Appeal inadmissible for lack of proper reasons and requests

LB130058Obergericht14.11.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the plaintiff’s appeal against the Dielsdorf District Court’s non-entry decision was inadmissible. The appellant failed to formulate concrete relief and provided no substantive reasoning addressing the first-instance grounds, so the court declined to set a deadline for curing the defect. The appellate proceedings were terminated without a response from the respondent. Costs of CHF 3,000 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted to the respondent.

Regest

Art. 310 ZPO, Art. 311 ZPO; appeal inadmissible where the appellant does not formulate concrete prayers and fails to address the grounds of the challenged decision. The appellate brief must contain both specific requests and reasoning; a mere filing without substantive engagement with the first-instance findings does not satisfy the statutory requirements. Where these defects are substantive and apparent, the appellate court may decline entry without fixing a grace period. Costs are allocated according to the outcome under Art. 106(1) ZPO; if the respondent incurs no substantial effort, no party compensation is due.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB130058-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 14. November 2013

in Sachen

A._____,

Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ (Schweiz) AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 26. September 2013 (CG120016-D)

Erwägungen: 1.1. Mit Beschluss vom 26. September 2013 (Urk. 20) trat die Vorinstanz auf die Klage des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) nicht ein. 1.2. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Datum des Poststempels: 21. Oktober 2013) rechtzeitig (vgl. Urk. 18/1) Berufung. 2. Da auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Ein- holen einer Berufungsantwort. 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 20 S. 8). 3.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung des Klägers nicht zu genügen. Zum Einen stellt er keine konkreten Rechtsbegehren; zum Anderen fehlt jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ent- scheidgründen. 3.3. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzu- setzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 2 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Schlagwörter

appeal admissibilityformal requirementsstatement of reasonscostsparty compensationnon-entry decision