Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LB120081-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. W._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic.utr.iur. Y._____
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zü- rich vom 3. September 2012; Proz. CG120031
Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Mit Schriftsatz vom 15. März 2012 machte die B._____ AG beim Bezirksgericht Zürich eine Klage anhängig (vgl. act. 4/2). Mit der Klage beantragt sie – unter Vorbehalt der Nachklage – die Verpflichtung von A._____ als Beklagtem zur Be- zahlung von gut Fr. 22'573'000.-- nebst Zins an sie. Die von der B._____ AG (nachfolgend nur: die Klägerin) geltend gemachte Forderung gründet in einer drei Unterkonti umfassenden Kontobeziehung zwischen den Parteien, die auf das Jahr 2004 zurück geht (vgl. act. 4/2 S. 6). In deren Rahmen räumte sie A._____ (nach- folgend nur: der Beklagte) auch Kredite ein, ab ca. Oktober 2009 bis zur Limite von 50 Millionen Franken (vgl. act. 4/4/2). Die Kredite nutzte der Beklagte laut Klägerin (auch) zu Optionsgeschäften auf den C.-Index, indem er zuneh- mend Put-Optionen auf diesen verkaufte. Da sich die Kreditsituation des Beklag- ten anfangs August 2011 drastisch verschlechtert habe, seien zur Bereinigung der Situation nach Rücksprache mit dem Beklagten dessen offene Put-Optionen glatt gestellt und die Wertschriften veräussert worden. Die Veräusserung aller Wert- schriften habe indessen nicht ausgereicht, um den vom Beklagten beanspruchten Kredit vollständig zurückzuzahlen (vgl. act. 4/2 S. 3 f.) Nach Darstellung der Klägerin (vgl. a.a.O., S. 3 Rz. 2) handelt es sich beim Beklagten um eine Persönlichkeit, die durch jahrzehntelange Berufserfahrung mit den Finanzmärkten und Finanzinstrumenten sowie deren Wirkungsweisen und Risiken vertraut ist (vgl. dazu auch act. 4/4/4-7). Der Beklagte selbst lässt sich als sehr risikofreudigen Ex-Banker darstellen (vgl. act. 4/10 S. 4). In der Verwaltung seines Vermögens (ausser in Bezug auf ein Unterkonto, das seinen persönlichen Belangen gedient haben soll), liess der Beklagte sich der Bank gegenüber offen- bar seit Sommer 2010 durch eine D. vertreten (vgl. act. 4/2 S. 6 und dazu act. 4/4/9-12), auch wenn er geltend macht, er habe sich die Verwaltung selbst vorbehalten (vgl. act. 4/10 S. 4).
i) Interne Richtlinien/Weisungen der Klägerin betreffend Kreditüberwachung, ins- besondere in Bezug auf das Portfolio des Beklagten. j) Interne Richtlinien/Weisungen der Klägerin betreffend Berechnung und Nachfüh- rung der Margen, insbesondere der sog. TOFF-Margen ("Traded Options and Futures"). 3. Eventualiter sei das Verfahren zur vorsorglichen Beweisabnahme betreffend die in Ziff. 2 lit. a-j bezeichneten Unterlagen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Am 27. September 2012 wurde vom Beklagten als Berufungskläger ein Kos- tenvorschuss i.S. des Art. 98 ZPO eingeholt (vgl. act. 6), der in der Folge geleistet wurde. Beigezogen worden waren zuvor schon die vorinstanzlichen Akten. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, erweist sich die Berufung sogleich als unbe- gründet und ist die Sache spruchreif. Auf das Einholen einer Antwort der Klägerin ist deshalb gestützt auf Art. 312 Abs. 1 ZPO zu verzichten. Der Klägerin ist jedoch noch ein Doppel der Berufungsschrift (act. 2) zuzustellen. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung i.w.S. zum Thema einer Beweiserhebung bzw. -abnahme i.S. des Art. 155 und 160 ZPO. Der Sache nach geht es bei ihm sodann um eine Beweis- verfügung i.S. des Art. 154 ZPO, die im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gemäss den Art. 220 ff. ZPO in einem sog. gewöhnlichen Zivilprozess erlassen wurde. Vom Regelfall der gesetzlichen Ordnung zu den Beweiserhebungen, wie sie in den Art. 231 ZPO i.V.m. den Art. 154 f. ZPO vorgesehen ist, erging der Be- schluss jedoch aufgrund eines Antrages des Beklagten gestützt auf Art. 158 ZPO analog den Regeln über die vorsorglichen Massnahmen (vgl. Art. 158 Abs. 2 ZPO). Er ist deshalb – anders als die übrigen Beweisverfügungen gemäss Art. 154 ZPO – der Berufung zugänglich (vgl. Art. 314 ZPO i.V.m. Art. 248 lit. d. ZPO). 1.1 Das Berufungsverfahren stellt bei gewöhnlichen Zivilprozessen, wie hier einer gegeben ist, im Grundsatz die Fortsetzung des Prozesses aufgrund des vor der ersten Instanz vorgetragenen Sachverhaltes dar (zu den Ausnahmen vgl. Art. 317 ZPO). Mit der Berufung ist daher die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
durch die Vorinstanz sowie eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz zu rügen (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind deshalb entsprechende Rügen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzu- tragen und zu begründen. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind ferner neue Tatsa- chen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur dann noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz hatten vorgebracht werden können. Dabei spielt es keine Rolle, dass ein mit Berufung anfechtbarer vorinstanzlicher Entscheid nach den Regeln des summarischen Verfahrens erging. Die sich daraus ergebenden Besonderheiten für das Berufungsverfahren beschränken sich grundsätzlich auf die von Art. 314 ZPO getroffenen Regelungen. Die Kammer hat wiederholt festgehalten, aus den Art. 310 f. und Art. 317 Abs. 1 ZPO fliesse eine Begründungslast der Berufung führenden Partei, und zwar in zwei Richtungen. Einerseits besteht die Last, sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des erstinstanzlichen Entscheides auseinander zu setzen und dem Berufungsgericht darzulegen, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Verweisen etwa auf H UNGERBÜHLER, in: Dike-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 27-29 und N 33 sowie R EETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 36). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorge- tragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstin- stanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Anderseits hat eine Partei, welche neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen will, der Rechtsmittelinstanz und der Gegenpartei jeweils darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen (vgl. etwa V OLKART, in: Dike-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 317 N 14 f., R EETZ/HILBER, a.a.O., Art. 317 N 49; siehe auch OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2). Fehlt es an dergleichen Darlegungen, erweisen sich die Berufung und/oder deren Beantwortung in Bezug auf die darin vorgetra-
genen Noven und Beweismittel als unbegründet und bleiben diese Noven bzw. Beweismittel nur schon insofern konsequenterweise unbeachtlich. 1.2 Was letzteres betrifft (Noven und neue Beweismittel), kann vorweg festgehal- ten werden, dass der Beklagte in der Berufungsschrift nirgends darlegt, er bringe Sachverhalte vor, die er dem Bezirksgericht noch nicht vorgetragen habe. Ent- sprechend fehlen auch Darlegungen dazu, dass dem Bezirksgericht trotz zumut- barer Sorgfalt noch nicht Vorgetragenes nun in der Berufung ohne Verzug darge- legt werde. Analoges gilt hinsichtlich der Beweismittel bzw. der Bezeichnung von Unterlagen und objektiven Anhaltspunkten in der Berufungsschrift, welche der Beklagte zur Glaubhaftmachung seines Anspruches gemäss Art. 158 ZPO her- beiziehen will oder wollte und dem Bezirksgericht noch nicht bezeichnet hatte. Demzufolge blieben allenfalls vom Beklagten in der Berufungsschrift vorgetragene Noven usw. von vornherein unbeachtlich. Von daher erübrigt es sich, vertiefter der Frage nachzugehen, ob der Beklagte in der Berufungsschrift Noven usw. überhaupt vorgetragen hat und es kann im Folgenden auf den Sachverhalt und die Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung abgestellt werden, die vom Beklagten dem Bezirksgericht vorgetragen wurden. 2. - 2.1 Der Beklagte hat sein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung dem Be- zirksgericht gegenüber auf den zweiten Halbsatz von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO abgestützt (vgl. act. 4/10 S. 5 f.). Gemäss dieser Bestimmung ist für eine vorsorg- liche Beweisabnahme durch das Gericht ein schutzwürdiges Interesse erforder- lich, das weder in der Gefährdung der Beweismittel besteht (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. b, erster Halbsatz, ZPO) noch aus einem entsprechenden gesetzlichen An- spruch folgt (vgl. Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO). Auch im Berufungsverfahren hält der Beklagte an dieser Grundlage seines Gesuches fest (vgl. act. 2, dort etwa S. 7 [Rz. 15]), und das zu Recht: Wie nach- stehend zu zeigen sein wird, behauptete er bereits gegenüber dem Bezirksgericht nirgends, sein Gesuch gründe auf einem gesetzlichen Anspruch i.S. des Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO und legte er folglich einen solchen auch nicht dar. Ebenso wenig machte er eine Gefährdung der Beweismittel geltend und behauptete er keine entsprechenden Sachverhalte.
Das Bezirksgericht hat sich im angefochtenen Beschluss daher richtiger- weise auf die Prüfung des beklagtischen Gesuches einzig unter dem Gesichts- punkt des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO be- schränkt. Die gleiche Beschränkung ergibt sich für das Berufungsverfahren. 2.2 Mit seinem Gesuch beantragt der Beklagte vorsorglich die Edition diverser Ur- kunden der Klägerin zu den Prozessakten, wie sie in Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. den Art. 163 f. und 161 f. ZPO geregelt ist. Sein schutzwürdiges Interesse, die Klägerin zu dieser Edition zu verpflich- ten, begründete der Beklagte gegenüber dem Bezirksgericht zur Hauptsache da- mit, er werde in der Klageantwort bzw. Widerklage (vgl. act. 4/10 S. 4 [Rz. 4, 7 und 8]) geltend machen, die Klägerin sei aufgrund vertraglich vereinbarter Über- wachungspflichten sowie einem zwischen den Parteien zusätzlich bestehenden besonderen Vertrauensverhältnis verpflichtet gewesen, seine Kreditbenutzung zu überwachen und ihm mitzuteilen, falls Aufträge nicht mehr im Rahmen des Kredit- rahmens ausgeführt werden könnten (vgl. act. 4/10 S. 6). Die Klägerin habe diese Pflichten verletzt. Sie hätte spätestens ab dem 28./29. Juli 2011 daher keine wei- teren Aufträge mehr annehmen und ausführen dürfen. Die von der Klägerin vor- genommene Liquidation und der daraus resultierende Kreditsaldo hätte sich so vermeiden lassen. Er könnte sich heute auf einen positiven Saldo gegenüber der Klägerin berufen, der in der Klageantwort bzw. Widerklage näher spezifiziert wer- de. Im Eventualstandpunkt in der Widerklage werde er aufweisen, dass die von der Klägerin veranlasste und durchgeführte Liquidation unsorgfältig und scha- densvergrössernd gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 4 [dort Rz. 7 f.]). Weiter führte der Beklagte zum Thema im Wesentlichen aus, erst nach der Vorlage der zu Edition verlangten Dokumente sei es ihm möglich, die in der Kla- geschrift vorgebrachten Argumente zu überprüfen und diese ggf. substanziert zu bestreiten bzw. mögliche eigene Ansprüche gegen die Klägerin geltend zu ma- chen (vgl. a.a.O., S. 11 [Rz. 40] und etwa S. 9 [Rz. 29]). Ebenso bestehe auf- grund der Vorschrift des Art. 224 Abs. 1 ZPO "ein schützenswertes Interesse an den zu edierenden Dokumenten ... zur Einschätzung seiner Prozesschancen ei- ner möglichen Widerklage" (a.a.O., Rz. 30).
An dieser Auffassung hält der Beklagte im Berufungsverfahren gleichfalls fest, wobei er der Sache nach noch hervorhebt, im Abschätzen von Prozesschan- cen liege das schutzwürdige Interesse und es gehe bei seinem Gesuch darum, "in einem frühen Prozessstadium die Prozesschancen (hier: für eine Klageantwort bzw. Widerklage) besser abzuschätzen" (vgl. act. 2 Rz. 17). Andernorts ist davon die Rede, durch die Edition der beantragten Urkunden solle das besondere Ver- trauensverhältnis und die Überwachungspflicht der Klägerin nachgewiesen wer- den (vgl. a.a.O., Rz. 24 und Rz. 28). Werde dem Begehren nicht stattgegeben, würde der Zweck der vorsorglichen Beweisführung vereitelt (a.a.O. Rz. 28). Die- sen Zweck – und damit zugleich das bzw. sein schutzwürdiges Interesse (vgl. et- wa a.a.O. Rz. 33, Rz. 36) – sieht er in der "Abklärung bzw. bessere[n] Abschät- zung von Prozess- und Beweisaussichten in Hinblick auf Klageantwort bzw. Wi- derklage" (vgl. a.a.O. Rz. 28). 3. - 3.1 Mit vorsorglicher Beweisführung i.S. des Art. 158 ZPO ist die Erhebung von Beweisen schon vor dem gesetzlich vorgesehenen Beweisverfahren im Rahmen eines hängigen Zivilprozesses gemeint (vgl. statt vieler: Z ÜRCHER, in: Dike-Komm-ZPO, a.a.O., Art. 158 N 1 und N 6). Sie erweist sich somit als Abwei- chung vom Regelfall der Beweiserhebung bzw. -abnahme, mithin als Ausnahme- fall in zeitlicher Hinsicht und dabei ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Vorzeitigkeit. Sie kann auf Verlangen einer Partei durchgeführt werden, bevor überhaupt ein Prozess rechtshängig ist oder im Rahmen eines rechtshängigen Verfahrens. Dabei ist im zweiten Fall zu unterscheiden, ob es sich um ein Schlich- tungsverfahren handelt, dessen Einleitung die Rechtshängigkeit (resolutiv be- dingt) bewirkt, oder um ein gerichtliches Verfahren. Im gerichtlichen Verfahren kommt die vorsorgliche Beweisführung übrigens neben die gerichtlich angeordne- te Beweiserhebung bzw. -abnahme im Rahmen der Instruktionsverhandlung ge- mäss Art. 226 ZPO zu stehen, eine Beweiserhebung welche unter Beachtung insbesondere der Art. 150, 152 und 154 ZPO vorzunehmen ist. Mit Blick darauf, dass die Prozessleitung nicht den Parteien, sondern einzig dem Gericht obliegt (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO, erster Satz), erscheint die vorsorgliche Beweisführung auf Verlangen einer Partei, soweit sich das nicht auf einen gesetzlichen Anspruch
oder Gefährdung der Beweismittel abstützt, gegenüber der gerichtlich anzuord- nenden vorzeitigen Beweiserhebung übrigens als nachrangig. Wegen ihres Ausnahmecharakters in zeitlicher Hinsicht, aber auch weil sie auf Verlangen bloss einer Partei anzuordnen ist und daher im Interesse dieser Partei liegt, bedarf die vorsorgliche Beweisführung stets einer besonderen Recht- fertigung. Das versteht sich vor dem Hintergrund, dass es sich beim Zivilprozess regelmässig um ein Zweiparteienverfahren handelt, in dem beide Parteien zu- nächst den Sachverhalt aus ihrer Sicht und gemäss ihren Interessen darzulegen haben, eigentlich von selbst. Der Art. 158 Abs. 1 ZPO listet in einer abschliessenden Aufzählung drei wichtige Gründe auf, darunter in seiner lit. b – wie schon gesehen (vorn Ziff. II/2.1) – die Gefährdung des Beweismittels (ein Sachverhalt, dem Dringlichkeit imma- nent ist, was für sich allein schon die Vorzeitigkeit rechtfertigt) und das sog. schutzwürdige Interesse. Mit letzterem visiert der Gesetzgeber vor allem die vor- prozessuale Möglichkeit an, eine im Interesse der gesuchstellenden Partei lie- gende Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Dies soll verhindern helfen, dass aussichtslose Prozesse geführt werden (vgl. etwa BGE 138 III 81 [mit Verweis auf die Botschaft], ferner etwa Z ÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N 11, oder SCHWEIZER, in: CPC commenté, Bâle 2011, Art. 158 N 14, endlich F ELLMANN, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 158 N 17). Als Beispiele für die Bejahung des schutzwürdigen Interesses auf vorzeitige Beweisabnahme wird in der Literatur denn auch (fast ausschliesslich) die vorprozessuale Abklärung von Prozess- und Beweisaussichten durch Gutachten und andere Massnahmen bei unklaren sachverhaltlichen Verhältnissen genannt (vgl. etwa F ELLMANN, a.a.O., Art. 158 N 18, S CHMID, in: KuKo-ZPO, Basel 2010, Art. 158 N 3, GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 4, GUYAN, in: BSK-ZPO, Basel 2010, Art. 158 N 5). Denn solche vorprozessua- len Beweisabnahmen können für einen künftigen Kläger zur Geltendmachung o- der einem allfälligen künftigen Beklagten zur Abwehr von Ansprüchen insbeson- dere deshalb hilfreich sein, weil es sich bei ihnen nicht um Parteigutachten oder Abklärungen durch eine Partei handelt, sondern um gerichtlich erhobene Be- weismittel.
Umgekehrt wird ein schutzwürdiges Interesse auf vorsorgliche Beweisfüh- rung verneint, wenn die Beweisabnahme über Editionsbegehren der Ausfor- schung der Gegenpartei dient, bzw. sog. Fischzügen mit dem Ziel der Informati- onsbeschaffung (auf Neudeutsch "fishing expedition" genannt; vgl. G ASSER/ RIC K- LI , a.a.O., Art. 158 N 5, SCHMID, a.a.O., Art. 158 N 4, ZÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N 13). Das liegt auf der Hand, geht es doch bei der Informationsbeschaf- fung durch Ausforschung der Gegenpartei um anderes als um die Ausübung ei- nes Rechtes (wie das z.B. bei gesetzlich geregelten Auskunftsrechten der Fall wäre) und ebenfalls um anderes als um die – gerade auch vorprozessuale – Klä- rung unklarer Sachverhalte, wie es der Begriff der Beweisabnahme bzw. -führung anzeigt. 3.2 Das schutzwürdige Interesse ist von der Partei glaubhaft zu machen, welche die vorsorgliche Beweisabnahme verlangt. Beim Begriff des schutzwürdigen Interesses handelt es sich – unbeschadet dessen, was der Gesetzgeber mit ihm in Bezug auf vorsorgliche Beweisabnahme primär anvisiert – um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Er ist daher stets einzelfallbezogen zu konkretisieren, analog etwa dem Begriff des "öffentlichen In- teresses" oder dem des "wichtigen Grundes". Bei dieser Konkretisierung ist – was die vorstehend aufgeführten Beispiele verdeutlichen – in erster Linie zu berück- sichtigen, worauf sich die vorsorgliche Beweisführung bezieht und warum. We- sentlicherweise wird diese Beweisführung bzw. -abnahme nämlich durch ihren Gegenstand bestimmt und damit ebenso die Schutzwürdigkeit des Interesses an ihr. Massgeblich ist folglich ebenfalls der Zweck, der mit der vorsorglichen Be- weisabnahme verfolgt wird (Interesse an der Durchsetzung eines konkreten mate- riell-rechtlichen Anspruchs; vgl. BGE 138 III 81), sowie mit Blick auf den Ausnah- mecharakter der vorsorglichen Beweisabnahme endlich auch der Zeitpunkt, in dem sie verlangt wird (vorprozessual oder im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens; dazu vgl. etwa S CHMID, a.a.O., Art. 158 N 6, FELLMANN, a.a.O., Art. 158 N 15 f., oder S CHWEIZER, a.a.O., Art. 158 N 14). Denn mit dem Letzteren verbunden sind zugleich die Interessenlagen der Parteien im Lichte allfälliger ge- setzlicher Regelungen dazu. In der Literatur zu Recht erwähnt wird daher, dass dann, wenn eine Klageerhebung aufgrund der Sachlage möglich und zumutbar
ist, kein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen, also vorzeitigen Be- weisabnahme gegeben sein kann (vgl. Z ÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N 12, mit Ver- weis). Von einer gesuchstellenden Partei sind demzufolge alle diejenigen Ge- sichtspunkte, welche es gestatten, die Schutzwürdigkeit ihres Anliegens auf eine vorsorgliche, also vorzeitige Beweisabnahme zu bejahen, auf den konkreten Ein- zelfall ihres Gesuchs bezogen darzulegen und glaubhaft zu machen. 3.3 Die Klägerin hat den Beklagten mit einer Klage ins Recht gefasst. Die vom Gesetzgeber mit der Norm primär anvisierte Möglichkeit, vorprozessual Prozess- bzw. Beweischancen abzuklären (zwecks Vermeidung unnötiger Prozesse) be- steht daher gerade nicht mehr und kann daher als schutzwürdiges Interesse nicht mehr geltend gemacht werden. Darauf hat das Bezirksgericht der Sache nach be- reits zutreffend hingewiesen (vgl. act. 5 [= act. 3 = act. 4/21] S. 3) und dem Be- klagten daher zu Recht ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse abgespro- chen. 3.3.1 Ist eine Klage beim Gericht anhängig gemacht worden, so regelt die ZPO den weiteren Verfahrensgang, namentlich welche Partei in welchem Verfahrens- schritt und -stadium ihre Sachdarstellung sowie ihre Angriffs- und Verteidigungs- mittel zu bezeichnen hat sowie wann und unter welchen weiteren Voraussetzun- gen (vgl. Art. 150-152 ZPO) darüber Beweis abzunehmen ist (vgl. Art. 231 ZPO). Die Interessenlagen beider Parteien werden damit grundsätzlich vom Gesetz be- stimmt, wie auch grundsätzlich durch das Gesetz bestimmt ist, dass es im Schrif- tenwechsel und in der Hauptverhandlung nicht darum gehen kann, die Prozess- und Beweischancen abzuklären (S CHMID, a.a.O., Art. 158 N 6, FELLMANN, a.a.O., Art. 158 N 15 f.). Vielmehr ist die Zeit der Chancenabklärung vorbei, kann ein Prozess zwangsläufig nicht mehr vermieden werden, sondern geht es darum, den Prozess durchzuführen und die Klage im kontradiktorischen Verfahren zu prüfen sowie die Beweise abzunehmen, nachdem die Parteien ihre jeweiligen Sachver- haltsdarstellungen abgegeben haben. Soweit der Beklagte immer wieder geltend macht, sein schutzwürdiges Interesse liege im Abschätzen seiner Prozess- und
Beweischancen namentlich für die Klageantwort, übergeht er das und erweist sich seine Berufung insofern offensichtlich als unbegründet. Nicht anders verhält es sich ebenfalls hinsichtlich der Prozess- und Beweis- chancen der Widerklage, die der Beklagte erheben will oder zu erheben ins Auge fasst. Denn zum einen setzt das Erheben der Widerklage eine rechtshängige Hauptklage voraus und führt das Erheben der Widerklage gar nicht zu einem neuen Prozess, der vermieden werden könnte. Zum anderen besteht kein Zwang, eine Widerklage zu erheben (Gegenforderungen können z.B. auch verrech- nungsweise in einer Klageantwort in den Prozess eingebracht werden) und noch weniger ein Zwang, die Widerklage erst mit der Klageantwort gemäss Art. 224 ZPO zu erheben (Widerklagen können bekanntlich schon im Schlichtungsverfah- ren anhängig gemacht werden). Bei dieser Sachlage, welche auf einer gesetzge- berischen Interessenabwägung fusst, erweist sich das Erheben der Widerklage spätestens mit der Klageantwort folglich stets ohne Weiteres als möglich und zu- mutbar und begründet der Umstand, dass eine beklagte Partei das Erheben einer Widerklage ins Auge fasst, per se noch kein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO. Das gilt erst recht dann, wenn sich die Widerklage in Bezug auf den Sachverhalt, wie hier gemäss Beklagtem, der insoweit nicht we- sentlich zwischen Klageantwort und Widerklage differenziert, mit dem in der Kla- geantwort Vorzubringenden im Wesentlichen ohnehin deckt oder zu decken scheint, so dass die Abklärung der Prozess- und Beweischancen der Widerklage letztlich auf die gleiche Abklärung in Bezug auf die Klageantwort führte. Nichts anderes lässt sich – um auch das zu erwähnen – aus der vom Beru- fungskläger zitierten Judikatur herleiten (so z.B. BGE 138 III 76 ff. oder Urteil der Kammer vom 11. April 2012 im Geschäft Nr. LF110134). Diese befasst sich durchwegs mit Gesuchen um vorprozessuale vorläufige Beweisführung. Zu beur- teilen war dort das schutzwürdige Interesse jeweils im Lichte eines im Wesentli- chen gerade anderen Sachverhaltes als hier, wo eine Klage schon angehoben ist und nebst der Klageantwort, die daher zu erstatten ist, noch eine zusätzlich mit der Klageantwort allenfalls zu erhebende Widerklage im Raume steht. 3.3.2 Andere Sachverhalte, welche ein schützwürdiges Interesse an einer vorzei- tigen Beweisabnahme im Rahmen des bereits hängigen Prozesses begründen
könnten, werden vom Beklagten ebenfalls nicht vorgetragen. So behauptet er ins- besondere nirgends näher, die von ihm beantragte Edition der Urkunden bereits vor der Klageantwort und der allfälligen Sachdarstellung in einer Widerklage führe zu einer wie auch immer gearteten Vereinfachung des Verfahrens, sei insoweit sachlich und in seinem Interesse geboten, sich nicht auf einen umfangreichen Prozess einlassen zu müssen. Er behauptet das zu Recht nicht, stellt er doch be- reits heute das Gegenteil in Aussicht, nämlich einen umfangreichen Prozess, an- gereichert mutmasslich durch eine Widerklage. Es kann daher offen bleiben, ob in einer "Prozessabkürzung" durch vorsorgliche Beweisführung schon vor Kla- geantwort (und nicht erst danach) überhaupt ein schutzwürdiges Interesse liegen kann. Anzufügen ist dem der Vollständigkeit halber, dass der Beklagte ebenfalls nicht begründet geltend macht (etwa in Anlehnung an BGE 138 III 81 f.), bei den Urkunden, deren Edition er beantragt, handle es sich um die einzigen Beweismit- tel, mit denen er seinen Anspruch beweisen könne. Bereits nach dem vorhin Dar- gelegten behauptet er solches wiederum zu Recht nicht (und es ist insoweit müs- sig, nochmals näher darauf hinzuweisen, dass im zitierten Bundesgerichtsent- scheid das schutzwürdige Interesse im Lichte eines gerade anders gearteten Sachverhaltes konkretisiert wurde). Er behauptet dergleichen überdies zu Recht ebenso wenig, weil er den Anspruch bislang ja noch gar nicht näher bezeichnet hat, sondern dies seiner Klageantwort usw. vorbehält. Mit seinem Gesuch ver- langt der Beklagte dann aber nichts anderes, als Beweise zu letztlich noch gar nicht näher Behauptetem abzunehmen. Dass über Unbehauptetes und damit über einen insoweit noch unbekannten Anspruch kein Beweis abgenommen werden kann, liegt nachgerade auf der Hand. Das charakterisiert das Gesuch des Beklag- ten, die Klägerin zur Edition von diversen Urkunden zu ihren Interna verpflichten zu lassen im Hinblick auf einen Anspruch, den er sich näher darzulegen erst noch vorbehält, als augenfälligen Versuch, die Klägerin als Gegenpartei auszuforschen. Dass das im Interesse des Beklagten liegt, erscheint unzweifelhaft. Allein das zeichnet dieses Interesse des Beklagten, das sich über die gesetzlichen Rege- lungen zum kontradiktorischen Verfahrensgang und die damit verbundenen ge-
setzgeberischen Interessenwertungen hinwegsetzt, nicht als schutzwürdig, son- dern höchstens als das Gegenteil dessen. Naheliegend ist es deshalb auch, dass der Beklagte in seiner Berufungs- schrift keinen stichhaltigen Grund dafür zu benennen vermag, weshalb es ihm nicht zugemutet werden könne, ohne die von ihm beantragte Edition auf die Klage zu antworten und seine allfällige Widerklage zu begründen. Soweit es der Illustra- tion des eben Gesagten noch bedürfte, kann beispielhaft darauf verwiesen wer- den, dass der Beklagte u.a sinngemäss vorbringt, es gehe etwa darum, das von ihm in der Klageantwort bzw. Widerklage erst noch näher vorzubringende beson- dere Vertrauensverhältnis in eben der Klageantwort bzw. Widerklage aufgrund der edierten Urkunden nachzuweisen (vgl. act. 2 S. 9, dort Rz. 24). Dass der Be- klagte damit selbst nicht behauptet, er sei ohne die Urkunden, deren Edition er vorab beantragt (hier: Protokollnotizen zu Besprechungen zwischen ihm und Mit- arbeitenden der Klägerin; vgl. a.a.O.), sachlich ausser Stande, dieses besondere Vertrauensverhältnis in der Klageantwort usw. näher zu behaupten, muss nicht weiter erörtert werden – es wäre denn auch schlicht nicht ersichtlich, warum der Beklagte das nicht vermöchte. Die gesetzliche Anordnung der Art. 222 und 224 ZPO auferlegen dem Beklagten als wesentliche Aufgabe hinwieder nichts anderes, als mit der Klageantwort usw. den Sachverhalt darzustellen, also u.a. eben das angesprochene Vertrauensverhältnis näher zu behaupten. Sie verlan- gen hingegen von ihm als wesentliche Aufgabe gerade nicht, bereits den Nach- weis, also den Beweis des von ihm Behaupteten zu erbringen. Dass er das Ge- genteil dessen als seine Aufgabe vortragen lässt, in Umkehr der gesetzlichen An- ordnungen und den damit verbundenen Wertungen der Interessenlagen beider Parteien, ändert daran einsichtigerweise nichts. Die Berufung erweist sich somit ebenfalls aus allen weiteren hier angesprochenen Gründen offensichtlich als un- begründet. 3.4 Im Sinne einer Zusammenfassung bleibt festzuhalten, dass sich die Berufung aus mehreren Gründen im einzelnen und insgesamt als offensichtlich unbegrün- det erweist. Sie ist daher abzuweisen; das führt zugleich (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO) zur Bestätigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 3. Sep- tember 2012.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Auffassung des Bezirksge- richts im angefochtenen Beschluss einzugehen, wonach es dem Beklagten obge- legen hätte, seine Anträge auf Edition diverser Urkunden noch näher zu spezifi- zieren, namentlich die Urkundenbeweismittel genauer zu bezeichnen. Es mögen hier – bloss abrundend – die Anmerkungen genügen, dass diese Auffassung, so- weit sie im Wesentlichen damit begründet wird, es gelte bei der vorsorglichen Beweisführung bzw. -abnahme darum, eine "fishing expedition" zu vermeiden (vgl. act. 5 [= act. 3 = act. 4/21] S. 5 f.), mit Blick auf das unter dieser Ziff. II/3 be- reits Erwogene durchaus zutrifft. Sie trifft aber ebenso deshalb zu, weil von einer Partei, die im Rahmen eines bereits hängigen gerichtlichen Verfahrens die vorzei- tige Beweisabnahme verlangt, erwartet werden muss, dass sie sowohl den Be- weisgegenstand als auch die Beweismittel dazu in einer den Grundsätzen des Beweisrechts in etwa genügenden Art vorlegt, analog dem, wie es im Fall der Ge- fährdung der Beweismittel zu verlangen ist (gl.M. im Ergebnis etwa S CHMID, a.a.O., Art. 158 N 6), zumal Vergleichbares bereits vorprozessual zu beachten ist (vgl. BGE 138 III 81: "muss glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt ... zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann"). Dass das mit der Klagebegründung beginnende kontradiktorische Hin und Her, welches dem Herausschälen dessen dient, um das es im Urteil geht (vgl. F ELLMANN, a.a.O., Art. 158 N 20), höhere Anforderungen an die Bezeichnung von Beweisgegen- stand und Beweismittel durch eine Partei rechtfertigt als im vorprozessualen Sta- dium, ist dabei nur sachgerecht. Was der Beklagte dagegen in seiner Kritik am bezirksgerichtlichen Beschluss vorbringt, würde folglich ebenfalls nicht durch- schlagen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren können noch nicht definitiv geregelt werden, sondern erst im Rahmen des bezirksgerichtlichen Hauptverfahrens, und zwar gemäss dessen Ausgang (vgl. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Sie sind deshalb dem Endentscheid des Bezirksgerichtes in der Hauptsache vorbehalten, der sich insoweit auch über den allfälligen Ersatz des
bezogenen Kostenvorschusses auszusprechen hat (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO). Heute ist daher einzig die Entscheidgebühr festzusetzen, und zwar gemäss dem §12 Abs. 1 und 2 sowie dem § 8 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung der weiteren Grundsätze, die bei der Bestimmung des Kostenvorschusses in der Ver- fügung vom 27. September 2012 angewandt und angezeigt wurden (vgl. act. 6 S. 2); deshalb kann hier ohne Weiteres darauf verwiesen werden. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird der Beschluss vom 3. Septem- ber 2012 des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 10'000.-- fest- gesetzt und mit dem vom Berufungskläger und Beklagten geleisteten Kos- tenvorschuss verrechnet. 3. Die Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens und die Festsetzung ei- ner allfälligen Parteientschädigung werden dem Endentscheid des Bezirks- gerichts vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklag- te unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert der Hauptsa- che beträgt rund Fr. 22'573'000. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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