Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120050-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Demuth Urteil vom 23. April 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
gegen
B._____ [Anstalt] Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch den C._____ [Organ der Anstalt], dieser vertreten durch Dr. Z._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. April 2012 (CG100102)
Rechtsbegehren: Der Beschluss des C.______ vom 19. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei der Klägerin ein Schadenersatz von Fr. 89'621.– zuzüglich Schadenszins zu 5% seit 24. Januar 2006 sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 5'000.– zu bezahlen. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. April 2012: 1. Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'535.– festgesetzt.
Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.– zu bezahlen. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 79 S. 2):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. April 2012 aufzuheben.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Schadenersatz im Umfang von Fr. 89'621.– zuzüglich Schadenszins zu 5% seit 24. Januar 2006 sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
Eventualiter sei die Rechtssache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 88 S. 2):
Es sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsklägerin abzuweisen.
Sachverhalt und Prozessgeschichte:
Im Jahr 2001 plante sie eine Doktorarbeit zum Thema: "...“ und nahm deswegen Kontakt mit Prof. Dr. E._____ von der F._____ [Abteilung] der B._____ auf. Nach Gesprächen mit Prof. Dr. E._____ stellte sie am 3. Februar 2002 bei der F._____ ein Gesuch um Anerkennung ihres ... Hochschuldiploms [des Staates G.] zwecks Zulassung zur Promotion als Dr. .... Mit Schreiben vom 25. April 2002 teilte der Dekan der F. der B._____ der Klägerin mit, dass ihr Gesuch am 12. April 2002 der P._____ (...) [Anerken- nungskommission] vorgelegt worden sei. Leider sei die Gleichwertigkeit des klä- gerischen Studiums an der ... Fachhochschule [des Staates G.] bzw. an der H. [Hochschule in G.] zum ... [Abschlussdiplom] an der F. nicht gegeben, weshalb sie nicht zur Promotion in Pädagogik bei Prof. Dr. E._____ zugelassen werden könne. Im Gegensatz zu Fachhochschuldiplomen würden in der Regel ... Hochschul-/ Universitätsdiplome [des Staates G.] als äquivalent zum ... [Abschlussdiplom] der F. anerkannt. Sollte sich die Klägerin entschliessen, an einer ... Hochschule [des Staates G.] im ent- sprechenden Fach den Magisterabschluss bzw. Masterdegree zu absolvieren, könnte mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Jedes Gesuch um Zulassung zur Promotion werde jedoch einzeln ge- prüft, und falls beim von der Klägerin geplanten Abschluss alle Voraussetzungen erfüllt wären, stünde einem Doktorat nichts mehr im Wege. In der Folge absolvierte die Klägerin an der I. [Ausbildungsstätte in der Stadt K._____ im Staat G.] ein Nachdiplomstudium in Erwachsenenbildung, welches sie zu Beginn des Wintersemesters 2004/2005 abschloss. Als die Klägerin bei der P. Ende Juli 2005 erneut ein Gesuch um Zu- lassung zur Promotion an der F._____ der B._____ stellte, verlangte die Kommis- sion zunächst von Prof. Dr. E._____ nähere Angaben zur Gleichwertigkeit des .... Nachdiplomstudiums [an der I.] zu einem ... an der B.. Prof. Dr. E._____ bejahte die Anerkennungsfähigkeit des Nachdiploms der Klägerin. Die P._____ kam indessen am 25. November 2005 zu keinem Schluss und unterbrei- tete die Frage der Anerkennung einem zweiten Gutachter. Prof. Dr. J._____ vom ... Institut der B._____ gelangte am 11. Januar 2006 zum Ergebnis, der von der
Klägerin in K._____ erworbene Grad "Master of Arts“ entspreche eindeutig nicht einem ...abschluss in Pädagogik an der B.. Gestützt darauf lehnte die P. mit Beschluss vom 24. Januar 2006 das Gesuch der Klägerin um Zulas- sung zur Promotion in Pädagogik ab. Die Klägerin wandte sich hierauf umgehend an Prof. Dr. E., der darauf hin seinerseits Vorbehalte gegenüber den fachli- chen Qualifikationen der Klägerin anbrachte und festhielt, dass mit dem Entscheid der P. seine Betreuungszusage formell erloschen sei. In der Folge verfasste die Klägerin eine "Rekursschrift zum fehlerhaften Be- scheid vom 24.01.2006“. Nebst Einwendungen gegen den angefochtenen Ent- scheid der P._____ machte die Klägerin darin zugleich geltend, die Beklagte habe schon vor der ersten P.-Sitzung vom 12. April 2002 Gelegenheit gehabt, "den angedachten M.A.-Zusatzstudiengang zu überprüfen“. Sollte die Überprü- fung von der Kommission versäumt worden sein, habe die Beklagte der Klägerin für den Fall, dass dem Rekurs nicht entsprochen werde, den Fortkommensscha- den in Höhe von Euro 53'338.48 zu ersetzen. Diese Rekursschrift sandte die Klä- gerin dem ... [administrative Einheit] der F. der Beklagten am 14. Februar 2006 per Fax zu. Mit Brief und vorab per E-Mail vom 17. Februar 2006 wies der Rechtsdienst der Beklagten die Klägerin darauf hin, dass sie den Rekurs der Rekurskommissi- on der Zürcher Hochschulen einzureichen habe. Eine Überweisung ihrer Rekurs- schrift durch die Beklagte an die Rekurskommission erfolge nicht. Wolle die Klä- gerin Rekurs einreichen, habe sie dies selber an die genannte Adresse zu ma- chen. Dabei sei die Rekursfrist unbedingt einzuhalten. Darauf verlangte die Kläge- rin per E-Mail vom 17. Februar 2006 von Prof. Dr. E._____ die Fax-Nummer der Rekurskommission. Am 26. Februar 2006 verlangte sie von der Beklagten die Be- zahlung des von ihr geforderten Betrages. Mit Zuschrift vom 27. Februar 2006 vorab per E-Mail bestritt der Rechtsdienst der Beklagten ein Akzept der Forde- rung durch Stillschweigen und wies die Klägerin erneut auf die Rechtsmittelmög- lichkeit hin. Die Klägerin sandte Prof. Dr. E._____ am gleichen Tag einen weite- ren Fax und forderte ihn auf, ihren Rekurs noch vor Fristablauf bei der Rekurs- kommission in den Briefkasten zu werfen, wobei er dies aber nicht tun müsse,
wenn er kein objektiver Gutachter für ihr Promotionsprojekt mehr sei. Die Klägerin erhob in der Folge keinen Rekurs. b) Mit Zuschrift vom 31. März 2006 machte die nunmehr anwaltlich ver- tretene Klägerin bei der Beklagten - nebst ihrer Kritik am Entscheid der P._____ - erneut einen Schaden über den Betrag von Euro 53'338.48 geltend. Gemäss Schreiben vom 12. April 2006 wies der Rechtsdienst der Beklagten die Klägerin auf die Rechtskraft des negativen Zulassungsentscheides der P._____ vom 24. Januar 2006 hin. Betreffend das Schadenersatzbegehren liess die Beklagte auf das Schreiben des Rechtsdienstes an die Klägerin vom 27. Februar 2006 verwei- sen, in welchem festgehalten wurde, dass die Beklagte keine klägerischen Forde- rungen akzeptiere. Mit Brief vom 28. April 2006 forderte die Klägerin die Beklagte aufs Neue auf, den Schadenersatzbetrag zu bezahlen. c) Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 wandte sich die Klägerin mit ih- rem Haftungsanspruch schliesslich an den C., das oberste Organ der Be- klagten. Mit Beschluss vom 19. Mai 2008 wies der C. das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Klägerin ab und wies diese auf § 24 Abs. 2 Haf- tungsgesetz (HG), d.h. die einjährige Verjährungsfrist betr. Klageeinleitung hin (vgl. ergänzend zum Sachverhalt: Urk. 80 S. 2-6). 2. Mit Klageschrift vom 9. März 2009 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beklagte eine Staatshaftungsklage, mit der sie Schadenersatz im Umfang von Fr. 89'621.– zuzüglich Schadenszins von 5 % seit 24. Januar 2006 sowie eine Genugtuung im Umfang von Fr. 5'000.– verlangte. Für den Pro- zessverlauf im Einzelnen kann auf die ausführliche Wiedergabe im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 80 S. 6-8). Wesentlich ist, dass der erste Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2009, wonach auf die Klage zufolge Verletzung des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss § 21 Abs. 1 HG nicht eingetreten wurde, mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 28. April 2010 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung zurückgewiesen wurde. Das Verfahren wurde in der Folge schriftlich durchgeführt, wobei vor Replik / Dup- lik ausführliche Substantiierungshinweise erfolgten. Schliesslich erging am 10. Januar 2012 ein Beweisauflagebeschluss. Das Verfahren wurde - nachdem sich
die Klägerin mit ihrer Beweisantretungsschrift vom 17. Februar 2012 ausschliess- lich auf eingereichte Urkunden berufen hatte (vgl. Urk. 70) - nach der am 12. März 2012 erfolgten Zustellung der Beweisantretungsschriften je an die Gegenpartei mit dem Urteil der Vorinstanz vom 24. April 2012 abgeschlossen. Das Bezirksge- richt Zürich schloss, dass weder der Entscheid der P._____ vom 25. April 2002 noch der Rückzug von Prof. Dr. E._____ als Doktorvater eine Haftung der Beklag- ten habe auslösen können. Die Klage wurde dementsprechend abgewiesen (Urk. 80). 3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 erhob die Klägerin rechtzeitig Berufung ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 24. April 2012 (Urk. 77 und 79), worauf ihr Frist angesetzt wurde, um einen Vorschuss von Fr. 8'500.– für die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu leisten (Urk. 84). Dieser Vorschuss wurde innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 85 und 86). Die - unter Beachtung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) - ebenfalls rechtzeitig eingereichte Berufungsantwort datiert vom 4. September 2012 (Urk. 88). Sie wurde mit Verfügung vom 18. September 2012 der Klägerin zugestellt (Urk. 90).
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Beklag- te habe aufgrund des Schreibens der P._____ vom 25. April 2002 und der münd- lich erteilten Auskünfte sowie der zahlreichen schriftlichen und mündlichen Beteu- erungen von Prof. Dr. E., wonach die Zulassung zur Promotion nur noch ei- ne Formsache sei, eine vertrauensbegründende Tatsache geschaffen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie die Promotionsvoraussetzungen der F. der Beklagten mit einem zusätzlichen Masterabschluss in "Erwachsenenbildung" der Universität I._____ erfüllen werde. Sie habe daher entsprechende Dispositio- nen getroffen, die sich mit dem negativen Entscheid vom 24. Januar 2006 als un-
nütz erwiesen hätten. Ihr sei damit der geltend gemachte Schaden entstanden und sie sei wesentlich in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Die Beklagte brachte dagegen vor, es bestehe keinerlei Grundlage für einen Vertrauensschutz. Die P._____ habe der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 25. April 2002 in keiner Weise eine Gleichwertigkeit ihrer Zusatzausbildung zugesi- chert. Vielmehr sei der klare Vorbehalt angebracht worden, wonach jedes Gesuch um Zulassung zur Promotion einzeln geprüft werde, und sofern alle Vorausset- zungen beim entsprechenden Abschluss der Klägerin erfüllte wären, einem Dok- torat nichts im Wege stehen würde. Allfällige Äusserungen Prof. Dr. E.s seien irrelevant, da die Klägerin aufgrund des Schreibens der P. vom 25. April 2002 gewusst habe, dass nur die P._____ für den Zulassungsentscheid zu- ständig sei. Im Weiteren habe sich Prof. Dr. E._____ mit dem Rückzug aus seiner Funktion als Doktorvater nicht treuwidrig verhalten. 2. Mit der Berufung hält die Klägerin daran fest, dass sie durch eine Vielzahl von Kontakten mit Prof. Dr. E._____ und der P._____ habe davon ausgehen dür- fen, dass sie mit einem zusätzlichen Masterabschluss der Universität I._____ die Promotionsvoraussetzungen der B._____ erfüllen werde (Urk. 79 S. 36 f.). Auch bei grösstmöglicher Sorgfalt habe sie keine Möglichkeit gehabt, die Fehlerhaf- tigkeit der geschaffenen Vertrauensgrundlage zu erkennen (Urk. 79 S. 37-41). Sie habe gestützt auf das erweckte Vertrauen Dispositionen getätigt, die auf die Fehl- information der Beklagten zurückzuführen seien (Urk. 79 S. 41-43). Sie macht Schadenersatz von Fr. 89'621.– geltend für ein entgangenes Berufsjahr, die Kos- ten des Zusatzstudiums in K., die unnützen Studiengebühren der B., das entgangene Vollstipendium, die Kosten für unnötige Journalismusseminare und das entgangene Reststipendium der L._____ Stiftung (Urk. 79 S. 19-34). Ausserdem ersucht sie um Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.– we- gen Verletzung der persönlichen Verhältnisse (Urk. 79 S. 35). Die Beklagte hält dagegen daran fest, dass die P._____ mit ihrem Entscheid vom 25. April 2002 keineswegs vorauseilend eine Gleichwertigkeit zugesichert habe. Die P._____ habe keine verbindlichen Zusagen abgegeben, sie habe keine irgendwie gearteten Studienpläne abgesegnet. Prof. Dr. E._____ sei sodann nicht
zuständig gewesen, über die Zulassung zu befinden. Auch aus dem Entscheid der P._____ vom 24. Januar 2006 ergebe sich kein Fehlverhalten; den Angehöri- gen der P._____ könne kein "arglistiges" Handeln vorgeworfen werden. Es habe kein vertrauensbildender Tatbestand vorgelegen. Die Klägerin hätte vielmehr er- kennen können, dass der Abschluss in K._____ nicht zu einer Promotionsberech- tigung führen würde. Weiter bestreitet die Beklagte sowohl sämtliche Schadens- positionen als auch eine widerrechtliche Schadenszufügung (Urk. 88).
II. 1. Das angefochtene Urteil datiert vom 24. April 2012 (Urk. 42). Damit ist auf das Berufungsverfahren die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweize- rische Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da der angefochtene Entscheid noch unter der Anwendung des kantonalzürcherischen Zivilprozessrechtes (ZPO/ZH) erging, ist der Entscheid bzw. das Verfahren vor erster Instanz nach dem bisherigen kantonalen Prozessrecht zu überprüfen. 2. Gemäss neuer ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und in- nert 30 Tagen zu beantworten (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sodann eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Ak- ten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel an- ordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechts- mittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (Peter Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 316 N 1). Die Berufungsinstanz kann damit selbst ent- scheiden, ob das Berufungsverfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt wird. Wenn die Sache spruchreif ist, kann bereits nach der Berufungsschrift und der Berufungsantwort - d.h. ohne zweiten Schriftenwechsel bzw. ohne mündliche Be- rufungsverhandlung - entschieden werden. Die Sache ist dann spruchreif und ein Aktenentscheid angezeigt, wenn die Berufungsschrift und die Berufungsantwort hinreichend aufschlussreich sind, so dass sich die Berufungsinstanz bereits nach
dem ersten Schriftenwechsel eine abschliessende Meinung bilden kann. Dies wird häufig anzunehmen sein (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Kommentar, 2. A., Art. 316 N 34). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Sache spruchreif, so dass bereits nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. 3. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen und Bestreitungen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufar- beiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Par- teien Versäumtes nachbessern können. Alles was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zulassen (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 31; Peter Volkart, Dike- Komm-ZPO, Art. 317 N 3 f.). Die Parteien machen nicht geltend, dass sie zulässi- ge neue Vorbringen vorgetragen haben. Zu prüfen sind daher grundsätzlich nur die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Behauptungen und Bestreitun- gen. III. 1. a) Wie bereits erwähnt, war die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. Juni 2009 auf die Klage nicht eingetreten. Sie begründete dies unter Hinweis auf die Einmaligkeit des Rechtsschutzes damit, dass die Klägerin gegen den Entscheid der P._____ vom 24. Januar 2006 kein Rechtsmittel eingelegt habe. Dieser ver- waltungsrechtliche Entscheid könne nun nicht auf dem Wege einer Staatshaf- tungsklage überprüft werden (vgl. dazu Urk. 17 S. 6-8). Mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. April 2010 wurde der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Juni 2009
indes aufgehoben und das Verfahren mit der Anweisung, auf die Klage einzutre- ten, zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 20 Disp. Ziff. 1). In der Begründung wurde zwar festgehalten, dass gemäss § 21 Abs. 1 HG die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht überprüft werden könne (Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatsrecht). Dem Staatshaftungsrichter sei die Überprüfung der Widerrechtlichkeit einer for- mell rechtskräftigen Verfügung untersagt, wenn deren Adressat die gegen die Verfügung greifbaren Rechtsmittel nicht benutzt habe. Es gelte das Prinzip der Subsidiarität der Staatshaftung gegenüber dem Verwaltungsrechtsschutz. Aus- nahmsweise finde das Überprüfungsverbot indes keine Anwendung, nämlich in Fällen rechtlicher oder faktischer Rechtsmittelunfähigkeit. Letztere liege vor bei fehlendem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse, nämlich dann, wenn eine Verfügung bereits vollzogen sei oder deren Wirkungen aus anderen Gründen irreversibel sei. Sei ein Rechtsmittel nicht (mehr) geeignet, zu einer Korrektur ei- nes umstrittenen Aktes zu führen, sondern bloss noch zur Feststellung einer allfäl- ligen Rechtswidrigkeit, bleibe dessen Überprüfung im Staatshaftungsverfahren zu lässig, auch wenn von einer entsprechenden Beschwerdemöglichkeit kein Ge- brauch gemacht worden sei (Urk. 20 S. 11). Die I. Zivilkammer hielt damals fest (Urk. 20 S. 12 f.): "Vorliegend hätte der umstrittene Rechtsakt, nämlich der negative Promotionszulassungs- entscheid der P._____ vom 24. Januar 2006 zwar im Rekursverfahren bei der Rekurskommission noch korrigiert und die Klägerin zum Promotionsverfahren zugelassen werden können. Allerdings hätte eine solche Zulassung der Klägerin nichts mehr genützt, weil Prof. Dr. E._____ mit Fax- Schreiben vom 29. Januar 2006 unmissverständlich erklärt hatte, die Klägerin auch im (höchst unwahrscheinlichen) Fall der Gutheissung eines Rekurses bei ihrer beabsichtigten Dissertation nicht mehr zu betreuen (Urk. 9/4/20). Zwar besteht, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, der Anspruch auf Zulassung zum Promotionsverfahren unabhängig vom betreuenden Dozenten (Urk. 3 S. 7 oben). Indessen ist die Gutheissung/Betreuung des Dissertationsprojekts durch einen Dok- torvater Bedingung für eine Promotion (§ 2 Abs. 3 Promotionsverordnung der F._____ der B._____ [...]). Sodann wurde auch im Schreiben der P._____ vom 25. April 2002 betreffend Ver- neinung der Gleichwertigkeit des klägerischen ... [des Staates G.] Fachhochschulabschlus- ses mit einem hiesigen ... [Abschlussdiplom] auf die Problematik einer Promotion beim emeritie- renden Prof. Dr. E. hingewiesen und es wurden die Voraussetzungen für eine Betreuung durch diesen genannt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. E._____ ein spezi-
elles Gesuch an die F._____ zu richten habe, in dem er um Betreuung der klägerischen Promotion (nach erneutem Gesuch und Zulassung zum Doktorat durch die P.) ersuche (Urk. 9/4/3). Findet der Kandidat keinen Leiter für seine Doktorarbeit, kann er auch nicht zur Promotion zuge- lassen werden. Selbstverständlich setzt die Promotion sodann ein gewisses Vertrauensverhältnis mit dem betreuenden Professor voraus. Dass die Klägerin mit ihrem speziellen Thema „...„ (Urk. 9/1 S. 3) einzig beim in diesem Bereich kundigen Prof. Dr. E., wegen dem sie überhaupt an die B._____ gelangte (Urk. 9/1 S. 3; Urk. 2 S. 31), promovieren wollte (bzw. konnte), versteht sich und ist zu respektieren. Insbesondere wäre es der Klägerin nicht zuzumuten (gewesen), ihre Ar- beit (im Falle der Gutheissung eines Rekurses) bei irgendeinem anderen ihr von der F._____ al- lenfalls zugeteilten (Ersatz-)Doktorvater zu absolvieren. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Klägerin an einer Gutheissung eines Rekurses ge- gen den negativen Promotionszulassungsentscheid ist somit zu verneinen, zumal sie eben nicht mehr beim fraglichen Doktorvater promovieren könnte - dieser distanzierte sich aufgrund des ne- gativen Zulassungsentscheides seiner ... [Abteilung] (definitiv) vom Dissertationsprojekt der Klä- gerin - und eine allfällige Promotion bei einem anderen hiesigen Doktorvater der Klägerin aus nachvollziehbaren Gründen nicht zuzumuten wäre. In diesem Licht des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. der Nutzlosigkeit eines (Verwaltungs-)rekursverfahrens mit Bestan- desschutz – es wäre hier lediglich die Rechtswidrigkeit des negativen Zulassungsentscheides festzustellen – rechtfertigt es sich aber vorliegend, dem Überprüfungsverbot gemäss § 21 Abs. 1 HG ausnahmsweise die Anwendung zu versagen und die Klägerin direkt in das Staatshaftungs- verfahren zuzulassen. Entgegen dem Wortlaut dieser Norm erhält der Staatshaftungsrichter nun- mehr die Überprüfungsbefugnis. Er wird mithin unter anderem zu prüfen haben, ob der negative Zulassungsentscheid der P._____ vom 24. Januar 2006 zu schützen ist oder die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die angeblichen Zusicherungen der P._____ in deren Schreiben vom 24. April 2002 bzw. auf die entsprechenden Äusserungen von Prof. Dr. E._____." b) Die Frage, ob die Berufungsinstanz, welche ein zweites Mal angeru- fen wird, an ihre im Rückweisungsentscheid niedergelegte Auffassung gebunden ist oder nicht, ist umstritten. Die Mehrheit der Lehrmeinungen bejaht dies aller- dings unter Hinweis auf das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes und den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. dazu die Auflistung in Reetz/Hilber, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 318 N 46). Hinzu kommt, dass mit der im Zeitpunkt der Rückweisung noch in Kraft stehenden Be- stimmung von § 104a Abs. 1 GVG/ZH ausdrücklich geregelt war, dass die rück- weisende Instanz bei einer erneuten Befassung mit dem Fall an die Rechtsauf- fassung gebunden ist, welche dem Rückweisungsentscheid zu Grunde lag. Vor-
behalten blieb lediglich ein geänderter Sachverhalt, die Änderung von Gesetzen oder die Änderung der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte (§ 104a Abs. 3 GVG/ZH). Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Berufungsinstanz im vor- liegenden Berufungsverfahren grundsätzlich an die Erwägungen gemäss Be- schluss vom 28. April 2010 gebunden ist und diese für den von ihr nunmehr zu treffenden Entscheid nicht mehr in Frage stellen kann, auch wenn der erwähnte Entscheid der Kammer durchaus auch anders hätte lauten können (vgl. dazu u.a. Jost Gross, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. A., S. 149 N 559 und S. 353 f.). Es muss demnach geprüft werden, ob der negative Zulassungsentscheid der P._____ vom 24. Januar 2006 zu schützen ist oder die Klägerin in ihrem Vertrau- en auf die angeblichen Zusicherungen der P._____ in deren Schreiben vom 24. April 2002 bzw. auf die entsprechenden Äusserungen von Prof. Dr. E._____. Al- lerdings gilt diese Bindung nur insoweit, als die Kammer mit ihrem Beschluss vom 28. April 2010 überhaupt auf die Vorbringen der Parteien Bezug genommen hatte. Dies ist für die Vorbringen der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht der Fall, denn vor dem Nichteintretensentscheid lag noch gar keine Stellungnahme der Beklagten vor; das Verfahren war zuvor erst bis und mit Klagebegründung durchgeführt worden (vgl. dazu Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 47). 2. Mit Beschluss vom 28. April 2010 hielt die Kammer weiter fest, dass die Klage innert der gemäss Haftungsgesetz massgeblichen Fristen eingereicht wur- de (Urk. 20 S. 13 f.). Dies blieb unbestritten.
IV. 1. a) Gemäss § 6 Abs. 1 HG haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zu- fügt. Nach § 6 Abs. 3 HG haftet der Kanton überdies für den Schaden aus fal- scher Auskunft bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Angestellten. Weiter hat diejenige Person, die in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, An- spruch auf eine Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt
und diese nicht anders wieder gutzumachen ist. Schliesslich kann die Gesetz- mässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile an sich nicht überprüft werden ( § 21 Abs. 1 HG). Mit Beschluss der Kammer vom 28. Ap- ril 2010 wurde allerdings festgehalten, dass es sich vorliegend rechtfertige, aus- nahmsweise dem Überprüfungsverbot gemäss § 21 Abs. 1 HG die Anwendung zu versagen "und die Klägerin direkt in das Staatshaftungsverfahren zuzulassen" (Urk. 20 S. 13). Bei der danach entgegen dem gesetzlichen Wortlaut vorzuneh- menden Überprüfung des Entscheides der P._____ vom 24. Januar 2006 wird al- lerdings zu beachten sein, dass eine Haftung gemäss § 6 Abs. 1 HG nur durch einen widerrechtlich gefällten Entscheid ausgelöst werden könnte. b) Die Klägerin stützt ihre Klage zudem auf den Grundsatz des Ver- trauensschutzes nach der Bundesverfassung. Der vormals aus Art. 4 aBV abge- leitete und nun in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E 3a S. 387). Der Einzelne soll sich auf Informati- onen oder auf das Verhalten einer Behörde verlassen können. Aus seiner Ver- trauensbetätigung soll ihm kein Nachteil erwachsen. Damit der Vertrauensschutz greift, müssen allerdings mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein und die betroffene Person musste auf diese Grundlage vertrauen dürfen, d.h. sie musste von ihr Kenntnis haben und eine all- fällige Fehlerhaftigkeit nicht erkennen können, und sie muss schliesslich gestützt auf das Vertrauen nachteilige Dispositionen getroffen haben, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen (Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 8. A., Rz 823 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Rz 631 ff. und Jost Gross, a.a.O., S. 149). Diese bereits von der Vorinstanz ausführlich angeführten rechtlichen Grundlagen für eine auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte staatliche Haftung blieben unbestritten. Es kann daher ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 10-12).
Darstellung war die Klägerin damit auch mit ihrem Abschluss mit "sehr gut" an der D._____ (auch in G.) nicht zwingend zur Promotion berechtigt. Auch die weiteren Einwendungen, wonach die Klägerin über 300 ECTP ver- fügte und damit zur Promotion hätte zugelassen werden müssen, sind unzutref- fend. Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion war nach den massgebli- chen Bestimmungen ein vollgültiges Masterstudium mit 120 ECTS-Punkten (Urk. 4/12 S. 2). Die Klägerin übersieht, dass die von ihr behaupteten 240 ECTP nicht für das Masterstudium zählen, sondern nur die angeführten 60 ECTP für den Studiengang in I.. Damit waren die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion nicht erfüllt. c) Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der auf die Stel- lungnahme von Prof. Dr. J._____ gestützte Entscheid der P._____ in keiner Hin- sicht geeignet ist, eine Haftungsgrundlage zu bilden. Es kann vorweg auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 28 f.). Die P._____ stützte ihren (von der Klägerin - wie bereits erwähnt - nicht mit Rekurs angefochtenen) Entscheid vom 24. Januar 2006 sowohl auf einen fehlenden gleichwertigen universitären Studienabschluss als auch auf die nach der Beurtei- lung J._____ nicht mit einer Zürcher ... [Abschlussarbeit] im Fach Pädagogik ver- gleichbaren Masterarbeit der Klägerin (Urk. 4/18 i.V. mit Urk. 4/12). Letzterer Ent- scheid liegt in einem fachlichen Ermessenspielraum, weshalb er keinesfalls An- lass zur Annahme geben kann, die P._____ habe im Sinne von § 6 Abs. 1 HG wi- derrechtlich gehandelt. Solches macht die Klägerin im Grund denn auch gar nicht geltend (Urk. 79 S. 66). Selbst wenn der Entscheid fragwürdig sein sollte, fehlte es im Übrigen an einem arglistigen Handeln gemäss § 6 Abs. 2 HG. Damit kann aus dem Entscheid der P._____ vom 24. Januar 2006 in keiner Weise eine Haf- tungsgrundlage hergeleitet werden. 3. Vertrauensgrundlage Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin in ihrem Vertrauen auf angebliche Zusiche- rungen der P._____ gemäss deren Entscheid/Schreiben vom 25. April 2002 bzw. auf entsprechende Äusserungen von Frau M._____ und von Frau N._____ sowie
von Prof. Dr. E._____ zu schützen ist, d.h. ob die Klägerin aufgrund des Schrei- bens der P._____ oder aufgrund der entsprechenden Äusserungen und des Ver- haltens von Prof. Dr. E._____ darauf vertrauen durfte, dass sie nach der Absolvie- rung des Masterabschlusses an der Universität I._____ zur Promotion in Zürich zugelassen werde (vgl. zu den Vorbingen und den Voraussetzungen ergänzend Urk. 80 S. 12 und 13). A. Entscheid der P._____ 2002 a) Mit dem Entscheid der P._____ vom 25. April 2002 wurde die Kläge- rin nicht zur Promotion zugelassen. Mit Blick auf die von ihr geltend gemachte Vertrauensgrundlage für einen späteren, erneuten Zulassungsbefund lautete der Entscheid in seinem Wortlaut wie folgt (Urk. 4/3 S. 1): "Im Gegensatz zu Fachhochschuldiplomen werden in der Regel ... [des Staates G.] Hoch- schul-/Universitätsdiplome als äquivalent zum ... [Abschluss] unserer ... [Abteilung] anerkannt. Sollten Sie sich demnach entschliessen, an einer ... [des Staates G.] Hochschule im ent- sprechenden Fach den Magisterabschluss bzw. Masterdegree zu absolvieren, könnte mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden. Jedes Gesuch um Zulassung zur Promotion wird jedoch einzeln geprüft und falls bei Ihrem geplanten Abschluss alle Vorausset- zungen erfüllt wären, stünde einem Doktorat nichts mehr im Wege." Mit diesem Entscheid hat die P._____ keine bindende behördliche Zusiche- rung abgegeben. Die Zusicherung, dass bei einem Magisterabschluss bzw. einem Masterdegree an einer ... [des Staates G.] Hochschule mit grösster Wahr- scheinlichkeit von einer Gleichwertigkeit mit einem zürcherischen ... "ausgegan- gen werden könnte", beinhaltet keine absolute Zusicherung. Zudem wurde diese Zusicherung zusätzlich relativiert mit dem klaren Hinweis, dass jedes Gesuch ein- zeln geprüft werde, was klarerweise bedeutete, dass auch ein negativer Ent- scheid ergehen könnte. Zwar wurde mit dem Entscheid vom 25. April 2002 bei der Klägerin zweifellos die Hoffnung erweckt, dass sie mit einem Masterabschluss in G. in Zürich zur Promotion zugelassen werde, aber auf eine unbedingte Zu- lassung konnte sie aufgrund des angeführten Wortlautes des Entscheides nicht vertrauen. Aus dem Schreiben vom 25. April 2002 kann die Klägerin daher keine verbindliche Zusicherung auf ein von ihr in Erwägung gezogenes Studium ablei-
ten. Damit kann sie sich nicht unter Hinweis auf den entsprechenden Entscheid auf ein berechtigtes Vertrauen berufen. Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 14-19). b) Die Klägerin macht allerdings geltend, dass sie "2002 in Rückspra- che mit der B." gestanden sei und aufgrund der eingeholten Auskünfte fest- gestanden habe, "dass sie mit dem Zusatzabschluss in K. einen gleichwer- tigen Masterabschluss besitzen würde" (Urk. 79 S. 2). Sie macht geltend, dass sowohl der P._____ als auch Prof. Dr. E._____ vor dem Entscheid vom 25. April 2002 bekannt gewesen sei, dass sie in K._____ studieren werde, falls ihre bishe- rigen Qualifikationen nicht ausreichen würden (Prot. I S. 6). Es ist daher weiter zu prüfen, ob die Klägerin aufgrund weiterer behördlicher Auskünfte darauf vertrauen durfte, dass sie mit dem angeführten Abschluss zur Promotion zugelassen werde. Dabei wird aber vorweg zu beachten sein, dass die Klägerin aufgrund der Zuschrift vom 25. April 2002 erkennen musste, dass alleine die P._____ zur Beur- teilung der Zulassung zuständig war, und dass ihre bis April 2002 absolvierten Studien zur Zulassung nicht genügten. Sodann ist weiter auch zu beachten, dass sich die P._____ mit ihrem Schreiben vom 25. April 2002 nicht dazu geäussert hat, ob ein Abschluss in Erwachsenenbildung an der Universität I._____ für eine Zulassung genügen werde (vgl. dazu Urk. 4/3).
B. Äusserungen von Frau M._____ und Frau N._____ a) Nachdem die Klägerin vor Vorinstanz geltend gemacht hatte, dass ihr Frau M._____ als P.-Referentin unmittelbar nach der P.-Sitzung vom 12. April 2002 telefonisch mitgeteilt habe, dass eine Promotion möglich sei, wenn ein Master in Erwachsenenbildung an der Universität I._____ beigebracht werde (vgl. dazu Beweisauflage Prot. I S. 21), hält sie im Berufungsverfahren fest, es sei ihr aufgrund von Besprechungen und Korrespondenzen seitens der betei- ligten Staatsorgane (Prof. E._____ und Frau M.) immer zu verstehen gege- ben worden, dass die Voraussetzungen mit einem ergänzenden Masterdegree der Universität I. in Erwachsenenbildung genügen würden (Urk. 79 S. 36 und S. 60 f.). Die Beklagte bestritt eine entsprechende Aussage von Frau M.. Die Vorinstanz hat zu den umstrittenen Aussagen von Frau M. ein Beweisverfahren durchgeführt. Sie hat das Ergebnis dieses Beweisverfahrens zu- treffend gewürdigt. Die von der Klägerin angerufenen Urkunden sind nicht geeig- net, den Nachweis dafür zu erbringen, es sei ihr zugesichert worden, dass ein Master an der Universität I._____ ihr die Zulassung zur Promotion ermöglichen werde. Es kann auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 80 S. 20-22). Es steht auch nicht fest, dass die P._____ oder Frau M._____ sichere Kenntnis über das geplante Studium hatten. Gemäss Notiz vom 3. Februar 2002 war lediglich bekannt, dass die Klägerin einen Abschluss in Erwachsenenpädagogik an der Universität I._____ "in Erwägung zieht" (Urk. 4/4). Mit dem Schreiben vom 25. April 2002 wurde denn auch - wie schon erwähnt - nicht auf ein geplantes Studium in K._____ Bezug genommen und dieses als zur Zulassung ausreichend beurteilt. Es wurde zwar für ein Masterdegree oder einen Magisterabschluss eine Gleichwertigkeit mit grösster Wahrscheinlichkeit als ge- geben erachtet, es wurde aber gleichzeitig auch festgehalten, dass jedes Gesuch einzeln geprüft werde (Urk. 4/3). Aussagen zur Gleichwertigkeit eines von der Klägerin konkret in Erwägung gezogenen Studienganges ergingen nicht. Die P._____ hätte sich auch kaum schon verbindlich zur Gleichwertigkeit eines Mas- terabschlusses in K._____ äussern können, stand der entsprechende Fernstudi-
engang doch noch im Akkreditierungsverfahren. Dies war der Klägerin bekannt (Urk. 4/2). Insofern fehlt eine Vertrauensgrundlage. Beizufügen bleibt, dass es nicht Aufgabe der P._____ war, eine allfällig von der Klägerin in Erwägung gezo- gene Ausbildung im Voraus auf Gleichwertigkeit zu prüfen, dies jedenfalls solange die Klägerin keine ausdrückliche Anfrage oder ein konkretes Gesuch hiezu ge- stellt hatte. b) Die Vorinstanz hielt weiter richtigerweise fest, dass die Klägerin aus dem Schreiben von N._____ an O._____ vom 7. Juni 2004 nichts zu ihren Guns- ten ableiten bzw. daraus das Bestehen einer Vertrauensgrundlage belegen kön- ne. Das fragliche, ...interne Schreiben, mit welchem die teilweise Rückzahlung von Semestergebühren angeregt wird, kam erst 2007 zur Kenntnis der Klägerin. Zudem wurde damit bloss festgehalten, dass bei der Klägerin ein Missverständnis aufgetreten sei, da sie der Meinung gewesen sei, sie müsse für eine spätere Promotion durchgehend immatrikuliert sein. Es wird in keiner Weise - wie von der Klägerin behauptet (Urk. 79 S. 27) - eine Fehlinformation der Beklagten bestätigt (Urk. 4/33). Dies gilt ebenso für das E-Mail von O._____ vom 26. Juli 2004, der sich in diesem dafür einzusetzen versprach, dass der Klägerin der Differenzbetrag zwischen regulärer Studiengebühr und der Gebühr für Doktoranden zurückerstat- tet werde (Urk. 4/33c). C. Äusserungen und Verhalten von Prof. Dr. E._____ a) Die Klägerin hält mit ihrer Berufung daran fest, dass Prof. Dr. E._____ mit seinem Verhalten ihr berechtigtes Vertrauen darin erweckt habe, dass sie mit dem zusätzlichen Masterstudium in Erwachsenenbildung an der Uni- versität I._____ zur Promotion zugelassen werde. Prof. Dr. E._____ habe als Doktorvater in spe mit allen angeführten Äusserungen und seinem Verhalten die Klägerin von Anfang an wissen lassen, dass der P.-Entscheid vom 25. April 2002 so zu verstehen bzw. zu deuten sei. Prof. Dr. E. sei für die Klägerin die Vertrauensperson an der B._____ gewesen (Urk. 79 S. 50-55). Sie macht wei- ter geltend, dass das Obergericht mit seinem Rückweisungsentscheid vom 28. April 2010 verbindlich festgelegt habe, dass das Bezirksgericht zu prüfen habe, ob der negative Zulassungsentscheid der P._____ vom 24. Januar 2006 zu
schützen sei oder die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die angeblichen Zusiche- rungen der P._____ in deren Schreiben vom 25. April 2002 bzw. auf die entspre- chenden Äusserungen von Prof. Dr. E.. Damit habe das Obergericht fest- gehalten, dass es für das Bestehen einer Vertrauensgrundlage genüge, "wenn die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Äusserungen von Prof. E. zu schützen ist" (Urk. 79 S. 55 ff.). Aufgrund der Beteuerungen von Prof. E._____ habe die Klägerin nicht erkennen können, dass der P.-Entscheid vom 25. April 2002 anders gemeint gewesen sein soll, als dies von Prof. E. und ihr verstanden worden sei. Prof. E._____ sei für die Zulassung zur Promotion insofern zuständig gewesen, weil er verantwortlich gewesen sei für die Prüfung, ob die Masterarbeit der Klägerin einer zürcherischen ... [Abschlussarbeit] gleichkomme und die er- brachten Studienleistungen mindestens einem zweiten Nebenfachstudium in Pä- dagogik entsprechen würden. Für die Klägerin hätten daher keine Zweifel daran bestanden, dass Prof. E._____ in der Lage gewesen sei, die Zulassung zur Pro- motion richtig einzuschätzen (Urk. 79 S. 56). Wenn das Bezirksgericht festhalte, dass das Verhalten und die Äusserungen von Prof. E._____ geeignet gewesen seien, für die Klägerin eine Vertrauensgrundlage zu bilden, hätte die Klage gutge- heissen werden müssen. Aufgrund des Verhaltens des ihr vertrauten und sehr er- fahrenen Doktorvaters habe die Klägerin den Entscheid vom 25. April 2002 nur so verstehen können, dass sie mit der Absolvierung des Masterstudiums in K._____ zur Promotion zugelassen werde. Die Klägerin habe die Bedingungen, die ihr mit dem Entscheid vom 25. April 2002 auferlegt worden seien, erfüllt (Urk. 79 S. 58 f.). b) Vorweg ist festzuhalten, dass mit dem Rückweisungsentscheid der Kammer vom 28. April 2010 nicht abschliessend festgehalten wurde, dass die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Äusserungen von Prof. Dr. E._____ zu schüt- zen sei. Es wurde lediglich angeführt, dass - entgegen dem Nichteintretensbe- schluss des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Juni 2009 - das Verfahren weiter zu führen sei und "zu prüfen sein werde", ob die Klägerin in ihrem behaupteten Ver- trauen zu schützen sei (vgl. Urk. 20 S. 13). Ein endgültige Aussage zur Frage, ob die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Äusserungen und das Verhalten von Prof. Dr. E._____ zu schützen sei, konnte im Zeitpunkt des obergerichtlichen Entschei-
des vom 28. April 2010 noch gar nicht ergehen, hatte die Beklagte sich doch im erstinstanzlichen Verfahren noch gar nicht zur Klage geäussert (vgl. Urk. 17 S. 4), und es stand im Rekursverfahren vorab bloss die Frage der Einmaligkeit des Rechtsschutzes gemäss § 21 Abs. 1 HG und damit die Frage des Eintretens auf die Klage zur Diskussion (vgl. Urk. 20 S. 8 ff.). Eine Bindung an einen früher ge- fällten Entscheid im von der Klägerin behaupteten Sinne liegt nicht vor. c) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass Prof. Dr. E._____ davon ausging, dass die Zulassung zur Promotion für die Klägerin mit dem Ent- scheid vom 25. April 2002 möglich gemacht worden sei, dies mit der Auflage der Nachholung des Masterstudiums "Erwachsenenbildung". Sein gesamtes Verhal- ten war geeignet, ein berechtigtes Vertrauen der Klägerin in die von ihm abgege- benen Äusserungen zu erwecken (Urk. 80 S. 25 f.). Diesem Vertrauen stand indes der Entscheid der P._____ vom 25. April 2002 entgegen, mit welchem klarerweise noch keine Zulassung zum Doktoran- denstudium erfolgt war. Eine Gleichwertigkeit der bisherigen Studien der Klägerin mit dem ... [Abschluss] der B._____ wurde verneint (Urk. 4/3 S. 1 Abs. 2). Es musste für die Klägerin damit aber auch klar ersichtlich geworden sein, dass für den Entscheid über die Zulassung nicht der Doktorvater in spe, sondern allein die P._____ zuständig war (Urk. 80 S. 26 f.). Die Klägerin kann sich daher nicht auf ein Vertrauen berufen, das eine für den fraglichen Entscheid erkennbar nicht zu- ständige Person bei ihr geweckt hat. Die erkennbar allein zuständig Behörde hat- te sodann keine verbindliche Zusicherungen abgegeben, wonach ein bestimmter Abschluss zur Zulassung führen werde. Der Aussage, wonach ein ... [des Staates G.] Hochschul-/Universitätsdiplom in der Regel als äquivalent zum zürche- rischen Lizentiat anerkannt werde, und dass bei einem entsprechenden Ab- schluss mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden könnte, wurde der Hinweis beigefügt, dass jedes Gesuch um Zulassung einzeln geprüft werde, und "falls bei ihrem geplanten Abschluss alle Vorausset- zungen erfüllt wären", einem Doktorat nichts im Wege stehen würde (Urk. 4/3 S. 1 Abs. 3 und 4). Damit war aber zur Anerkennung des von der Klägerin gewählten Studienganges in K. nichts gesagt.
D. Zusammenfassung Weder der Entscheid der P._____ vom 25. April 2002 noch Aussagen der Referentin M._____ haben einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich die Klägerin verlassen durfte. Soweit Prof. Dr. E._____ bei der Klägerin das Ver- trauen weckte, sie werde mit dem Studium in K._____ zur Promotion zugelassen, war für die Klägerin auf der anderen Seite erkennbar, dass Prof. Dr. E._____ nicht zum Entscheid über die Zulassung befugt war. Es fehlt damit eine von einer zu- ständigen Instanz geschaffene Vertrauensgrundlage. Eine solche hätte mit einer von der Klägerin - vor der Inangriffnahme des Studienlehrganges in K._____ - eingeholten Auskunft über die Gleichwertigkeit der geplanten Ausbildung geschaf- fen werden können. Die Einholung einer solchen Auskunft hätte sich erst recht aufgedrängt, war das Master-Fernstudium "Erwachsenenbildung" - wie bereits erwähnt und der Klägerin bekannt (Urk. 4/2) - im April 2002 selbst in G._____ noch im Akkreditierungsverfahren. Es konnte nicht zwingend damit gerechnet werden, dass dieses Fernstudium dereinst die nötige ECTS-Punkte erbringen werde. Damit ist die Klage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren Er- wägungen im Übrigen verwiesen werden kann (Urk. 80, vgl. ergänzend insb. S. 27, 29 f. und 31 ff.), abzuweisen.
IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die nicht weiter in Frage gestellte Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bestä- tigen. Der Klägerin sind auch die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf- zuerlegen. Dementsprechend ist ihr auch für dieses Verfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen. Es ist aber auch der durch Z._____ des C._____ vertretenen Beklagten für das Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzuspre- chen. Eine solche Entschädigung ist nach der (neuen) ZPO nur in begründeten Fällen auszurichten (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Solche Umstände werden nicht
geltend gemacht. Der Aufwand, der von einem Organ oder der Rechtsabteilung einer Partei erbracht wird, ist denn auch in der Regel nicht entschädigungspflich- tig (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 95 N 26). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 1. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Disp. Ziff. 2-4) wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) in Verbin- dung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 94'621.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. B. Demuth
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