Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB140007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Beschluss und Urteil vom 19. August 2014
in Sachen
A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X2._____
gegen
B._____, Aberkennungsbeklagte und Berufungsbeklagte betreffend Aberkennung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 27. November 2013; Proz. FO070181
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei in der der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 die Forderung der Beklagten über Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 29. Juli 2004 sowie Fr. 70.– Betreibungskosten ab- zuerkennen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten der Aberkennungsbeklagten".
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 27. November 2013: (act. 158 = act. 162)
"1. Die Aberkennungsklage wird vollumfänglich abgewiesen. Die Aberkennungsklägerin wird verpflichtet, der Aberkennungsbeklagten Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 29. Juli 2004 sowie Fr. 70.– Betrei- bungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 3'500.00 die Barauslagen betragen: Fr. 118.00 Übersetzungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden der Aberkennungsklägerin auferlegt. Die von der Aberkennungsklägerin geleisteten Vorschüsse (gesamthaft Fr. 6'200.–) werden mit den Gerichtskosten verrechnet. Ein allfälliger Über- schuss wird der Aberkennungsklägerin zurückerstattet. 4. Die Aberkennungsklägerin wird verpflichtet, der Aberkennungsbeklagten ei- ne Parteientschädigung von Fr. 4'800.– (ohne MwSt.) zu bezahlen. 5./6. Schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel"
Berufungsanträge: der Aberkennungsklägerin (act. 155 S. 2):
"1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 27. November 2013 (FO070181) sei die Appellan- tin/Aberkennungsklägerin zu verpflichten, der Appellatin/Aberkennungs- beklagten Fr. 10'000 nebst Zins zu 5 % seit dem 28. August 2004 sowie Fr. 70.– Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las- ten der Appellatin/Aberkennungsbeklagten". Erwägungen: I. 1. Zwischen den Parteien waren im vorinstanzlichen Verfahren Leistungen aus einer gemischten Lebensversicherung mit einer Heiratszusatzversicherung streitig und die Aberkennungsklägerin und Appellantin (nachfolgend: Berufungs- klägerin) wurde verpflichtet, der Aberkennungsbeklagten und Appellatin (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 29. Juli 2004 samt Fr. 70.– Betreibungskosten zu bezahlen. Mit der vorliegenden Berufung will die Berufungsklägerin erreichen, dass der Zeitpunkt des Verzugszinsenlaufes vom 29. Juli 2004 auf den 28. August 2004 verschoben wird. 2. Mit der Berufungsschrift vom 23. Januar 2014 legte die Berufungsklägerin rechtzeitig Berufung ein (act. 155). Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 (act. 159) wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 150.– sowie Kopien des vorinstanzlichen Ent- scheids eingefordert sowie die Prozessleitung an den Referenten, Dr. P. Higi, de- legiert. Dieser Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 163). Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 (act. 164) teilte die Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten mit, sie habe das Mandat wegen ihr gegenüber geäusserter Drohungen niedergelegt. Das führte dazu, dass die Berufungsbeklagte der Zu- stelladresse in der Schweiz verlustig ging, so dass die bisherige Rechtsvertretung zur Bekanntgabe der aktuellen Wohnadresse aufgefordert wurde (act. 165). Mit
Schreiben vom 19. Februar 2014 äusserte sich die Berufungsklägerin aus ihrer Sicht zu den Umständen, die zur Mandatsniederlegung der Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten geführt hatten (act. 167). Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 gab die bisherige Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten deren Adresse im Ausland bekannt (act. 169). Mit Verfügung vom 28. Februar 2014 (act. 170) wurde der Kostenvorschuss um Fr. 20'000.– er- höht, weil die nunmehr erforderliche Zustellung nach Israel umfangreiche Über- setzungen erforderlich machte und mit Verfügung vom 24. März 2014 für die Leis- tung dieses Betrages eine Nachfrist angesetzt (act. 173). Am 25. März 2014 liess die Berufungsklägerin mitteilen, dass sie angesichts des geringen Streitwertes von rund Fr. 50.– nicht gewillt sei, die Erhöhung des Kostenvorschusses zu leis- ten (act. 175). Mit einer weiteren Verfügung vom 28. März 2014 (act. 176) wurde der Kostenvorschuss wiedererwägungsweise auf Fr. 3'000.– herabgesetzt, wel- cher Betrag in der Folge geleistet wurde (act. 178). Mit Verfügung vom 8. April 2014 wurde der Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen mit der Androhung, dass im Säumnisfall weitere gerichtli- che Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen würde. Weiter wurde der Berufungsbeklagten Frist zur Erstattung der Berufungs- antwort angesetzt. Diese ins Hebräische übersetzte Verfügung wurde der Beru- fungsbeklagten, zusammen mit den Übersetzungen von act. 155 und act. 167 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 180-183). Am 25. Mai 2014 wurde durch die "Administration of Courts, Office of Legal Adviser, Legal Assistance to Foreign Countries" mitgeteilt, dass das Zustellersuchen an B._____ am 18. Mai 2014 an der Adresse ... ausgeführt worden sei (act. 185/3. Blatt). Angesichts der für die Übersetzung tatsächlich verrechneten Kosten wurde mit Verfügung vom 11. August 2014 der Kostenvorschuss neu auf insgesamt Fr. 3'625.– festgesetzt, deshalb eine Erhöhung um Fr. 475.– angeordnet (act. 186), und von der Berufungsbeklagten rechtzeitig geleistet (act. 188). Bis heute hat die Berufungsbeklagte keine Berufungsantwort erstattet, so dass das Verfahren androhungsgemäss ohne diese fortzuführen ist.
Erhalt des unterzeichneten und beglaubigten Zahlungsauftrages sei die Forde- rungssumme sofort überwiesen worden. Ziff. 26.1 AVB setzte einen (hinreichend) bestimmbaren Leistungstermin, so dass ein eindeutiger Verfalltag vorliege, was auch ohne Mahnung den Verzug bedeute. Der Verzug sei daher eingetreten, als die Berufungsklägerin alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung des Anspruches im Besitz hatte, nämlich am 29. Juli 2004 (Datum des "Zahlungsauftrages für Ver- sicherungsleistungen"). Seit diesem Zeitpunkt seien Verzugszinsen geschuldet. 3. Nach den Ausführungen der Berufungsklägerin ist der 28. August 2004 der massgebliche Zeitpunkt. Es sei zutreffend, dass der Zahlungsauftrag für Ver- sicherungsleistungen am 29. Juli 2004 erstellt worden sei. Allerdings habe die Be- rufungsklägerin in jenem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst, an wen die Versiche- rungsleistung ausbezahlt werden musste. Der beglaubigte Zahlungsauftrag sei erst am 27. August 2004 eingegangen, so dass die Aufzahlung erst ab diesem Zeitpunkt habe veranlasst werden können (act. 155 S. 3). 4. a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versiche- rungsvertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen, von dem Zeitpunkt an gerechnet, fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Die für den vorliegenden Fall mass- gebliche Bestimmung in den AGB, Ziff. 26.1 lautet (vgl. act. 4/33, nochmals als act. 157/6 in der Berufung): "Die «A1.» zahlt dem Anspruchsberechtigten die fällige Leistung aus, sobald ihr die sich in ihrem Besitz befindlichen Nachweise die Feststellung erlauben, dass der Anspruch begründet ist. Und in Ziff. 26.2 ist vorgesehen: "Als rechtmässiger Anspruchsberechtigter gilt, wer als solcher bei der «A1.» vorstellig wird und sich über den Besitz der Police ausweist. Die an ihn vorgenommene Zahlung befreit die «A1._____»; diese behält sich das Recht vor, vom Betreffenden einen Identitätsausweis zu verlangen". b) Art. 41 Abs. 1 VVG und Ziff. 26.1 der AVB sind gleichbedeutend, soweit es um die Voraussetzungen der Zahlungspflicht geht. Die gesetzliche und die vereinbarte Bestimmung unterscheiden sich hingegen darin, dass in Ziff. 26.1 die Frist – die sog. Deliberationsfrist – von vier Wochen entfällt und die Fälligkeit so- fort eintritt. Damit verzichtete die Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvorgänge-
rin auf die Möglichkeit, nach Vorliegen der erforderlichen Angaben den Anspruch während der Dauer von 4 Wochen überprüfen zu können (zur Deliberationsfrist vgl. BSK VVG-Nef, N. 3 und N. 15 zu Art. 41). c) Die Frage, welche Angaben der Berufungsklägerin vorgelegt wurden, ist eine Tatfrage; diese ist allerdings nicht streitig. Ob die vorgelegten Angaben aus- reichten, um die Fälligkeit zu bewirken, ist hingegen eine Rechtsfrage. Wie bereits erwähnt ist die Vorinstanz der Meinung (act. 158 S. 75 E. 2.3. und 3.), dass bei der in Ziff. 26.1 AVB getroffenen Regelung von einem Verfalltag auszugehen sei, was unmittelbar den Verzug auslöse. Am 29. Juli 2004 habe die Berufungsklägerin den "Zahlungsauftrag für Versicherungsleistungen" (act. 4/25) ausgestellt. An diesem Tag habe sie über die zur Anspruchsprüfung notwendigen Unterlagen verfügt, so dass mit diesem Datum der Verzug eintrete. Auch die Berufungsklägerin äussert in der Berufung zu Recht die Ansicht, dass mit Ziff. 26.1 AVB ein Verfalltag vorgesehen sei (act. 155 Rz 12). Davon ist im Folgenden auszugehen. d) Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hatte im Ent- scheid vom 30. Oktober 2013 (LB100041, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch), den die Berufungsklägerin mit ihrer Berufungsschrift einreicht (act. 155 S. 7, act. 157/7), in einem vergleichbaren Fall den Zinsenlauf für Verzugszinsen zu be- handeln. In jenem Fall wurden dem Versicherer das Heiratszertifikat im Original, die Originalversicherungspolice und zwei beglaubigte Kopien der Identitätskarte der Eheleute eingereicht. Der Versicherer stellte in der Folge den Zahlungsauftrag für den Versicherungsnehmer mit der Auflage zu, korrekt beglaubigte Identitäts- karten der Eheleute und den beigelegten Zahlungsauftrag beglaubigt zurückzu- senden. Die I. Zivilkammer ging davon aus, dass eine Vereinbarung, mit der sich der Versicherer verpflichte, sofort nach Erhalt der erforderlichen bzw. verlangten Unterlagen zu bezahlen, als Verfalltag zu betrachten sei (a.a.O., S. 12 f. 2 b), dass sich allerdings der Versicherer nicht in Verzug befinden könne, bevor ihm mitgeteilt werde, auf welches Konto die Versicherungsleistung zu überweisen sei (vgl. a.a.O. S. 12 E. 2.a).
e) Ob die Berufungsklägerin die Zahlung mangels Kenntnis der Kontobezie- hung nicht hätte ausführen können, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Die Berufungsbeklagte hatte in ihrem Antrag (act. 26/168) eine Vertretung in der Schweiz anzugeben und hat dies mit C., ...-Strasse ..., ... Zürich, denn auch getan. Die Bezeichnung einer Vertretung war gemäss Ziff. 31.3 der AVB (act. 4/33) erforderlich, weil die Berufungsbeklagte Wohnsitz im Ausland hatte. Gemäss der genannten AVB-Bestimmung durfte die Berufungsklägerin dieser Vertretung alle rechtlichen Mitteilungen zukommen lassen und dieser insbesonde- re auch die fälligen Versicherungsleistungen auszahlen. Auch wenn die Kenntnis der massgeblichen Kontoverbindung vorausgesetzt wäre, so ist nicht dargetan, dass der Berufungsklägerin diejenige von Frau C. (an die [c/o] die Beru- fungsklägerin ihr Schreiben vom 2. August 2004 betreffend Originalpolice und Beglaubigung [act. 4/25] ja auch gerichtet hatte) nicht bekannt war. Anzumerken ist immerhin, dass Zahlungen von (grösseren) Geldbeträgen auf anderem Weg als per Kontoüberweisung angesichts der Regulierung des Geldtransfers (Geld- wäscherei) praktisch nicht (vernünftig) durchführbar sind. f) Die Berufungsklägerin weist in ihrer Berufung darauf hin, dass sie den be- glaubigten Zahlungsauftrag erst am 27. August 2004 retourniert erhalten habe und dass sie erst danach in der Lage gewesen sei, die Auszahlung vorzunehmen (act. 155 S. 3 Rz 4). Am 2. August 2004 (act. 4/25 = act. 157/3) hatte die Beru- fungsklägerin der Berufungsbeklagten ein Formular "Heiratszusatzversicherungs- Policen, Police Nr. ... - B'._____" zukommen lassen, darin die Originalpolice ver- langt und unter Hinweis auf den beigelegten Zahlungsauftrag für die obengenann- te Police vermerkt: "Wir bitten Sie, uns das Original ausgefüllt, vom Versiche- rungsnehmer unterschrieben sowie von einem Notar beglaubigt zurückzusenden". Die Berufungsklägerin hat sich in Ziff. 26.2 der AVB (act. 4/33 = act. 157/6) aus- drücklich vorbehalten, einen Identitätsnachweis zu verlangen. Die Aufforderung in act. 4/25 kann nicht anders verstanden werden, als dass es sich um einen sol- chen Nachweis handelte. Der verlangte Nachweis ist von der Berufungsbeklagten gemäss act. 40/69 = act. 157/ 5 denn auch erbracht worden (Bestätigung des No- tars, dass die Identität der Berufungsbeklagten mit einer ID überprüft und dass das Dokument vor den Augen des Notars unterzeichnet wurde). Auf Grund des
Vorbehalts von Ziff. 26.2 der AVB gehört der Identitätsnachweis zu jenen Anforde- rungen, die – wenn davon Gebrauch gemacht wird – die Fälligkeit erst eintreten lassen, wenn sie der Berufungsklägerin vorgelegt werden. Das führt dazu, dass das am 3. August 2004 datierte und am 27. August 2004 bei der Berufungskläge- rin eingegangene Formular massgeblich ist und dass die Zinsen von 5 % daher antragsgemäss ab dem 28. August 2004 geschuldet sind. Damit ist die Berufung gutzuheissen. III. Der vorinstanzliche Entscheid wurde lediglich wegen des Zinsenlaufs ange- fochten und die Berufung ist im Sinne der Berufungsklägerin gutgeheissen wor- den. Die Zinszahlungspflicht hat sich mit dem vorliegenden Entscheid vom 29. Juli 2004 auf den 28. August 2004 hinausgeschoben. Diese geringfügige Korrektur mit Auswirkungen in der Grössenordnung von Fr. 50.– führt nicht dazu, dass das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu Gunsten der Beru- fungsklägerin zu korrigieren ist. Die Ziffern 2-4 des vorinstanzlichen Entscheid- dispositivs bleiben deshalb unverändert. Hingegen obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren, was die Be- rufungsbeklagte kosten- und entschädigungspflichtig macht. Die massgeblichen Beträge ermitteln sich auf einem Streitwert von ca. Fr. 50.– (§ 12 Abs. 2 Ger- GebV; § 13 AnwGebV). Die Gebühr beträgt gemäss § 4 Abs. 1 GerGebV Fr. 150.–, ist jedoch gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auf Fr. 300.– zu verdop- peln. Zu den Gerichtskosten gehören auch die Übersetzerkosten in der Höhe von Fr. 3'325.– (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Die Entschädigung ist gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 100.– festzusetzen, zuzüglich MWSt von 8 %; Gründe für Erhö- hungen bzw. Ermässigungen gemäss § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 AnwGebV ent- fallen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 27. November 2013 betreffend die Forderung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. August 2004 sowie der Betrei- bungskosten von Fr. 70.– und der Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt: 1. In Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. November 2013 bezüglich dem Zinsenlauf zwischen dem 29. Juli und dem 27. August 2004 aufgehoben und die Klage diesbezüglich abgewiesen. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens werden bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. Dazu kommen die Übersetzungskosten in der Höhe von Fr. 3'325.–. 4. Die Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'625.– für das zweitin- stanzliche Verfahren werden der Berufungsbeklagten auferlegt und aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin den Betrag von Fr. 3'625.– zu ersetzen. 5. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zuzüglich MWSt von 8 % zu bezahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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