Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB130011-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. April 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend Revision (Forderung)
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Februar 2013 (BR120001-F)
Rechtsbegehren: Es sei der Beschluss vom 16. April 2004 des Bezirksgerichts Horgen aufzuheben und die folgenden Begehren seien gutzuheissen: 1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Versicherungspolice Nr. ... nach wie vor in Kraft und gültig sei. 2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine monatliche Rente von Fr. 500.– für die Zeit vom 1. Februar 1992 bis 31. Ja- nuar 2003 (132 Monate à Fr. 500.– = Fr. 66'000.–) zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit mittlerem Verfall. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Erwerbsaus- fallentschädigung von Fr. 200'000.– nebst 5 % Zins seit 1. Febru- ar 1992 zu bezahlen. 4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine lebenslange monatliche Rente von Fr. 500.– ab 1. Februar 2003 zu bezahlen. 5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Police Nr. ... seit 1. Januar 1992 prämienfrei zu stellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.
Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. Februar 2013: " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 23 S. 1 f.):
" 1. Der Angefochten Beschluss-Entscheid sei aufzuheben!!. 2. Es sei festzustellen, des dem Berufungsführer ab April 1992 Versi- cherung Leistungen zustehen!!. 3. Es sei festzustellen, dass der Ausgaben übeschuss siehe Ge- rischtbeschluss auf sie seite 2 vom 1-6 bis heute von die Versiche-
rung den Brutto festzustellen sei, beträgt über Fr. 300.000.– und der Beklagte sei anzuweisen, zu veranlassen, dass dem Beru- fungsführer Versicherungsleistungen in entsprechender Höhe be- zahlt werden!!."
Erwägungen: 1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) hatte vor Vorinstanz ein Revisionsbegehren gestellt (vgl. Urk. 24 S. 2), worauf die Vorinstanz mit Be- schluss vom 26. Februar 2013 nicht eintrat (Urk. 24 S. 4). 2. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Berufung mit den vorstehend wie- dergegebenen Anträgen. 3. a) Mit der Berufungsschrift sind ganz konkrete und klare Berufungsanträ- ge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dis- positiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 m.w.H.). Des Wei- teren sind in der Berufungsschrift die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Be- rufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36 m.w.H.). b) Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der
Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 12, 36 und 38 m.w.H.). 4. Ziffer 3 der klägerischen Berufungsanträge ist unverständlich und genügt den gesetzlichen Anforderungen somit nicht. Zudem setzt sich der Kläger mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Art und Weise auseinander. Er beschränkt sich – soweit verständlich – vielmehr darauf, seinen Standpunkt hinsichtlich der Frage von Versicherungsleistungen erneut wiederzugeben, ohne jedoch substan- tiierte Ausführungen zum angefochtenen Beschluss zu machen. In Bezug auf sei- nen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass sein diesbezügliches Gesuch rechtskräftig abgewiesen wurde (Urk. 12, 15 und 18). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten. 5. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die vorliegende Berufung war wie aufge- zeigt von vornherein aussichtslos, weshalb dem Kläger für das Berufungsverfah- ren die von ihm sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 auf Fr. 1'500.– festzusetzen und in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) ist man- gels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 8. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc