Old cantonal procedure continues after remand under Art. 404 ZPO

LB120082Obergericht08.03.2013

Zusammenfassung

The Obergericht held that because the action had been filed in 2010 under the old Zurich civil procedure regime, the first-instance proceedings remained subject to that regime even after the case was remanded. A remand restores the matter to the procedural position it had before the judgment, so Art. 404(1) CPC does not trigger application of the new federal CPC to the renewed first-instance phase. The court noted that this required abandoning its previous practice in light of Federal Supreme Court case law.

Regest

Art. 404 Abs. 1 ZPO; Verfahren nach Rückweisung: Massgebend bleibt grundsätzlich das Recht, unter dem das erstinstanzliche Verfahren eingeleitet wurde. Wird eine Sache nach bereits erfolgter Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen, fällt das Verfahren in den Stand vor dem Entscheid zurück; die Rückweisung begründet kein neues erstinstanzliches Verfahren. Daher bleibt bei unter altem kantonalem Prozessrecht anhängig gemachten Klagen auch das weitere Verfahren nach Rückweisung dem bisherigen Recht unterstellt (E. 3).

Gesamter Gesetzestext

Art. 404 Abs. 1 ZPO, Verfahren nach Rückweisung. Folgte das Verfahren der ersten Instanz noch dem alten Recht, gilt das auch nach einer Rückweisung.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:) (I) 3. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Die Klage wurde allerdings bereits im Jahre 2010 unter der Herrschaft der kantonalen Zivilprozess- ordnung anhängig gemacht. Das erstinstanzliche Verfahren folgte daher den Regeln der Zürcheri- schen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) sowie der dazu gehörenden weiteren kantonalen Erlasse (GVG/ZH und Gebührenordnungen; vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), und zwar auch nach der Rückwei- sung der Sache mit Beschluss vom 25. Juli 2011. Denn mit dieser wurde das erstinstanzliche Ver- fahren in den Stand vor der Entscheidfällung zurückversetzt (vgl. BGer Urteil 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, dort E. 3.3; die Überlegungen der Kammer in ZR 110/2011 Nr. 6 bleiben unver- ändert. Angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichts muss die Praxis gleichwohl aufgegeben werden).

Obergericht, II.Zivilkammer Urteil vom 8. März 2013 Geschäfts-Nr.: LB120082-O/U

Hinweis: Praxisänderung

Schlagwörter

civil proceduretransitional lawremandold lawprocedural regime