Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120102-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. März 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil und einen Beschluss des Bezirksgerichtes Winterthur vom 28. September 2012 (CG120006)
Erwägungen: 1. a) C._____ reichte im Namen des Klägers mit Eingabe vom 22. März 2012 vor Vorinstanz folgende Klage ein (Urk. 2 S. 2, siehe auch Urk. 12 S. 2): 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 67'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 2. Januar 2012, sowie Fr. 103.– Zahlungsbe- fehlskosten und Fr. 600.– Gerichtsgebühr, zudem die Kosten von Fr. 500.– für Telefonate, Redigieren von Rechtsschriften und Ein- gaben an das Betreibungsamt D._____ zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag der Betreibung Nr. ... vom 26. Januar 2012 des Betreibungsamtes D._____ in diesem Umfang aufzuhe- ben. 3. Unter Kosten- sowie Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2012 erweiterte der Klä- ger die Klage folgendermassen (Prot. Vi S. 10 ff.): Es sei der Beklagte darüber hinaus zu folgenden Zahlungen an den Kläger zu verpflichten: - Fr. 2'460.– (Rechnung E.) - Fr. 6'400.– (Kleiderbezüge F.) - Fr. 610.– (Billettbezüge G._____)
b) Mit Urteil vom 28. September 2012 entschied die Vorinstanz folgender- massen (Urk. 30 S. 9): " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Allfällige wei- tere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und vom geleiste- ten Prozesskostenvorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten eine Umtriebsentschä- digung von Fr. 400.– zu entrichten. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
Gleichentags beschloss sie, auf die im Rahmen der Klageerweiterung ge- stellten Rechtsbegehren nicht einzutreten (Urk. 30 S. 9).
b) Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurde dem Kläger Frist ange- setzt, um die Berufungsschrift vom 22. Oktober 2012 persönlich zu unterschrei- ben und dem Gericht einzureichen (Urk. 31 S. 4 Dispositivziffer 1), was er innert Frist tat (vgl. Urk. 32). Der mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 erfolgten Aufforderung zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'300.– (Urk. 33) kam der Kläger innert Frist nach (Urk. 34). 3. a) Die Berufungsschrift hat (als Rechtsmittel) Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren – vorliegend Berufungsanträge – zu enthalten. Der Berufungs- kläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefoch- tenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34). Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge sodann zu beziffern. Anträge sind im Lichte der Berufungsbegründung auszule- gen (BGE 137 III 617). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes ist es zulässig und stellt keine formelle Rechtsverweigerung dar, die Bezifferung des Rechtsbe- gehrens zu verlangen, wenn Geldbeträge streitig sind (BGE 137 III 617 E. 6.1 S. 621 mit Hinweisen). Hingegen steht die Rechtsfolge des Nichteintretens unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus, d.h. dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist , wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid,
ergibt, was verlangt wird bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f. mit Hinweisen). b) Der Kläger beantragte in seiner Berufungsschrift die vollumfängliche Auf- hebung des angefochtenen Urteils. Dies reicht – wie ausgeführt – nicht. Zudem geht auch aus der Berufungsbegründung nicht eindeutig hervor, an welchen erst- instanzlichen Forderungen er festhält. Auf die Berufung des Klägers ist daher nicht einzutreten. 4. a) In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollstän- dig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur ei- ne tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten, es sei denn, es werde der erstinstanzliche Entscheid einzig in tatsächlicher Hinsicht angefoch- ten bzw. dessen rechtlicher Inhalt nicht infrage gestellt. Zwar prüft die Berufungs- instanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungsklä- ger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids im Einzel- nen auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zu Tage (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36 m.w.H.). Wird eine Berufung überhaupt nicht – d.h. nicht einmal ansatzweise – be- gründet, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die (unzureichend begründete) Berufung den Anforderungen an die Begründung in anderweitiger Hinsicht nicht, so wird auf diese nicht eingetreten (Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 38 m.w.H.). b) In Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen des Nichteintretensbe- schlusses führt der Kläger in seiner Berufungsschrift rechtlich nichts konkretes aus. Er bringt zum Nichteintretensbeschluss einzig vor, dass der Beklagte die Forderung betreffend die Felgen mit Winterpneus anerkannt habe, was der vor- instanzliche Vorsitzende in den angefochtenen Entscheiden nicht mit einer Silbe
erwähnt habe (vgl. Urk. 32 S. 3 Ziff. 6). Zu den Gründen, wieso jedoch auf seine Klageerweiterung vom 23. August 2012 entgegen den Erwägungen der Vorin- stanz überhaupt einzutreten gewesen wäre, führt er nichts aus. Er schreibt sogar selber dazu in seiner Berufungsschrift, dass eine Konnexität nicht zugrunde liege, weshalb gar nicht darauf einzutreten gewesen wäre (vgl. Urk. 32 S. 3 Ziff. 6 1. Satz). Ferner hat der Beklagte die Forderung betreffend die Felgen mit Winter- pneus auch nicht vorbehaltlos anerkannt. Er führte hierzu im Rahmen der Kla- geantwort aus, dass er bereit wäre, dem Kläger den Betrag von Fr. 2'640.– für die Rechnung von Herrn E._____ zurückzuerstatten, sofern er dafür wieder seine an- deren Reifen zurück bekommen würde (Prot. Vi S. 16). Da somit die Berufungsschrift bezüglich des Nichteintretensbeschlusses keine genügende Begründung aufweist, ist auch aus diesem Grund auf die Beru- fung des Klägers gegen den angefochtenen Beschluss der Vorinstanz nicht einzu- treten. 5. a) Erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erst- instanzlichen Entscheid. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann sich in der materiellen Beurteilung durchaus zum Nachteil des Berufungsklägers aus- wirken (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 36 m.w.H.). b) ba) Der Kläger bemängelt in seiner Berufungsschrift, dass der Vorsitzen- de den Beklagten zu den Umständen der ausgehändigten Darlehen näher hätte befragen müssen (Urk. 32 S. 3 f. Ziff. 7). Der Beklagte bestritt bereits in seiner schriftlichen Klageantwort, die vom Kläger geltend gemachten Darlehenszahlun- gen erhalten zu haben (Urk. 23 S. 2). Anlässlich der Verhandlung vom 23. August 2012 führte der Beklagte erneut aus, dass er dem Kläger keine Zahlungen aus Darlehen schulde (Prot. Vi S 17). Vor diesem Hintergrund hätten die Antworten des Beklagten auf die vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Fragen keine neuen Erkenntnisse gebracht, da der Beklagte generell bestreitet, die geltend gemachten Darlehen vom Kläger erhalten zu haben.
bb) Der Kläger bringt weiter vor, die Annahme des Vorsitzenden sei willkür- lich, dass die getätigten Zeugenaussagen insgesamt den Eindruck erwecken würden, der Zeuge sei von ihm bezüglich seiner weiteren Aussagen instruiert worden. Es liege doch in der elementaren Lebenserfahrung, dass der Zeuge H._____ nicht über den Inhalt des Geldbetrages, der jeweils im Couvert gewesen sei, Aussagen habe machen können. Nachvollziehbar sei ebenso, dass der Zeu- ge auf entsprechendes Nachfragen des Vorsitzenden keine Antwort über die Hö- he der übergebenen Geldbeträge habe geben können (Urk. 32 S. 4). Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der Zeuge H._____ der Sohn des Klägers sei und eine Beeinflussung und gegenseitige Absprache deshalb nicht ausgeschlossen werden könne. Seine Aussagen seien schon deshalb mit gröss- ter Zurückhaltung zu würdigen (Urk. 30 S. 7). H._____ sagte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme aus, dass es sich in Bezug auf sein Verhältnis zum Kläger um eine ganz normale Vater-Sohn-Beziehung handle (Urk. 26 S. 3). Dass ein Sohn, welcher zu seinem Vater ein unbelastetes Verhältnis pflegt, eher zugunsten seines Vaters aussagen wird, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz ist demnach nachvollziehbar und nicht willkürlich. Insbesondere ergänzte die Vorinstanz dazu, auch der Umstand deute darauf hin, dass der Zeuge das Protokoll beim späteren Durchlesen – nach zwi- schenzeitlichem Kontakt mit dem Kläger – zu korrigieren und den Behauptungen des Klägers anzupassen versucht habe (Urk. 30 S. 7 m.H.). Sodann führte die Vorinstanz aus, dass die Aussagen des Zeugen H._____ auch sonst zu unbestimmt seien, als dass sie beweisbildend sein könnten (Urk. 30 S. 7). Auch wenn man den Ausführungen des Klägers in seiner Beru- fungsschrift, es liege in der elementaren Lebenserfahrung, dass der Zeuge H._____ nicht über den Inhalt des Geldbetrages, der jeweils im Couvert gewesen sei, Aussagen habe machen können, und es sei ebenso nachvollziehbar, dass der Zeuge auf entsprechendes Nachfragen des Vorsitzenden keine Antwort über die Höhe der übergebenen Geldbeträge habe geben können, folgen würde, wür- den diese Zeugenaussagen nicht genügen, um nachzuweisen, dass der Kläger dem Beklagten anlässlich diverser Treffen im Restaurant "I." in J. ge-
samthaft Fr. 67'000.– übergeben hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, wa- ren die Aussagen des Zeugen H._____ diesbezüglich zu unbestimmt. bc) Auch wenn die Aussage des Klägers, dass zwischen Freunden und Ge- schäftspartnern keine schriftlichen Darlehensverträge und Schuldanerkennungen bestehen, zutreffen würde (Urk. 32 S. 4), hätte der Kläger gemäss Art. 8 ZGB trotzdem zu beweisen, dass er dem Beklagten die Darlehen ausbezahlt hat. Wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt, gelang ihm dies nicht. Der Kläger spricht zwar in seiner Berufungsschrift von klaren Indizien, substantiiert diese jedoch nicht näher. c) Die Berufung gegen das angefochtene Urteil hätte demnach auch abge- wiesen werden müssen, sofern darauf einzutreten gewesen wäre. 6. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass weder aus dem Protokoll noch aus den Akten der Vorinstanz eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden ersichtlich ist (vgl. Urk. 32 S. 2 ff.). 7. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemes- sung gelangen § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 zur Anwendung. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Berufungsver- fahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'300.– festgesetzt.
Zürich, 13. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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