Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB130058-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 14. November 2013
in Sachen
A._____,
Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ (Schweiz) AG,
Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 26. September 2013 (CG120016-D)
Erwägungen: 1.1. Mit Beschluss vom 26. September 2013 (Urk. 20) trat die Vorinstanz auf die Klage des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) nicht ein. 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 21. Oktober 2013) rechtzeitig (vgl. Urk. 18/1) Berufung. 2. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Ein- holen einer Berufungsantwort. 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 20 S. 8). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung des Klägers nicht zu genügen. Zum Einen stellt er keine konkreten Rechtsbegehren; zum Anderen fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen. 3.3. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 2 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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