Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120075-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus. Beschluss vom 5. Juni 2014
in Sachen
Eidgenössische Invalidenversicherung, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
A._____ AG [Versicherungsgesellschaft], Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Forderung (IV-Regress, Haftpflichtprozess mit Personenschaden)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Juli 2012 (CG100087-L)
Rechtsbegehren: (Urk. 52 und Prot. S. 8) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli 2012 sei voll- ständig aufzuheben. 2. Die Beklagte habe der Klägerin Fr. 363'977.--, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 80'000.--, zuzüglich Zins zu 5% ab mittlerem Verfall bis zum Urteilstag zu bezahlen. 3. Die Beklagte habe der Klägerin vom Betrag von Fr. 363'977.--, ab- züglich der bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 80'000.--, ab dem Urteilstag einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten der ersten Instanz seien der Beklagten aufzuer- legen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessent- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für das Verfahren vor der ersten Instanz zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, ins- besondere der Friedensrichterkosten und des Mehrwertsteuerzu- schlags. Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte Die Klägerin reichte am 31. Mai 2010 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, worin sie aufgrund eines Autounfalles eine Regressforderung gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin stellte (Urk. 2). Mit Urteil vom 17. Juli 2012 wies die Vorinstanz die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig mit Eingabe vom 12. September 2012 Berufung, wobei sie gleichzeitig die Forderung gegenüber dem Begehren vor erster Instanz reduzierte (Urk. 2 S. 2, Urk. 52 S. 2 und Prot. S. 8). 2. Vergleich Am 28. Mai 2014 schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vor dem Referenten folgende Vereinbarung (Urk. 66, Prot. S. 8 f.): "1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin per Saldo aller Ansprü- che und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von Fr. 100'000.– zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine
Akontozahlung von Fr. 80'000.– geleistet wurde und somit ein Restbetrag von Fr. 20'000.– verbleibt. Im Mehrbetrag zieht die Klä- gerin ihre Klage zurück. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden zu einem Viertel von der Beklagten und zu drei Vierteln von der Klägerin übernommen. 3. Die Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren werden wettgeschlagen. 4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden je hälftig übernom- men." Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 27'300.-- festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu drei Vier- teln der Klägerin und zu einem Viertel der Beklagten auferlegt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleiste- ten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. 6. Der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird vorgemerkt.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 283'977.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 5. Juni 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Freiburghaus
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