Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB130026, vereinigt mit RB130022
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 9. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 21. Mai 2013 (CG120023)
Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger sein ausstehendes Rest-Bauleiterhonorar für die Überbauung F._____ in der Höhe von CHF 112'123.90 oder einen nach Massgabe des Beweisergebnisses höheren Betrag zu bezahlen, zuzüglich Zins von - 5% auf CHF 50'824.00 seit dem 14. Juni 2011 - 5% auf CHF 12'000.00 seit dem 14. Juni 2011 - 5% auf CHF 1'052.10 seit dem 12. Februar 2012 - 5% auf CHF 25'347.00 seit dem 10. April 2012 - 5% auf CHF 10'501.00 seit dem 6. Juli 2012. Es seien die Beklagten zu verpflichten, den Kläger für die von ihm be- zahlten Friedensrichterkosten zu entschädigen. Der Beklagte Nr. 2 sei zu verpflichten, dem Kläger die Zahlungsbefehls- kosten in der Höhe von CHF 103.-- in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes G._____ zu ersetzen. 2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes G._____ gegen den Be- klagten Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 30. April 2012) sei dem Kläger Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Es sei für die Liquidation des Konsortiums, allenfalls nachdem es ge- richtlich aufgelöst wurde, ein Liquidator zu bestellen. 3.1. Eventuell sei dem Konsortium ein externer Verwalter zur Seite zu stel- len. 3.2 Die Massnahmen gemäss den Ziffern 3. und 3.1 hiervor seien sofort, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. 4. Das Verfahren sei mit der Klage betreffend Baukonsortium H._____ zu vereinigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Mai 2013: 1. Das klägerische Gesuch um Vereinigung der Verfahren CG120022-G und CG120023-G wird abgewiesen. 2. Auf das Verfahren CG120023-G wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'750.--. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 9'200.-- verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'250.-- zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilung].
[Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 31 S. 2):
Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und die von den Beklag- ten am 28. September 2012 erhobene Schiedseinrede sei abzuweisen. 2. Die Gerichtsgebühren sowohl des vorliegenden Berufungsverfahrens als auch des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich den Be- klagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Dem Kläger und Berufungskläger sei zulasten der Beklagten und Beru- fungsbeklagten eine Umtriebsentschädigung sowohl für das Berufungs- verfahren wie auch für das erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
der Beklagten (Urk. 39 S. 2):
Die Berufung sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (betreffend den Beklagten 2 zzgl. 8% MWSt) zu Lasten des Klägers. Beschwerdeanträge: der Beklagten (Urk. 41/31 S. 2):
des Klägers (Urk. 41/36):
Das Beschwerdeverfahren sei mit dem Berufungsverfahren LB130026 zu vereinigen. 2. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des Berufungsverfahrens zu sistieren.
Die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuwei- sen.
Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick 1. Am 17. Dezember 2007 schlossen der Kläger, Berufungskläger und Be- schwerdegegner (nachfolgend: Kläger) und die vier Beklagten, Berufungs- beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend: die Beklagten) einen Kon- sortialvertrag. Darin vereinbarten sie die Bildung eines Baukonsortiums in der rechtlichen Form der einfachen Gesellschaft mit dem Namen "Konsorti- um F.". Der Zweck des Konsortiums bestand darin, ein Grundstück in I. zu kaufen, zu überbauen und im Stockwerkeigentum gewinnbrin- gend zu veräussern (Urk. 4/3 S. 1). 2. Der Konsortialvertrag enthält in Ziff. XI folgende Schlussbestimmungen (Urk. 4/3 S. 5): "Für den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht an- wendbar. Gerichtsstand ist Meilen. Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie auch über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern ab- schliesst, werden nach Möglichkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerich- te durch ein Schiedsgericht erledigt. Die Parteien, unter denen Meinungsver- schiedenheit besteht, sollen sich innert Monatsfrist auf einen Einzelschieds- richter oder ein Schiedsgericht einigen. Erst wenn eine solche Einigung nicht möglich oder der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann das zuständige Gericht angerufen werden."
richt hätte angerufen werden müssen (so die Beklagten) oder ob die Klage bei einem staatlichen Gericht erhoben werden konnte (so der Kläger). 2. Prozessgeschichte 1. Mit Klage vom 27. Juli 2012 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Meilen das obgenannte Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2 f.). Im Rahmen der nicht ein- lässlichen Klageantwort vom 28. September 2012 erhoben die Beklagten die Schiedseinrede und beantragten, auf die Klage sei nicht einzutreten (Urk. 18 S. 2). In seiner Stellungnahme dazu beantragte der Kläger, die Schiedsein- rede sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten (Urk. 22 S. 2). Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2013 trat das Bezirksgericht Meilen auf die Klage nicht ein (Dispositiv -Ziff. 2), setzte die Entscheidgebühr fest (Dis- positiv-Ziff. 3), auferlegte die Verfahrenskosten dem Kläger (Dispositiv - Ziff. 4) und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beklagten (Dispositiv-Ziff. 5). 2. Mit Berufung vom 14. Juni 2013 beantragt der Kläger dem Obergericht im Wesentlichen, der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Mai 2013 sei aufzuheben und die Schiedseinrede abzuweisen (Antrag Ziff. 1), und zwar unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instan- zen zulasten der Beklagten (Anträge Ziff. 2 und 3; Urk. 31 S. 2). Die Beklag- ten beantragen in ihrer Berufungsantwort vom 11. September 2013 die Ab- weisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 39 S. 2). Die Berufungsantwort wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 40). 3. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2013 beantragen die Beklagten anstelle einer Parteientschädigung von CHF 2'250.00 eine solche von CHF 10'167.50, und zwar betreffend den Beklagten 2 zuzüglich 8% MWSt (Urk. 41/31). Der Klä- ger beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 41/36). Die Beschwer- deantwort wurde den Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 41/38).
rung auch nicht als offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar im Sinn von Art. 61 Abs. 1 lit. b ZPO. c) Der Kläger macht im Berufungsverfahren geltend, die eingeklagte Ho- norarforderung im Zusammenhang mit dem Bauleitermandat betreffe eine Streitigkeit aus Auftragsrecht und falle nicht unter Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages, weil diese Bestimmung nur für "Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie auch über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern ab- schliesse", gelte (Urk. 31 S. 10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat vor Vorinstanz ausgeführt, die von ihm einge- klagten Ansprüche wurzelten in den Konsortialverträgen vom 17. De- zember 2007 und 17. Januar 2008 (Urk. 2 S. 4 und Urk. 2 S. 5 Rz. 7.2). Die Schiedsklausel bezieht sich auf Streitigkeiten unter den Gesell- schaftern über den vorliegenden Vertrag und damit auch auf die einge- klagten Ansprüche. Selbst wenn Grundlage der Ansprüche ein zwi- schen dem Konsortium und dem Kläger zusätzlich abgeschlossener Auftrag sein sollte, wird dieser von der Schiedsklausel erfasst, ist doch nicht anzunehmen, dass die Parteien zwar Arbeiten der übrigen Ge- sellschafter für das Konsortium der Schiedsklausel unterwerfen wollten, nicht jedoch solche des Klägers. Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages ist auf die vorliegende Streitsache anwendbar. d) Falls sich Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages als Schiedsvereinba- rung herausstellen sollte, wäre die Vorinstanz zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist wie erwähnt in erster Linie die Frage, ob es sich bei Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages um eine Schiedsvereinbarung handelt. Nachdem die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren die Schiedseinrede erhoben hatten, interpretierte das Bezirksge- richt Meilen Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages als Schiedsklausel und trat auf die Klage nicht ein. Der Kläger macht dagegen geltend, dass diese Klausel - sofern ihr überhaupt Rechtsrelevanz in irgendeiner Art zukommen
sollte - als "Mediationsklausel mit relativer Verbindlichkeit" zu verstehen sei (Urk. 31 S. 4). a) Der von den Parteien abgeschlossene Konsortialvertrag datiert vom 17. Dezember 2007. Bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Zivil- prozessordnung am 1. Januar 2011 (ZPO) galt das Konkordat vom 27. März 1969 über die Schiedsgerichtsbarkeit (KSG). Wenn eine unter der Geltung des KSG abgeschlossene Schiedsvereinbarung in einem Verfahren zu beurteilen ist, das nach Inkrafttreten der ZPO rechtshän- gig gemacht wird, ist die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem für sie günstigeren Recht zu beurteilen (Art. 407 Abs. 1 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten ausführte, sind die Bestim- mungen der ZPO nicht ungünstiger als diejenigen des KSG; auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 32 S. 8). Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist daher nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilen. b) Die Frage, ob Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages als Schiedsver- einbarung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung schreibt die Rechtsprechung ein zweistufiges Verfahren vor. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beteiligten eine Schiedsvereinbarung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit abschliessen wollten; in diesem Zusammenhang ist im Zweifel eine restriktive Auslegung geboten, weil der Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit grosse Tragweite hat (Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten im Schiedsverfahren, bedeutend höhere Kosten des Schiedsverfahrens). Falls diese Auslegung zum Ergebnis führt, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen ha- ben, ist in einem zweiten Schritt der konkrete Inhalt der Vereinbarung auszulegen; in Bezug auf diese Auslegung, die den Inhalt einer Schiedsvereinbarung beschlägt, ist keine restriktive Auslegung ange- zeigt (BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 681; 116 Ia 56 E. 3b S. 58 f.). Diese zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ergangene Rechtsprechung
ist nach den einhelligen Literaturmeinungen auch für die nationale Schiedsgerichtsbarkeit nach den Bestimmungen der ZPO massgebend (anstatt aller BSK ZPO-Girsberger, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 357 N 10 f.). c) Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Betei- ligten in Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages eine Schiedsvereinba- rung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit vereinbaren woll- ten. Wie bei jeder Auslegung ist auch bei der Auslegung einer Schiedsklausel primär der übereinstimmende wirkliche Wille der Par- teien massgebend (Art. 18 OR). Da ein solcher übereinstimmende Wil- le ausdrücklich nicht behauptet wird (Urk. 31 S. 12 f. Rz. 12.2.4), ist nach dem Vertrauensprinzip zu prüfen, wie die umstrittene Vereinba- rung aufgrund des Wortlautes und sämtlicher Umstände von den Par- teien nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f., 132 III 626 E. 3.1 S. 632 [Auslegung eines Vertrages im Allgemeinen]; BGE 129 III 675 E. 2.3 S. 680, 116 Ia 56 E. 3b S. 58 [Auslegung einer Schiedsvereinbarung im Besonde- ren]). − Aufgrund des Wortlautes ist Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages nach Treu und Glauben als Schiedsvereinbarung zu verstehen. So sieht die Vereinbarung vor, dass Streitigkeiten "unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt" werden. Wei- ter ist vorgesehen, dass sich "die Parteien ... innert Monatsfrist auf ei- nen Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsgericht einigen". Die Ver- wendung der Begriffe "Schiedsgericht" und "Einzelschiedsrichter" kann nach Treu und Glauben nicht anders verstanden werden, als dass die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts anstatt eines staatlichen Gerichts vereinbart wurde. Schon die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass in der Literatur die Verwendung der Begriffe "Schiedsgerichtsbarkeit" und "Schiedsgericht" für das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung in der Regel als ausreichend angesehen werde (Marco Stacher, DIKE-
Komm-ZPO, Art. 357 N 9). Die Kritik des Klägers an diesem Zitat (Urk. 31 S. 14 f. Rz. 12.2.6 und S. 17 f. Rz. 12.3) ist nicht nachvollzieh- bar. Insbesondere ist die Auffassung des Klägers nicht überzeugend, dass der Vereinbarung aufgrund ihres Wortlautes nur eine Pflicht zur Durchführung einer Mediation zu entnehmen sei; während die Begriffe "Schiedsgericht" und "Einzelschiedsrichter" mehrmals verwendet wer- den, ist der Begriff "Mediation" in der Vereinbarung nicht zu finden. − Nicht überzeugend ist sodann die Meinung des Klägers, gemäss der Vereinbarung sei nur "nach Möglichkeit" ein Schiedsgericht - unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte - einzusetzen, weshalb staatliche Gerichte nicht absolut ausgeschlossen seien und folglich nicht von ei- ner Schiedsvereinbarung ausgegangen werden könne (Urk. 31 S. 7 f. Rz. 11). Im Gesamtzusammenhang ist diese Formulierung so zu ver- stehen, dass in erster Linie ein Schiedsgericht zuständig ist; nur wenn "der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann [mit Be- schwerde nach Art. 390 Abs. 1 ZPO] das zuständige Gericht angerufen werden. Insofern hat "nach Möglichkeit" das Schiedsgericht endgültig zu entscheiden, allerdings unter Vorbehalt einer Beschwerde nach Art. 390 Abs. 1 ZPO an das zuständige staatliche Gericht. Auch dies wird im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (Urk. 32 S. 11). − Nicht überzeugend ist schliesslich auch die Meinung des Klägers, die staatlichen Gerichte seien nicht ausgeschlossen worden, weil nach dem Wortlaut der Vereinbarung bei Nichteinigung auf einen Einzel- schiedsrichter oder ein Schiedsgericht das zuständige staatliche Ge- richt angerufen werden könne (Urk. 31 S. 8 und S. 15 ff. Rz. 12.2.7). Im Gesamtzusammenhang ist diese Regelung so zu verstehen, dass sich die Parteien innert Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsgericht einigen sollen und dass im Fall der Nichteinigung ge- stützt auf Art. 362 Abs. 1 ZPO das staatliche Gericht über die Bestel- lung des Schiedsgerichtes zu entscheiden hat. Das zuständige staatli- che Gericht hat im Streitfall somit nur über die Bestellung des Schieds-
gerichts - und nicht über die schiedsfähige Streitsache an sich - zu be- finden. − Insgesamt ergibt sich - selbst aufgrund einer restriktiven Auslegung von Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages -, dass eine Schiedsverein- barung getroffen wurde, mit welcher eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichtes unter Ausschluss der staatlichen Gerichte ver- einbart wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers kann Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages nicht als Vereinbarung zur Durchfüh- rung einer freiwilligen Mediation verstanden werden (so der Kläger in Urk. 31 S. 4 Rz. 6). Diese Interpretation wäre im Übrigen auch deshalb verfehlt, weil für eine freiwillige Mediation keine Vereinbarung erforder- lich und Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages diesfalls unnötig wäre. d) Nachdem feststeht, dass es sich bei der umstrittenen Vertragsbestim- mung um eine Schiedsvereinbarung handelt, mit der die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausgeschlossen wurde, muss an dieser Stelle nicht weiter geprüft werden, wie die wirksame Schiedsklausel insbe- sondere im Zusammenhang mit der Bestellung des Schiedsgerichtes im Einzelnen zu verstehen ist. Mit dieser Auslegung der zweiten Stufe hat sich nicht das Sachgericht, sondern das nach Art. 356 ZPO zu- ständige staatliche Gericht auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Ver- fahren ist einzig relevant, dass die Parteien die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts unter Ausschluss der staatlichen Gerichte vereinbar- ten. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. XI Abs. 2 des Konsortial- vertrages nach Treu und Glauben als Schiedsvereinbarung zu verste- hen ist. Zweifel an dieser Auslegung bestehen aus den dargelegten Gründen nicht. 3. Wenn die strittige Klausel aber als Schiedsvereinbarung zu verstehen ist, ist sie weder vollkommen unbeachtlich noch eine blosse Mediationsklausel (so der Kläger in Urk. 31 S. 18 Rz. 13); vielmehr wurde die Zuständigkeit der
staatlichen Gerichte durch Ziff. XI Abs. 2 des Konsortialvertrages ausge- schlossen. Der Hinweis, dass angeblich ein erfolgloser Mediationsversuch durchgeführt worden sein soll (so der Kläger in Urk. 31 S. 5 f. Rz. 8 f. und S. 18 ff. Rz. 13.1-8), ist irrelevant. Zu Recht schützte das Bezirksgericht Mei- len die Schiedseinrede und trat auf die Klage nicht ein. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Streitwert betrug im erstinstanzlichen Verfahren ca. CHF 112'000.00. Die Vorinstanz verlangte in Bezug auf die vorliegende Streitsache (CG120023 [Konsortium F.]) einen Kostenvorschuss von CHF 9'200.00 (Urk. 5), und setzte die Entscheidgebühr auf CHF 1'750.00 fest. Im Parallelverfahren (CG120022 [Konsortium H.]) verlangte die Vorinstanz unter Berücksichtigung eines Streitwertes von ca. CHF 47'000.00 einen Kostenvorschuss von CHF 5'300.00 (Urk. 5 in CG120022), setzte dann aber die Entscheidgebühr auf CHF 2'700.00 fest. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die Vorinstanz die Kostendispositive verwechselt habe (Urk. 31 S. 24 Rz. 16). Da die Höhe der Gerichtskosten abgesehen von der Verwechslung nicht beanstandet wird, rechtfertigt es sich, das Ver- sehen der Vorinstanz im Berufungsentscheid zu berichtigen. Im Ergebnis wirkt sich dies nicht zum Nachteil des Klägers aus, weil insgesamt für die beiden Verfahren vor Bezirksgericht Meilen Kosten in unveränderter Höhe auferlegt werden. Die Beklagten beanstanden mit Beschwerde im Verfahren RB130022 zu Recht, dass die Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren zu tief festgesetzt worden sei. Wie erwähnt beläuft sich der Streitwert auf ca. CHF 112'000.00. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Anwaltsge- bühr CHF 11'620.00 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Da der Kläger mehrere Klienten zu vertreten hatte, dadurch aber nur ein geringfügiger Zusatzaufwand ent- stand, rechtfertigt sich ein Zuschlag von 10% (§ 8 AnwGebV). Alsdann ist ermessensweise eine Reduktion um ca. 30% vorzunehmen, da sich die Be- klagten zwar mit einer umfangreichen Klage auseinanderzusetzen, zu einem Massnahmebegehren und Sistierungsantrag Stellung zu nehmen und eine
Schiedseinrede zu erheben, allerdings keine Klageantwort zu erstatten hat- ten (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Partei- entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'000.00 festzu- setzen, wobei die Entschädigungsanteile der mehreren Beklagten separat aufzuführen sind (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Da der Beklagte 2 nicht mehrwert- steuerpflichtig ist und keinen Vorsteuerabzug machen kann, ist auf seinem Entschädigungsanteil ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% zu gewähren. 2. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist für die Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen von einem Streitwert von ca. CHF 112'000.00 für das Verfahren LB130026 und von ca. CHF 8'000.00 für das Verfahren RB130022, insgesamt also von CHF 120'000.00 auszugehen. Bei diesem Streitwert beläuft sich die Gerichtsgebühr auf CHF 9'550.00 (§ 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 GebV OG). Da die Beklagten im Berufungsverfahren (Streitwert CHF 112'000.00) vollständig obsiegen und im Beschwerdeverfahren (Streit- wert CHF 8'000.00) nur geringfügig unterliegen, rechtfertigt es sich, auch die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen. Aus den gleichen Gründen wird der Kläger auch im Rechts- mittelverfahren entschädigungspflichtig. Bei einem Streitwert von CHF 120'000.00 beträgt die volle Anwaltsentschädigung CHF 12'100.00 (§ 4 AnwGebV), die jedoch für das Rechtsmittelverfahren zu kürzen (§ 13 Abs. 2 AnwGebV) und unter Berücksichtigung des Mehraufwandes für das Verfas- sen einer Berufungsantwort und einer Beschwerdeschrift sowie des nicht ganz vollständigen Obsiegens auf CHF 6'000.00 festzusetzen ist, wobei die Entschädigungsanteile der mehreren Beklagten separat festzusetzen sind (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Da der Beklagte 2 nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und keinen Vorsteuerabzug machen kann, rechtfertigt sich bezüglich seines Entschädigungsanteils auch in diesem Zusammenhang ein Mehrwertsteuer- zuschlag von 8%.
Es wird erkannt: 1. Das Berufungsverfahren LB130026 und das Beschwerdeverfahren RB130022 werden vereinigt. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.00 festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 9'550.00 festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Kostenvorschüssen verrechnet. 6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: − der Beklagten 1: CHF 2'250.00 − dem Beklagten 2: CHF 2'430.00 − der Beklagten 3: CHF 2'250.00 − der Beklagten 4: CHF 2'250.00. 7. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für das zweitinstanzliche Verfah- ren folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: − der Beklagten 1: CHF 1'500.00 − dem Beklagten 2: CHF 1'620.00 − der Beklagten 3: CHF 1'500.00 − der Beklagten 4: CHF 1'500.00. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 120'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
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