Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 2. Juni 2014
in Sachen
A1._____ in Liquidation, (vormals: A2.), Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1., und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B., Klägerin 2 und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
sowie
betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit (Aktivlegitimation)
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abtei- lung, vom 10. April 2014 (CG100018-F)
Beschluss des Bezirksgerichts Horgen: Erster Beschluss (S. 22 f.): 1. Der Prozess wird betreffend den Kläger 1 als durch Rückzug der Klage erle- digt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr betreffend den Kläger 1 wird angesetzt auf Fr. 24'025.–. 3. Die Kosten gemäss Ziffer 2 werden dem Kläger 1 auferlegt, unter solidari- scher Haftung der Klägerin 2. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens LB040112 (Beschluss vom 17. April 2007, S. 25) werden dem Kläger 1 zur Hälfte (Fr. 10'694.50) auferlegt, unter solidarischer Haftung der Klägerin 2. 5. Der Kläger 1 wird verpflichtet, der Beklagten für das bezirksgerichtliche Ver- fahren eine bis zum Klagerückzug berechnete Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 35'120.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung der Klägerin 2. 6. Der Kläger 1 wird verpflichtet, der Beklagten für das obergerichtliche Verfah- ren LB040112 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftung der Klägerin 2. 7. [Schriftliche Mitteilung] 8. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Zweiter Beschluss (S. 23): 1. Der Antrag der Klägerin 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewie- sen. 2. [Schriftliche Mitteilung] 3. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]
Dritter Beschluss (S. 24): 1. Die Klägerin 2 wird aufgefordert, dem Gericht innert einmalig erstreckbarer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses die in act. 224 S. 4 zu Beweissatz 4 bezeichnete Urkunde aus den Konkursakten ("Verzeichnis der Forderungen") einzureichen. Bei Säumnis unterbleibt die Abnahme dieses Beweismittels zum Nachteil der Klägerin 2. 2. Die Klägerin 2 wird aufgefordert, innert einmalig erstreckbarer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses die mutmasslichen Kosten des Beweisverfahrens mit einem Barvorschuss von einstweilen Fr. 30'800.- (Er- gänzung Gutachten einstweilen Fr. 30'000.-, 2 Zeugen à Fr. 400.-) bei der Bezirksgerichtskasse, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, (Postkonto 80- 5645-8), sicherzustellen. Bei Säumnis unterbleibt die Beweisabnahme zum Nachteil der Klägerin 2. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin 2 unter Beilage eines Einzahlungsscheins, je gegen Empfangsschein. Berufungsanträge: "1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 10. April 2014 insoweit aufzuheben, als darin die Prozessführungsbefugnis der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten (B.) bejaht wird. 2. Es sei festzustellen, dass die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte (B.) nicht prozessführungsbefugt ist. 3. Es sei festzustellen, dass die Klägerin 2 und Berufungsbeklagte (B.) nicht aktivlegitimiert ist. 4. Es sei die vom verstorbenen G. als Kläger 2 erhobene Kla- ge abzuweisen, eventualiter sei die Klage als gegenstandslos ab- zuschreiben. 5. Es seien Ziff. 1-3 des Beschlusses (S. 24 Mitte und unten) des Bezirksgerichts Horgen vom 10. April 2014 aufzuheben. 6. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung im Sin- ne der Erwägungen an das Bezirksgericht Horgen zurückzuwei- sen. 7. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, die Akten des Verfahrens vor dem Einzelrichter (Konkursrichter) am Kan- tonsgericht Zug (Geschäfts Nr. ES 2011 344) sowie die Akten der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses von G._____ durch das Konkursamt Zug (Verfahren Nr. ...) beizuziehen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klä- gerin 2 und Berufungsbeklagten (B._____)."
Erwägungen: 1. Ausgangslage und Prozessgeschichte a) Am 29. November 2009 hatten H._____ (Kläger 1) und G._____ (Klä- ger 2) – als Abtretungsgläubiger gemäss Art. 260 SchKG im Konkurs bzw. Nach- konkurs der I._____ AG – beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) gegen J._____ und die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 2.25 Mio. aus aktien- rechtlicher Verantwortlichkeit eingereicht (Vi-Urk. 1 und 2). Die Aktivlegitimation der Kläger – welche bestritten wurde, weil der abgetretene Verantwortlichkeitsan- spruch nicht neu und damit der Nachkonkurs nicht zulässig sei – ist noch nicht geklärt, sondern u.a. Gegenstand eines umfangreichen Beweisverfahrens. Am tt.mm.2011 verstarb G._____ (Vi-Urk. 197). An dessen Stelle ist die heutige Klä- gerin 2 (Lebenspartnerin von G._____ †) getreten; welche Stellung sie im Prozess hat, ist umstritten (dazu noch unten). Am tt.mm.2011 verstarb auch H._____ (Vi- Urk. 222). Dessen Willensvollstrecker, Dr. K._____, trat zuerst als solcher in den Prozess ein (Vi-Urk. 227), hat dann aber am 1. Oktober 2013 mitgeteilt, dass er aus der Gläubigergemeinschaft für den vorliegenden Klageanspruch ausgeschie- den sei (Vi-Urk. 229). b) Am 10. April 2014 hat die Vorinstanz die eingangs aufgeführten Ent- scheide getroffen (Vi-Urk. 244 = Urk. 2). c) Am 14. Mai 2014 hat die Beklagte fristgerecht (Vi-Urk. 245/1) Berufung erhoben und die vorstehend genannten Berufungsanträge gestellt (Urk. 1 S. 3). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Beizug weiterer Akten ist nicht notwendig. e) Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
von Forderungen nach Art. 230a SchKG überhaupt zulässig und die Klägerin 2 aus diesem Grund aktivlegitimiert sei; dies könne jedoch offen bleiben. Die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses des G.† hätte gar nicht erfolgen dürfen. Zwar könne die Vorinstanz rechtskräftige Entscheide des Konkursgerichts nicht aufheben, aber vorfrageweise prüfen, ob Entscheide ande- rer Instanzen fehlerhaft oder nichtig seien. Jene Entscheide – und damit auch die Abtretung gemäss Art. 230a SchKG – seien daher für das vorinstanzliche Verfah- ren unbeachtlich. Dagegen sei die Klägerin 2 als Alleinerbin des G.† mit dessen Tod ipso iure Partei des Prozesses geworden (Urk. 2 S. 12 Erw. 3.9). Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Erwägungen zwar das Rubrum ange- passt, jedoch keinen Entscheid über die Aktivlegitimation der Klägerin 2 gefällt. b) Die Beklagte macht mit ihrer Berufung zusammengefasst geltend, die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses von G._____ hätte beachtet werden müssen. Die Forderungsabtretung gemäss Art. 230a SchKG an die Klägerin 2 nach Einstellung der konkursamtlichen Nachlassliquidation sei unwirksam und nichtig (Urk. 1 S. 9-22). c) Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist ein Entscheid, d.h. dessen Dis- positiv. Die Vorinstanz hat über die Stellung der Klägerin 2 (deren Aktivlegitimati- on) jedoch, wie erwähnt, keinen Entscheid gefällt (sondern einzig das Rubrum entsprechend angepasst). Dies hat auch die Beklagte erkannt, indem sie ausführt, die Erwägungen der Vorinstanz hätten keinen Niederschlag im Dispositiv gefun- den (Urk. 1 S. 7). Entgegen der Beklagten (Urk. 1 S. 8) ist aber in dieser Hinsicht nicht von einer Lückenhaftigkeit des Dispositivs auszugehen, sondern liegt eben (noch) kein Entscheid über die Aktivlegitimation der Klägerin 2 vor. Die Vorinstanz hätte hierüber zwar einen selbständigen Vorentscheid i.S.v. § 189 ZPO/ZH treffen können (welcher dann als selbständiger Zwischenentscheid mit Berufung an- fechtbar gewesen wäre; Art. 308 i.V.m. Art. 237 ZPO). Dass sie dies nicht getan hat, ist jedoch nicht zu beanstanden, denn § 189 ZPO/ZH ist eine Kann-Vorschrift. Es besteht kein Anspruch auf vorgängige Feststellung der Stellung einer Partei im
Prozess bzw. der Aktivlegitimation, denn dies ist in der Regel (vgl. § 189 ZPO/ZH) mit dem noch ausstehenden Entscheid in der Sache zu klären. d) Dass in der Bezeichnung einer Partei im Rubrum ein selbständiger Entscheid zu sehen wäre, macht die Beklagte nicht geltend. Ohnehin würde es sich dabei um einen prozessleitenden Entscheid handeln und wäre ein solcher damit nur dann anfechtbar (mit Beschwerde), wenn durch ihn ein nicht leicht wie- dergutzumachenden Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nach- teil, der grundsätzlich in der Rechtsmittelschrift geltend zu machen und nachzu- weisen wäre, wird in der Berufungsschrift der Beklagten nicht vorgebracht. e) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung der Beklagten nicht einge- treten werden. 4. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen a) Für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 2.25 Mio. auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1+2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1+2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 4'300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat die Beklagte zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin 2 erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'300.-- festgesetzt.
Zürich, 2. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc