Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB130057-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 13. Juni 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2013 (CG120043-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 20. August 2013 wies das Bezirksgericht Zürich eine Klage des Klägers ab, mit welcher er verlangte, dass die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 44'487.00 zu verpflichten sei (Urk. 71). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 18. Oktober 2013 Berufung (Urk. 70), worauf ihn das Obergericht mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 5'200.00 verpflichtete (Urk. 75). 3. In der Folge stellte der Kläger ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Urk. 78). Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 20. Januar 2014 abgewiesen (Urk. 82), und auch ein Wiedererwägungsge- such wurde mit Beschluss vom 5. Februar 2014 abgewiesen (Urk. 85). 4. Mit Urteil vom 21. Mai 2014 (Urk. 92) wies das Bundesgericht eine gegen den Beschluss vom 20. Januar 2014 gerichtete Beschwerde ab, soweit da- rauf einzutreten war (Dispositiv- Ziff. 1), und setzte dem Kläger eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 5'200.00 an (Dispositiv-Ziff. 2). Dieses Urteil wurde vom Kläger am 22. Mai 2014 entge- gen genommen (Urk. 95). 5. Innert Frist wurde der Vorschuss nicht bezahlt (Urk. 96). Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. f ZPO). Auf die Berufung ist nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'600.00 festgesetzt.
Zürich, 13. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: mc