Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120043-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 3. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. März 2012 (CG090007)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 16. März 2012 verpflichtete die Vorinstanz in dem bei ihr anhängig gemachten Forderungsprozess den Beklagten, dem Kläger Fr. 80'000.– nebst 5 % Zins seit dem 12. September 2012 zu bezahlen und wies die vom Be- klagten erhobene Widerklage ab (Urk. 55). b) Dagegen erhob der Beklagte am 11. Mai 2012 (Poststempel 9. Mai 2012) fristgerecht Berufung und stellte die in Urk. 54 S. 2 aufgeführten Anträge (Urk. 54; Urk. 50/2). 2. a) Nachdem mit Beschluss vom 29. Juni 2012 das mit der Beru- fungsschrift gestellte Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde, wurde dem Beklagten ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– auferlegt (Urk.57). Da innert Frist kein Kostenvorschuss einging, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 18. September 2012 eine einmali- ge Nachfrist von 5 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses mit der Andro- hung, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht eingetreten werde, auferlegt (Urk. 58). b) Die Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beklagten am 20. September 2012 zugestellt (Urk. 58). Die angesetzte Nachfrist von 5 Tagen endete daher am 25. September 2012. Innert Frist wurde der Kostenvorschuss nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist. 3. a) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1; §10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GerGebV auf Fr. 4'000.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
Zürich, 3. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc