Folgte das Verfahren der ersten Instanz noch dem alten Recht, gilt das auch nach einer Rückweisung.
Gesamter Gesetzestext
Art. 404 Abs. 1 ZPO, Verfahren nach Rückweisung. Folgte das Verfahren der ersten Instanz noch dem alten Recht, gilt das auch nach einer Rückweisung.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:) (I) 3. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Die Klage wurde allerdings bereits im Jahre 2010 unter der Herrschaft der kantonalen Zivilprozess- ordnung anhängig gemacht. Das erstinstanzliche Verfahren folgte daher den Regeln der Zürcheri- schen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) sowie der dazu gehörenden weiteren kantonalen Erlasse (GVG/ZH und Gebührenordnungen; vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO), und zwar auch nach der Rückwei- sung der Sache mit Beschluss vom 25. Juli 2011. Denn mit dieser wurde das erstinstanzliche Ver- fahren in den Stand vor der Entscheidfällung zurückversetzt (vgl. BGer Urteil 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, dort E. 3.3; die Überlegungen der Kammer in ZR 110/2011 Nr. 6 bleiben unver- ändert. Angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichts muss die Praxis gleichwohl aufgegeben werden).
Obergericht, II.Zivilkammer Urteil vom 8. März 2013 Geschäfts-Nr.: LB120082-O/U