Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB130019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Juni 2013
in Sachen
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung (Genugtuung)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 19. Dezember 2012 (CG100065-C)
Erwägungen: 1. a) Die Kläger sind die Erben der Geschädigten C.; diese ver- unfallte am 17. Oktober 1990 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in D., indem sie in einem privaten Hinterhof um ca. 23:00 Uhr in einen ungesicherten Treppenschacht von ca. 3m Tiefe stürzte. Die von den Klägern am 26. Januar 2007 bei der Vorinstanz eingereichte Klage auf Zahlung einer Genugtuung von Fr. 31'840.-- wurde mit Urteil vom 9. Juli 2008 abgewiesen, da ein Werkmangel verneint wurde (Urk. 3/32). Dieses Urteil wurde von der beschliessenden Kammer mit Beschluss vom 9. Juni 2010 aufgehoben und der Prozess an die Vorinstanz zurückgewiesen; gemäss jenem Beschluss lag ein Werkmangel vor und war noch zu prüfen, ob die Geschädigte durch ihr Verhalten den adäquaten Kausalzusam- menhang unterbrochen hatte (Urk. 1). Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 hatte die Vorinstanz nunmehr die Klage teilweise, im Umfang von Fr. 3'840.-- gutgeheissen (Fr. 12'000.-- Genugtuung abzüglich Fr. 8'160.-- UVG-Integritätsentschädigung; Urk. 42). Gegen dieses Urteil hatten die Kläger am 15. April 2013 Berufung erho- ben (Urk. 41). b) Mit Eingabe vom 7. Juni 2013, beim Obergericht eingegangen am 11. Juni 2013, haben die Kläger ihre Berufung zurückziehen lassen. Das Verfah- ren ist entsprechend abzuschreiben (vgl. Art. 241 ZPO). 2. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskos- ten des Berufungsverfahrens den Klägern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). Mangels erheblicher Um- triebe ist der Beklagten für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'300.-- festgesetzt.
Zürich, 17. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc