Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur sowie Ge- richtsschreiber lic. i ur. M. Hi nden. Beschluss und Urteil vom 25. Februar 2015
i n Sachen
2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. April 2014; Proz. CG090017
Rechtsbegehren: "Geänderte Rechtsbegehren der Hauptklage: (act. 2 S. 2 i.V.m. act. 32 S. 2) 1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 53'250.00 zu- züglich Zins zu 5% seit 6. November 2008, CHF 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juli 2008 sowie CHF 22'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Oktober 2008 zu bezahlen. 2. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den nach Abschluss des Beweis- verfahrens zu bestimmenden Kaufpreis für die Zug um Zug vom Kläger zu übertragenden 80 Namensaktien Nr. 1 der C._____ AG zu bezahlen, mindestens aber CHF 750'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2008. Eventualiter sei der Beklagte 2 zu verpflichten, den nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmenden Kaufpreis für die Zug um Zug vom Kläger zu übertragenden 80 Namenaktien Nr. 1 der C._____ AG zu bezahlen, mindestens aber CHF 1'186'040.00 nebst Zi ns zu 5% sei t dem 1. Oktober 2008. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten 1 und des Beklagten 2.
Rechtsbegehren der Widerklage der Beklagten 1: (act. 25 S. 3) "1. Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten 1 und Widerklägerin die folgenden Beträge zu bezahlen: a) CHF 429'800 nebst Zins aa) zu 3,25 % p.a. auf CHF 436'040 vom 1. Januar 2008 bis 4. September 2008; und bb) zu 3,25 % p.a. auf CHF 429'800 vom 5. September 2008 bis 15. November 2008; und cc) zu 5 % p.a. auf CHF 429'800 seit dem 16. November 2008; b) CHF 1'455.10 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 22. Oktober 2008; c) CHF 55'961.20 nebst Zins zu 5% p.a. seit aa) dem 12. Juni 2008 auf Fr. 12'656.–; und bb) dem 18. Juli 2008 auf Fr. 3'000.–; und cc) dem 22. Juli 2008 auf Fr. 4'500.–; und
dd) dem 25. August 2008 auf Fr. 1'385.–; und ee) dem 25. August 2008 auf Fr. 1'385.–; und ff) dem 27. August 2008 auf Fr. 9'675.–; und gg) dem 30. August 2008 auf Fr. 9'048.–; und hh) dem 9. Oktober 2008 auf Fr. 5'576.20; und ii) dem 20. November 2008 auf Fr. 8'736.–; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten."
Geänderte Rechtsbegehren der Widerklage des Beklagten 2: (act. 25 S. 3 f. und act. 46 S. 3) "1. a) Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklag- ten 2 und Widerkläger 80 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der C._____ AG, D., zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung von CHF 2'922 pro übertragene Aktie; b) Eventualiter, für den Fall, dass das Gericht zur Bestimmung des Kaufpreises für die vom Kläger zu übertragenden 80 Namen- aktien Nr. 1 der C. AG nicht die Methode zur Bestimmung des Aktienwertes anwenden würde, wie sie in Beilage 8 zur vor- liegenden Duplik und Widerklagereplik angewendet wurde, bean- tragt der Beklagte 2 und Widerkläger: Der Kläger und Widerbe- klagte sei zu verpflichten, dem Beklagten 2 und Widerkläger 80 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der C._____ AG, D., zu übertragen, Zug um Zug gegen Zah- lung von CHF 3'641 pro übertragene Aktie; c) Subeventualiter, für den Fall, dass das Gericht zur Bestimmung des Kaufpreises für die vom Kläger zu übertragenden 80 Namen- aktien Nr. 1 der C. AG nicht die Methode zur Bestimmung des Aktienwertes anwenden würde, wie sie in 26/4 angewendet wurde, sowie für jeden anderen Fall beantragt der Beklagte 2 und Widerkläger: Der Kläger und Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Beklagten 2 und Widerkläger 80 Namenaktien zum Nenn- wert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der C._____ AG, D._____, zu über- tragen, Zug um Zug gegen Zahlung von CHF 5'500 pro übertra- gene Aktie; 2. Der Antrag auf Nichteintreten des Klägers mit Bezug auf die Wi- derklage des Beklagten 2 sei abzuwei sen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Widerbeklagten."
Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. April 2014: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziffer 1 der Hauptkla- ge und Ziffer 1 lit. b und c der Widerklage der Beklagten 1 als durch Ver- gleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit nachste- hendem Urteil. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Urteil. 4. D i e Anfechtung des Vergleichs hat nicht mit Beschwerde oder Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Sodann wird erkannt: 1. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe der 80 Aktien der Beklagten 1 (Nr. 1) den Betrag von CHF 1'194'960.– zu- zügli ch Zi ns zu 5% sei t 25. November 2008 zu bezahlen. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 den Betrag von CHF 429'800.– zuzüglich 3,25% Zins auf dem Betrag von CHF 436'040.– vom 1. Januar 2008 bis 4. September 2008, 3,25% Zins auf dem Betrag von CHF 429'800.– vom 5. September 2008 bis 17. November 2008 sowie 5% Zins auf dem Betrag von CHF 429'800.– seit dem 18. November 2008 zu bezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 50'000.–. 4. Die Gerichtskosten werden zu 30% dem Kläger, zu 5% der Beklagten 1 so- wie zu 65% dem Beklagten 2 auferlegt.
Berufung: 1. Die Ziff. 1., 3., 4. und 5. sowie 7. des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2014 (Geschäftsnummer CG090017) seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten Zug um Zug gegen Übergabe von 80 Namenaktien zum Nenn- wert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der C._____ AG, D., den Be- trag von CHF 2'922 pro übertragene Aktie, eventuell: CHF 3'641 pro übertragene Aktie, subeventuell: CHF 5'500 pro übertragene Aktie, sub-subeventuell: CHF 11'950 pro übertragene Aktie, zu bezahlen. 3. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger 80 Namenaktien zum Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) der C. D._____, zu übertragen, Zug um Zug gegen Zahlung von CHF 2'922 pro übertragene Aktie, eventuell: CHF 3'641 pro übertragene Aktie, subeventuell CHF 5'500 pro übertragene Aktie, sub-subeventuell CHF 11'950 pro übertragene Aktie. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des be- rufungsbeklagten. 5. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entschei- dung zurückzuwei sen.
Anschlussberufung: 1. Der Anschlussberufungsantrag Ziff. 1 sei gutzuheissen; 2. Die Anschlussberufungsanträge Ziff. 2 und 3 seien abzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetz- licher MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten.
des Klägers / Widerbeklagten und Berufungsbeklagten / Anschlussberufungsklä- gers (act. 193 S. 2):
Berufung: "Die Berufungsanträge sind vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklä- gers."
Anschlussberufung: 1. Die Ziff. 1 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, den nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bestimmenden Kaufpreis von mindestens CHF 1'194'960.– Zug um Zug gegen Übergabe der 80 Aktien der C._____ AG (Nr. 1) zuzüglich Zins zu 5% seit 25. November 2008 zu bezahlen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zulasten des Beru- fungsklägers.
Erwägungen: I. 1. Der Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagte und Beklagte 2 / Wider- kläger 2 (fortan Beklagter 2) ist Eigentümer der C._____ AG (Beklagte 1). Der Be- rufungsbeklagte / Anschlussberufungsbeklagte und Kläger / Widerbeklagte (fortan Kläger) war von 1986 bis 2008 Geschäftsführer der Beklagten 1. Im Arbeitsvertrag ("Dienstvertrag") zwischen dem Beklagten 2 und dem Kläger vom 5. September 1985 war vorgesehen, dass der Kläger Gelegenheit erhalten
solle, sich an der Beklagten 1 finanziell zu beteiligen (act. 4/4). Die Modalitäten dieser Beteiligung wurden in einer Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten 2 vom 1. Juni 1988 konkretisiert (act. 4/45, vollständig abgebildet in act. 187 S. 16). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den Beklagten 2 am 25. März 2008 auf den 30. September 2008 unter sofortiger Freistellung (act. 4/4) führte zu einer Auseinandersetzung u.a. über den Wert der Aktien des Klägers, welche er als Folge seines Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten 1 dem Beklagten 2 zu übertragen hatte, die in dieses Gerichtsverfahren mündete. 2. Mit Weisung des Friedensrichteramtes D._____ vom 25. November 2008 (act. 1) und Eingabe vom 10. März 2009 (act. 2) machte der Kläger am 12. März 2009 die eingangs genannte Klage am Bezirksgericht Meilen anhängig und die Beklagten erhoben am 8. Juni 2009 je eine Widerklage (act. 25 S. 3 f.). Während sich die Parteien mit Unterstützung des Bezirksgerichts über die meis- ten anderen strittigen Punkte am 27. und 29. Juni 2011 in einem Teilvergleich ei- nigen konnten (act. 77), gelang das in Bezug auf den Wert der Aktienbeteiligung des Klägers ni cht. Im Beweisabnahmebeschluss vom 2. April 2011 ordnete das Bezirksgericht zur Bestimmung des inneren Werts der Aktien der Beklagten 1 ei- ne Expertise an (act. 90), die am 1. März 2013 von lic. oec. HSG E._____ schrift- li ch erstattet wurde (act. 132), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss und Urteil vom 22. April 2014 beendete (act. 180 = act. 187). Für eine detaillierte Schilderung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 187 S. 5 ff.). 3. Der vorinstanzliche Entscheid wurde den Parteien am 24. April 2014 zuge- stellt (act. 181/1 und 2). Am 26. Mai 2014 erhob der Beklagte 2 rechtzeitig Beru- fung, worauf der Kläger in der Berufungsantwort vom 1. Oktober 2014 Anschluss- berufung erhob, welche der Beklagte 2 am 13. November 2014 beantwortete (act. 196). Der Kläger erhielt davon Kenntnis (act. 198), liess sich dazu aber ni cht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
zu statuieren, was zur Folge habe, dass es dem Kläger überlassen bleibe, ob er den gerichtlichen festgelegten Preis "einkassieren" wolle oder seine Aktionärsstel- lung trotz des vorliegenden Verfahrens beibehalte (act. 184 S. 7 f. Ziff. 13). Der Kläger hält dem entgegen, es fehle an ei nem Rechtsschutzi nte resse, weil der Beklagte 2 eine von der Gegenseite offerierte Leistung, die bereits Gegenstand eines hängigen Rechtsstreits sei, nochmals einklage, obwohl er die Erbringung der von ihm Zug um Zug geschuldeten Gegenleistung verweigere und sich somit im Verzug befinde (act. 193 S. 23 Ziff. 42). Dass die Klage und die Widerklage den gleichen Gegenstand haben, steht einer Geltendmachung der einander synallagmatisch gegenüberstehenden Ansprüche der Parteien im gleichen Verfahren nicht entgegen. Ein Rechtsschutzi nteresse des Beklagten 2 an einer vollstreckbaren Verpflichtung des Klägers zur Übertra- gung der Aktien Zug um Zug gegen Bezahlung des gerichtlich festgelegten Ent- gelts ist zu bejahen. Gerade bei einem tiefen Aktienwert könnte der Kläger, der laut unbestrittener Darstellung des Beklagten 2 heute ei n Konkurrenzunter neh- men führt, durchaus ei n Interesse haben, mit der Übertragung der Aktien zuzu- warten, weil er sich von einer weiteren Beteiligung an der Beklagten 1 mehr Vor- teile verspricht, umso mehr wenn wei terhi n Verzugszi ns aufläuft, wie das Urteil der Vorinstanz vorsieht. Es ist daher vorzumerken, dass der Kläger anerkennt, dass er Zug um Zug gegen Bezahlung des nachfolgend zu ermittelnden Entgelts zur Übertragung der Aktien verpflichtet ist. 3. Die Aktenstücke, welche der Beklagte 2 aus dem Recht weisen lassen möchte, sind ei n im Auftrag des Klägers erstelltes Rechtsgutachten des For- schungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen vom 2. Oktober 2013 (act. 171), sowie die begleitende Eingabe des Klägers an die Vorinstanz vom 7. Oktober 2013 (act. 170). Die vom Beklagten 2 in seiner Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom 18. November 2013 zur Begründung dieses Antrags angerufenen Bestimmungen
des Novenrechts (act. 177 S. 2 f. Ziff. 2) sind nicht einschlägig, da sich diese nur auf Tatsachenbehauptungen beziehen, während das Gericht das Recht von Am- tes wegen anzuwenden hat und deshalb die im Rechtsgutachten aufgegriffenen Argumente ohnehi n behandeln muss (so auch der Kläger, act. 193 S. 25 f. Ziff. 48). Die erwähnte Stellungnahme belegt zudem, dass die Darstellung des Beklagten 2 i n der Berufung ni cht zutrifft (act. 184 S. 8 Ziff. 16 a.E.), wonach er zu diesen Ak- tenstücken kei ne Stellung nehmen konnte (vgl. act. 172 und act. 177). Der zweite prozessuale Antrag des Beklagten 2 ist daher abzuweisen. III. 1. Für die vorliegende Auseinandersetzung sind primär die Ziffern 2, 5 und 6 der als "einfacher Gesellschaftsvertrag" bezeichneten Vereinbarung der Parteien vom 1. Juni 1988 relevant, die deshalb an dieser Stelle wörtlich wiedergegeben werden (act. 4/45): 2. Herr B._____ ist sich der Tragweite der vinkulierten Namenakten bewusst und verpflichtet sich zudem ausdrücklich, sämtli che Ak- tien unbelastet zum inneren Wert auf A._____ zu übertragen, falls er aus irgendeinem Grunde aus der Firma C._____ AG ausschei- det. Herr A._____ andererseits verpflichtet sich, diese Aktien zum je- weils abgemachten Preis zu übernehmen. 5. Die erste Aktienbewertung findet an der Generalversammlung 1990 statt. Ab diesem Datum erhält jeder Aktionär den Aktienwert schriftlich an der GV mitgeteilt. Dieser Wert ist jewei ls von GV zu GV verbindlich. 6. Der Hauptaktionär, A._____, garantiert, dass die Aktien in den ersten 5 Jahren nie den Nominalwert unterschreiten. Ab sechs- tem Jahr gilt der jeweils schriftlich, an der GV festgelegte Wert für einen eventuellen Handel. 2. Gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien ist der Kläger verpflichtet, sämtliche Aktien der Beklagten 1 zum inneren Wert auf den Beklagten 2 zu über- tragen, da er infolge seiner Entlassung aus der Beklagten 1 ausgeschieden ist.
Die Pfli cht zur Übergabe der Aktien ist unbestritten. Der Streit dreht sich um die Höhe des Entgelts. Ziffer 2 der Vereinbarung hält weiter fest, der Beklagte 2 sei verpflichtet, die Aktien "zum jeweils abgemachten Preis" zu übernehmen. In Ziffer 5 ist von der Aktienbewertung die Rede. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass sich diese Be- stimmung auf Ziffer 2 bezieht und konkretisiert, wie der innere Wert bzw. der ab- gemachte Preis ermittelt wird (act. 187 S. 25). Die aktienrechtlichen Bedenken des Klägers, wonach die Generalversammlung zu einem solchen Beschluss nicht kompetent sei (act. 193 S. 15 Ziff. 25 m.H. auf act. 2 S. 28 Ziff. 96), gehen an der Sache vorbei. In der Vereinbarung ist nicht von einem Beschluss der Generalver- sammlung die Rede, sondern von einer Mitteilung an die Aktionäre, die an der Generalversammlung erfolgt. Die entsprechenden Mitteilungen waren "an die Ak- tionäre der Firma C._____ AG" adressiert, wurden im Namen der Beklagten 1 vom Beklagten 2 als Verwaltungsratspräsident unterzei chnet und von den (übri- gen) Verwaltungsratsmitgliedern, u.a. dem Kläger, zum Zeichen ihres Einver- ständnisses gegengezeichnet (act. 26/2). Diesen einseitigen Charakter hebt auch der Kläger hervor, wenn er diese Mitteilungen als Aktienwerterklärunge n im Un- terschied zu Vereinbarungen bezeichnet (act. 193 S. 13 ff. Ziff. 21 ff.). In Ziffer 6 wird festgehalten, dass (unter dem Vorbehalt einer zeitlich beschränk- ten Nominalwertgarantie) der Wert gemäss Ziffer 5 "für einen eventuellen Handel" gelte. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass mit diesem Handel nur eine Rückübertragung gemäss Ziffer 2 oder die Ausübung des in Ziffer 7 vorgesehe- nen Vorkaufsrechts des Klägers (für den Fall einer Veräusserung der Aktien- mehrheit des Beklagten 2 an nicht direkte Nachkommen, vgl. act. 4/45) gemeint sein könne (act. 187 S. 26). Die Auffassung des Klägers, dass sich Ziffer 5 und 6 nicht auf Ziffer 2, sondern auf den Handel mit Dritten bezögen, ist auch vor dem Hintergrund der offenbar bestehenden Vinkulierung abwegig, die einem Handel mit Dritten entgegensteht (act. 25 S. 40 Ziff. 128). 3. Die Vorinstanz kam mit sorgfältiger Begründung zum zutreffenden Schluss, dass mit den anlässlich der Generalversammlungen von den Verwaltungsratsmit- gliedern, u.a. dem Kläger, unterzeichneten Erklärungen über den Aktienwert der
abgemachte Preis gemäss Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien festgesetzt wurde (act. 187 S. 25 ff. E. 3.2). Es trifft zu, dass der Inhalt dieser Erklärung nicht Gegenstand von Verhandlungen war, sondern vom Beklagten 2 einseitig festgelegt wurde und vom Kläger ni cht beeinflusst, sondern nur telquel akzeptiert werden konnte (act. 193 S. 11 f. Ziff. 18, S. 13 Ziff. 21 ff. und S. 18 unten). Die gesellschaftsrechtliche Qualifikation dieses Vorgangs − der Kläger behauptet, es handle sich um nichti ge Gesell- schaftsbeschlüsse (act. 193 S. 15 f. Ziff. 25) − hat keine Auswirkungen auf das Verhältnis der Parteien. Da diese Art der Preisbestimmung im Vertrag der Partei- en vorgesehen war, stellt das Resultat dieser Preisbestimmung den abgemachten Preis i.S. von Ziffer 2 der Vereinbarung dar. Die von den Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Erklärungen haben jeweils einen ähnlichen Wortlaut. Beispielhaft seien an dieser Stelle die äl- teste Erklärung vom 2. Mai 1991, die Erklärung vom 4. Juni 2004, als der Wert zum letzten Mal erhöht wurde, und di e jüngste Erklärung vom 25. Juni 2007 wie- dergegeben (vgl. act. 26/2): "Der Aktienwert der Firma C._____ AG hat für 1991 einen Mehrwert von ca. 10%. Der Aktienwert wird demnach auf Fr. 1'100.-- pro Aktie à nominal Fr. 1'000.-- festgelegt. Dieser Wert gilt wieder von GV 1991 bis GV 1992 und ist in der nächs- ten Steuererklärung so zu deklarieren."
"Der Aktienwert der Firma C._____ AG hat für 2004 einen Mehrwert von Fr. 300.-- erreicht und wird demnach auf Fr. 5'500.-- pro Aktie à nominal Fr. 1'000.-- erhöht. Dieser Wert gilt wieder von der GV 2004 bis zur GV 2005 und ist in der nächsten Steuererklärung so zu deklarieren."
"Der Aktienwert der Firma C._____ AG bleibt 2007 unverändert auf CHF 5'500.-- pro Aktie à nominal CHF 1'000.-- bestehen. Dieser Wert gilt wieder von der GV 2007 bis zur GV 2008 und ist in der nächsten Steuererklärung so zu deklarieren."
Diese Belege, deren Richtigkeit der Kläger nicht bestreitet, auch wenn er ihre Re- levanz in Abrede stellt (act. 32 S. 11 Ziff. 28 ff.), zeigen auf, dass sich der Aktien- wert über die Jahre stetig erhöhte, wobei er zwischenzeitlich zwar stagnierte, sich aber nie reduzierte. Die grössten Veränderungen fallen i n die Jahre 1994 und 1995, als sich der Wert in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils i n Tausen- derschritten von C HF 2'000.00 auf CHF 4'000.00 erhöhte (vgl. act. 26/2). 4. Die Vorinstanz charakterisierte die Vereinbarung der Parteien zurecht als arbeitsrechtlich (act. 187 S. 29 ff. E. 3.3.1). Was der Beklagte 2 dagegen vor- bringt, vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Umstand, dass der Vertragspartner des Klägers − der Beklagte 2 − ni cht der Arbeitgeber des Klägers war, kann der Beklagte 2 nichts für seinen Stand- punkt ableiten. Die Beklagte 1 als Arbeitgeberin konnte nicht als Vertragspartei auftreten, da sie als AG grundsätzli ch keine Verpflichtung zur Übertragung oder zur Übernahme ihrer eigener Aktien eingehen konnte. Als Zweck wird sowohl in Ziff. 6 des Arbeitsvertrags vom 5. September 1985 (act. 4/5) als auch in der Vereinbarung selbst (act. 4/45 Ziff. 1) die Beteiligung genannt. Dieser Begriff enthält neben einem wirtschaftlichen auch ein immateriel- les Element im Sinne einer Mitwirkung und spricht die Einbindung des Klägers als leitenden Angestellten in die Firma des Beklagten 2 an. Daneben stellt die gemäss übereinstimmender Parteidarstellung (vgl. act. 2 S. 23 Ziff. 76; act. 25 S. 7 Ziff. 17; act. 32 S. 9 Ziff. 23) von 1988 bis 1992 unentgeltlich erfolgte Über- tragung von 80 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 1'000.00 einen geld- werten Vorteil dar (vgl. dazu unten 8). Aufgrund der eingeschränkten Übertragbarkeit der Aktien (vgl. Art. 686 aOR bzw. Art. 685b OR), auf die in Ziffer 2 der Vereinbarung hingewiesen wird, war eine Realisierung dieses Vermögenswerts vor dem Austritt aus den Diensten der Be- klagten 1 nicht möglich. Die Akti en lassen sich als Anwartschaft auf eine Ab- gangsentschädi gung charakterisieren, die beim Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten 1 − ob altershalber oder aus anderen Gründen, wie jetzt geschehen − fällig würde. Diese Entschädi gung sollte der Kläger nicht von seiner Arbeitgeberin,
der Beklagten 1, sondern von i hrem Hauptaktionär, dem Beklagten 2, erhalten, der ihm die Aktien einst unentgeltlich übergeben hatte, denn ein Verkauf an die Beklagte 1 hätte gegen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien verstossen, das bei Vertragsschluss weiter ging als heute (vgl. Art. 659 aOR und Art. 659 OR). 5. Aus dem arbeitsrechtlichen Charakter der Vereinbarung der Parteien leitete die Vorinstanz zutreffend ab, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2008 der massgebliche Zeitpunkt für die Übertragung der Aktien und damit auch für die Festsetzung des Aktienwerts ist (act. 187 S. 31 f. E. 3.3.2). Da an der letzten Generalversammlung vor diesem Datum, die am 5. September 2008 stattfand, keine Aktienwertbestimmung zustande kam, stellt sich die Frage, was nun gelten soll. Wie die Vorinstanz feststellte, enthält der Vertrag keine explizite Besti mmung, wie der Aktienpreis unter diesen Umständen zu ermitteln sei (act. 187 S. 32 E. 3.4.3). Die Parteien behaupten nicht, dass sie sich über diese Frage geeinigt hätten, sondern beziehen sich auf eine objektive Vertragsauslegung (für den Kläger act. 2 S. 27 ff. Ziff. 93 ff.; act. 32 S. 57 Ziff. 173, S. 58 Ziff. 177 und S. 70 Ziff. 228). So- weit sich der Kläger in der Berufungsantwort auf ein abweichendes tatsächliches Verständnis der Vereinbarung bezieht (act. 193 S. 27 Ziff. 51), wäre diese Dar- stellung nicht nur völlig unsubstanziiert, sondern in diesem Verfahrensstadium auch verspätet (Art. 317 ZPO). Es liegt demnach eine Vertragslücke vor, die das Gericht nach Massgabe dessen zu ergänzen hat, was vernünftig und redlich handelnde Vertragspartner mit Blick auf die konkreten Umstände bei Vertragsschluss und den Vertragszweck gewollt hätten, wenn sie die offen gebliebene Frage geregelt und so die Vertragslücke vermieden hätten. Es ist also der hypothetische Parteiwille zu ermitteln, bzw. der Vertrag ist nach der Natur des Geschäfts bzw. nach seinem Zweck und Sinnzu- sammenhang zu ergänzen (vgl. Jäggi / Gauch, ZK, Art. 18 OR N 498 f.). 6. Die Vorinstanz erwog, "gemäss ausdrücklicher Abrede sollte der 'i nnere Wert' der Aktien entscheidend sein" für die Bestimmung des Aktienwerts, wenn an der letzten GV kein Preis festgesetzt worden war (act. 187 S. 33 E. 3.4.3 a.E.).
Zur Ermi ttlung des i nneren Wert gelte "die Praktikermethode in ihrer klassischen Ausgestaltung (doppelte Gewichtung des Ertragswerts, einfache Gewichtung des Substanzwerts) bei schweizerischen Gerichten als allgemein anerkannt", so die Vorinstanz weiter. Diese Auffassung liegt der Gutachterinstruktion vom 5. Sep- tember 2012 zugrunde (act. 187 S. 36 u.a. m.H. auf BGE 136 III 217; act. 115 S. 2 Ziff. 1.3; Prot. I S. 15 f.). Der Begriff des inneren Werts ist in der Fachliteratur geläufig. Sei ne Verwendung ist jedoch anschei nend uneinheitlich (Meier-Hayoz / Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007, § 16 N 124). Das Gesetz verwendet statt- dessen den Begriff des wirklichen Werts (vgl. Art. 686 aOR; Art. 685b OR). Den Gegensatz dazu als "äusserer Wert" bildet der Börsenkurs oder Marktpreis, den es bei nicht kotierten Unternehmen mit vinkulierten Aktien wie der Beklagten 1 nicht gibt (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., Bern 2009, § 6 N 229). Der äussere und der innere Wert sollten sich idealerweise entsprechen. Hinter den beiden Begriffen stehen jedoch unterschiedliche Methoden der Preisbestim- mung: Während der innere Wert eine abstrakte Grösse ist, die aufgrund von ric h- ti gen und vollständigen Informationen über bestimmte Kennzahlen durch ei nen Experten objektiv ermittelt wird, ist der Marktpreis Verhandlungssache und dem Willen der an einem Geschäft beteiligten Parteien überlassen. Dabei spielen die Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien eine Rolle und es können − mit Bezug auf den i nneren Wert − sachfremde Gesichtspunkte einfliessen. Im Einzelfall lie- gen die Ergebnisse der beiden Methoden deshalb u.U. weit auseinander. Wegen der gegensätzlichen Interessen der Parteien, lässt sich ei ne Ei ni gung kaum noch erzi elen, sobald der Auflösungsfall ei ntri tt und somit feststeht wie die Rollen zwischen den Parteien verteilt sind, d.h. ob der Beklagte 2 die Aktien des Klägers (Ziffer 2) oder der Kläger die Aktien des Beklagten 2 übernimmt (Ziffer 7). Indem die Parteien vereinbarten, dass jährlich ein Preis festgelegt werde, der dann "für einen eventuellen Handel" gelte, wobei mit diesem Handel nur die Über- tragung der Aktien nach Ziffer 2 und Ziffer 7 gemeint sein konnte, wie die Vorin- stanz richtig feststellte (act. 187 S. 26 oben), vermieden die Parteien ei nen vor al- lem für die Gesellschaft − die Beklagte 1 − schädlichen nachträgli chen Konfli kt um
die Höhe des Entgelts. Ausserdem konnten die Parteien die Folgen einer Auflö- sung besser abschätzen, wenn das Entgelt im Voraus feststand. Die Auffassung der Vorinstanz, die Parteien hätten si ch ni cht auf ei ne Bewer- tungsmethode festlegen wollen, vermag nicht zu überzeugen. Die Aussicht, dass "diesfalls die jährliche Aktienwertfestsetzung gleichsam zu einer Art reiner ma- thematischer Berechnungsoperation verkommen" würde (act. 187 S. 35), er- scheint keineswegs abschreckend, sondern ist mit Blick auf die oben herausgear- beiteten Ziele − Konfliktvermeidung und Berechenbarkeit − durchaus wünschbar. Die Parteien vereinbarten, dass die Bewertung nach der vereinbarten Methode jedes Jahr durchgeführt werden sollte. Das heisst nicht, dass sie sich vorbehiel- ten, die Bewertungsmethode jedes Mal zu ändern (so die Vorinstanz, act. 187 S. 35). Das hätte eine Abänderung des Vertrages dargestellt, was zwar im ge- genseitigen Einvernehmen möglich gewesen wäre, aber von keiner Seite geltend gemacht wird. Der Ei nwand der Vorinstanz, die Parteien hätten eine von ihrer Auslegung abwei- chende Auffassung entweder im Vertrag oder in einer ergänzenden Vereinbarung festgehalten (act. 187 S. 35), geht fehl, da er auf der unrealistischen Erwartung beruht, dass die Parteien ihren Willen verständlich, vollständig und klar ausdrück- ten, was offenbar nicht der Fall war, wie dieses Verfahren aufzeigt. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vermeidung eines Konflikts über die Höhe des Entgelts und die Beseitigung der Unsicherheit über die finanziellen Fol- gen einer Auflösung die Gründe waren, weshalb die Parteien regelmässig einen Aktienwert festlegten, obwohl dieser (abgesehen von der umstrittenen steuerli- chen Bedeutung) erst bei der Auflösung zum Tragen kommen würde. Von diesem Vertragszweck ist bei der Auslegung und Ergänzung des Vertrages auszugehen. 7. Fachbegriffe wie der "innere Wert" si nd − ni cht anders als Worte der Alltags- sprache − so auszulegen, wie sie von den Parteien im Kontext des auszulegen- den Vertrages konkret gemeint wurden. Der allgemeine oder in einem bestimmten Verkehrskreis übliche Sinngehalt eines Worts ist nur (aber immerhin) dann mass- gebend, wenn nicht feststeht, dass die Parteien das Wort in einem individuellen
Sinn verstanden haben, der den allgemeinen oder verkehrsüblichen Sinn erwei- tert, einengt oder sonstwie verändert. Ein individueller Sinn, der einem Wort oder einer Wortgruppe nur für den betreffenden Vertrag zukommt, kann sich aus dem Zusammenhang eines Schriftstücks ergeben. Der einzelne Ausdruck ist stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen (Jäggi / Gauch, ZK, Art. 18 OR N 351). Die Begriffe des i nneren Werts (vgl. oben 6) und des abgemachten Preises in Zif- fer 2 der Vereinbarung der Parteien schei nen einander zu widersprechen. Der Kläger räumt ein, dass der Vertrag missverständlich abgefasst sei, was er dem Beklagten 2 als Hinterhältigkeit auslegt (act. 32 S. 10 Ziff. 25). Das ist jedoch nicht zu vermuten. Hingegen macht es den Anschein, dass der Vertrag nicht von Juris- ten formuliert wurde, wie der Beklagte 2 schreibt (act. 25 S. 39 Ziff. 127), was die teilweise widersprüchliche Verwendung von Fachbegriffen erklärt, welche diesem Berufsstand heute Arbeit verschafft und bewirkt, dass der Vertrag seinen Zweck - die Vermeidung von Konflikten − ni cht errei cht. Ziffer 2 regelt die Rückübertragung der Aktien bei einem allfälligen Ausscheiden des Klägers und betrachtet den Austausch von Aktien gegen Geld aus zwei Per- spektiven, einmal aus Sicht des Klägers und einmal aus derjenigen des Beklagten 2. Da beide Male vom selben Geschäft die Rede ist, müssen die beiden Begriffe dasselbe meinen. Der oben geschilderte Widerspruch lässt sich demnach nur auf- lösen, wenn man anni mmt, dass die Parteien einen dieser Begriffe i n ei ner ande- ren als seiner üblichen Bedeutung verwendeten. Ziffer 5 und 6 befassen sich mit der Aktienbewertung, wobei sie keine vollständige Regelung aufstellen, sondern diese im Wesentlichen voraussetzen und nur in ein- zelnen Punkten konkreti si eren. In Ziffer 6 ist vom "an der GV festgelegte(n) Wert" die Rede. Sowohl die Wortwahl − festlegen − als auch der Rahmen − die Gene- ralversammlung der Beklagten 1 − deutet eher auf eine Abmachung als auf eine Schätzung hi n. Laut Ziffer 5 soll die Aktienbewertung "an der Generalversamm- lung" stattfinden und bis zur nächsten GV "verbindlich" sein, was ebenfalls auf ei- ne Vereinbarung im Unterschied zu einer Festsetzung hi nwei st. Dem entspricht die zwischen den Parteien gelebte Vertragswirklichkeit, der in den vom Beklagten
2 ausgestellten und vom Kläger zum Zeichen seines Einverständnisses gegenge- zeichneten Aktienwertfestsetzungen zum Ausdruck kommt (act. 26/2). Es über- wiegen demnach die Indizien, die für eine gewillkürte Preisfestsetzung im Sinne einer Abmachung und gegen eine objektiven Schätzung sprechen. Dieses Ergebnis ist zur Auflösung des oben bei der Auslegung von Ziffer 2 gefun- denen Wi derspruchs heranzuzi ehen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien den Begriff des "inneren Werts" nicht im verkehrsüblichen, sondern in einem i ndi- viduellen Sinn verwendeten und dass dieser neben dem Begriff des abgemachten Preises für die Parteien im Rahmen dieses Vertrages keine eigenständige Bedeu- tung hatte. Indem die Vorinstanz den Begriff des inneren Werts aus Ziffer 2 des Vertrags i n sei ner verkehrsübli chen Bedeutung auffasste und diesen mit der so- genannten Praktikermethode durch einen Experten ermitteln liess, verkannte sie diesen Befund. Der Begriff des inneren Werts ist demnach kein tragfähiger Aus- gangspunkt für die Vertragsergänzung. Darauf, was die Parteien zur Bestimmung dieses Begriffs vorbringen, muss daher nicht weiter eingegangen werden. 8. Folgt man der Vorinstanz und dem Gutachten, das den inneren Wert nach der sogenannten Praktikermethode ermittelt, steigt der Aktienwert gegenüber dem Vorjahr von CHF 5'500.00 auf CHF 14'937.00 (act. 187 S. 39), was eine Zunahme um beinahe 200% darstellt. Diese Wertveränderung spiegelt keine reale wirt- schaftliche Entwicklung in der entsprechenden Zeitperiode wieder, sondern ist auf den Wechsel der Bewertungsmethode zurückzuführen. Das erinnert an ein Glücksspiel. Es i st ni cht anzunehme n, dass di e Parteien einen solchen Effekt gesucht hätten, wenn sie für diese Situation vorgekehrt hätten. Vernünfti ge Parteien weichen extremen Chancen und Risiken ohne reale wirt- schaftliche Grundlage in der Regel aus und nehmen keine aleatorischen Klauseln i n ei nen Vertrag auf. Das spricht gegen die Annahme eines entsprechenden hy- pothetischen Parteiwillens. Zudem vergrössert dieser Ausschlag den Interessen- gegensatz der Parteien und hei zt so den Konflikt an, was nicht dem Vertrags- zweck entspricht.
Der Aktienwert ist keine isolierte Momentaufnahme, sondern entwickelt sich kon- tinuierlich über die Zeit. Er lässt sich deshalb auch relativ als Wertveränderung ausdrücken. Das illustrieren die Aktienwertbestimmungen in den Akten, die je- weils den "Mehrwert" ausweisen, den die Aktien der Beklagten 1 seit der letzten Bewertung erzielten, und so den neuen Wert aus dem alten herleiten (vgl. act. 26/2). Mit einer Neubewertung auf einer völlig anderen Grundlage würde diese Kontinuität verloren gehen, was gegen die Annahme eines solchen hypo- thetischen Parteiwillens spricht. In die gleiche Ri chtung weist das Verständnis der Aktien als Arbeitsentgelt, das der Kläger vertritt und der Beklagte 2 zumindest vorprozessual im Arbeitszeugnis teilte (act. 4/27), wo er die Überlassung der Aktien als Provision bezeichnete. Wenn sich der Wert der Aktien im Vergleich zum Vorjahr erhöhte, wuchs das Vermögen des Klägers entsprechend. Ein Sinken könnte arbeitsrechtlich proble- matisch sein, wenn der Kläger dadurch einen Teil des Werts seiner Beteili gung und damit seines Arbeitsentgelts einbüssen würde (vgl. act. 171). Auch aus die- sem Grund wäre der Einwand des Beklagten 2 nicht zu hören, der massgebliche Aktienwert sei seit der GV 2007 gesunken (act. 184 S. 20). Bi s zum Ausschei den des Klägers hatte der Aktienwert jedoch nie abgenommen, sondern entweder stagniert oder zugenommen, so dass sich Weiterungen dazu erübrigen. Das hat ni cht den Charakter einer direkten Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmung, was sich über eine objektive Aktienbewertung besser verwi rk- li chen liesse, sondern stellt einen Bonus dar, der in guten Jahren gewährt wird und dessen Höhe vom Beklagten 2 als Hauptaktionär der Beklagten 1 festgesetzt wird. Grundsätzli ch sind beide Modelle denkbar, doch es i st ni cht anzunehme n, dass sich die Parteien, wenn sie diese Situation vorausgesehen hätten, im Hin- blick auf das Ausscheiden des Klägers zu einem Systemwechsel entschieden hät- ten. Auch diese Überlegung spricht gegen einen Wechsel der Bewertungsmetho- de, wenn an der letzten GV kein neuer Aktienwert festgesetzt wurde. 9. Die Ergänzung des Vertrags durch di e Vorinstanz, die den Aktienwert durch einen Gutachter nach der Praktikermethode ermitteln liess, entspricht demnach
ni cht dem hypotheti schen Parteiwillen. Es erübrigt sich daher, auf das Gutachten einzugehen und die darauf bezogenen Einwände der Parteien zu behandeln. Als Alternative bietet sich die Weitergeltung des zuletzt an der GV 2007 abge- machten Werts von CHF 5'500 pro Aktie an. Diese Lösung − ei n Subeventual- standpunkt des Beklagten 2 (act. 184 S. 20 Ziff. 51; act. 25 S. 50 Ziff. 167) − wur- de von der Vorinstanz mit der Begründung verworfen, dass sowohl Ziffer 5 des Vertrages als auch die Aktienwertbestimmung vom 25. Juni 2007 festhalte, dass die Preisvereinbarung nur von GV zu GV gelte (act. 187 S. 32 E. 3.4.4). Das steht jedoch so nicht da, sondern das Wort 'nur' wurde durch die Vorinstanz ergänzt. Ziffer 5 der Vereinbarung bezieht sich auf die Bestimmung des Aktienwerts, der jeweils den Aktionären an der GV schriftlich mitgeteilt wird. Der letzte Satz hält fest, dieser Wert sei "von GV zu GV verbindlich". Damit bekräftigten die Parteien, dass der Aktienwert solange verbindlich sei, bis es − voraussichtlich an der nächsten GV − zur Festsetzung eines neuen Preises kommen würde. Dass die Parteien darüber hinaus festlegen wollten, dass die Aktienwertbestimmung auf keinen Fall − also auch dann ni cht, wenn an der nächsten GV kein neuer Wert festgesetzt würde − länger als bis zur nächsten GV gelten sollte, lässt sich aus dieser Formulierung hingegen nicht ableiten. Die Vorinstanz hat die Weitergeltung des letzten abgemachten Preises i.S. von Ziffer 2 des Vertrages demnach vor- schnell ausgeschlossen. Gilt wei terhi n der letzte abgemachte Preis, kommt es zu keiner Veränderung des Aktienwerts. Das war in den Vorjahren nicht aussergewöhnlich. Wie oben er- wähnt, veränderte sich der Aktienwert nicht stetig, sondern blieb über mehrere Jahre hi nweg gleich. So war der Aktienwert an der GV 2004 von CHF 5'200 um CHF 300 auf CHF 5'500 gestiegen und hatte sich seither nicht mehr verändert (act. 26/2). Das Überraschungsmoment, das bei der Auslegung der Vorinstanz störte, fällt damit weg. Der Kläger stellte an der GV 2008 selbst den Antrag, es sei auf die Festsetzung eines Aktienwerts zu verzichten (act. 4/54 S. 2 oben). Darauf muss er sich behaf- ten lassen. Es wäre stossend, könnte si ch eine Partei in dieser Situation dadurch
einen Vorteil verschaffen, dass sie die Festsetzung eines neuen Aktienwerts ver- hi ndert und so erreicht, dass der Aktienwert nach ganz anderen, für sie vorteilhaf- teren Parametern festgesetzt wird, wie es der Fall wäre, wenn man der Auffas- sung des Klägers und der Vorinstanz folgen würde. Gilt in solchen Fällen der an der Vorjahres-GV festgelegte Aktienwert weiterhin, ist solchen Manövern der Bo- den entzogen, was ebenfalls dafür spricht, dass diese Lösung dem hypotheti- schen Parteiwillen entspricht. 10. Der Vertrag der Parteien legt nicht fest, wie der Aktienwert beim Ausschei- den eines Partners bestimmt werden soll, wenn an der letzten GV kein Aktienwert festgesetzt wurde. Das ist eine Lücke. Wie oben dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Parteien vorgesehen hätten, dass der zuletzt festgesetzte Aktienwert weiter gelten sollte, wenn sie diesen Fall geregelt hätten. Zuletzt war am 25. Juni 2007 an der Generalversammlung der Beklagten 1 ein Aktienwert von CHF 5'500.00 festgesetzt worden (act. 26/2 S. 1). Zu diesem Preis hat der Beklagte 2 die 80 Namenaktien der Beklagten 1 vom Kläger zu überneh- men. Der Beklagte 2 ist demnach zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen die Übergabe der Aktien CHF 440'000 zu bezahlen. 11. Die Vorinstanz hatte den Beklagten 2 zur Bezahlung von 5 % Verzugszi ns seit dem Datum der Sühnverhandlung am 25. November 2008 verpflichtet (act. 187 S. 45). Der Kläger hält dafür, der Anspruch auf den Kaufpreis sei mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2008 fällig geworden. Mit der Klage ver- langte er seit dem 1. Oktober 2008 Verzugszins (act. 2 S. 35 Ziff. 119). In der Be- rufungsantwor t schliesst er sich der Vorinstanz an. Spätestens mit der Sühnver- handlung sei die Übertragung der Aktien nochmals offeriert und die Kaufpreiszah- lung gemahnt worden (act. 193 S. 23 Ziff. 40). Der Beklagte 2 bestreitet den Eintritt des Verzugs. Der Kläger habe seine Aktien, die Zug um Zug gegen die Kaufpreiszahlung auszuhändigen seien, bis heute nicht übergeben. Ein Rückbehalterecht für seine Leistung stehe ihm gemäss
Art. 82 OR indessen nur zu, wenn er eine gerechtfertigte Preisforderung geltend mache, die nicht erfüllt werde. Wie aus seiner Klage hervorgehe, habe der Kläger die Übertragung zu einem Preis von mindestens CHF 750'000 (entsprechend CHF 9'375 je Aktie) angebo- ten. Das übersteige den richtigen Preis bei Weitem. Da der Kläger auf einem überhöhten Kaufpreis als Voraussetzung für die Übertragung beharre, habe er kein Rückbehalterecht, und somit liege kein Verzug vor (act. 184 S. 23). Dieser Einwand trifft zu. Der Kläger bot die Übergabe der Aktien Zug um Zug ge- gen die Bezahlung eines bestimmten Entgelts an, wobei er einen Mindestbetrag nannte, der überhöht war, wie sich nun zeigte. Es liegt somit kein genügendes Angebot i.S. von Art. 82 OR vor. Der Beklagte 2 war berechtigt, dieses Angebot abzulehnen, ohne dass der Verzug eintrat. Es ist daher kein Verzugszins ge- schuldet. IV. 1. Die Vori nstanz erhöhte die ausgehend von einem Streitwert von CHF 1'779'006.30 berechnete Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG um ei nen D ri ttel und setzte sie auf CHF 50'000 fest (act. 187 S. 47). Das rügen beide Parteien als überhöht (act. 184 S. 23 Ziff. 63; act. 193 S. 32 f. Ziff. 70). Die Vorinstanz ging bei der Bemessung der Gerichtsgebühr vom Streitwert sämt- licher Klage- und Widerklagebegehren aus, obwohl sie nur über zwei Rechtsbe- gehren mit einem Streitwert von rund CHF 1,6 Mio. entscheiden musste und nur für das Klagebegehren 2 mit einem Streitwert von rund CHF 1,2 Mio., das einziger Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ein Beweisverfahren notwendig war, das sich überdies − neben der Würdigung von Urkunden − auf ei n Gutachten be- schränkte, dessen Kosten im Betrag von CHF 32'400 ni cht enthalten si nd und die von den Parteien ebenfalls zu tragen si nd. Bezogen auf das Klagebegehren 2 mit einem Streitwert von rund CHF 1,2 Mio. ist eine Erhöhung der Gerichtsgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG grundsätz-
lich angemessen. Indem die Vorinstanz ni cht zwi schen den ei nzelnen Rechtsbe- gehren unterschied und die Erhöhung aufgrund des Streitwerts sämtlicher Rechtsbegehren vornahm, ohne dem jeweils damit verbundenen Aufwand Rech- nung zu tragen, überschritt sie jedoch ihr Ermessen. Die vorinstanzliche Gerichts- gebühr ist daher auf CHF 40'000.00 zu reduzieren. 2. Bezogen auf die Anträge der Parteien vor Vorinstanz (CHF 14'825.50 bzw. CHF 2'922) obsiegt der Kläger bei einem Ergebnis von CHF 5'500.00 zu etwas mehr als einem Viertel. Im Übrigen ist die Kostenauflage der Vorinstanz zu bestä- tigen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, von denen 65% auf das Klagebegehren 2 entfallen, das Thema der Berufung darstellt, sind dem- nach zu 80% dem Kläger, zu 15 % dem Beklagten 2 sowie unverändert zu 5 % der Beklagten 1 zu auferlegen. Die Kosten des Gutachtens in der Höhe von CHF 32'400.00 sind dem Kläger und dem Beklagten 2 ebenfalls ausgangsgemäss im Verhältnis 3 zu 1 zu auferlegen. 3. Ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von CHF 50'000 für das Klagebegehren 2 (die Parteientschädigung von CHF 19'500.00 zugunsten der Beklagten 1 für deren Widerklagebegehren 1.a gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig) hat der Kläger dem Beklagten 2 für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 25'000 zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer ist darin eingeschlossen. 4. Bezogen auf die Hauptanträge beider Parteien im Berufungsverfahren (CHF 14'937 bzw. CHF 3'641) obsiegt der Beklagte 2 bei einem Ergebnis von CHF 5'500.00 zu 5/6. Die Kosten des Berufungsverfa hre ns si nd in diesem Ver- hältni s auf die Parteien zu verlegen. 5. Ausgehend von einer vollen Parteientschädigung von CHF 36'000.00 hat der Kläger dem Beklagten 2 für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss eine redu- zierte Parteientschädigung von CHF 24'000.00 zu bezahlen. Die Mehrwertsteuer ist darin eingeschlossen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2014 und die Dispositiv-Ziffern 2 und 6 des Urteils des Bezirksge- ric hts Meilen vom 22. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger anerkennt, dass er Zug um Zug gegen Zahlung des rechtskräftig festgesetzten Entgelts durch den Beklagten 2 zur Übertragung von 80 Namenaktien der C._____ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) an den Beklagten 2 verpflichtet ist. 3. Der prozessuale Antrag Ziffer 2 des Beklagten 2, die Eingabe des Klägers vom 7. Oktober 2013 samt Beilage (act. 170 und act. 171) seien aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen. 4. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten 2 wird die Dispositiv - Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2014 aufgeho- ben und durch folgende Fassung ersetzt: "Der Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger Zug um Zug gegen Übergabe von 80 Namenaktien der C._____ AG mit einem Nennwert von je CHF 1'000 (Nr. 1) den Betrag von CHF 5'500.00 pro übertragene Aktie zu bezahlen." In teilweiser Guthei ssung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 22. April 2014 aufgehoben und durch die Regelung gemäss den nach- folgenden Dispositiv-Ziffern 2 - 4 ersetzt. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. CHF 900'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hinden
versandt am: