Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120106-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 13. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
Spital ... Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Forderung aus Haftungsgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 13. September 2012 (CG060028)
Rechtsbegehren: (Urk. 34 S. 10 ff.) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'199'223.– und eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.– zu bezahlen."
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung: (Urk. 106 S. 25) "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 16'600.– ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 4'842.75 Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt, jedoch einstweilen zur Hälfte (Fr. 8'300.–) auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden der Klägerin aufer- legt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 5. Die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 16'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. (Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage)."
Berufungsanträge: der Klägerin sinngemäss (Urk. 110):
Aufheben des vorinstanzlichen Entscheides und Gutheissung der Klage. Erwägungen: 1.2 Die Parteien stehen sich seit dem 18. November 2005 vor Vorinstanz in einem Haftpflichtprozess gegenüber. Nach anfänglichem Nichteintreten auf die Gesuche der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde ihr mit Verfügung vom 16. September 2009 einstweilen bis und mit Erstatten der Klagebegründung die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Sodann wurde ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 23). Mit Beschluss vom 9. September 2010 wurde das erneute Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsvertretung abgewie- sen und es wurde ihr gleichzeitig Frist zum Erstatten der Replik angesetzt (Urk. 52). Nach Eingang von Replik und Duplik erging am 2. März 2012 der Beweisauf- lagebeschluss, wobei der Klägerin zusätzlich Frist zur Substantiierung ihrer Klage angesetzt wurde (Urk. 88). Nach Eingang der Substantiierungs- und Beweisantre- tungsschrift der Klägerin (Urk. 91) sowie der Beweisantretungsschrift der Beklag- ten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) (Urk. 96) erklärte die Vorinstanz das Verfahren als spruchreif und fällte vorgenannten Entscheid (Urk. 106). 1.2 Hierauf ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 (Datum Poststempel 12. Oktober 2012, eingegangen am 15. Oktober 2012) um Erstreckung der Frist zum Erheben einer Berufung (Urk. 105). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Rechtsmittelfristen nicht er- streckt werden können. Sodann wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Berufungsverfahrens zu verzichten (Urk. 109). Hie- rauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. Oktober 2012) innert noch laufender
Rechtsmittelfrist mit, auf der Durchführung des Berufungsverfahren bestehen zu wollen (Urk. 110). Entsprechend ist ein solches durchzuführen. 2.1 Die Klägerin führt im Wesentlichen an, dass das Gericht nicht professi- onell gehandelt habe. Es habe sich niemand für ihren Gesundheitszustand und ih- re Anliegen und damit auch für ihre Klage interessiert. Die vielen unzähligen Be- schlüsse hätten ohne Gutachten und ohne sie stattgefunden. Die Beschlüsse sei- en Entwürfe und würden aus Unwahrheiten bestehen. Das Gericht habe versucht, sie mit diesen Beschlüssen loszuwerden. So sei sie denn auch vom Gericht und vom Gegenanwalt nie befragt worden, wie es ihr gesundheitlich gehe. Schliesslich sei ihr auch nie ein finanzieller Vergleich angeboten worden. Das Gericht habe sie mit den Beschlüssen erdrückt, weshalb sie darum ersuche, den Fall neu zu beur- teilen. Sie erwarte einen positiven Entscheid (Urk. 110). 2.2 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zu- stellung des angefochtenen Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerichteten Anträ- ge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Aus dem Ver- bot von überspitztem Formalismus ergibt sich jedoch, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Berufungsbegründung - allenfalls in Verbindung mit dem ange- fochtenen Entscheid - ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.). Aus der Begründung der Klägerin kann bei wohlwollender Auslegung davon ausgegangen werden, dass sie die Gutheissung ihrer Klage beantragt. Entsprechend ist vorliegend auf die Berufung einzutreten. 3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die im Haftungsgesetz statuier- te zweijährige Verwirkungsfrist eingehalten worden sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der von der Klägerin geltend gemachte Invaliditätsschaden auf die bei der Beklagten durchge- führte Operation zurückzuführen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin erst ab Zustellung des Rentenentscheides der Eidgenössischen Invalidenversi-
cherung im Jahre 2002 hinreichende Kenntnis vom Invaliditätsschaden gehabt habe und die Verwirkungsfrist für diesen Schadensposten folglich erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Damit sei der von der Klägerin geltend ge- machte Schadenersatzanspruch nicht verwirkt. Indes kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Schäden nicht genügend sub- stantiiert habe. Es bleibe unklar, welche genauen Beschwerden die Klägerin als Folge der Operation und als Ursache für die Invalidität geltend mache. Selbst wenn aber die gesundheitlichen Beschwerden als genügend angesehen würden, wäre die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe die erforderlichen Substantiierun- gen bezüglich Haushaltsschaden, Gesundheitskosten und Genugtuung nicht er- bracht. Schliesslich habe die Klägerin in ihrer Beweisantretungsschrift keinen ein- zigen formgerechten Beweis genannt. Sie habe lediglich pauschal auf die vorhan- denen Unterlagen verwiesen und diverse Beilagen eingereicht, ohne auf einzelne Beweissätze Bezug zu nehmen. Sodann habe sie kein medizinisches Gutachten mit den entsprechenden Beweissätzen und Unterlagen als Beweismittel genannt, sondern lediglich ausgeführt, für eine Befragung und weitere medizinische Abklä- rungen zur Verfügung zu stehen, da eine gründliche und objektive Begutachtung sehr vorteilhaft wäre. Es würde sodann den Sinn und Zweck von § 55 ZPO/ZH (richterliche Fragepflicht) sprengen, wenn der Klägerin Gelegenheit zur Behebung von Mängeln der Beweisantretungsschrift eingeräumt würde, da die Verbesse- rung nicht bloss die Behebung formeller Mängel beträfe. Schliesslich würde die Klage auch dann abgewiesen werden müssen, wenn die bereits eingereichten Beweismittel berücksichtig würden, sei doch der Kausalzusammenhang zwischen der Operation und dem behaupteten Schaden nicht belegt. So sei auch kein Gut- achten zu dieser Frage beantragt worden, sondern lediglich zur Frage der Sorg- faltspflichtverletzung (Urk. 106 S. 9 ff.). 3.2 In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie - im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tat- sächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Be- rufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Beru- fungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids
auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu will- kürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 N. 36 f.). Werden keine oder nur ungenügende Berufungsanträge gestellt oder wer- den diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Sub- stanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38). 3.3 Die Klägerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander. Inwiefern die Aussagen der Vorinstanz nicht zutreffen sollten, legt sie nicht dar. Damit aber vermag die Berufungsschrift der Klägerin den Anfor- derungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. Entsprechend ist auf diese nicht einzutreten. 3.4 Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtrieben im Berufungsverfah- ren keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
Zürich, 13. Dezember 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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