Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB130038-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 26. Juli 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
Stadt B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 4. Juni 2013 (CG100165-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 15 S. 44 ff.; sinngemäss) Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 32'703.20 (nebst Zins und Kosten) zurückzuerstatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni 2013: (Urk. 54 S. 27) " 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'150.–. Allfällige weite- re Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtsgebühr wird dem Kläger auferlegt und von der von ihm geleisteten Kaution bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 5'300.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 53 S. 8 ff.; sinngemäss):
Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben und es sei auf alle Vorbringen des Klägers vollständig einzutreten und die Klage gutzu- heissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 14. September 2010 vor Erstinstanz in einem Verfahren, in welchem der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) ge- stützt auf diverse Bestimmungen des SchKG von der Beklagten und Berufungs-
beklagten (fortan Beklagte) die Rückzahlung von Fr. 32'703.20 forderte (Urk. 54 S. 2). Bei diesem Betrag handelt es sich um Unterhaltsansprüche, welche die Be- klagte zugunsten der Tochter des Klägers bevorschusst hatte (Urk. 3/8). Ein Teil davon (Fr. 25'000.00) wurde vom Kläger bezahlt; für den Restbetrag (Fr. 32'703.20 abzüglich Fr. 25'000.00) erteilte der Rechtsöffnungsrichter der Be- klagten mit Verfügung vom 26. Mai 2010 definitive Rechtsöffnung (Urk. 3/3). b) Mit Urteil vom 4. Juni 2013 wies die Vorinstanz die Klage ab, soweit sie darauf eingetreten ist (Urk. 54 S. 27). 2. a) Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Berufung mit dem vorstehend sinngemäss wiedergegebenen Hauptantrag (vgl. Urk. 53 S. 8 ff.). b) Auf die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsschrift ist nachfol- gend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwen- dig erweist. 3. a) Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträ- ge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dis- positiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 m.w.H.). Des Wei- teren sind in der Berufungsschrift die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Be- rufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt
worden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36 m.w.H.). b) Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 12, 36 und 38 m.w.H.). c) Diese Grundsätze gelten auch für Laien. Der Kläger ist postulationsfähig und damit befugt, im Prozess seine Sache selbst zu vertreten. Jede prozessfähi- ge Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Es wäre Sache des Klägers (und nicht der Berufungsinstanz) gewesen, einen Rechtsan- walt zu mandatieren (vgl. Urk. 53 S. 2 lit. B. Ziff. 7). 4. a) Im Wesentlichen beschränkt sich der Kläger in seiner Berufungsschrift darauf, erneut vorzubringen, betreffend den Mündigenunterhalt seiner Tochter C._____ ab Januar 2007 würde kein Rechtstitel bestehen und die weiter zurück- rückliegenden Forderungen seien verjährt. Diesbezüglich kann jedoch auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 20 ff. Zif f. 2.2.4.1. bis 2.2.4.5 sowie S. 24 f. Ziff. 2.2.9.1 bis 2.2.9.3). Es bleibt auch im Rechtsmittelverfahren unklar, wieso der Kläger die Ansicht vertritt, dass er durch das rechtskräftige (vgl. Urk. 41/18 S. 5) Scheidungsurteil der Einzelrichterin im or- dentlichen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon vom 12. Dezember 2007 nicht zu Mündigenunterhalt an die Tochter C._____ verpflichtet worden sei. So lautet der Wortlaut der Verpflichtung folgendermassen (Urk. 41/18 S. 3 Dispositivziffer 2, wobei es sich beim damaligen Beklagten um den heutigen Kläger handelt): "Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____ mo- natlich einen Beitrag von Fr. 550.–, zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geregelte Kinderzulagen, zu bezahlen. Die Beiträge sind je auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar, ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C.. Die Zahlungspflicht des Beklagten entfällt indessen für solange, als die Tochter C. nicht in einem Ausbildungsverhältnis steht." Alsdann wurde im
Scheidungsurteil auch die Indexierung der Unterhaltsbeiträge vorgesehen (Urk. 41/18 S. 3 Dispositivziffer 5). Nachdem C._____ im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung am 12. Dezember 2007 bereits volljährig war, handelt es sich bei den zuge- sprochenen Unterhaltsbeiträgen eindeutig um Mündigenunterhalt, der mit monat- lich Fr. 550.– (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) zudem auf vollstreckbare Weise klar beziffert ist. Sodann legte die Beklagte vor Erstinstanz einen Lehrvertrag vor, aus dem hervorgeht, dass C._____ ab 1. August 2008 über eine Lehrstelle bei "D._____" verfügte (Urk. 41/19) und somit ab diesem Zeitpunkt wieder in einem Ausbildungsverhältnis stand. Der Kläger war daher ab dem 1. August 2008 zur Zahlung des Mündigenunterhalts verpflichtet. Der Kläger setzt sich ferner in seiner Berufungsschrift nicht konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander; er unterlässt substan- tiierte Ausführungen zum angefochtenen Urteil. Einzig vorzubringen, er würde die Erwägungen des Bezirksgerichtes zur Sache mit allen Eventualitäten nicht teilen, sie würden auch als überflüssig und wenig tauglich erscheinen (Urk. 53 S. 7), ge- nügt diesbezüglich nicht. Schliesslich ist auch keine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes oder eine willkürliche Anwendung des Rechts durch die Vorinstanz ersichtlich. b) Der Kläger rügt sodann, dass ihn die Vorinstanz nie über die Kosten ge- mäss Art. 97 ZPO aufgeklärt habe (Urk. 53 S. 9 Ziff. 9). Die Schweizerische Zivilprozessordnung (fortan ZPO) ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Zuvor fand das Gesetz über den Zivilprozess des Kantons Zürich Anwendung. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei In- krafttreten der ZPO rechtshängig sind, bis zum Abschluss vor der betroffenen In- stanz das bisherige Verfahrensrecht. Da das erstinstanzliche Verfahren vor dem 1. Januar 2011 bei der Vorinstanz anhängig gemacht wurde, hatte die Vorinstanz bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens das Gesetz über den Zivil- prozess des Kantons Zürich anzuwenden. Die Vorinstanz hatte daher den Kläger über die Prozesskosten nicht aufzuklären, da im Gesetz über den Zivilprozess des Kantons Zürich eine analoge Bestimmung zu Art. 97 ZPO fehlte.
c) Das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist daher zu bestätigen und die Berufung des Klägers abzuweisen. 5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung § 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 2'100.– festzusetzen und gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagten ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird festgesetzt auf Fr. 4'150.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird dem Kläger auf- erlegt und von der von ihm geleisteten Kaution bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'300.– zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 2'100.– festge- setzt. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 7. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 53, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, je ge- gen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'703.20 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc