oder Nichthandeln) der entsprechenden Personen bzw. des ent- sprechenden Amtes auf dem Verwaltungsweg beschweren (z.B.: Ombudsmann [www.ombudsmann.zh.ch], Aufsichtsbeschwerde). Wie schon die Vorinstanz kor- rekt dargelegt hat, können dagegen die gesetzlichen Rechtswege nicht durch Ein- reichung einer Zivil- / Haftungsklage umgangen werden. Und wie die Vorinstanz ebenfalls – in der Berufung unwidersprochen – dargelegt hat, kann eine Staats- haftungsklage erst dann in Frage kommen, wenn durch behördliches Handeln (oder Nichthandeln) ein Anspruch des Klägers definitiv vereitelt worden wäre. Dies ist – ebenso unwidersprochen – vorliegend gerade nicht der Fall: Der Kläger macht selber geltend, die eingeklagte Leistung sei nur dann geschuldet, falls er
bis am 1. November 2014 noch keine neue Stelle gefunden habe. Die Vorinstanz ist demnach korrekterweise auf die Klage nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage braucht auf die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Zu- ständigkeit (samt Verweis auf das Schreiben der Finanzdirektion des Kantons Zü- rich vom 26. Juni 2014) sowie auf die dagegen gerichteten Berufungsvorbringen zufolge fehlender Relevanz nicht eingegangen zu werden. 4. a) Zur Kostenregelung hat die Vorinstanz erwogen, der Kläger wer- de ausgangsgemäss kostenpflichtig (Urk. 8 S. 2). Bei der Bemessung der Ge- richtsgebühr sei der geringe Aufwand des Gerichts, das Äquivalenzprinzip, dass keine Anspruchsprüfung stattfinde sowie der Streitwert von Fr. 86'500.-- zu be- rücksichtigen (Urk. 8 S. 3). b) Die dagegen gerichtete, als Teil der Berufung zu behandelnde Be- schwerde des Klägers enthält keine Anträge (vgl. Urk. 7), obwohl in der Rechts- mittelbelehrung des angefochtenen Entscheids (Urk. 8 Dispositiv Ziffer 6) aus- drücklich auf die Notwendigkeit von Rechtsmittelanträgen hingewiesen wurde. Es bleibt unklar, was der Kläger hinsichtlich der Kosten eigentlich erreichen will (gänzliche Befreiung von Kosten oder blosse Reduktion derselben, und im letzte- ren Fall: auf welchen Betrag). In diesem Punkt kann daher auf die Berufung nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn hinsichtlich der Kosten auf die Berufung hätte einge- treten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Bei einem Streitwert von rund Fr. 86'000.-- beträgt die ordentliche (volle) Gerichtsgebühr Fr. 8'190.-- (§ 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung [GebV OG; LS 211.11]). Dem geringen Aufwand des Gerichts, dem Äquivalenzprinzip sowie dem Umstand, dass die Klage nicht materiell zu prüfen war, hat die Vorinstanz durch Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.--, mithin auf rund 1/8, genügend Rechnung getragen. 5. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen (oben Erw. 3), soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. 4), und der angefochtene Ent- scheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
a) Für das Berufungsverfahren ist auszugehen von einem Streitwert von Fr. 86'000.-- (aufgrund der Klage erscheint nicht sicher, ob die vom Kläger verlangten Fr. 500.-- für Auslagen nicht als bezifferte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren anzusehen sind). Die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der beklagten Partei erwuchs kein er- heblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteient- schädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 11. Juli 2014 wird be- stätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die beklagte Partei unter Beilage von Kopien der Urk. 6 und 7, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 86'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: se