Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120065-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss vom 15. August 2012
in Sachen
A._____Verband, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
Verein D._____, Nebenintervenient
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Nichteintreten (sachliche Zuständigkeit)
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Juni 2011 (CG090039)
Rückweisung; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juni 2012 (vormaliges Verfahren : LB110045)
Erwägungen: 1. Das Bezirksgericht Uster (als Zivilgericht) trat mit Beschluss vom 29. Juni 2011 auf die Klage betreffend Grundbuchberichtigung zufolge fehlender sachli- cher Zuständigkeit nicht ein. Gleichzeitig wies es das Grundbuchamt B._____ an, die vorläufig eingetragene Personaldienstbarkeit ... zu löschen (Urk. 62 in LB110045, Dispo-Ziffern 1 und 2). 2. Dagegen erhob der Kläger am 30. August 2011 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, welches die Berufung mit Urteil vom 27. Ja- nuar 2012 abwies (Urk. 70 in LB110045, Dispo-Ziffern 1 und 2). 3. Der Kläger gelangte in der Folge mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesge- richts erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 21. März 2012 aufschiebende Wirkung zu. Sodann hiess die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 21. Juni 2012 die Beschwerde gut, soweit darauf eingetreten wurde, und hob das Urteil des Obergerichts, I. Zivilkammer, vom 27. Januar 2012 auf. Gleichzeitig wurde die Sache an das Bezirksgericht Uster zur Beurteilung der Klage vom 26. Oktober 2009 zurückgewiesen (Urk. 78 S. 4, 10). Ebenso wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Berufungsverfah- rens an die urteilende Kammer zurückgewiesen (Urk. 78 S. 10, Dispo-Ziff. 4). 4. Am 26. Juli 2012 ersuchte der Rechtsvertreter des Klägers, den vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 16'750.– so bald als möglich zurückzuerstat- ten (Urk. 79).
Es wird beschlossen: 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren LB110045 wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahrens LB110045 werden den Be- klagten 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, je unter solidarischer Haftung für das Ganze, und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Be- klagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss in Höhe von Fr. 8'500.– zu ersetzen. 3. Die Beklagten 1 und 2 werden solidarisch verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'020.– zu bezahlen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten CG090025 sowie die Akten des Berufungsver- fahren LB110045 gehen an die Vorinstanz. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. August 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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