Appeal not entered due to unpaid advance

LB130057Obergericht13.06.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with a civil appeal against the dismissal of a claim for CHF 44,487. The appellant had been ordered to pay an advance of CHF 5,200 after his request for legal aid was rejected by the high court and then by the Federal Supreme Court. Although a final non-extendable deadline was set, the advance was not paid. The court therefore found a missing procedural prerequisite and declined to enter into the appeal. Court costs of CHF 2,600 were imposed on the appellant, and the respondent received no compensation.

Regest

Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO; non-payment of an ordered advance payment as missing procedural prerequisite. If a party fails to pay the advance required for the continuation of appellate proceedings within the final non-extendable deadline, the appeal is inadmissible and the court must refuse to enter into the matter. Costs follow the outcome under Art. 106 Abs. 1 ZPO; a party compensation is not owed where no compensable effort is shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB130057-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 13. Juni 2014

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2013 (CG120043-L)

Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. August 2013 wies das Bezirksgericht Zürich eine Klage des Klägers ab, mit welcher er verlangte, dass die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 44'487.00 zu verpflichten sei (Urk. 71). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 18. Oktober 2013 Berufung (Urk. 70), worauf ihn das Obergericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 5'200.00 verpflichtete (Urk. 75). 3. In der Folge stellte der Kläger ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 78). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 82), und auch ein Wiedererwägungsge- such wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2014 abgewiesen (Urk. 85). 4. Mit Urteil vom 21. Mai 2014 (Urk. 92) wies das Bundesgericht eine gegen den Beschluss vom 20. Januar 2014 gerichtete Beschwerde ab, soweit da- rauf einzutreten war (Dispositiv- Ziff. 1), und setzte dem Kläger eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 5'200.00 an (Dispositiv-Ziff. 2). Dieses Urteil wurde vom Kläger am 22. Mai 2014 entge- gen genommen (Urk. 95). 5. Innert Frist wurde der Vorschuss nicht bezahlt (Urk. 96). Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO). Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'600.00 festgesetzt.

  1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 44'487.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: mc

Schlagwörter

appeal inadmissibilityadvance paymentlegal aidcostsparty compensation