Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB130064-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 20. Mai 2014
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X2._____
gegen
C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Auskunftserteilung Berufung gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 31. Oktober 2013; Proz. CG130034
Rechtsbegehren der Kläger: (act. 2 S. 2 f.) " 1. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägern schriftlich und unter Vorlage aller Beweisdokumente oder an- derweitiger Aufzeichnungen (z.B. Tonbänder), die sie besitzt oder be- schaffen kann, vollständigen Aufschluss zu erteilen über alle bei der Beklagten hinterlegten oder von ihr verwalteten beweglichen oder un- beweglichen Vermögenswerte wie Wertschriften- und Edelmetalldepots, Guthaben, Schrankfächer und alle anderen Vermögenswerte aller Art, - welche von der Beklagten oder sonstigen Dritten, wie zum Beispiel Gesellschaften, Notaren, Trusts, Stiftungen, Anstalten etc. treuhän- derisch für Rechnung von D._____ und/oder E._____ gehalten wurden bzw. werden; - oder die im Eigentum Dritter gestanden haben, deren wirtschaftli- che Benefiziare aber D._____ und/oder E._____ gewesen sind; - insbesondere betreffend den "Trust ...", Kto.-Nr. ..., z.Hd. Herrn ..., ... [Adresse] a) für Stichtag tt.mm.1997, b) für Stichtag tt.mm.2009, c) für den Zeitraum nach dem tt.mm.1997 bis zum heutigen Tag be- treffend die obgenannten Vermögenswerte, deren Entwicklung, insbesondere was Erträgnisse, andere Vermögenszuflüsse und Vermögensabflüsse irgendwelcher Art betrifft, auch wenn die ent- sprechenden Depots, Konti usw. am heutigen Tag nicht mehr be- stehen sollten, ebenso über die Öffnungen von eventuellen Schrankfächern; dabei ist anzugeben, woher die betreffenden Zu- flüsse gekommen und wohin die betreffenden Abflüsse gegangen sind. 2. Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verpflichten, Ko- pien sämtlicher aus den Geschäftsbeziehungen gemäss Ziffer 1 herrüh- renden und in ihrem Besitz befindlichen Akten, insbesondere Konto- /Depoteröffnungsunterlagen, Konto-/Depotauszüge, Einzahlungs- und Überweisungsbelege, Verträge, Unterschriftskarten, Vollmachten, Kun- denaufträge, Korrespondenzen, Besuchs-/Telefonnotizen etc., heraus- zugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 31. Oktober 2013: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet. 4. Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 17'280.– zu bezahlen. (Mitteilung/Rechtsmittel)
Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (act. 31 S. 2 f.):
"1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2013 vollumfäng- lich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: a) Dispositiv Ziff. 1: Auf die Klage wird vollumfänglich eingetreten. b) Dispositiv Ziff. 2: Die Kostenfolgen dieses Beschlusses werden im Endentscheid festgelegt. 2. Eventualiter sei der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2013 vollumfänglich aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: a) Dispositiv Ziff. 1: Soweit sich die Klage auf Erbrecht stützt, wird auf sie nicht ein- getreten. b) Dispositiv Ziff. 2: Soweit sich die Klage auf Datenschutzrecht stützt, wird sie ans Einzelgericht überwiesen. c) Dispositiv Ziff. 3: Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt. d) Dispositiv Ziff. 4: Die Gerichtskosten werden den Klägern auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Vorschüssen verrechnet. e) Dispositiv Ziff. 5: Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 2'500 zu bezahlen. 3. Subeventualiter sei Dispositiv Ziff. 4 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 2013 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Die Kläger werden verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von CHF 5'000.00 zzgl. MWSt von 8% zu bezahlen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Berufungsbeklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 39 S. 2):
"1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beru- fungskläger."
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Am tt.mm.1997 verstarb D.. Als Erben hinterliess er seine Kinder, A. und B._____ (fortan: die Kläger), sowie seine Mutter E.. E. verstarb am tt.mm.2009. Die Kläger behaupten, Alleinerben des gesamten Nach- lasses ihrer Grossmutter E._____ zu sein, einschliesslich des im Nachlass enthal- tenen Anteils am Erbe ihres Vaters D.. Der Vater der Kläger unterhielt einst Kontobeziehungen mit ... [ehemalige CH Bank], welcher in der C. AG (fortan: die Beklagte) aufging. Einem Ge- such der Kläger um Auskunft über die – inzwischen saldierten – Konti ihres Vaters entsprach die Beklagte. Die Beklagte weigert sich hingegen, den Klägern Aus- kunft über Geschäftsbeziehungen bzw. Vermögenswerte zu geben, an denen E._____ bzw. D._____ bloss wirtschaftlich berechtigt gewesen sein sollen. Um- stritten ist dabei auch die von den Klägern behauptete Erbenstellung. Mit ihrer Klage vom 18. April 2013 verlangen die Kläger von der Beklagten Auskunft. Sie stützen sich dabei primär auf indisches Erbrecht und in zweiter Linie auf das hiesige Datenschutzgesetz (DSG). 2. Die Klage (act. 2) ging zusammen mit der Klagebewilligung am 22. April 2013 beim Bezirksgericht Zürich ein. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 erklärte es sich als Kollegialgericht, dem eine Klage aus erbrechtlichem Auskunftsanspruch vorgetra-
gen werde, aufgrund der von den Klägern ins Felde geführten Kompetenzattrakti- on auch für die Beurteilung der Klage unter datenschutzrechtlichen Aspekten im ordentlichen Verfahren für zuständig (vgl. act. 6 S. 2). Gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG erhob es zudem von den Klägern einen Kostenvorschuss von einstwei- len Fr. 9'000.- (a.a.O., S. 3 f.). Zudem hielt es die Kläger an, das Original der Kla- gebewilligung nachzureichen. Mit der Klageantwort erhob die Beklagte in Bezug auf den erbrechtlichen Anspruch die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und verlangte die Sicherstel- lung ihrer Parteientschädigung. Das Bezirksgericht beschränkte in der Folge sein Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage und forderte die Kläger auf, zum Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung Stellung zu nehmen (act. 20). Die Kläger reichten ihre zweite Rechtsschrift (act. 22) am 7. Oktober 2013 ein. Die Beklagte, der diese Rechtsschrift zugestellt worden war, äusserte sich nicht mehr. Am 31. Oktober 2013 erliess das Bezirksgericht den angefochtenen Be- schluss (act. 25 = act. 32 = act. 33), mit dem es auf die Klage nicht eintrat und dessen Dispositiv diesen Erwägungen vorangestellt ist. 3. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 (act. 31 f.) erhoben die Kläger rechtzei- tig die Berufung. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und von den Klägern wurde ein Kostenvorschuss einverlangt. Nach dessen Leistung wurde Frist zur Berufungsantwort angesetzt. Mit der Berufungsantwort (act. 39) bean- tragte die Beklagte die Sicherstellung ihrer Parteientschädigung für das Beru- fungsverfahren. Den Klägern wurde in der Folge die Berufungsantwort zugestellt. Weiter wurden sie aufgefordert, die Parteientschädigung sicherzustellen. Die ent- sprechende Leistung erfolgte innert erstreckter Frist Mitte April. Die Sache ist nunmehr spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Das Bezirksgericht erwog – kurz zusammengefasst –, die Klage stütze sich einerseits auf eine erbrechtliche Anspruchsgrundlage ab und anderseits auf das
DSG. In beiden Fällen fehle es an seiner – des Bezirksgerichtes – Zuständigkeit, die Klage zu behandeln. 1.1 Soweit sich die Klage auf eine erbrechtliche Anspruchsgrundlage abstütze, falle – so das Bezirksgericht (vgl. act. 25 S. 5-7) – eine örtliche Zuständigkeit ge- mäss den Art. 86 f. IPRG ausser Betracht. Eine örtliche Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG sei zudem nicht hinreichend dargetan. Die Zuständigkeit der hiesigen Behörden und Gerichte sei gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG nämlich dann gegeben, wenn sich die ausländischen Behörden mit in der Schweiz gelegenen Nachlassteilen bzw. -werten nicht befassten. Die Kläger legten allerdings weder eine rechtliche Unzuständigkeit der indischen Behörden zureichend dar noch ge- he aus ihren Sachvorbringen hervor, dass und inwieweit sie sich um ein Tätig- werden der indischen Behörden in Bezug auf in der Schweiz liegende Nachlass- werte bemüht und sich die indischen Behörden dabei für unzuständig erklärt hät- ten. Gemäss Judikatur und Literatur sei indessen dergleichen durch die klagende Partei nachzuweisen, mit einschlägigen Hilfsmitteln oder allenfalls Gutachten. Die Kläger beschränkten sich vielmehr darauf vorzutragen, die indischen Behörden hätten sich "bisher" nicht mit einem in der Schweiz gelegenen Nachlass befasst und es sei nicht anzunehmen, dass sie das noch tun würden, zumal davon abge- sehen eine Klage in Indien auch nicht justiziabel und daher unzumutbar sei. Zum Beleg hätten die Kläger sodann lediglich ein "Succession Certificate" eingereicht, das auch nach ihrer Darstellung nur die gerichtliche Anerkennung eines zwischen den Klägern und E._____ geschlossenen Vergleiches belege, gemäss dem der Gesamtbetrag von mehreren, einzeln aufgeführten Nachlasspositionen ("loans and securities") zu je einem Drittel den Klägern sowie E._____ zugesprochen werde. Der von den Klägern zudem eingereichte, in englischer Sprache abgefass- te Auszug aus Louis Garb, International Succession, belege ebenfalls keine indi- sche Unzuständigkeit. 1.2 Soweit sich die Klage auf das DSG abstütze, fehle es – so das Bezirksgericht (vgl. a.a.O., S. 7 f.) – an den Voraussetzungen der von den Klägern angerufenen Kompetenzattraktion. Denn diese setze voraus, dass das angerufene Gericht für die Beurteilung des Basisanspruches zuständig sei, also hinsichtlich dessen
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Hier fehle es beim erbrechtlichen Basisanspruch an der Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit und da- mit dem Kollegialgericht an der sachlichen Zuständigkeit, die Klage gestützt auf das DSG zu beurteilen. 2. - 2.1 Mit ihrer Berufungsschrift (act. 31) äussern sich die Kläger vorab zu For- mellem (vgl. a.a.O., S. 3 f.), dem sie Vorbemerkungen folgen lassen, die im We- sentlichen den Hintergrund des Verfahrens aus ihrer Sicht darlegen (a.a.O., S. 4 f.), den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens rekapitulieren (a.a.O., S. 5 f.) und endlich allgemein darlegen, was im Berufungsverfahren gerügt werden kann (a.a.O., S. 6 f.). Hernach lassen die Kläger ihre Berufungsanträge begründen (a.a.O., S. 7 ff.). Im Wesentlichen halten sie dabei vorweg fest, die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zur Behandlung ihrer Klage sei gegeben. Aus einem ebenfalls bei den Akten liegenden Memorandum gehe hervor, der Anspruch auf Auskunft lasse sich im indischen Recht direkt aus der Erbenstellung in Verbindung mit dem Trustrecht herleiten. Bei dieser Konstellation gebe es keinen Anlass für die indi- schen Behörden, sich mit dem schweizerischen Teil des Nachlasses zu befassen, und es sei ohne weiteres anzunehmen, die indischen Behörden würden sich auf eine Klage hin für unzuständig erklären (a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn es an der örtlichen Zuständigkeit fehlen sollte, bleibe – so die Kläger der Sache nach – die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes als Kollegialgericht bestehen, die Klage unter dem Aspekt des Datenschutzes zu prü- fen. Denn das Kollegialgericht sei bei Klageanhebung zur Beurteilung dieses An- spruches grundsätzlich sachlich unzuständig gewesen, habe es dann aber im Be- schluss vom 7. Mai 2013 übernommen, diesen Anspruch im Interesse einer ein- heitlichen Prüfung des Auskunftsbegehrens zu behandeln. Diese einmal erklärte sachliche Zuständigkeit bleibe erhalten (a.a.O., S. 8). Sie sei überdies Folge der Kompetenzattraktion, was sie – die Kläger – bereits dem Bezirksgericht dargelegt hätten, worauf sie nun verwiesen (a.a.O., S. 8 f.). Die Kläger vertreten zudem im Wesentlichen die Auffassung, sie hätten die Klage beim Bezirksgericht anhängig gemacht. Innerhalb des zuständigen Gerich- tes weise dieses die Sache von Amtes wegen dem zuständigen Spruchkörper zu.
Das Kollegialgericht des Bezirksgerichtes hätte daher die Sache dem bei ihm an- gesiedelten Einzelgericht überweisen müssen, nachdem es im Verlauf des Ver- fahrens zum Ergebnis gelangt sei, die von ihm selbst vorgenommene Zuweisung an das Kollegialgericht sei falsch gewesen (vgl. act. 31 S. 9 f.). Indem das Be- zirksgericht insgesamt auf die Klage nicht eingetreten sei, habe es Art. 60 ZPO verletzt (a.a.O., S. 10). 2.2 Die Beklagte hält die Berufung in jeder Hinsicht für unbegründet (vgl. act. 39 S. 3). Im Wesentlichen hält sie zudem einerseits fest, die Kläger hätten sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG im bezirks- gerichtlichen Verfahren mit blossen und unsubstanzierten Behauptungen geäus- sert. Und sie begnügten sich ebenso im Berufungsverfahren mit einer Wiederho- lung ihrer ungenügenden Behauptungen. Sie übersähen zudem, dass selbst die "schiere Existenz" eines – von ihr, der Beklagten bestrittenen – erbrechtlichen Auskunftsanspruchs im indischen Recht nichts mit der Frage zu tun habe, ob die indischen Behörden untätig geblieben seien (vgl. a.a.O., S. 6) oder sich als für dessen Behandlung unzuständig erklärt hätten; letzteres behaupteten die Kläger gar nicht (a.a.O., S. 7). Anderseits hält die Beklagte die Auffassung der Kläger, das Kollegialgericht sei auch ohne erbrechtliche Anspruchsgrundlage qua Kompetenzattraktion zur Beurteilung der Klage zuständig geblieben, für verfehlt (vgl. a.a.O., S. 8 ff.). Die Auffassung hätte letztendlich zur Folge, dass sich sogar ein doppelt unzuständi- ges Gericht (örtlich hinsichtlich des erbrechtlichen und sachlich hinsichtlich des datenschutzrechtlichen Anspruchs) für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche zuständig erklären könnte. Weiter sei eine Prozessüberweisung an das Einzelgericht zu Recht unterblieben. Denn es liege keine irrtümlich beim fal- schen Spruchkörper eines Gerichts eingereichte Klage vor. Die Kläger hätten vielmehr das Kollegialgericht selbst angerufen, in voller Kenntnis dessen, dass dieses – ohne erbrechtlichen Basisanspruch – für die Beurteilung des daten- schutzrechtlichen Anspruchs sachlich unzuständig sei.
2.3 Die Vorbringen der Parteien in den act. 31 und 39 sind hier sachgemäss nur verknappt wiedergegeben worden. Im Folgenden werden sie indes vollumfänglich berücksichtigt, auch wenn das im Einzelnen nicht vermerkt wird. 3. - 3.1 Im Berufungsverfahren trifft die Rechtsmittelklägerschaft – worauf die Be- klagte richtig verweist – eine aus Art. 310 ZPO fliessende Begründungslast, näm- lich die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwie- fern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. II/1.1 und E. II/1.2, mit Verweisen etwa auf H UNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Art. 311 N 27-29 und N 33 sowie R EETZ/THEILER, in: Kom- mentar zur ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 311 N 36). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am an- gefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Die Kläger setzen sich in ihrer Berufungsschrift (act. 31) auf den Seiten 4 bis 7 (Mitte) mit dem angefochtenen Beschluss nicht näher auseinander und legen insbesondere nicht dar, inwiefern in diesem Recht unrichtig angewandt oder ein Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (vgl. auch vorn Ziff. II/2.1). Ihre Berufung erweist sich insoweit als unbegründet und es erübrigt sich, auf die ent- sprechenden Ausführungen näher einzugehen. Als unbegründet erweist sich die Berufung ebenfalls dort, wo die Kläger le- diglich auf ihre Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweisen und insoweit bereits Vorgetragenes bloss wiederholen (vgl. act. 31 Rz. 26 [Verweis auf act. 22, dort "Rz. 4 ff."], act. 31 Rz. 30 [Verweis auf act. 2, dort "Rz. 30 ff."], act. 31 Rz. 31 [Verweis auf act. 22, dort "Rz. 8-12" und "Rz. 12"]). 3.2 Das Bezirksgericht hat sich mit der Frage seiner örtlichen Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage, soweit sie sich auf erbrechtliche Ansprüche abstützt, im angefochtenen Entscheid einlässlich und zutreffend auseinandergesetzt (vgl.
act. 25 S. 5-7). Es kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwie- sen werden. Verdeutlichend festzuhalten ist zudem, dass das Bezirksgericht unter Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen ist, es liege an der klagenden Partei darzutun und zu belegen, dass die ausländi- schen Behörden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen sich mit dem in der Schweiz gelegenen Nachlass nicht befassten. Und ebenso ist im Lichte dieser Rechtsprechung die bezirksgerichtliche Auffassung zutreffend, das blosse Be- haupten einer Unzuständigkeit bzw. Untätigkeit der ausländischen Behörden ge- nüge dafür nicht. Die Kläger stellen mit ihrer Berufung richtigerweise nicht in Abrede, dem Be- zirksgericht eine rechtliche Unzuständigkeit der indischen Behörden nicht näher dargetan und belegt zu haben. Sie machen ebenso wenig geltend, sie hätten be- reits dem Bezirksgericht erfolglose Bemühungen aufgezeigt, die indischen Behör- den zum Tätigwerden zu veranlassen, allenfalls mit dem Ergebnis deren Unzu- ständigkeitserklärung. Und sie behaupten auch im Berufungsverfahren nichts dergleichen (weshalb sich auch keine Fragen zur Zulässigkeit solcher neuen Be- hauptungen gemäss Art. 317 ZPO stellen). Die Berufung erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. Wie die Beklagte richtig vermerkt, ändert daran auch der Hinweis der Kläger auf ein "Memorandum von F._____ vom 30. Dezember 2011" in der Berufungs- schrift nichts, das dartun soll, der Anspruch auf Auskunft folge im indischen Recht direkt aus der Erbenstellung in Verbindung mit dem Trustrecht. Denn damit ist in keiner Weise dargetan, dass sich die Kläger vor den indischen Behörden um eine entsprechende Nachlassfeststellung bemüht hatten usw. Wie die Kläger dem Be- zirksgericht gegenüber bereits dargelegt haben, erachten sie solche Bemühungen ohne näheren Grund letztlich einfach als gewissermassen unnütz. Das liegt aller- dings alles andere als auf der Hand und kann insbesondere nicht aufgrund des tatsächlichen Verhaltens der indischen Behörden gegenüber den Klägern ange- nommen werden. Die indischen Behörden haben sich nach Darstellung der Klä- ger im Gegenteil wiederholt mit ihren Anliegen befasst: So wurde ein Succession Certificate erlassen und wollen die Kläger ein Urteil vor dem High Court of Delhi
erstritten haben, das Aktien von Hotelgesellschaften als Nachlasswerte betreffen soll. 3.3 Zutreffend hat das Bezirksgericht ebenfalls seine sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage verneint, soweit diese sich auf datenschutzrechtliche An- sprüche abstützt. Wiederum kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Ergänzend ist zu diesem Punkt noch Folgendes festzuhalten. 3.3.1 Die Regelung der Gerichtsorganisation und damit der sachlichen und funkti- onellen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte ist Sache der Kantone, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 4 ZPO). Die sachliche Zuständig- keit des Bezirksgerichtes (Kollegialgericht) ist gemäss § 19 GOG auf erstinstanz- liche Streitigkeiten beschränkt, für die das ordentliche Verfahren i.S. der ZPO gilt, sofern das GOG oder das Bundesrecht – namentlich etwa in den Art. 5 f. ZPO (vgl. dazu BGer Urteil 4A_480/2013 vom 10.02.2014, E. 4.3, mit Verweisen) – kein anderes Gericht dafür vorsehen. Für Streitigkeiten, die – wie Auskunftsan- sprüche gemäss DSG (vgl. Art. 15 DSG, Art. 243 ZPO) – von Bundesrechts we- gen im vereinfachten Verfahren zu behandeln sind, ist das Bezirksgericht (Kolle- gialgericht) daher von vornherein unzuständig. Die Zuständigkeit ist vielmehr im Einklang mit dem Bundesrecht dem Einzelgericht zugewiesen (vgl. auch § 24 lit. a GOG). Die Kläger stellen das mit ihrer Berufung richtigerweise nicht in Abrede. Bereits dem Bezirksgericht haben sie ja Entsprechendes vorgetragen, um zu be- gründen, warum dieses, das sie – die Kläger – für zuständig erachteten, trotz al- lem ebenfalls für die Beurteilung ihrer Klage unter dem Aspekt des Datenschutzes zuständig sei: Aufgrund einer Kompetenzattraktion im Interesse einheitlicher Ent- scheidung einer Sache. Von Kompetenzattraktion spricht man dann, wenn ein Gericht, das für die Beurteilung eines bestimmten Anspruchs sachlich zuständig ist (sog. Grundkom- petenz), ebenso einen weiteren, anderen Anspruch beurteilen darf oder muss, für dessen Beurteilung es sonst nicht zuständig wäre. In letzterem liegt die Attraktion der Kompetenz, der Zuwachs an Befugnis, über einen Anspruch zu entscheiden, über den sonst nicht entschieden werden dürfte. Die Kompetenzattraktion setzt
damit das Bestehen der sog. Grundkompetenz voraus, also der Zuständigkeit zur Beurteilung eines (Haupt-)Anspruchs. Fehlt es daran, kann zwangsläufig keine weitere Befugnis zuwachsen. Die Zuständigkeit eines Gerichtes zur Behandlung einer bestimmten Klage ist Prozessvoraussetzung i.S. des Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO. Fehlt es an ihr, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Zu prüfen ist vom Zeitpunkt des Klageeingangs an bis zur Entscheidfällung, weil Prozessvoraussetzungen von Anfang an fehlen können, was offensichtlich sein oder sich erst im Verlauf des Verfahrens zeigen kann, oder aber nachträglich wegfallen können. Das gilt heute ebenso wie einst (vgl. etwa G ULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 229: "Die Prozessvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein, damit das Gericht ein Sachurteil erlassen darf"; siehe ferner etwa Z ÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 2. A., Zürich 2013, Art. 60 N 10). Die Annahme, alle Prozessvoraussetzungen seien erfüllt, ist insofern bis zum Endent- scheid stets eine vorläufige (nach Literaturauffassungen kann zudem das Fehlen einer Prozessvoraussetzung im Verlauf des Verfahrens durch die klagende Partei noch korrigiert werden; vgl. Z ÜRCHER, a.a.O., Art. 60 N 11, mit Verweisen). Das Bezirksgericht (Kollegialgericht) war von den Klägern aufgrund eines erbrechtlichen Anspruchs angerufen worden, für dessen Behandlung es sachlich grundsätzlich zuständig ist. Indessen fehlte es, wie gezeigt, an der örtlichen Zu- ständigkeit des Bezirksgerichtes zur Behandlung der Klage, und zwar von Anfang an, wie sich im Verlauf des Verfahrens zeigte, das thematisch auf diese Frage eingeschränkt wurde. Daher waren die Voraussetzungen einer Kompetenzattrak- tion nie gegeben und es gebrach dem Bezirksgericht ebenso von Anfang an an der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Klage, soweit sie sich auf Aus- kunftsansprüche i.S. des DSG abstützt. Es ist daher auf die Klage auch insoweit zu Recht nicht eingetreten. Um auch das zu erwähnen: Die Voraussetzungen der Kompetenzattraktion waren zwangsläufig auch am 7. Mai 2013 nicht gegeben, als noch ungeklärt war, ob die Prozessvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG gegeben ist. Im Beschluss von diesem Tag konnte das Bezirksgericht daher
seine Zuständigkeit aus Kompetenzattraktion noch gar nicht abschliessend beur- teilen und hat sie auch nicht abschliessend beurteilt. So fehlte es damals an der erforderlichen Klagebewilligung im Original (vgl. act. 6) und damit am Beleg der Prozessvoraussetzung einer gültigen Klagebewilligung, ferner am Kostenvor- schuss, bei dessen Nichtleistung innert Nachfrist auf die Klage ebenfalls nicht hät- te eingetreten werden dürfen (vgl. act. 6 S. 4; Dispositivziffer 1). Der Standpunkt der Beklagten zur Frage der örtlichen Zuständigkeit usw. war zudem dem Be- zirksgericht damals noch unbekannt und musste erst noch eingeholt werden. Das Bezirksgericht hat sich daher am 7. Mai 2013 einzig im Rahmen der Prozesslei- tung – und da nur im Rahmen der Erwägungen zuhanden der Parteien – einstwei- len der Auffassung der Kläger zur Kompetenzattraktion angeschlossen (aber ins- besondere nicht in der Form eines Zwischenentscheides i.S. des Art. 237 ZPO). Die Auffassung der Kläger wiederum ging genau dahin, es sei das Bezirksgericht dann für den Anspruch aus dem DSG zuständig und nicht das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, wenn es im Übrigen zugleich gemäss Art. 88 Abs. 1 IPRG örtlich zuständig sei (vgl. act. 2 S. 7-9 [insbes. Rz. 28-29]). Soweit die anwaltlich vertretenen Kläger dem Beschluss vom 7. Mai 2013 al- lenfalls eine andere Bedeutung als die einer bloss einstweiligen Einschätzung im Rahmen der Prozessleitung zumessen wollen, namentlich etwa die Bedeutung eines die Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheides oder einer analogen vorbehaltlosen Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit, auf die sie sich nach Treu und Glauben verlassen konnten, ginge das nach dem eben Dargelegten of- fenkundig fehl. Es kann daher offenbleiben, ob sie diesen Standpunkt auch wirk- lich einnehmen wollen, wenn sie darauf beharren, die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts sei weiterhin gegeben. Offengelassen werden kann überdies, ob das Bundesrecht eine Kompe- tenzattraktion zulässt, wie sie das Bezirksgericht einstweilen im Beschluss vom 7. Mai 2013 angenommen hat. Denn wäre diese nicht zulässig, hätte auf die Kla- ge, soweit sie sich auf Auskunftsansprüche gemäss DSG abstützt, a fortiori nicht eingetreten werden können. 3.3.2 Die ZPO kennt – anders als einst die ZPO/ZH – das Institut der Prozess- überweisung im Fall fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht. Tritt
ein Gericht auf eine Klage nicht ein, weil es zu deren Behandlung unzuständig ist, hat es mit dem Nichteintretensentscheid sein Bewenden. Danach ist es Sache der klagenden Partei, die ihr tunlich erscheinenden weiteren Schritte vorzunehmen (vgl. Art. 63 ZPO). Der Verzicht der ZPO auf das Institut der Prozessüberweisung lässt keinen Raum für abweichende kantonale Regelungen offen. Wie die Beklagte richtig bemerkt, haben die anwaltlich vertretenen Kläger ih- re Klage an das Bezirksgericht gerichtet und ausdrücklich sowie mit einlässlicher Begründung dargetan, dass sie für die Beurteilung ihrer Klage das Bezirksgericht als Kollegialgericht i.S. des § 19 GOG für sachlich zuständig erachten und nicht das Einzelgericht i.S. des § 24 GOG (vgl. act. 2 S. 7 ff., dort insbes. Rz. 26-28). Von einer unklaren Eingabe einer unbeholfenen Partei, die Anlass zu Klärungen und allenfalls zu einer administrativen Zuweisung der Klage an einen der Spruch- körper des Bezirksgerichtes gegeben hätte, wie es die Kläger anzusprechen ver- suchen (vgl. act. 31 S. 9, Rz. 36), kann keine Rede sein. Weiterungen dazu erüb- rigen sich. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht (Kollegialgericht i.S.v. § 19 GOG) nach seinem Nichteintreten auf die Klage die Überweisung an das Einzelgericht i.S. des § 24 GOG unterliess. 4. Als Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass sich die Berufung, soweit sie sich gegen die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Beschlusses richtet, insgesamt als unbegründet erweist. Das führt zur Abweisung der Berufung und es ist der ange- fochtene Beschluss insoweit zu bestätigen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind die Prozesskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich den mit der Klage und der Berufung unterliegenden Klägern aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) so- wie in Beachtung der Regeln von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO zu liquidieren. 2. - 2.1 Die Kläger erachten die Festsetzung der Prozesskosten für das erstin- stanzliche Verfahren durch das Bezirksgericht als falsch. Sie bringen im Wesentli-
chen vor, sie seien nicht in der Lage, Angaben zum Streitwert zu machen, auch nicht soweit es um erbrechtliche Ansprüche gehe. Deshalb sei bei der Festset- zung der Gerichtskosten gemäss den dafür massgeblichen §§ 5 GebV OG und AnwGebV von einem Streitwert von Fr. 30'000.- auszugehen (vgl. act. 31 S. 10 f.). Die Beklagte stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, wenigstens die ihr zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 16'000.- sei an- gemessen. Die Kläger hätten das denn auch mit act. 22 (dort Rz. 2) anerkannt, indem sie keine entsprechenden Einwände gegen den beim Bezirksgericht ge- stellten Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung vorgebracht hätten. Die Festsetzung der Entscheidgebühr liege im Übrigen im pflichtgemässen Er- messen des Gerichtes (vgl. act. 39 S. 10 f.). 2.2 Das Bezirksgericht hat seine Festsetzung der Prozesskosten nicht näher be- gründet (vgl. act. 25 [= act. 32 = act. 33] S. 8). Es liegt indessen, was die Kläger letztlich selbst anerkennen, eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Verlangt werden von der Beklagten nämlich umfangreiche und weit gehende Auskünfte, die der Nachlassfeststellung dienen sollen, also einer Vermögensfeststellung. Ei- ne Festsetzung der Prozesskosten gestützt auf die §§ 5 GebV OG und AnwGebV, die sich unmissverständlich auf "nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten" bezie- hen, scheidet daher von vornherein aus. Massgeblich sind vielmehr die §§ 4 GebV OG und AnwGebV und es ist gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO der Streitwert – über den sich die Parteien nicht einigen konnten (vgl. act. 2, act. 18 und act. 22) – durch das Gericht festzusetzen. Die Kläger haben in der Klagebegründung vorgetragen, der Streitwert ihrer Klage übersteige, soweit sie sich auf erbrechtliche Auskunftsansprüche abstütze, Fr. 30'000.- jedenfalls (act. 2 S. 7). Das ist gewiss richtig (und schliesst daher a priori eine Kostenfestsetzung aus, die sich – wie von den Klägern gewollt – an ei- nem Streitwert von genau Fr. 30'000.- orientiert). Die Auskünfte, welche die Klä- ger sodann verlangen, lassen darauf schliessen, es gehe für sie um die Feststel- lung erheblicher Nachlasswerte, die im sechs- bis siebenstelligen Bereich liegen können; gemäss Rechtsbegehren geht es um immerhin unbewegliche und be- wegliche Vermögenswerte, um Wertschriften- und Edelmetalldepots, Schrankfä-
cher, Guthaben usw. Eine Schätzung des Streitwertes auf einen Betrag, der we- nigstens im unteren sechsstelligen Bereich liegt und also Fr. 250'000.- beträgt, erscheint von daher weder als sachfremd noch als übermässig. Es ist daher grundsätzlich auf diesen Wert abzustellen; dem präparatorischen Charakter der Klage ist indessen im Folgenden Rechnung zu tragen. 2.3 Unter Berücksichtigung der eben erwähnten Gesichtspunkte ist die Festset- zung der Entscheidgebühr durch das Bezirksgericht auf Fr. 4'500.- nicht zu bean- standen, entspricht dieser Betrag doch etwas weniger als einem Drittel der einfa- chen Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG und berücksichtigt damit – ne- ben dem schon erwähnten präparatorischen Charakter der Klage – ebenfalls den Reduktionsgrund gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG sowie die Schwierigkeiten des Falles (insbesondere dessen internationalrechtlicher Bezug und die nicht alltägli- chen Fragestellungen in Bezug auf die sachliche Zuständigkeit, welche die Kläger aufwarfen; diverse fremdsprachige Urkunden [vgl. act. 5]) in angemessener Wei- se. Die Berufung erweist sich daher auch in diesem Nebenpunkt als unbegründet. Richtig erkannt hat das Bezirksgericht bei der Festsetzung der Parteient- schädigung, dass die Beklagte die Klage vollumfänglich zu beantworten hatte und mit der Erstattung der Klageantwort die volle Gebühr geschuldet ist (vgl. § 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Bemessung der Gebühr durch das Bezirksgericht auf Fr. 16'000.- liegt unter dem Grundansatz gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV und be- rücksichtigt neben den Kriterien, die vorhin im Zusammenhang mit der Festset- zung der Entscheidgebühr erwähnt wurden (selbstredend ohne den Reduktions- grund gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG), unter dem Gesichtspunkt des Abs. 2 von § 4 AnwGebV ebenfalls die Verantwortung und den Zeitaufwand des Rechtsver- treters der Beklagten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Klageantwort. Die Bemessung ist daher im Ergebnis ebenfalls zutreffend und angemessen und es erweist sich die Berufung auch insofern als unbegründet. 3. Die Gründe, die für die Bemessung der erstinstanzlichen Entscheidgebühr massgeblich sind, gelten ebenso für die Festsetzung der Entscheidgebühr im Be- rufungsverfahren (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG), ausgenommen der Redukti- onsgrund des § 10 Abs. 1 GebV OG (auf die Berufung war einzutreten und es
fand eine volle Prüfung statt). Es kann daher auf das eben dazu Erwogene ver- wiesen werden. Das führt zu einer Entscheidgebühr von Fr. 7'500.-, die in etwa der Hälfte der Grundgebühr des § 4 Abs. 1 GebV OG entspricht. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist analog der Ent- scheidgebühr zu bemessen (vgl. § 4 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 13 Abs. 1 Anw- GebV), gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV um rund ein weiteres Drittel zu redu- zieren, was zu einem Betrag von Fr. 5'800.- führt. Zu ersetzen sind zudem 8 % Mehrwertsteuer auf diesem Betrag, was zu einer gesamthaften Entschädigung von Fr. 6'264.- führt. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird der Beschluss des Bezirksge- ric htes Zürich (3. Abteilung) vom 31. Oktober 2013 bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.- festgesetzt, den Klägern und Berufungsklägern auferlegt sowie mit dem von ihnen geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Kläger und Berufungskläger werden verpflichtet, der Beklagten und Be- rufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'264.- zu bezahlen. Diese ist von der Obergerichtskasse an die Beklagte und Berufungsbeklagte aus der von den Klägern und Berufungsklägern ge- leisteten Sicherheitsleistung zu entrichten. Ein allfällig verbleibender Mehr- betrag ist den Klägern und Berufungsklägern zurückzuerstatten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.- und liegt geschätzt bei rund Fr. 250'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. M. Isler
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