Appeal proceedings terminated by settlement; costs allocated by agreement

LB120075Obergericht05.06.2014Settled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Higher Court discontinued an IV recourse appeal after the parties settled during the appeal hearing. The defendant insurer undertook to pay CHF 100,000 in total, with CHF 80,000 already paid and the balance of CHF 20,000 remaining. The claimant withdrew the claim for any excess amount. The court struck the proceedings from the docket, fixed the first-instance and second-instance court fees, allocated them according to the settlement, and noted the mutual waiver of party compensation. The decision also states that the settlement has the effect of a final judgment and that any challenge to the party declaration must be pursued by revision rather than federal appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO; Wirkung des Prozessvergleichs und Abschreibung des Verfahrens. Ein vor der Rechtsmittelinstanz abgeschlossener Vergleich entfaltet die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids; das Verfahren ist daher abzuschreiben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich primär nach der Parteivereinbarung und sind im Abschreibungsentscheid festzuhalten. Die Anfechtung von Partei-erklärungen wie Vergleich, Anerkennung oder Klagerückzug erfolgt nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision nach Art. 328 ff. ZPO (vgl. Erwägung 2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB120075-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus. Beschluss vom 5. Juni 2014

in Sachen

Eidgenössische Invalidenversicherung, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

A._____ AG [Versicherungsgesellschaft], Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Y._____

betreffend Forderung (IV-Regress, Haftpflichtprozess mit Personenschaden)

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 17. Juli 2012 (CG100087-L)

Rechtsbegehren: (Urk. 52 und Prot. S. 8) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juli 2012 sei voll- ständig aufzuheben. 2. Die Beklagte habe der Klägerin Fr. 363'977.--, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 80'000.--, zuzüglich Zins zu 5% ab mittlerem Verfall bis zum Urteilstag zu bezahlen. 3. Die Beklagte habe der Klägerin vom Betrag von Fr. 363'977.--, ab- züglich der bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 80'000.--, ab dem Urteilstag einen Verzugszins von 5% zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten der ersten Instanz seien der Beklagten aufzuer- legen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessent- schädigung zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag für das Verfahren vor der ersten Instanz zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, ins- besondere der Friedensrichterkosten und des Mehrwertsteuerzu- schlags. Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte Die Klägerin reichte am 31. Mai 2010 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, worin sie aufgrund eines Autounfalles eine Regressforderung gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer der Unfallverursacherin stellte (Urk. 2). Mit Urteil vom 17. Juli 2012 wies die Vorinstanz die Klage ab. Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig mit Eingabe vom 12. September 2012 Berufung, wobei sie gleichzeitig die Forderung gegenüber dem Begehren vor erster Instanz reduzierte (Urk. 2 S. 2, Urk. 52 S. 2 und Prot. S. 8). 2. Vergleich Am 28. Mai 2014 schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vor dem Referenten folgende Vereinbarung (Urk. 66, Prot. S. 8 f.): "1. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin per Saldo aller Ansprü- che und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von Fr. 100'000.– zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine

Akontozahlung von Fr. 80'000.– geleistet wurde und somit ein Restbetrag von Fr. 20'000.– verbleibt. Im Mehrbetrag zieht die Klä- gerin ihre Klage zurück. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden zu einem Viertel von der Beklagten und zu drei Vierteln von der Klägerin übernommen. 3. Die Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Ver- fahren werden wettgeschlagen. 4. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden je hälftig übernom- men." Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 27'300.-- festgesetzt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu drei Vier- teln der Klägerin und zu einem Viertel der Beklagten auferlegt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleiste- ten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. 6. Der gegenseitige Verzicht auf Parteientschädigungen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird vorgemerkt.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 283'977.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 5. Juni 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Freiburghaus

versandt am: mc

Schlagwörter

settlementappeal discontinuancecost allocationrecourse claimliability insuranceclaim withdrawalcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings should be discontinued after the parties reached a settlement.

Extrahierter Entscheid

Yes. The settlement had the effect of a final judgment, so the appeal proceedings were ordered to be struck from the docket.

Extrahierte Begründung

Under Art. 241 ZPO, a settlement has the effect of a final judgment; therefore the proceedings must be discontinued and costs regulated according to the settlement.

Kernrechtsfrage

Allocation of first-instance and second-instance costs after settlement.

Extrahierter Entscheid

The first-instance costs were set at CHF 27,300 and allocated 3/4 to the claimant and 1/4 to the defendant; the second-instance costs were set at CHF 5,000 and shared equally, with the defendant reimbursing CHF 2,500 of the claimant's advance.

Extrahierte Begründung

The cost and compensation consequences followed the parties' settlement agreement and were formally recorded by the court.

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