Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Mai 2014
in Sachen
A._____,
Aberkennungskläger und Berufungskläger
gegen
B., C., D., E.,
Aberkennungsbeklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Aberkennung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. Januar 2014 (CG130007-F)
Erstinstanzliches Rechtsbegehren: "Es sei die im Entscheid des Einzelrichters vom 26. Februar 2013 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg gegen den Kläger provisorische geschützte Forderung des Beklagten von CHF 110'497.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2011 gerichtlich abzuerkennen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin [recte: Beklagten]." Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Januar 2014: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2012) mit Urteil vom 26. Feb- ruar 2013 erteilte provisorische Rechtsöffnung ist damit definitiv. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 9'100.– verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge: "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Januar 2014 und der Entscheid des Einzelrichters vom 26. Februar 2013 in der Be- treibung Nr. ... des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg gegen den Kläger provisorische geschützte Forderung des Beklagten von CHF 110'497.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2011 ge- richtlich abzuerkennen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Erwägungen: 1. a) Am 26. Februar 2013 hatte das Bezirksgericht Horgen der Aber- kennungsbeklagten provisorische Rechtsöffnung für Fr. 110'497.-- nebst Zins er- teilt (Urk. 3/2). Am 10. April 2013 erhob der Aberkennungskläger fristgerecht die Aberkennungsklage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren (Urk. 1). Mit (vorstehend wiedergegebenem) Urteil vom 8. Januar 2014 wies das Bezirksge- richt Horgen (Vorinstanz) die Aberkennungsklage ab (Urk. 25 = Urk. 28). b) Hiergegen hat der Aberkennungskläger am 21. Februar 2014 fristge- recht (vgl. Urk. 26/1) Berufung erhoben (Urk. 27; Berufungsanträge vorstehend aufgeführt). c) Der vom Aberkennungskläger geforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 9'200.-- ist rechtzeitig eingegangen (Urk. 31 bis 33). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. In den darin enthalte- nen Akten des Rechtsöffnungsverfahrens fehlt zwar der Zahlungsbefehl, auf den die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweist (Urk. 28 S. 8). Da jedoch diese Erwägungen im Berufungsverfahren nicht beanstandet wurden, erübrigen sich Weiterungen. 2. a) Die Vorinstanz erwog vorab, es sei unbestritten, dass die Aber- kennungsbeklagte für zwei vom Aberkennungskläger geführte Gesellschaften Dienstleistungen erbracht habe, welche im Umfang von insgesamt Fr. 110'497.-- ungedeckt geblieben seien. Der Aberkennungskläger habe am 23. Oktober 2012 zwei Schriftstücke unterzeichnet, welche als Schuldanerkennung betitelt seien und worin er jeweils für sich und die von ihm (als einzigem Verwaltungsrat) vertre- tene Gesellschaft anerkenne, solidarisch der Aberkennungsbeklagten den Betrag von je Fr. 55'248.50, zusammen Fr. 110'497.--, zu schulden. Der Aberkennungs- kläger mache im Wesentlichen Willens- und Formmängel geltend. Einerseits habe er im Zuge von Liquiditätsschwierigkeiten der beiden Gesellschaften bei der Ab- erkennungsbeklagten die Edition von Gesellschaftsakten begehrt, woraufhin diese gefordert habe, dass er die Verpflichtungen der Gesellschaften übernehme; sie
habe dabei behauptet, dass er ohnehin hafte, da er die Instruktionen erteilt habe. Andererseits sei er zudem wegen fehlenden Sprachkenntnissen davon ausge- gangen, dass es sich bei den Schriftstücken um Bürgschaften handle. Die Aber- kennungsbeklagte bestreite Willens- und Formmängel (Urk. 28 S. 3). b) Die Vorinstanz erwog sodann, die Beweislast für die behaupteten Wil- lens- und Formmängel liege beim Aberkennungskläger. Dieser habe als Beweis- mittel Belege des Email-Verkehrs zwischen den Parteien aus der Zeit vom 8. bis 19. Oktober 2012 (den zwei Wochen vor der Unterzeichnung der Schuldanerken- nung) ins Recht gelegt und seine Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO be- antragt. Da eine Befragung des Aberkennungsklägers aufgrund von dessen Ei- geninteressen keine zusätzliche Klarheit schaffen würde, sei der Sachverhalt ein- zig aufgrund des genannten Email-Verkehrs und der substantiierten und unbestrit- tenen Behauptungen der Parteien zu erstellen (Urk. 28 S. 4). c) Hinsichtlich der behaupteten Bürgschaften erwog die Vorinstanz, der Email-Verkehr gebe keine Hinweise darauf, dass die Parteien eine Bürgschaft hätten schliessen wollen. Vielmehr gehe aus dem Email vom 19. Oktober 2012 (4:04:33 PM) hervor, dass eine verbindliche Schuldanerkennung angestrebt wor- den sei. Der Aberkennungskläger habe eine als Schuldanerkennung bezeichnete Urkunde unterzeichnet. Eine solche könne formlos geschlossen werden, weshalb kein Formmangel vorliege (Urk. 28 S. 5). d) Hinsichtlich der behaupteten Unterdrucksetzung erwog die Vorinstanz, die Aberkennungsbeklagte habe ausgeführt, dass der Aberkennungskläger bei Besprechungen bezüglich offener Verpflichtungen der beiden Gesellschaften je- weils mit Nachdruck darauf hingewiesen habe, dass er persönlich für die von ihr erbrachten Dienstleistungen aufkommen werde. Diese Behauptung sei unbestrit- ten geblieben, womit davon auszugehen sei, dass der Aberkennungskläger be- reits vor Unterzeichnung der beiden Schuldanerkennungen in Aussicht gestellt habe, für die Schulden der beiden Gesellschaften aufzukommen. Aus dem Email- Verkehr gehe nicht hervor, dass die Aberkennungsbeklagte Falschaussagen in Bezug auf die Haftung nach Schweizer Recht gemacht hätte. Ein Willensmangel sei folglich nicht bewiesen (Urk. 28 S. 5 f.).
e) Weiter hinsichtlich der behaupteten Unterdrucksetzung erwog die Vor- instanz, der Aberkennungskläger habe vorgebracht, dringend Gesellschaftsakten der beiden Gesellschaften benötigt zu haben, welche bei der Aberkennungsbe- klagte waren, woraufhin diese verlangt habe, dass er für die Schulden der Gesell- schaften einstehe. Als Beweismittel dafür, dass die Aberkennungsbeklagte die Notlage des Aberkennungsklägers durch Vorenthaltung der Gesellschaftsakten ausgenützt habe, habe dieser den genannten Email-Verkehr ins Recht gelegt. Dieser enthalte jedoch keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Edition der Gesellschaftsakten verweigert habe; stattdessen gehe daraus klar hervor, dass die Aberkennungsbeklagte stets bereit gewesen sei, die geforderten Gesell- schaftsakten zu edieren (Urk. 28 S. 6). f) Schliesslich erwog die Vorinstanz, der Aberkennungskläger behaupte, dass er die Schuldanerkennungen wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht ha- be lesen können. Die Aberkennungsbeklagte habe dies bestritten und geltend gemacht, der Aberkennungskläger sei seit über zehn Jahren in der Schweiz und habe davor schon mehrere Jahre in Deutschland gelebt. Dies sei unbestritten ge- blieben. Die Frage könne jedoch offen bleiben, denn der Aberkennungskläger ha- be freiwillig die fraglichen Schuldanerkennungen unterzeichnet; hätte er diese nicht verstanden, hätte er sie nicht unterzeichnen müssen. Er könne sich damit nicht im Nachhinein auf mangelnde Sprachkenntnisse bzw. einen Willensmangel berufen (Urk. 28 S. 7). g) Der Aberkennungskläger habe damit den Beweis für die behaupteten rechtsaufhebenden Tatsachen – Willens- und Formmängel – nicht erbracht. Die Schuldanerkennungen würden damit einen gültigen Forderungsgrund bilden. Da- mit sei die Aberkennungsklage abzuweisen und die provisorische Rechtsöffnung werde definitiv (Urk. 28 S. 7 f.). 3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Be- rufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungs- schrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche
Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge recht- fertigen. Die Begründung hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, sie hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Be- rufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zi- vilprozessordnung, 2.A. 2013, N 36 zu Art. 311 ZPO). Aufgrund der umfassenden Prüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; sie kann Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (Sutter-Somm et al., a.a.O., N 6 zu Art. 310 ZPO). 4. a) Der Aberkennungskläger bringt in seiner Berufung vor, er sei an den fraglichen beiden Gesellschaften nicht beteiligt, sondern nur mit deren Ge- schäftsführung beauftragt; daher habe kein Interesse für die persönliche Über- nahme von Schulden bestanden. Die Beurteilung der Aussage der Aberken- nungsbeklagten, dass er persönlich für die Schulden der beiden Gesellschaften haften wolle, sei ohne Berücksichtigung dieser Umstände erfolgt. Dass diese Aussage unbestritten sei, entspreche überhaupt nicht den Tatsachen. Er habe immer gesagt, dass er für seine persönlichen Aufträge einstehe (Urk. 27 S. 2). Die Aberkennungsbeklagte hat in ihrer vorinstanzlichen Klageantwort vorge- bracht, dass der Aberkennungskläger mehrfach die Absicht geäussert habe, per- sönlich für die ausstehenden Verpflichtungen aufzukommen (Urk. 13 Rz. 4 und 9); damit konnten nur die fraglichen ausstehenden Verpflichtungen der beiden Ge- sellschaften gemeint sein (für "persönliche Aufträge" hätte es einer solchen Zusi- cherung nicht bedurft). Diese Klageantwort wurde dem Aberkennungskläger mit der Verfügung vom 7. Oktober 2013 zugestellt (Urk. 15). Auf die Durchführung der Hauptverhandlung – an der neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt hät-
ten vorgebracht werden können (worauf die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen hatte; Urk. 15 S. 2) – hat der Aberkennungskläger am 13. November 2013 und daraufhin die Aberkennungsbeklagte am 18. November 2013 verzichtet (Urk. 18 bis 22). Damit hat der Aberkennungskläger aber auch auf Bestreitung von in der Klageantwort vorgebrachten Behauptungen verzichtet, soweit diese nicht den ei- genen Behauptungen in der Klagebegründung widersprechen. Der beklagtischen Behauptung, dass der Aberkennungskläger persönlich für die Schulden der bei- den Gesellschaften einstehen wolle, steht keine Behauptung in der Klagebegrün- dung entgegen (vgl. Urk. 1). Die vorinstanzliche Erwägung, dass diese Behaup- tung nicht bestritten sei, ist damit zutreffend und die Berufung erweist sich in die- sem Punkt als unbegründet. b) Der Aberkennungskläger bringt in seiner Berufung weiter vor, die Vor- instanz habe in den als Beweis vorgelegten Emails übersehen, dass die Aberken- nungsbeklagte die Herausgabe der Unterlagen ohne Zahlung oder Unterzeich- nung der besagten Schuldanerkennungen verweigert habe. Diese Aussage wie- derhole sich in den Emails mehrmals. Obwohl auf Geschäftsunterlagen kein Re- tentionsrecht bestehe, habe die Aberkennungsbeklagte ein solches geltend ge- macht. Da er diese Unterlagen dringend benötigt habe, sei er damit gezwungen gewesen, die Schuldanerkennungen zu unterzeichnen (Urk. 27 S. 3). Dem vom Aberkennungskläger eingereichten Ausdruck des Email-Verkehrs können (u.a.) folgende Emails entnommen werden (deutsche Übersetzung, wo das Original in Englisch verfasst ist): – Am 18. Oktober 2012 (6:06 PM) schrieb E._____ (Kollektivgesellschafter der Aberkennungsbeklagten) dem Aberkennungskläger, er könne die Gesell- schaftsakten mit einer Vorankündigungszeit von 48 Stunden jederzeit an Werktagen abholen kommen (Urk. 3/3 S. 2). – Am 19. Oktober 2012 (12:30) antwortete der Aberkennungskläger an E._____, er werde die Akten am kommenden Montag [22. Oktober] abholen kommen (Urk. 3/3 S. 2).
– Am 19. Oktober 2012 (07:20) antwortete E._____ dem Aberkennungskläger, dass er demnach alle Geschäftsunterlagen vorbereiten werde. Wenn der Aberkennungskläger am Morgen ins Büro komme, werde er [E.] aller- dings nicht anwesend sein, weshalb der Aberkennungskläger dann nach Frau F. fragen könne; sie werde ihm alle Dokumente aushändigen (Urk. 3/3 S. 1). – Am 19. Oktober 2012 (4:04 PM) schrieb C._____ (ein anderer Kollektivge- sellschafter der Aberkennungsbeklagten) an E.: "Meine Meinung zu solchen Dingen kennst Du. Ohne Gegenleistung (Mindestens eine kleine Zahlung mit verbindliche Schuldanerkennung!!) würde ich gar nichts auslie- fern. [...] Du brauchst mir nicht zu Antworten, Deine Haltung kenne ich ja. Einfach ein kleiner Input, da D. und ich am Abschreiber ja Mitpartizi- pieren" (Urk. 3/3 S. 1). Dem erst- und drittgenannten Email kann damit entnommen werden, dass die Herausgabe der vom Aberkennungskläger verlangten Unterlagen keineswegs verweigert, sondern sogar konkret in Aussicht gestellt und deren Übergabe auf einen bestimmten Tag fixiert wurde. Davon, dass diese Unterlagen nur gegen Ab- gabe einer Schuldanerkennung (oder anderen Leistungen) herausgegeben wür- den, ist kein Wort enthalten. Im viertgenannten Email regt zwar ein anderer Kol- lektivgesellschafter den mit dem Aberkennungskläger befassten E._____ an, die Unterlagen nur gegen eine Gegenleistung herauszugeben; gleichzeitig kann aus diesem Email aber auch herausgelesen werden, dass E._____ solches nicht be- absichtigte ("Deine Haltung kenne ich ja"). Ob dann schliesslich tatsächlich eine Gegenleistung für die Herausgabe der Geschäftsunterlagen verlangt wurde, ist aus diesen Emails jedoch eindeutig nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Schluss- folgerung, es sei nicht bewiesen, dass die Aberkennungsbeklagte die Notlage des Aberkennungsklägers dadurch ausgenutzt habe, dass sie die Herausgabe der Gesellschaftsakten ohne Schuldanerkennung verweigert habe, ist damit korrekt. Die Berufung erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. c) Der Aberkennungskläger bringt in seiner Berufung schliesslich vor, er habe die Schuldanerkennung in der Annahme unterzeichnet, dass eine solche ei-
ner Bürgschaft gleichkomme und eine notarielle Beglaubigung erfordere. Die Vor- instanz habe nicht berücksichtigt, dass die erwähnte Schuldanerkennung einer Schuldübernahme gleichkomme und dementsprechend die Formvorschriften ei- ner Bürgschaft zu erfüllen habe (Urk. 27 S. 3). Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation, d.h. welche Wirkungen den als Schuldanerkennungen bezeichneten Urkunden vom 23. Oktober 2012 zukom- men, ist vorab festzuhalten, dass der Aberkennungskläger zu keinem Zeitpunkt eine vom Wortlaut abweichende tatsächliche Willensübereinstimmung behauptet hat. Die fraglichen Urkunden sind daher nach dem Vertrauensprinzip – eine Erklä- rung ist so zu verstehen, wie sie vom Empfänger nach guten Treuen verstanden werden durfte und musste – auszulegen. Dabei hat ein klarer Wortlaut Vorrang vor anderen Auslegungsmitteln. Dass die Parteien hierbei klare juristische Be- zeichnungen verwendet haben, hat dann keine entscheidende Bedeutung, wenn die sich verpflichtende Person Ausländer ist oder die Erklärung in einer Fremd- sprache abgegeben hat, wogegen gegenüber geschäftserfahrenen, im Gebrauch solcher Begriffe gewandten Personen eine strikte Auslegung nach dem Wortlaut angezeigt sein kann (BGE 129 III 702 Erw. 2.4). Der Aberkennungskläger ist ge- mäss den Einträgen im Handelsregister des Kantons Zürich einzelzeichnungsbe- rechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates und Geschäftsführer der beiden in den Urkunden genannten Gesellschaften, welche zum Zweck (u.a.) die Finanzierung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen haben und dabei alle diesem Zweck dienenden finanziellen Transaktionen durchführen und Garantien und Bürgschaften eingehen können. Er hat damit – gerade in Bezug auf Garan- tien und Bürgschaften – als geschäftsgewandt zu gelten, was eine strikte Ausle- gung nach dem Wortlaut rechtfertigt. Die fraglichen Urkunden vom 23. Oktober 2012 sind mit "Schuldanerkennung" überschrieben und der Aberkennungskläger anerkennt darin je für sich selber und für die von ihm vertretene Gesellschaft, ge- meinsam solidarisch der Aberkennungsbeklagten für Treuhand- und Steuerdienst- leistungen im Zeitraum seit November 2010 den Betrag von Fr. 55'248.50 zu schulden; daran anschliessend wird noch einmal bekräftigt, dass die "beiden soli- darisch haftenden Schuldner" den gesamten ausstehenden Schuldbetrag in vol- lem Umfang anerkennen würden (Urk. 3/4 und 3/5). Diese Erklärungen können
nicht anders verstanden werden, als dass der Aberkennungskläger neben und unabhängig von der von ihm vertretenen Gesellschaft die anerkannte Schuld zu bezahlen verspricht. Die von den Parteien vorgenommene Wahl zugunsten eines formlos gültigen Schuldbeitritts ist daher zu respektieren. Aber auch wenn man den Aberkennungskläger nicht auf dem strikten Wort- laut behaften wollte, würde eine inhaltliche Prüfung bzw. Auslegung nicht zu ei- nem anderen Ergebnis führen. Die akzessorische Bürgschaft unterscheidet sich von der kumulativen Schuldübernahme bzw. dem Schuldbeitritt dadurch, dass der Verpflichtende beim Schuldbeitritt regelmässig ein erkennbares eigenes Interesse an dem Geschäft hat, das zwischen dem ursprünglichen Schuldner und dem Gläubiger geschlossen wurde, und nicht bloss ein Sicherungsinteresse an der Er- füllung der Urschuld (BGE 129 III 702 Erw. 2.6). Die Aberkennungsbeklagte hatte hierzu im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass auch Dienstleistungen, welche für den Aberkennungskläger persönlich erbracht worden seien, von den Schuldanerkennungen erfasst worden seien (Urk. 13 Rz. 7); dies ist zufolge des Verzichts auf die Hauptverhandlung unbestritten geblieben (oben Erw. 4.a) und der Aberkennungskläger hat sodann auch in seiner Berufungsschrift bestätigt, dass "persönliche Aufträge" erfolgt waren; Urk. 27 S. 2). Auch aufgrund dieser Ei- geninteressen wäre damit von einem (formlos zulässigen) Schuldbeitritt und nicht von einer (formbedürftigen) Bürgschaft auszugehen. Damit erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Berufung nicht beanstandet. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Aberkennungsklägers ab- zuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 6. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 110'497.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 6'200.– festzuset- zen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Aberkennungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren hat der Aberkennungskläger zufolge sei- nes Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Aberkennungsbe- klagten erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungs- verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 8. Januar 2014 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden dem Aberkennungs- kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Aberkennungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110'497.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc