Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. iur. Y._____
betreffend Herausgabe von Aktien
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. März 2012; Proz. CG090069
Rechtsbegehren und Anträge: (act. 30 S. 2 f., teilweise sinngemäss) Rechtsbegehren (Stufe 1): " 1. Es sei der Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen Aus- kunft zu geben über die aktuellen Beteiligungen und Vermögens- werte der C._____ SA und der D._____ Ltd.; 2. es sei der Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen Aus- kunft darüber zu geben, ob für den Verkauf der Aktien der E._____ Company ein Kaufpreis bezahlt wurde, wie hoch dieser Kaufpreis war, und ob erhaltene Mittel aus dieser Transaktion an die C._____ weitergeleitet wurden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Rechtsbegehren (Stufe 2): " 3. Es sei der Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, alle Aktien der C._____ SA dem Kläger herauszugeben; 4. eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger denjeni- gen Schadenersatz zu bezahlen, wie er nach Erteilung der Aus- künfte gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 beziffert wird; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." Prozessualer Antrag: " 5. Es sei dem Kläger nach Erhalt der Auskünfte gemäss Rechtsbe- gehren 1 und 2 Frist anzusetzen zur Stellung eines Herausgabe- begehrens oder zur Bezifferung und Substanziierung eines Scha- denersatzanspruchs."
Beschluss und Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. März 2012: (act. 53 S. 73 f.) Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Begehren des Klägers, es sei der Beklagte unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, alle Aktien der C._____ SA dem Kläger herauszugeben (Rechtsbegehren Ziffer 3), sowie das Begehren, es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger denjenigen Schadenersatz zu bezahlen, wie er nach Erteilung der Auskünfte gemäss
Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 beziffert werde (Rechtsbegehren Ziffer 4), wird nicht eingetreten. 2. Die mit Zirkulationsbeschluss vom 25. Januar 2010 angeordneten vorsorgli- chen Massnahmen (Dispositiv Ziff. 1.-3.) fallen – soweit sie nicht durch Erfül- lung bereits gegenstandslos wurden – mit Eintritt der Rechtskraft dieses Be- schlusses dahin. 3. Das Begehren des Klägers, es sei der Beklagte unter Androhung einer Un- gehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, alle notwendigen Handlungen zur Umwandlung der Aktien der C._____ SA von Inhaber- zu Namenaktien vorzunehmen, wird als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrie- ben. 4. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erfolgt mit nachfolgen- dem Urteil. 5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung. Das Gericht erkennt: 1. Der Beklagte wird unter Androhung der Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Kläger innerhalb von 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils a) Auskunft über die aktuellen Beteiligungen und Vermögenswerte der C._____ SA und der D._____ Ltd. zu erteilen; b) Auskunft darüber zu erteilen, ob für den Verkauf der Aktien der E._____ Company ein Kaufpreis bezahlt wurde, wie hoch dieser Kaufpreis war und ob erhaltene Mittel aus dieser Transaktion an C._____ SA weitergeleitet wurden. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 130'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 5./6. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.
Berufungsanträge: des Beklagen und Berufungsklägers (act. 51 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. März 2012 (CG090069) sei vollumfänglich aufzuheben; 2. eventualiter sei Ziff. 1 des Dispositivs des Urteils vom 14. März 2012 aufzu- heben, auf das entsprechende Rechtsbegehren des Klägers nicht einzutre- ten und demgemäss die Gerichtskosten vollumfänglich dem Kläger aufzuer- legen und den Kläger zu verpflichten, dem Beklagten eine dem Streitwert des Verfahrens entsprechende Prozessentschädigung zuzusprechen; 3. subeventualiter sei die Gerichtsgebühr dem Kläger zu 90-95% und dem Be- klagten zu 5-10% aufzuerlegen und den Kläger zu verpflichten, dem Beklag-
ten eine dem Streitwert des Verfahrens entsprechende (evt. leicht reduzier- te) Prozessentschädigung zuzusprechen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 64 S. 2):
"1. Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers sei vollumfänglich abzu- weisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägers."
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Verfahren 1.1. Prozessgegenstand Hinsichtlich des Prozessgegenstandes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie lauten (act. 53 S. 3 ff.): "1.1. Der Kläger ist ein ... Geschäftsmann [des Staates F.], der Beklagte ein schweizerischer Anwalt. Im Jahre 2001 beauftragte der Kläger den Beklagten mit dem Erwerb eines Aktienmantels, um damit gewisse Investitionen in F. täti- gen zu können. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin im Juli 2001 mit, dass die C._____ SA (im Folgenden C.) mit Sitz auf den G. (im Folgenden G.) verfügbar sei, und erwarb schliesslich auf entsprechende Instruktion für den Kläger das ausgegebene (Inhaber-)Aktienkapital der C. SA im Betrag von USD 50'000.– (das Aktienzertifikat datiert vom 13. Juli 2001 [act. 3/4]). Den entsprechenden Betrag hatte der Beklagte vorgängig vom Kläger erhalten (act. 2 Rz. 1 und 19 f.; act. 16 Rz. 28 und 44 f.). Als einziges Organ der C._____ SA fun- gierten Angestellte von H._____ Ltd. (im Folgenden H.) in I., und zwar als sogenannte treuhänderische "Directors". Ein entsprechendes "Direc- torship Agreement" hatte der Beklagte bereits am 23. Juni 2000, und damit vor dem Erwerb des Aktienkapitals der C._____ für den Kläger, mit J._____ und K._____ abgeschlossen (act. 2 Rz. 21; act. 16 Rz. 46). In diesem "Directorship
Agreement" wurde unter anderem festgehalten, dass der Beklagte bezüglich der C._____ der wirtschaftlich Berechtigte sei bzw. für den wirtschaftlich Berechtigten handle (act. 3/7). Mit Schreiben des Beklagten an H.. vom 13. September 2001 wurde neu der Kläger als wirtschaftlich Berechtigter der C. deklariert (act. 2 Rz. 22; act. 3/9; act. 16 Rz. 47). Die C._____ SA erwarb in der Folge eine 43%-Beteiligung an D._____ Ltd. (im Folgenden D.), wobei die Beteiligung später auf 60 % aufgestockt wurde. D. wiederum bildete zusammen mit der L._____ Ltd. (im Folgenden L.), deren Anteil später von M. Ltd. (im Folgenden M.) übernommen wurde, zwei Joint Ventures, nämlich N. Ltd. und O._____ Ltd. (im Folgenden N._____ und O.). D. und L._____ (bzw. später M.) hielten an diesen Gesellschaften je 50 %. N. und O._____ erwarben ihrerseits mittels sogenannter Privatisierungszer- tifikate an einer öffentlichen Auktion im Mai 2002 eine Beteiligung an der E._____ Company. (in der Sprache des Landes F.: E1. ; im Folgenden E2.). Die Finanzierung der E2.-Transaktion erfolgte mit Hilfe eines Darlehens von 14 Mio. ... [Währung in F.] (ca. USD 28 Mio.) (act. 2 Rz. 2 und Rz. 23 f.; act. 16 Rz. 48 f.). Im Laufe des Jahres 2005 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, als deren Folge der Kläger im Dezember 2005 vom Be- klagten die Herausgabe des Aktienzertifikats von C. verlangte. Dem kam der Beklagte aber nicht nach (act. 2 Rz. 4 und Rz. 26-29; act. 16 Rz. 31 und Rz. 51-54). In der Folge erklärte der Kläger im Mai 2006 gegenüber dem Beklagten, dass er das zwischen ihnen bestehende Treuhandverhältnis kündige und sämtli- che Vollmachten widerrufe (act. 2 Rz. 5 und Rz. 32; act. 16 Rz. 32 und Rz. 57 f.). Der Beklagte widersetzte sich der Herausgabe der Aktien aber weiterhin und setz- te, nachdem die treuhänderischen Direktoren ihr Mandat niedergelegt hatten, eine juristische Person, die P._____ Ltd. (nachfolgend P.), als neuen "Director" der C. ein (act. 2 Rz. Rz. 6-9 und Rz. 32-41; act. 16 Rz. 33-35 und Rz. 58- 65). Im August 2006 erhob der Kläger auf den G._____ eine Klage gegen C._____ und den Beklagten, welche jedoch – mit Bezug auf den Beklagten man- gels Zuständigkeit – im März/April 2008 abgewiesen wurde (act. 2 Rz. 15; act. 3/3; act. 43 Rz. 6). Daraufhin leitete der Kläger im Juli 2009 mit Eingabe an das Friedensrichteramt ... das vorliegende Verfahren ein (act. 1).
1.2. Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten vorab Aus- kunft über die aktuellen Beteiligungen und Vermögenswerte von C._____ und D._____ sowie darüber, ob für den (von ihm behaupteten) Verkauf der Aktien der E2._____ ein Kaufpreis bezahlt wurde, wie hoch dieser war und ob erhaltene Mit- tel aus dieser Transaktion an C._____ weitergeleitet wurden. Weiter verlangt er in einem zweiten Schritt die Herausgabe aller Aktien der C._____ bzw. eventualiter Schadenersatz (act. 30 S. 2 f.). Der Beklagte beantragt die Abschreibung der Kla- ge zufolge Gegenstandslosigkeit bzw. eventualiter ihre vollumfängliche Abwei- sung (act. 16 S. 2; act. 43 S. 2). 1.3. Der Kläger begründet seine Begehren im Wesentlichen damit, dass zwischen den Parteien ein Treuhandvertrag begründet worden sei. Gegenstand dieses Ver- trages sei gewesen, dass der Beklagte für den Kläger die C._____ erwerbe, halte und sämtliche Rechte aus diesen Aktien im Interesse des Klägers ausübe. Die C._____ sei als persönliches Investitionsvehikel für den Kläger ausgewählt wor- den, damit dieser gewisse Investitionen in F._____ habe tätigen können. Entspre- chend sei der Beklagte einerseits verpflichtet, die im Zusammenhang mit diesem Treuhandverhältnis erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alles herauszugeben, was ihm zufolge Ausführung des Auftrags zugekommen sei. Da er mit Bezug auf das Aktienzertifikat der C._____ gegen seine Ablieferungspflicht verstossen habe, sei er zudem auch für den dadurch entstehenden bzw. entstandenen Schaden haftbar (act. 2 Rz. 1, 19, 58 f., 63 und Rz. 80 ff.). 1.4. Der Beklagte bestreitet insbesondere, dass zwischen den Parteien ein Treu- handvertrag zustande gekommen sei. Wenn ein Vertragsverhältnis bestanden haben sollte, dann habe es zwischen dem Beklagten und Q._____ bestanden. Der Erwerb des Aktienmantels habe nämlich keineswegs persönlichen Zwecken des Klägers gedient. Vielmehr habe dieser gemäss einer Vereinbarung vom 2. Juli 2001 im Auftrag von Q._____ gehandelt. Wirtschaftlich Berechtigter an den Aktien der C._____ sei denn auch nicht der Kläger, sondern Q._____. Mangels eines Treuhand- bzw. überhaupt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Partei- en könne der Kläger aber von vornherein weder Auskunft noch die Herausgabe
des Aktienzertifikats der C._____ verlangen und zudem auch keine Schadener- satzansprüche geltend machen, zumal ihm mangels wirtschaftlicher Berechtigung gar kein Schaden habe entstehen können (act. 16 Rz. 13, 28, 31.2, 38, 42.2, 44, 47, 55, 56.1, 59.1, 66, 67.2, 71.1., 77, 80, 82, 87.1, 99, und Rz. 102). Der Beklag- te macht sodann geltend, dass er bezüglich der Auskunftsansprüche, welche Ge- sellschaften beträfen, an welchen die C._____ direkt oder indirekt beteiligt sei, ohnehin nicht passivlegitimiert wäre, da sich entsprechende Auskunftsansprüche gegen die betreffenden Gesellschaften richten müssten (act. 16 Rz. 104). Mit Be- zug auf das Herausgabebegehren bringt der Beklagte im Übrigen vor, zufolge ei- ner Rechtsänderung im Gesellschaftsrecht der G._____ per 1. Januar 2010 seien die Inhaberaktien der C._____ keine Aktien mehr und es seien mit dem Aktienzer- tifikat keinerlei Rechte mehr verbunden. Die Übertragung alter Inhaberaktien sei nach dem anwendbaren Recht nichtig. In Anbetracht dessen sei die Klage inso- fern gegenstandslos geworden (act. 16 Rz. 26 f.)." 1.2. Prozessgeschichte 1.2.1. Der Kläger machte vorliegende Klage am 7. Oktober 2009 bei der Vor- instanz anhängig (act. 2 i.V. mit act. 1). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen, eventualiter um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2009 abgewiesen (act. 5). Das Massnah- mebegehren wurde mit Beschluss vom 25. Januar 2010 teilweise gutgeheissen (act. 14). Der dagegen erhobene Rekurs des Beklagten wurde mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2010 abgewiesen (act. 40). Mit seiner Replik vom 18. Mai 2010 modifizierte der Kläger seine ursprünglich gestell- ten Anträge im eingangs aufgeführten Sinne (act. 30 S. 2 f.). Ein mit Eingabe vom 22. Februar 2010 zusätzlich gestelltes Begehren zog er zurück (act. 30 Rz. 60). Die Duplik wurde am 27. September 2010 erstattet und dem Kläger am 21. De- zember 2011 zugestellt. Für Einzelheiten des Verfahrens vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 53 S. 6-10). Mit Beschluss vom 14. März 2012 trat die Vorinstanz auf die Rechtsbegehren 3 und 4 (Rechtsbegehren Stufe 2) nicht ein, hielt fest, dass die angeordneten vor-
sorglichen Massnahmen mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses dahinfallen und schrieb das mit Eingabe vom 22. Februar 2010 gestellte Begehren als zufol- ge Rückzugs erledigt ab (act. 53 S. 73). Mit Urteil gleichen Datums hiess sie die Auskunftsbegehren 1 und 2 (Rechtsbegehren Stufe 1) gut, setzte die Gerichtsge- bühr für das ganze Verfahren fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Die Prozessentschädigungen wurden wettgeschlagen (act. 53 S. 74). 1.2.2. Der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 14. März 2012 blieb unan- gefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. Ge- gen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 14. März 2012 hat der Beklagte mit Eingabe vom 30. April 2012 (unter Berücksichtigung der Osterferien) rechtzeitig Berufung erhoben mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 51 i.V. mit act. 49/1). Der Kostenvorschuss von Fr. 60'000.-- wurde innert Frist am 14. Mai 2012 geleistet (act. 57 und 58). Ebenso wurden die gestützt auf Art. 131 ZPO ein- geforderten Beilagen fristgemäss nachgereicht (act. 59 und 61). Die Berufungs- antwort wurde am 4. Juli 2012 erstattet (act. 64) und dem Kläger samt Beilagen am 9. Juli 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 66 und 67). 1.2.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Partei- en ist ─ soweit erforderlich ─ nachfolgend einzugehen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Das bezirksgerichtliche Verfahren zwischen den Parteien war am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig. Für dieses galt daher das bisherige Verfah- rensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO), wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 53 S. 10). Dementsprechend ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu prüfen, ob die für das erstinstanzli- che Verfahren geltenden Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) etc. korrekt angewendet wurden. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das Recht, das bei der Eröffnung des Entschei- des in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da das angefochtene Urteil vom 14. März 2012 nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde, beurteilt sich die Zulässigkeit des
Rechtsmittels nach der ZPO. Ebenso sind deren Bestimmungen für das Rechts- mittelverfahren vor Obergericht massgebend. 2.2. Die Berufungsschrift hat Berufungsanträge zu enthalten, d.h. es ist be- stimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids verlangt werden (ZK ZPO-Reez/Theiler, Art. 311 N 3; Ivo W. Hungerbüh- ler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 14). Dabei genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungs- antrag und ein Antrag zur Sache gestellt werden (IVO W. Hungerbühler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 311 N 17). Bei der Beurteilung, ob die Berufungsschrift hinrei- chende Anträge enthält, ist nicht nur auf die formellen Anträge am Anfang oder am Ende der Berufungsschrift abzustellen. Die Anträge können sich auch aus der Berufungsbegründung ergeben. Folgt daraus hinreichend klar, welches Urteil der Berufungskläger von der Rechtsmittelinstanz begehrt, ist von einem genügenden Antrag auszugehen (Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 23). Der Eventual- und der Subeventualantrag des Beklagten sind klar und rechtsge- nügend. Hingegen lautet der Hauptantrag allein auf Aufhebung des angefochte- nen Urteils (act. 51 S. 2). Auch aus der Berufungsbegründung ist nicht leicht er- sichtlich, was der Beklagte will. Er bestreitet eine Auskunftspflicht betreffend D., N., O._____ und E2._____ (nicht aber betreffend C.), weil a) kein Mandats- oder Treuhandvertrag zwischen den Parteien bestehe (act. 51 S. 4 ff.), b) der Beklagte im Auftrag der Republik F. handle (act. 51 S. 9 ff.), c) eventualiter ein Auskunftsanspruch sich nur bis zur Kündigung eines angeblichen Vertrages im Mai 2006 habe beziehen können (act. 51 S. 11 f.), d) keine Ansprüche im Zusammenhang mit den Aktionärsbindungsverträgen be- stünden (act. 51 S. 12), und schliesslich e) die Vorinstanz die Gesellschaftsstruk- tur und die Selbständigkeit juristischer Personen missachte (act. 51 S. 12 f.). Dar- aus muss wohl geschlossen werden, dass der Beklagte die Abweisung der Aus- kunftsklage, ausgenommen die Auskunft über die C._____, und eine diesem Ausgang des Verfahrens entsprechende Kosten- und Entschädigungsregelung des erstinstanzlichen Verfahrens erlangen will. Überdies trägt er ausdrücklich vor, die Auskunftsbegehren des Klägers (gemeint wohl sämtliche, auch jene über
C.) seien gegenstandslos und mangels Rechtsschutzinteresses des Klä- gers abzuweisen (act. 51 S. 13 f. insb. Rz. 36). Auch der Kläger scheint, nach seiner Berufungsantwort (act. 64) zu schliessen, den Hauptantrag des Beklagten so verstanden zu haben, dass die Auskunftsklage insgesamt abzuweisen sei. Es ist damit gerade noch von einem rechtsgenügenden Hauptantrag auszugehen. 2.3. Hinzuweisen ist ferner insbesondere auf die Novenbeschränkung im Beru- fungsverfahren. Art. 317 Abs. 1 ZPO ist anwendbar und das Vorbringen neuer Tatsachen und/oder Beweismittel ist beschränkt in denjenigen Verfahren, in wel- chen ─ wie vorliegend ─ die Verhandlungsmaxime gilt (ZK-Reetz/Hilber, Art. 317 N 13). Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel im Rechtsmittelverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorge- bracht werden konnten (lit. b). Echte Noven (Tatsachen, die erst nach dem erstin- stanzlichen Entscheid entstanden sind) können mit der Berufung und bis zum Ab- lauf der Berufungsfrist vorgebracht werden, unechte Noven (Tatsachen, die be- reits zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids vorhanden waren) nur, wenn sie neben der Einreichung ohne Verzug trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor ers- ter Instanz vorgebracht werden konnten. Jede Partei, die neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Ver- zug geschieht und unechte Noven zulässig sind (Peter Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 6 f. und 12 ff.). Mit seiner Berufungsschrift reicht der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Be- klagter) zwei neue Beilagen zu den Akten (act. 52/2+3), ohne mit einem Wort dar- zutun und zu belegen, weshalb diese neuen Beweismittel (und damit zusammen- hängende neue Behauptungen) zulässig sein sollen. Das Dokument act. 52/2 (Final Award des ... Schiedsgerichts in Sachen R. Ltd. vs. C._____ SA) da- tiert vom 31. Mai 2010. Dass der Beklagte es nicht bereits mit seiner Duplik vom 27. September 2010 hätte einreichen können, wird nicht geltend gemacht. Act. 52/3 stellt offenbar eine vollständige Version der vom Kläger und Berufungs- beklagten (fortan: Kläger) mit der Klage vom 6. Oktober 2009 eingereichten Ur- kunde act. 3/32 im ... Original [des Landes F._____] und in englischer Überset-
zung dar. Das Dokument datiert vom 17. Dezember 2007. Dass der Beklagte die vollständige Version nicht bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren hätte einbrin- gen können, wird nicht behauptet. Die Beilagen act. 52/2+3 (und damit zusam- menhängende neue Behauptungen) sind daher im Berufungsverfahren unbeacht- lich. Gleiches gilt für die vom Kläger im Berufungsverfahren eingereichten Urkunden act. 65/1+2. Das Protokoll der Einvernahme des Beklagten bei der Kantonspolizei Zürich (act. 65/1) datiert vom 23. August 2011, das Urteil des Obergerichts Zug (act. 65/2) datiert vom 20. Mai 2011. Beide Urkunden hätten noch vor Erlass des vorinstanzlichen Urteils ins Verfahren eingebracht werden können, zumal dem Kläger die Duplik erst am 21. Dezember 2011 zugestellt (act. 45-47) und das Hauptverfahren erst damit abgeschlossen wurde. Gegenteiliges behauptet der Kläger jedenfalls nicht. 3. Zuständigkeit und anwendbares Recht 3.1. Da der Kläger seinen Wohnsitz in F._____ hat, hatte die Vorinstanz zu- nächst über die örtliche Zuständigkeit zu befinden. Zu Recht hat sie diese (wie auch die sachliche Zuständigkeit) bejaht, worauf verwiesen werden kann (act. 53 S. 10 ff.). Dies blieb im Berufungsverfahren denn auch unangefochten. 3.2. Ebenso hat die Vorinstanz das anwendbare Recht ermittelt (act. 53 S. 22 f.). Sie kam zum Schluss, dass auf den (behaupteten) Treuhandvertrag schweize- risches Recht anwendbar sei bzw. sich nach schweizerischem Recht bestimme, ob ein solcher Vertrag zustande gekommen sei und welche Ansprüche dem Klä- ger allenfalls daraus erwachsen. Auch dies blieb im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten. 4. Auskunftsbegehren 4.1. Die Vorinstanz hat erwogen, Grundvoraussetzung für die vom Kläger ver- langten Auskünfte sei, dass zwischen den Parteien effektiv das von diesem be- hauptete Treuhandverhältnis bestehe bzw. bestanden habe, da der Kläger keine andere Grundlage für seinen Auskunftsanspruch anführe. Bejahendenfalls sei zu
erörtern, ob die Voraussetzungen für einen vertraglichen Auskunftsanspruch er- füllt seien (act. 53 S. 21). Die Vorinstanz kam aufgrund des unbestrittenen Sach- verhalts zusammenfassend zum Schluss, dass die Willenserklärungen der Partei- en im Jahr 2001 nach Treu und Glauben so zu verstehen waren, dass der Beklag- te die C._____ im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Klä- gers erwerben sowie für den Kläger halten und verwalten sollte, insbesondere durch Übermittlung von Instruktionen an die treuhänderischen "Directors". Damit sei zwischen den Parteien ein entsprechender Treuhandvertrag zustande ge- kommen (act. 53 S. 24 ff., insb. S. 37). Da der Kläger (recte: Beklagte) weder ex- plizit geltend gemacht habe, dass der Vertrag wegen eines Willensmangels ungül- tig sei, noch substantiierte Behauptungen zu den Anfechtungsvoraussetzungen aufgestellt habe, sei ein Willensmangel des Beklagten zu verneinen und der Treuhandvertrag daher gültig (act. 53 S. 37 ff., insb. S. 39). In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob der Kläger gestützt auf diesen Vertrag gemäss Art. 400 OR An- spruch auf die von ihm verlangten Auskünfte (aktuelle Beteiligungen und Vermö- genswerte der C._____ und der D., sowie ob für den Verkauf der Aktien der E2. ein Kaufpreis bezahlt wurde, wie hoch dieser Kaufpreis war und ob er- haltene Mittel aus dieser Transaktion an C._____ weitergeleitet wurden) habe (act. 53 S. 40 ff.). Sie kam zum Schluss, dass sich sämtliche verlangten Auskünf- te auf die Tätigkeit des Beklagten als Treuhänder bezögen und der Kläger grund- sätzlich Anspruch auf Erteilung dieser Auskünfte habe (act. 53 S. 55+56). Der Rechtsänderung auf den G._____ sprach sie keine Relevanz zu (act. 53 S. 56). Dass der Beklagte über die entsprechenden Informationen nicht verfüge bzw. sich diese nicht beschaffen könne, mache er nicht geltend (act. 53 S. 57 ff.), und ebenso wenig, dass er aufgrund von Geheimhaltungspflichten keine Auskunft er- teilen könne (act. 53 S. 65 f.). Schliesslich bejahte sie auch einen bestehenden Auskunftsbedarf und damit ein schutzwürdiges Auskunftsbedürfnis des Klägers (act. 53 S. 66 ff.). Sie verpflichtete den Beklagten entsprechend zur Erteilung der verlangten Auskünfte (act. 53 S. 75). Den einlässlichen Erwägungen der Vo- rinstanz ist vollumfänglich beizupflichten; es kann darauf verwiesen werden. Was der Beklagte dagegen vorträgt, vermag ─ wie nachfolgend zu zeigen ist ─ nicht zu überzeugen.
4.2. Der Beklagte bestreitet eine Auskunftspflicht betreffend D., N., O._____ und E2._____ zunächst damit, dass kein Mandats- oder Treuhandver- trag zwischen den Parteien bestanden habe (act. 51 S. 4). 4.2.1. Die Vorinstanz hat den Begriff der Treuhand und die Grundsätze des Ver- tragsschlusses sowie der Ermittlung des Parteiwillens zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (act. 53 S. 24-26). Festzuhalten ist insbesondere, dass eine Treuhandvereinbarung formlos zustande kommt und hinsichtlich der Willenseinigung der Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses massge- bend ist. 4.2.2. Gestützt auf die unbestrittenen Parteibehauptungen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss (act. 53 S. 29 ff.), dass bei objektiver Betrachtung grundsätz- lich sämtliche erforderlichen Komponenten einer Willenseinigung bezüglich des Abschlusses eines Treuhandvertrages vorliegen. Der Beklagte behaupte denn auch nicht, dass die Parteien sich übereinstimmend anders verstanden hätten. Soweit er behaupte, er sei anfänglich vom Kläger über die wahren Hintergründe getäuscht worden, bestätige er letztlich, dass er den Kläger anfänglich (und damit im massgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses), so verstanden habe, wie dessen Verhalten objektiv zu verstehen gewesen sei. Unerheblich sei, ob der Kläger den am Anfang vorgeschlagenen Abschluss einer schriftlichen Vereinba- rung verweigert habe, denn einer solchen habe es für das Zustandekommen ei- nes Treuhandvertrages nicht bedurft (act. 53 S. 31 f.). Die Vorbringen des Beklag- ten, es sei deshalb kein Vertrag zwischen ihm und dem Kläger zustande gekom- men, weil Letzterer gar nicht für sich selbst gehandelt habe, sei nicht geeignet, ei- nen Vertragsschluss zwischen den Parteien in Frage zu stellen. Für die Frage des Konsenses bzw. des Vertragsschlusses sei es grundsätzlich unerheblich, ob der Kläger in eigenem Interesse gehandelt und eigene Mittel eingesetzt habe bzw. ob er als wirtschaftlich Berechtigter der C._____ und ihrer Vermögenswerte zu er- achten sei. Vielmehr könne auch ein Strohmann im eigenen Namen einen Treu- handvertrag abschliessen, aus dem er selbst, und nicht sein Hintermann, berech- tigt und verpflichtet werde. Aus einer Fehlvorstellung darüber, ob der Kläger im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung oder im Interesse und auf Rechnung
eines Dritten handle, könne sich allenfalls ein Willensmangel ergeben (der vorlie- gend zu verneinen sei; act. 53 S. 37 ff.), der aber nicht den Konsens in Frage stel- le, sondern allein die Gültigkeit des Vertrages. Im Übrigen wäre ein Vertrag zwi- schen den Parteien sogar dann zustande gekommen, wenn der Kläger seinerseits nur treuhänderisch für Q._____ tätig geworden wäre und der Beklagte dies ge- wusst hätte. Der vom Kläger behauptete Vertrag wäre nur dann nicht zwischen den Parteien zustande gekommen, wenn der Kläger als blosser Stellvertreter zu betrachten wäre, mithin ein Fremdgeschäft vorgelegen hätte, welches der Beklag- te zu behaupten und nachzuweisen gehabt hätte. Das habe er nicht getan (act. 53 S. 32 ff.). 4.2.3. Dass es sich beim Kauf der C._____ um ein Standardgeschäft gehandelt haben und der Zweck des Erwerbs der Gesellschaft ihm nicht mitgeteilt worden sein soll (act. 51 S. 4), sind neue Behauptungen des Beklagten, die im Beru- fungsverfahren unbeachtlich sind (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne Ziff. 2.3). Selbst wenn aber die Behauptungen zutreffend und beachtlich wären, stünden sie der Annahme eines Treuhandverhältnisses nicht entgegen. Soweit der Beklagte geltend macht, er habe einzig den Kauf einer Offshore-Gesellschaft getätigt und weitere Dienstleistungen seien in jenem Zeitpunkt gar nicht zur Diskussion ge- standen bzw. habe der Kläger den Abschluss eines schriftlichen Mandatsvertra- ges verweigert (act. 51 S. 4), ist ihm entgegen zu halten, dass er die C._____ un- bestrittenermassen im Auftrag und auf Rechnung des Klägers, aber in eigenem Namen erwarb, und er nach dem Erwerb weiter im Zusammenhang mit dieser Gesellschaft für den Kläger tätig war und treuhänderische Dienste erbrachte (vgl. dazu das angefochtene Urteil act. 53 S. 30 f.). Er macht dabei nicht geltend, dass es hierfür eine andere Grundlage als den vom Kläger behaupteten Treuhandver- trag gegeben hat. Insbesondere macht der Beklagte nicht geltend, dass er die C._____ für sich selbst erworben bzw. für seine eigenen Interessen eingesetzt hat. Entsprechend drängt sich bei objektiver Betrachtung ohne weiteres der Schluss auf, dass das Halten und Verwalten der C._____, insbesondere durch Entgegennahme und Weiterleiten von Instruktionen, ebenfalls vereinbart worden sein muss. Jedenfalls durfte und musste der Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Beklagte sich ent-
sprechend verpflichten wollte, und musste und durfte der Beklagte das Verhalten des Klägers seinerseits nach Treu und Glauben entsprechend verstehen. Wieso bzw. aufgrund welcher Umstände der Beklagte das Verhalten des Klägers aus damaliger Sicht anders hätte verstehen dürfen und müssen, legt der Beklagte je- denfalls nicht dar. Der Umstand, dass der Beklagte offenbar einen schriftlichen Mandatsvertrag abschliessen wollte, deutet vielmehr auf eine entsprechende mündliche Einigung hin, zumal der Beklagte einzig mutmasst, der Kläger habe den Abschluss abgelehnt, weil der Vertrag eine Klausel enthalten habe, wonach der Kläger der wirtschaftlich Endberechtigte der C._____ sei und dies eine Falschbeurkundung dargestellt hätte (act. 51 S. 5). 4.2.4. Dass sich der Beklagte Jahre nach dem Kauf der C._____ gewahr gewor- den sein will, dass in Wirklichkeit nicht der Kläger, sondern Q._____ wirtschaftlich Berechtigter der C._____ sei, hat ─ selbst wenn dies zutreffen sollte ─ nicht zur Folge, dass kein Mandatsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger, sondern ein solches zwischen ihm und Q._____ begründet worden ist (act. 51 S. 4 f.). Es kann dazu auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (act. 53 S. 32 f. E. 3.4.4. und 3.4.5.). Mit diesen setzt sich der Beklag- te nicht auseinander. Zutreffend hat die Vorinstanz insbesondere Folgendes er- wogen (Ziff. 3.4.5.): " Vorab ist festzuhalten, dass es für die Frage des Konsenses bzw. des Vertragsschlusses grundsätzlich unerheblich ist, ob der Kläger im eige- nen Interesse gehandelt und eigene Mittel eingesetzt hat bzw. ob er als wirt- schaftlich Berechtigter der C._____ und ihrer Vermögenswerte zu erachten ist. Vielmehr kann auch ein Strohmann im eigenen Namen einen Treuhandvertrag abschliessen, aus dem er selbst, und nicht sein Hintermann, berechtigt und ver- pflichtet wird. Selbst wenn der Kläger nur als Strohmann gehandelt haben sollte, was vorliegend letztlich offen bleiben kann, konnte daher ein Treuhandvertrag mit dem dargelegten Inhalt zustande kommen. Dabei spielt es auf der Ebene des Konsenses grundsätzlich keine Rolle, ob der Beklagte damals davon Kenntnis hatte, ob der Kläger im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung oder im Inte- resse und auf Rechnung eines Dritten handelte. Daraus kann sich, bei einer Fehl- vorstellung, allenfalls ein Willensmangel ergeben, der aber nicht den Konsens in Frage stellt, sondern allenfalls die Gültigkeit des Vertrages. Im Übrigen wäre ein
Vertrag zwischen den Parteien sogar dann zustandegekommen, wenn der Kläger seinerseits nur treuhänderisch für Q._____ tätig geworden wäre und der Beklagte dies gewusst hätte (vgl. BSK OR I-Weber, a.a.O., Art. 394 N 14, der ausführt, dass etwa auch der Vertragspartner eines Treuhänders nur mit diesem in einer Rechtsbeziehung steht, selbst wenn ihm bekannt ist, dass der Treuhänder treu- händerisch für einen Dritten handelt). Der vom Kläger behauptete Vertrag wäre demnach nur dann nicht zwischen den Parteien zustande gekommen, wenn der Kläger als blosser Stellvertreter zu betrachten wäre, mithin ein Fremdgeschäft vorlag." Dem ist nichts beizufügen. 4.2.5. Soweit der Beklagte eine mündliche vertragliche Einigung unter Hinweis auf die zeitliche Abfolge von Verträgen in Abrede stellen will (act. 51 S. 5 f.), ge- hen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Der massgebliche Zeitpunkt des behaupteten Vertragsabschlusses liegt im Jahre 2001. Nach den eigenen Ausfüh- rungen des Beklagten ersuchte ihn der Kläger im Sommer 2001 um den Erwerb eines Aktienmantels (act. 16 S. 9). In der Folge orientierte er den Kläger (am 13. Juli 2001), dass die C._____ verfügbar sei (act. 3/4), und am 21. September 2001 bestätigte er den Empfang von USD 50'0000.-- vom Kläger (act. 3/6). Dass der Beklagte die C._____ bereits im Sommer 2000 gekauft haben will (act. 51 S. 5 unter Hinweis auf act 2/7 [recte: act. 3/7]), ist nicht von Bedeutung, konnte der Beklagte dem Kläger doch ohne weiteres einen Aktienmantel verkaufen, den er schon besass. Dass bereits im Juli 2001 eine Einigung zwischen den Parteien über den Erwerb der D.-Beteiligung oder der indirekten Beteiligung an der E2. erfolgt wäre, wurde weder behauptet noch ist solches für das Zustan- dekommen des Treuhandvertrages erforderlich. Massgebend ist einzig, dass das Halten und Verwalten der C., insbesondere durch Entgegennahme und Weiterleiten von Instruktionen vereinbart worden ist. In welchem Zeitpunkt als- dann die weiteren Instruktionen erfolgten, spielt keine Rolle, und dementspre- chend (wenn überhaupt) auch der Zeitpunkt des Vertragsschluss zwischen dem Kläger und Q. nicht (act. 51 S. 5 f.). 4.2.6. Mit der Behauptung, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten als Vertre- ter von Q._____ gehandelt habe (act. 51 S. 6+9), hat sich die Vorinstanz ausführ-
lich und zutreffend auseinandergesetzt. Darauf kann verwiesen werden (act. 53 S. 33-37). Es ist unbehelflich, wenn der Beklagte im Berufungsverfahren einfach an seiner Behauptung festhält (act. 51 S. 6 und S. 7), ohne sich mit der Argumen- tation der Vorinstanz näher auseinander zu setzen. Das Nachschieben neuer Be- hauptungen ist sodann nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (vgl. Ziff. 2.3.). Neu und im Berufungsverfahren nicht zu hören sind die Behauptungen des Beklagten, es habe damals (wann ?) "zwischen dem Kläger und dem Beklagten unabhängig von dessen Angaben beim ursprüng- lichen Kauf das gemeinsame Verständnis" bestanden, "dass C._____ Q._____ gehörte und der Kläger nur dessen Vertreter war" bzw. dass "der Kläger in den Jahren 2002 bis 2005 ganz offen zum Ausdruck gebracht" habe, dass er "lediglich (wie immer) als Stellvertreter von Q." gehandelt habe (act. 51 S. 6 und S. 9). Sie widersprechen auch seinen Ausführungen vor Vorinstanz. Neu und un- zulässig sind auch die Behauptungen, es hätten verschiedene Besprechungen mit S. (dem Sohn von Q.) stattgefunden, die deutlich machten, dass die Familie Q. die tatsächliche Eigentümerin der C._____ gewesen sei und der Kläger nur als Stellvertreter von Q._____ gehandelt habe (act. 51 S. 6+9). Bereits ausgeführt wurde, dass act. 52/2 als Novum unbeachtlich ist (vgl. vorn Ziff. 2.3.), so dass sich daraus nichts zu Gunsten des Beklagten ableiten lässt. Nichts zu ändern vermöchte schliesslich, wenn der Kläger in anderen geschäftlichen Ange- legenheiten als Vertreter von Q._____ aufgetreten wäre (act. 51 S. 7). Dass der Beklagte keinen Anlass zur Annahme gehabt habe, dass es sich in diesem Fall anders verhalte, ist wiederum eine neue unzulässige Behauptung, die zudem den Ausführungen des Beklagten vor Vorinstanz widerspricht, wonach der Kläger ihn über die tatsächlichen Hintergründe gerade getäuscht habe. 4.2.7. Das Zustandekommen eines Treuhandvertrages setzt, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 53 S. 32), keine Schriftlichkeit voraus. Soweit der Beklagte einen Treuhandvertrag in Abrede stellt, weil der Kläger den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung verweigert habe (act. 51 S. 7), kann ihm daher nicht gefolgt werden. Unzutreffend ist ferner seine Ansicht, selbst bei Annahme eines Treuhandvertrages ändere sich nichts am Fehlen diesbezüglicher Aus- kunftsansprüche des Klägers, weil dieser nachweislich nichts, auch keinen Cent
eigener Mittel in C._____ oder D._____ oder deren Beteiligungen investiert habe (act. 51 S. 7). Zunächst war vor Vorinstanz unbestritten und urkundlich belegt, dass der Beklagte den Empfang von USD 50'000.-- für den Kauf der C._____ vom Kläger bestätigt (act. 3/6). Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren neu eine Investition des Klägers unter Verweis auf act. 52/2 bestreitet, sind diese No- ven ─ wie ausgeführt ─ unbeachtlich. Wenn überdies von der Annahme eines Treuhandvertrages auszugehen ist, bedeutet dies, dass der Beklagte die C._____ im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Klägers erwerben sowie für diesen halten und verwalten sollte. Dass dem Kläger daraus gestützt auf Art. 400 OR ein Anspruch auf Auskunft über die aktuellen Beteiligungen und Ver- mögenswerte der C._____ und der D._____ sowie darüber, ob für den Verkauf der Aktien der E2._____ ein Kaufpreis bezahlt wurde, wie hoch dieser war und ob die erhaltenen Mittel an C._____ weitergeleitet wurden, zusteht, hat die Vo- rinstanz ausführlich und zutreffend erwogen (act. 53 S. 40 - 69). Da die C._____ als Mittel zum Zwecke der Tätigung von Investitionen diente und der Beklagte die C._____ für den Kläger kontrollieren sollte, besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht nur bezüglich der Aktien der C., sondern auch bezüglich der C. selbst, und damit auch über ihre aktuellen Beteiligungen und Vermögenswerte (vgl. act. 53 S. 55). Da Gegenstand des Treuhandvertrages letztlich die Investiti- onstätigkeit des Klägers war, schliesst dies auch die Beteiligungen und Vermö- genswerte der D._____ und die Auskünfte über den Verkauf der E2.-Aktien mit ein (vgl. act. 53 S. 55 f.). Dass die indirekte Beteiligung von C. an E2._____ (über D.. bzw. N. und O._____) nicht mit Mitteln des Klä- gers erfolgte, sondern mit Hilfe eines Darlehens von 14 Mio. ... (act. 2 Rz. 2 und Rz. 23 f., act. 16 Rz. 48 f.), ist für den Anspruch auf Auskunft ohne Belang. 4.2.8. Nicht gefolgt werden kann dem Beklagten auch darin, dass eine Einigung über alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte wegen den von der Vorinstanz festgestellten Täuschungshandlungen des Klägers nicht zustande ge- kommen sein könne (act. 51 S. 8). Die Vorinstanz hat an der vom Beklagten an- geführten Stelle (act. 53 S. 31) keine Täuschungshandlungen des Klägers festge- stellt, sondern vielmehr aus der entsprechenden Behauptung des Beklagten Schlüsse gezogen. Das Vorliegen eines Willensmangels hat die Vorinstanz hin-
gegen zu Recht verneint (act. 53 S. 37 ff.). Ein Willensmangel verhinderte im Üb- rigen ─ entgegen der Ansicht des Beklagten ─ nicht das Zustandekommen eines Vertrages, sondern machte einen solchen einseitig unverbindlich. Die Geltendma- chung der Unverbindlichkeit hätte durch Anfechtungserklärung zu erfolgen (Art. 31 OR). Eine solche wurde nicht behauptet. 4.2.9. Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten (act. 51 S. 8) sind die Erwägun- gen gemäss E. 3.4.8. im angefochtenen Entscheid (act. 53 S. 35) nicht unver- ständlich. Die Vorinstanz verneint damit, dass der Kläger überhaupt berechtigt war, im Namen von Q._____ zu handeln bzw. diesen unmittelbar zu berechtigen und zu verpflichten. So behaupte der Beklagte selbst, Q._____ habe versucht, seine Beteiligungen geheim zu halten (act. 16 Rz. 15). Dann wäre es aber gera- dezu abwegig, wenn Q._____ den Kläger dazu ermächtigt hätte, in seinem Na- men aufzutreten. Dass dem nicht so gewesen sei, werde denn auch durch den vom Beklagten selbst vorgelegten Vertrag zwischen Q._____ und dem Kläger vom 2. Juli 2001 (act. 17/2b) bestätigt, liefere dieser doch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als direkter Stellvertreter von Q._____ agieren sollte. Viel- mehr gehe daraus hinreichend klar hervor, dass der Kläger in eigenem Namen auftreten sollte, wenngleich auf Rechnung und Risiko von Q.. Insbesondere enthalte der Vertrag eine Klausel, wonach sich beide Seiten verpflichteten, Vor- handensein und Inhalt des Vertrages nicht preiszugeben (act. 17/2b S. 2 Ziff. 7). Der Beklagte behaupte denn bezeichnenderweise auch nirgends explizit, ge- schweige denn substantiiert, Q. habe dem Kläger im vorliegenden Zusam- menhang die Vollmacht erteilt, ihn extern zu berechtigen und zu verpflichten (vgl. etwa act. 16 Rz. 28; act. 43 Rz. 10 und 70.2). Wollte er im vorliegenden Prozess gleichzeitig solch widersprüchliche Behauptungen nebeneinander aufstellen, wäre dies im Übrigen treuwidrig und verdiente keinen Schutz (§ 50 Abs. 1 ZPO ZH). Die Vorinstanz legt damit klar dar, worin die widersprüchlichen Behauptungen be- stehen würden, wenn sie gleichzeitig explizit erhoben würden, wovon die Vo- rinstanz aber nicht ausgeht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Wissensstand des Beklagten im Laufe der Jahre verändert haben soll, da mass- gebend einzig der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist. Soweit der Beklagte gel- tend macht, der Vertragswortlaut gemäss act. 17/2 schliesse die Annahme einer
Stellvertretung nicht aus bzw. lasse sogar eher auf eine Stellvertretung schliessen (act. 51 S. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Dass der Kläger als Verwalter be- zeichnet und festgehalten wird, dass die Beteiligung an D._____ dem Kunden ge- höre, stellen keine Anhaltspunkte dafür dar, dass der Kläger als direkter Stellver- treter von Q._____ agieren sollte. 4.2.10. Der Beklagte wendet schliesslich ein, entgegen der Vorinstanz (act. 53 S. 33 oben) könne keine Rede davon sein, dass ein Vertrag zustande gekommen sei, weil der Kläger nur treuhänderisch tätig geworden sei und der Beklagte dies gewusst habe. Dass der Kläger möglicherweise gemäss act. 17/2 seinerseits Treuhänder von Q._____ gewesen sei, habe ihm nicht bekannt sein können, da er von dieser Vereinbarung erst Jahre später (ca. 2006/2007) Kenntnis erhalten habe. Der Inhalt dieser Treuhandvereinbarung habe nicht Gegenstand einer vor- gängigen vertraglichen Einigung zwischen Kläger und Beklagtem gewesen sein können (act. 51 S. 9). Der Beklagte hat offenbar die Ausführungen der Vorinstanz nicht richtig gelesen oder gibt diese absichtlich unrichtig wieder. An der zitierten Stelle (act. 53 S. 33 oben) hat diese einzig erwogen, sogar dann, wenn der Kläger seinerseits nur treuhänderisch für Q._____ tätig geworden wäre und der Beklagte dies gewusst hätte, wäre ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Im Übrigen hat sie zutreffend erwogen, dass es auf der Ebene des Konsenses grundsätzlich keine Rolle spiele, ob der Beklagte damals (d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) davon Kenntnis hatte, ob der Kläger im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung oder im Interesse und auf Rechnung eines Dritten gehan- delt habe. Daraus könne sich, bei einer Fehlvorstellung, allenfalls ein Willens- mangel ergeben, der aber nicht den Konsens in Frage stelle, sondern allenfalls die Gültigkeit des Vertrages (act. 53 53 S. 32 f.). Das Vorliegen eines Willens- mangels beim Beklagten hat sie zutreffend verneint (act. 53 S. 37 ff.). Entgegen dem Dafürhalten des Beklagten (act. 51 S. 9) nicht zu beanstanden ist im Übri- gen, wenn die Vorinstanz die Frage nach der wirtschaftlichen Berechtigung an C._____ bzw. D._____ unbeantwortet liess, weil das Gericht für den Entscheid unwesentliche Fragen nicht auf Vorrat zu beantworten hat.
4.2.11. Zusammenfassend ist die Kritik des Beklagten unbegründet und ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Mandats- oder Treuhandvertrag bestanden hat. 4.3. Der Beklagte bestreitet eine Auskunftspflicht ferner mit einem Handeln im Auftrag der Republik F.: 4.3.1. Er macht unter Verweis auf act. 3/32 geltend, mit Verfügungen vom 17. und 19. Dezember 2012 (recte wohl 2007) seien die C. -Aktien von der ... Generalprokuratur [des Landes F.] im Rahmen einer umfassenden ge- gen Q. gerichteten Vermögensbeschlagnahme aller Aktiven von Q._____ verarrestiert worden. Die Verfügung (welche der beiden?) sei gerichtlich bestätigt worden und sei rechtskräftig. Es komme hinzu, dass der Beklagte mit derselben Verfügung als Kurator und Verwalter der verarrestierten Vermögenswerte Q.s (darunter auch die Akten [recte wohl Aktien] der C.) eingesetzt worden sei. Mit derselben Verfügung seien ferner die von C._____ gehaltenen 59'761 Aktien der D._____ verarrestiert worden, mit deren Verwaltung ebenfalls der Beklagte betraut worden sei. Unabhängig von allfälligen (bestrittenen) vertrag- lichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten stehe somit spätes- tens seit dem 17. Dezember 2007 ausser Frage, dass weder ein Vertragsverhält- nis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehe noch letzterer die C.- Aktien direkt oder indirekt für den Kläger oder Q., sondern ausschliesslich für den Staat F._____ kontrolliere, und dass der Kläger keine Auskunfts- oder an- dere Rechte aus dem Verhältnis zwischen dem Staat F._____ und dem Beklagten geltend machen könne (act. 51 S. 9 f.). 4.3.2. Wie bereits erwogen (vorn Ziff. 2.3.), ist die erst im Berufungsverfahren eingereichte vollständige Version von act. 3/32, nämlich act. 52/3, als unzulässi- ges Novum unbeachtlich. Abzustellen ist einzig auf das vor Vorinstanz eingereich- te Aktorum 3/32. Das Dokument datiert in der ... Version [des Landes F.] vom 17. Dezember 2007. Eine Verfügung der ... Generalprokuratur [des Landes F.] vom 19. Dezember 2007 (oder 2012) findet sich nicht in den Akten. So- weit der Beklagte behauptet, die Verfügung sei gerichtlich bestätigt worden und rechtskräftig geworden, tut er nicht dar, welche der beiden von ihm bezeichneten
Verfügungen vom "17. und 19. Dezember 2012" dies betreffen soll. Dem Doku- ment act. 3/32 lässt sich ferner nicht entnehmen, dass von C._____ gehaltene 59'761 Aktien der D._____ verarrestiert worden sein sollen und der Beklagte mit deren Verwaltung betraut worden sein soll. Als unzulässiges Novum unbeachtlich ist, wie erwogen (vgl. vorn Ziff. 2.3.), im Berufungsverfahren aber auch das vom Kläger eingereichte Urteil des Obergerichts Zug vom 20. Mai 2011 (act. 65/2). Entsprechend unzulässig ist die darauf gestützte neue Behauptung des Klägers, dass die Verfügung der ... Staatsanwaltschaft [des Landes F.] vom 17. De- zember 2007 unbeachtlich sei, da sie nicht in Anwendung des kollisionsrechtlich massgeblichen schweizerischen Gesellschaftsstatuts, sondern einzig gestützt auf ... Strafprozessrecht [des Landes F.] ergangen sei (act. 64 S. 17 f.). Soweit der Kläger geltend macht, dass ... Strafverfolgungsbehörden [des Landes F.] mangels Zuständigkeit keine Vermögenswerte beschlagnahmen könn- ten und dürften, die sich in einem fremden Staat befänden, und dass die Verfü- gung der ... Staatsanwaltschaft [des Landes F.] in der Schweiz unwirksam sei, da sie in der Schweiz bislang mangels Anerkennung keine Rechtskraft entfal- te und die Beschlagnahme der Aktien im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens bislang unterblieben sei (act. 64 S. 17 und 18), sind diese Behauptungen teilweise neu und waren teilweise schon vor Vorinstanz umstritten (vgl. act. 30 S. 17 f., act. 43 S. 20 ff.). Die Fragen können indes offen bleiben, wie auch, ob es sich bei der angeblichen Verwaltung der Aktien durch den Beklagten um eine verbotene Handlung für einen fremden Staat im Sinne von Art. 271 StGB handle, wenn der Sachverhalt so zutreffe, wie er vom Kläger (recte wohl Beklagten) geschildert worden sei (act. 64 S. 18). 4.3.3. Dem Beklagten ist zwar beizupflichten, dass der Kläger aus einem Ver- hältnis zwischen ihm (dem Beklagten) und dem Staat F._____ keine Auskunfts- oder andere Rechte geltend machen kann. Das tut der Kläger auch nicht. Selbst wenn die besagten C.-Aktien seit Dezember 2007 durch die ... Strafverfol- gungsbehörden [des Landes F.] gültig verarrestiert wären, stünde dies dem Auskunftsanspruch des Klägers aus dem Treuhandverhältnis nicht entgegen. Gemäss act. 3/32 wurden die verarrestierten Vermögenswerte dem Beklagten zur sicheren Verwahrung anvertraut (Dispositiv-Ziff. 4). Daraus lässt sich aber, entge-
gen der Meinung des Beklagten, nichts ableiten bezüglich des Bestandes des Treuhandverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger; das Treuhandverhältnis geht damit nicht unter. Auch eine irgendwie geartete Geheimhaltungspflicht ergibt sich daraus nicht und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht. Der Ver- wahrungsauftrag vermag auch nichts an der Kontrolle der C._____ ─ ob diese nun als direkt oder indirekt bezeichnet werden will ─ durch den Beklagten, und damit am Zugang zu den Informationen ändern, die es ihm ermöglichen, Auskunft über die aktuellen Beteiligungen und Vermögenswerte der C._____ zu geben, wie die Vorinstanz dies ausführlich erwogen hat (act. 53 S. 57 ff.). 4.4. Der Beklagte bemängelt ferner (im Sinne eines Eventualstandpunktes) den zeitlichen und sachlichen Umfang eines allfälligen Auskunftsanspruchs. 4.4.1. Er macht geltend, der Wortlaut von Art. 400 Abs. 1 OR beziehe sich auf die Geschäftsführung des Beauftragten und demgemäss auf die Dauer des Vertrags- verhältnisses zwischen den Parteien. Der Treuhandvertrag sei unstrittig im Mai 2006 gekündigt worden. Während es zutreffe, dass ein Auskunftsanspruch das Vertragsverhältnis überdauere, finde die Annahme der Vorinstanz, wonach "da- von auszugehen" sei, dass sich der Auskunftsanspruch auch auf Sachverhalte nach der Zeit der Kündigung beziehen könne, keine Stütze im Gesetz. Die Vor- instanz widerspreche sich dabei auch selbst, nachdem sie an anderer Stelle rich- tigerweise festgehalten habe, der Auskunftsanspruch müsse sich auf das konkre- te Vertragsverhältnis beziehen. Für ihre abweichende Meinung knüpfe die Vor- instanz ohne weitere Begründung an den Besitz des Fiduziars an Gegenständen oder Vermögenswerten des Fiduzianten an. Diese Auffassung gehe fehl. Der Be- klagte sei von allem Anfang an nicht im Besitz von Gegenständen oder Vermö- genswerten des angeblichen Fiduzianten gewesen und sei es auch heute nicht. Die ehemaligen Aktien der C._____ seien einerseits nicht in seinem Besitz, son- dern im mittelbaren Besitz der P., und andererseits vom Staat F. ver- arrestiert, was allenfalls einen Besitz des Staats, nicht aber des Beklagten be- gründen könnte. Selbst wenn man von einem indirekten Besitz des Beklagten ausgehe, könne der Kläger daraus keine Rechte für sich ableiten, da die C.-Aktien (zusammen mit den D.-Aktien) als Eigentum von Q._____
verarrestiert seien. Spätestens seit der rechtskräftigen Verarrestierung könnte man selbst dann nicht mehr von "Gegenständen oder Vermögenswerten des Fi- duzianten" sprechen, wenn dieser daran je eigentumsähnliche Rechte gehabt ha- ben sollte (was bestritten bleibe). Nachdem sich ein Auskunftsanspruch des Klä- gers (wenn überhaupt) nur auf den Zeitraum bis zur Kündigung eines angeblichen Vertrages im Mai 2006 habe beziehen können und der Beklagte einen Auskunfts- anspruch des Klägers ohnehin generell bestreite, habe er entgegen der Vo- rinstanz keinen Anlass gehabt, den nicht bestehenden Auskunftsanspruch zeitlich einzugrenzen (act. 51 S. 11 f.). 4.4.2. Der Beklagte gesteht zu, dass er vor Vorinstanz nie geltend gemacht hat, dass betreffend Vorgänge nach der Kündigung des Vertrages keine Auskunftsan- sprüche mehr bestünden. Die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Behaup- tung ist als Novum daher unzulässig und unbeachtlich (vgl. vorn Ziff. 2.3.), soweit damit nicht nur neue rechtliche Gesichtspunkte, sondern neue tatsächliche Be- hauptungen oder Bestreitungen verbunden sind. Soweit auf die neuen Ausführungen einzugehen ist, vermögen diese nichts zu ändern. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen (act. 53 S. 51 f.), die Frage, ob das Treuhandverhältnis noch bestehe oder nicht, sei für die Auskunftspflicht nicht ent- scheidend. Diese ende nicht mit Beendigung des Treuhandverhältnisses, sondern überdauere die Ausführungsobligation. Dabei sei davon auszugehen, dass sich dieser Auskunftsanspruch auch noch auf die Zeit nach der Kündigung erstrecke, sofern der Fiduziar trotz Beendigung des Treuhandverhältnisses Gegenstände bzw. Vermögenswerte des Fiduzianten in seinem Besitz habe und es um (mögli- che) Ansprüche gehe, die mit diesen Objekten in Zusammenhang stehen. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR muss der Beauftragte auf Verlangen des Auftragge- bers jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. Die Rechen- schaftsablegung beinhaltet auch die Pflicht, den Auftraggeber über die Geschäfts- führung zu benachrichtigen und ihm Auskunft zu erteilen (BSK OR I-Weber, Art. 400 N 2). Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber die Kontrolle darüber ermöglichen, ob der Beauftragte seine Verpflichtungen ver- tragsgemäss erfüllt. Sie verschafft dem Auftraggeber überdies die fehlenden In-
formationen, die er benötigt, um sich selbst ein Bild über den Stand der Ausfüh- rungen des Auftrags machen zu können. Daneben stellt die Pflicht zur Rechen- schaftsablegung auch die Grundlage für allfällige Schadenersatzforderungen dar (BK-Fellmann, Art. 400 OR N 14 f.). Die Pflicht zur Rechenschaftsablegung er- streckt sich auf das gesamte Auftragsverhältnis. Die Rechenschaftsablegung soll den Auftraggeber vorbehaltlos über die Ausführung des Auftrags informieren. Sie umfasst alle Informationen, die für die Rechtsstellung und die Rechtsausübung, namentlich die Geltendmachung des Rechts auf Schadenersatz von Belang sind (BK-Fellmann, Art. 400 OR N 19 f.). Daraus erhellt ohne weiteres, dass auch be- züglich der Vorgänge nach der Kündigung eines Vertrages, soweit solche erfol- gen, Auskunftsansprüche bestehen müssen. Dies jedenfalls dann, wenn der Be- auftragte seiner Ablieferungs- bzw. Herausgabepflicht nicht nachkommt und Ver- mögenswerte des Auftraggebers zurückbehält und gegebenenfalls selber weiter verwendet. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass es nicht verständlich wäre, wes- halb ein Treuhänder, der sich nach Beendigung des Treuhandverhältnisses über seine Rückgabeverpflichtung hinwegsetzt, Auskunftspflichten über das Treugut nur bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses unterliegen soll- te (act. 64 S. 19). Was die Besitzverhältnisse betrifft, bestreitet der Beklagte zwar, von allem Anfang an und heute im Besitz von Gegenständen oder Vermögens- werten des Klägers zu sein. Dem ist entgegen zu halten, dass er die C._____ un- bestrittenermassen für den Kläger erworben hat. Soweit er ausführt, die Aktien der C._____ seien (gemeint wohl heute) im mittelbaren Besitz der P., han- delt es sich dabei, soweit ersichtlich, um eine neue und damit unbeachtliche Be- hauptung. Er bringt damit zum Ausdruck, dass die P. Besitzerin ohne tat- sächliche, direkte Gewalt sei (vgl. BSK ZGB II-Ernst, Art. 919 N 7), was neu ist. Dies schlösse aber gerade nicht aus, dass er selber unmittelbarer Besitzer der C.-Aktien ist, d.h. die tatsächliche Gewalt über die Aktien inne hat. Soweit er für sich allenfalls "von einem indirekten Besitz" ausgeht, ist nicht ersichtlich, was er damit meint. Möglicherweise bringt der Beklagte die Ausdrücke durchei- nander und will geltend machen, die P. habe unmittelbaren und er habe mittelbaren Besitz. So oder so stünden diese Besitzverhältnisse jedenfalls einer Auskunftspflicht des Beklagten aus dem Treuhandverhältnis bezüglich der C._____ nicht entgegen. Dies gilt auch, so weit die C._____-Aktien vom Staat
F._____ gültig als Eigentum von Q._____ verarrestiert worden sein sollten, wur- den die verarrestierten Vermögenswerte danach doch dem Beklagten zur siche- ren Verwahrung anvertraut (und befinden sich entsprechend in seinem Besitz). Wie bereits ausgeführt, stünde die Verarrestierung einem Auskunftsanspruch nicht entgegen (vorn Ziff. 4.3.3.). 4.5. Weiter bestreitet der Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit den Akti- onärsbindungsverträgen. 4.5.1. Die Vorinstanz erwog, entscheidend sei, ob der Beklagte über die verlang- ten Informationen verfüge oder diese zumindest beschaffen könne. Dass dem nicht so sei, mache der Beklagte aber gar nicht geltend. Er beschränke sich viel- mehr auf das Vertreten des Standpunktes, dass sich ein Auskunftsanspruch nicht gegen ihn richten könne, was wie dargelegt falsch sei. Nur der Vollständigkeit halber überprüfte die Vorinstanz dennoch den Zugang des Beklagten zu den ver- langten Informationen (act. 53 S. 57 ff.). Dabei ist sie auch auf die beiden Aktio- närsbindungsverträge betreffend D._____ und N._____ (act. 3/37 und 3/11) ein- gegangen (act. 61 ff.). Sie kam diesbezüglich zusammenfassend zum Schluss (act. 53 S. 65), aus den beiden Aktionärsbindungsverträgen ergebe sich klar, dass N., und wohl auch O., jedenfalls mittelbar durch C._____ kon- trolliert würden und zumindest wesentliche Entscheide letztlich der Zustimmung von C._____ bedürften. Im vorliegenden Zusammenhang sei sodann insbesonde- re relevant, dass der Beklagte, der nach wie vor für C._____ handle, nach Mass- gabe der Aktionärsbindungsverträge betreffend D._____ und N._____ sowie O._____ Informationen auch über Vorgänge bei den Gesellschaften N._____ und O._____ erlangen könne. Abgesehen davon, dass er nicht bestreite, über die be- treffenden Informationen zu verfügen, ergebe sich somit auch klar, dass der Be- klagte sich, wenn nötig, die Informationen darüber, ob für den Verkauf der E2.-Aktien ein Kaufpreis bezahlt worden sei, wie hoch dieser Kaufpreis ge- wesen sei und ob erhaltene Mittel aus dieser Transaktion an C. weitergelei- tet worden seien, beschaffen könnte. 4.5.2. Der Beklagte bringt vor, er sei nicht Partei der von der Vorinstanz erwähn- ten Aktionärsbindungsverträge betreffend D._____ und N._____. Schon aus die-
sem Grund könnten daraus mit Bezug auf ihn keine Rechte und Pflichten abgelei- tet werden. Diese Verträge seien durch Drittpersonen abgeschlossen worden. Aufgrund der in den Verträgen enthaltenen Schiedsvereinbarungen sei die Vor- instanz zudem zur Beurteilung des Inhalts und der Wirkung dieser Verträge nicht zuständig. Überdies habe er vom Aktionärsbindungsvertrag betreffend N._____
gar keine Kenntnis gehabt. Erst Recht sei nicht einzusehen, inwiefern ihm daraus irgendwelche Auskunftspflichten zugeordnet werden könnten (act. 51 S. 12). 4.5.3. Nachdem der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht etwa behauptet, dass er nicht über die entsprechenden Informationen betreffend der E2.- Anteile verfügt bzw. sich diese beschaffen kann, erübrigt es sich, auf seine Bean- standungen zu den Aktionärsbindungsverträgen näher einzugehen. Nur der Voll- ständigkeit halber festgehalten werden kann, dass der Beklagte nicht Partei der Aktionärsbindungsverträge sein muss, um Zugang zu den hier interessierenden Informationen zu erlangen, sondern dass es genügt, dass er nach wie vor für C. handelt. Dass der Beklagte vom Aktionärsbindungsvertrag betreffend N._____ (act. 3/11) keine Kenntnis gehabt haben soll, wird erstmals im Beru- fungsverfahren geltend gemacht und ist schon deshalb unbeachtlich. Die behaup- tete Unkenntnis vermöchte aber auch nichts daran zu ändern, dass sich der Be- klagte die vorliegend interessierenden Informationen betreffend der E2.- Anteile aufgrund des Aktionärsbindungsvertrages beschaffen könnte. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die beiden Aktionärsbindungsverträge eine Schiedsverein- barung enthalten (act. 3/11 Ziff. 15, act. 3/37 Ziff. 10.12). Diese betrifft allerdings Streitigkeiten der Vertragsparteien aus den beiden Verträgen. Um solche geht es vorliegend nicht, und die Vorinstanz durfte die Aktionärsbindungsverträge, die ihr als Beweismittel zu den Akten gereicht wurden, ohne weiteres in ihre Würdigung miteinbeziehen. 4.6. Schliesslich macht der Beklagte noch geltend, die Vorinstanz habe die Ge- sellschaftsstruktur und die Selbständigkeit juristischer Personen missachtet. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Vor Vorinstanz machte der Beklagte geltend, Aus- kunftsansprüche könnten sich nicht gegen ihn richten, da nicht er, sondern die P. Verwaltungsrätin der C._____ sei. Er selbst übe gar keine Funktion bei
C._____ aus. Die Vorinstanz erwog, dass es in Anbetracht der vertraglichen Be- ziehungen zwischen den Parteien (Treuhandvertrag) keine Rolle spiele, ob der Kläger als Aktionär vom Beklagten die verlangten Auskünfte erhältlich machen könnte. Ob der Beklagte Verwaltungsrat der C._____ sei, sei daher unerheblich (act. 53 S. 57). Dies ist entgegen dem Dafürhalten des Beklagten (act. 51 S. 12 f.) nicht zu beanstanden. Offenbar verwechselt der Beklagte, wie der Kläger vermu- tet (act. 64 S. 20), einen gesellschaftsrechtlichen Auskunftsanspruch mit einem vertraglichen Anspruch aus dem Treuhandverhältnis. Dass nicht der Beklagte, sondern die P._____ als Besitzerin der Aktien als Verwaltungsrätin (Corporate Di- rector) von C._____ eingesetzt worden und der Beklagte lediglich Mitglied des Verwaltungsrates der P._____ gewesen sein soll (act. 51 S. 13), ändert sodann nichts daran, dass der Beklagte Zugang zu den verlangten Informationen hatte und hat, wie dies die Vorinstanz ausführlich begründet hat und worauf verwiesen werden kann (act. 53 S. 57 ff.). Dies wird vom Beklagten denn auch gar nicht be- stritten. Eine Verletzung der Selbständigkeit einer juristischen Person ist nicht er- sichtlich. 4.7. Zusammenfassend vermag der Beklagte nicht darzutun, dass die Erwä- gungen der Vorinstanz zum Bestehen der Auskunftspflicht unzutreffend wären und er entsprechend zu Unrecht zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflich- tet worden ist. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwie- sen werden (act. 53 S. 24 bis S. 69). Die Berufung ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen. 5. Eventualantrag: Gegenstandslosigkeit des Prozesses mangels Rechtschutz- interesse des Klägers 5.1. Der Beklagte trägt vor (act. 51 S. 13 ff.), er habe im Verlaufe des Verfah- rens bereits mehrfach bestätigt, was dem Kläger ohnehin bereits vor Einleitung des Verfahrens bekannt gewesen sei, dass nämlich "a) die Beteiligungen der C._____ und D._____ immer noch unverändert ge- blieben sind (und weder C._____ noch D._____ neben den in act. 17/5 ge- nannten Beteiligungen über weitere Vermögenswerte verfügen);
b) ein Verkauf der E2.-Beteiligung durch N. und O._____ wirt- schaftlich nicht stattgefunden hat und ein Kaufpreis nicht bezahlt wurde, weshalb es auch keine Mittel gab, welche an C._____ weitergeleitet werden konnten, wozu auch kein Rechtsgrund bestanden hätte, da C._____ nie eine Beteiligung an der E2._____ hielt und somit ein allfälliger Kaufpreis an N./O. und nicht an deren Grossmuttergesellschaft C._____ zu zahlen gewesen wäre. Es kommt hinzu, dass diese Übereignung dieser Ak- tien durch die Direktoren der N._____ und O._____ beschlossen wurde. Der Beklagte ist weder direkt noch indirekt Organ dieser Gesellschaften und hat auch keine Einsichts- oder Weisungsrechte gegenüber den Organen. Dieser Sachverhaltskomplex ist Gegenstand einer unabhängigen Strafuntersu- chung in F.. Auch der Beklagte wurde dazu befragt, ist jedoch auf- grund einer strafprozessualen Geheimhaltungspflicht nicht in der Lage über den Inhalt zu berichten. c) Der Kläger nachweislich (vgl. Beilage 2) mit der Investition in E2. nicht das Geringste zu tun hatte und seine eigene (inexistente) Investitionstätig- keit selbst unter Annahme eines Treuhandvertrages mit dem Beklagten nicht zur Diskussion stehen könnte, nachdem Gegenstand des Treuhandvertra- ges gerade Investitionen des Klägers gewesen sein sollen (E. 4.5.5.2.)." Mit anderen Worten seien die Auskunftsbegehren des Klägers gegenstandslos und mangels Rechtschutzinteresse des Klägers abzuweisen, da kein rechtlich schützenswerter Grund ersichtlich sei, aus welchem der Kläger ein legitimes Inte- resse daran haben könnte, dass der Beklagte zur Erteilung von Auskünften ver- pflichtet werde, welche er längst erteilt habe und die ihn überhaupt nicht beträfen. Zudem habe der Kläger verfügt und verfüge er aus anderen Quellen längst über die geforderten Informationen. Im Übrigen sei die Unterstellung der Vorinstanz (vgl. act. 53 S. 68 E. 4.8.4), der Beklagte habe nie ausgeführt, der vom Kläger behauptete Verkauf der E2.-Aktien habe nicht stattgefunden, aktenwidrig und falsch. Vielmehr habe er in der Duplik (act. 43 Ziff. 25/26) klargestellt, dass es sich lediglich um eine treuhänderische Übertragung der Aktien an T. und nicht um einen realen Verkauf gehandelt habe. Das habe die Vorinstanz aller-
dings nicht daran gehindert, festzuhalten, der Beklagte habe einen Verkauf an T._____ in Abrede gestellt (vgl. act. 53 S. 61 E. 4.7.8). Demgemäss sei der Beru- fungsantrag 2 des Beklagten (Eventualantrag) gutzuheissen. 5.2. Der Kläger macht geltend (act. 64 S. 20 f.), der Beklagte beziehe erst in seiner Berufung zu den ihm obliegenden Informationspflichten Stellung. Daher könne sachlogisch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für das Verfahren vor Vorinstanz gar nicht nachträglich entfallen sein. Bestritten werde, dass ihm die drei benannten Informationen vor der Hängigkeit des Verfahrens bekannt gewe- sen seien. Zudem nehme der Beklagte in der Berufung auf einer halben Seite pauschal und floskelhaft zu den aktuellen Beteiligungen und Vermögenswerten der C._____ und deren Verkauf von E2.-Aktien Stellung und entspreche somit den Anforderungen an ein Auskunftsbegehren über Beteiligungen und In- vestitionen einer Gesellschaft mit einem Gesamtinvestitionsvolumen in der Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages in USD bei weitem nicht. Es fehlten jegliche Informationen über die Beteiligungen und den Verbleib der für den Erwerb der E2. zur Verfügung gestellten Zahlung. Insbesondere lasse die Auskunft jeg- liche Jahresrechnung mit den Bilanzen und der Erfolgsrechnung, sowie Konto- auszüge, Bankbelege, Rechnungen etc. der C._____ missen. Daher sei den An- forderungen des geltend gemachten Auskunftsanspruchs mit den in der Berufung gemachten Angaben nicht genüge getan. Aus welchen "anderen Quellen" sich der Kläger mit den Informationen versorgt haben solle, lasse der Schriftsatz des Beklagten als blosse unsubstantiierte Behauptung offen und werde bestritten. Die Behauptung des Beklagten, die Vorinstanz unterstelle in diesem Verfahren, ein Verkauf der E2.-Aktien habe nie stattgefunden, sei falsch. Was der Beklag- te angreifen wolle, werde gar nicht klar. Das Gericht halte in seinem Urteil genau die vom Beklagten aufgebrachte Behauptung fest. Die geltend gemachte Behaup- tung, ein Verkauf der E2.-Anteile habe nie stattgefunden, finde sich im an- gefochtenen Entscheid nur in der Wiedergabe des Beklagtenvortrages und werde keinesfalls unterstellt. Auch bleibe unklar, inwieweit die behauptete Veräusserung der E2._____-Beteiligungen Einfluss auf den Rechtsgrund eines Auskunftsan- spruchs des Klägers haben sollte.
5.3. Dem Kläger ist beizupflichten, dass unklar ist, inwiefern die vom Beklagten beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beklagte nie ausgeführt habe, der vom Kläger behauptete Verkauf der E2.-Aktien habe nicht statt- gefunden bzw. der Beklagte habe einen Verkauf an T. in Abrede gestellt, im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gegenstandslosigkeit des Prozesses stehen sollen. Eine Gegenstandslosigkeit des Prozesses vermöchten sie jeden- falls nicht zu begründen. Die Beanstandung des Beklagten ist aber auch unbe- rechtigt. An beiden von ihm zitierten Stellen (angefochtener Entscheid S. 68 E. 4.8.4 und S. 61 E. 4.7.8) hat die Vorinstanz einzig die vom Beklagten in der Duplik gemachten Behauptungen wiedergegeben, wonach dieser vorbringe, die E2.-Anteile bzw. die E2.-Beteiligung von N._____ und O._____ seien nicht an T._____ verkauft, sondern nur treuhänderisch auf diese übertragen wor- den. Eine Unterstellung der Vorinstanz, wonach der Beklagte nie ausgeführt ha- be, der vom Kläger behauptete Verkauf der E2.-Aktien habe nicht stattge- funden, findet sich an der angegebenen Stelle (angefochtener Entscheid S. 68 E. 4.8.4) nicht. Vielmehr hat die Vorinstanz erwogen, das prozessuale Verhalten des Beklagten biete keine Gewähr dafür, dass die gemachten Angaben zutreffend bzw. vollständig seien. 5.4. Die Vorinstanz hat sich sodann eingehend mit der Frage befasst, ob bzw. inwieweit aufgrund der Vorbringen der Parteien noch ein Auskunftsbedarf und damit ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Sie kam zum Schluss, dass ein schutzwürdiges Auskunftsbedürfnis betreffend die aktuellen Beteiligungen und Vermögenswerte von C. und D._____ und ein Rechtsschutzbedürfnis be- treffend Auskunft über das Schicksal der von N._____ und O._____ gehaltenen E2._____-Aktien nach wie vor zu bejahen sei. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (act. 53 S. 66 - 68). Der Beklagte hätte darzutun, inwie- fern diese unrichtig sein sollen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beklagte aber gar nicht auseinander. Er begnügt sich damit, ein Rechtsschutzin- teresse des Klägers pauschal zu negieren, weil er die Auskünfte längst erteilt ha- be bzw. diese den Kläger überhaupt nicht beträfen. Dass der Kläger Anspruch auf die verlangten Auskünfte hat, hat die Vorinstanz ebenfalls eingehend begründet (act. 53 S. 49 ff.). Auch darauf kann verwiesen werden. Beizupflichten ist dem
Kläger deshalb, wenn er die bisher im Rahmen des Verfahrens erfolgten Aus- künfte als ungenügend beurteilt. Zwar ist zwischen der Pflicht zur blossen Aus- kunftserteilung (wie sie der Kläger verlangt hat) und der eigentlichen Rechen- schaftspflicht zu unterscheiden. Letztere beinhaltet mehr als die blosse Aus- kunftserteilung (BK-Fellmann, Art. 400 OR N 27). Namentlich gehört zur Rechen- schaftsablegung ─ nicht aber unbedingt zur Auskunftspflicht ─ auch die Vorlage von Belegen (ebenda, N 28). Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht bestimmen sich nach dem Verlangen des Auftraggebers unter Berücksichtigung der Natur des Auftrages und des Grundsatzes von Treu und Glauben (BK-Fellmann, Art. 400 OR N 25). Die pauschalen Angaben, die der Beklagte in der Berufungs- begründung zusammengefasst hat, vermögen die Auskunftbegehren des Klägers entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz jedenfalls nicht zu erfüllen. Die be- strittene Behauptung, dass der Kläger aus anderen Quellen längst über die gefor- derten Informationen verfüge, wurde ─ soweit ersichtlich ─ erstmals im Beru- fungsverfahren erhoben und ist daher unzulässig (Art. 317 Abs. 1 OR; vgl. Ziff. 2.3). Ob die Behauptung, wie der Kläger geltend macht, ungenügend sub- stantiiert ist, kann daher offen bleiben. 5.5. Zusammenfassend ist auch der Eventualantrag des Beklagten unbegrün- det und die Berufung diesbezüglich abzuweisen. 6. Subeventualantrag: Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 130'000.-- wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; die Parteientschädi- gungen wurden wettgeschlagen (act. 53, Urteilsdispositiv Ziff. 3. und 4.). Die Vor- instanz ist dabei gemäss den Angaben der Parteien von einem Streitwert von Fr. 37,7 Mio ausgegangen (act. 53 S. 70 f.). Mit seinem Subeventualantrag ver- langt der Beklagte, die (unbestrittene) Gerichtsgebühr sei dem Kläger zu 90-95% und dem Beklagten zu 5-10% aufzuerlegen, und der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten eine dem Streitwert des Verfahrens entsprechende (evt. leicht re- duzierte) Prozessentschädigung zuzusprechen.
6.2. Der Beklagte hält dafür (act. 51 S. 15 ff.), die Vorinstanz habe die Ge- richtskosten im Widerspruch zur gesetzlichen Vorschrift der Kostenverlegung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auferlegt. Selbst in Anwendung der Aufteilung gemäss Vorinstanz, wonach der Anteil der klägerischen Auskunfts- begehren 25% des Gesamtstreitwerts ausmache, hätte die Auferlegung der Kos- ten im Verhältnis 25:75 erfolgen müssen. Die Annahme von 25 % sei aber auch ohne jede Begründung erfolgt und berücksichtige nicht, dass die Auskunftsan- sprüche vorprozessual nie gestellt worden seien und auch im Verhältnis zu den übrigen gestellten Rechtsbegehren als völlig untergeordnet zu betrachten seien. Der auf die Auskunftsbegehren entfallende Anteil betrage daher höchstens 5- 10%. Ohnehin dürfe den klägerischen Auskunftsbegehren aber kein Streitwert von Fr. 37,7 Mio. zugrunde gelegt werden. Es entspreche ständiger bundesge- richtlicher Rechtsprechung, dass bei blossen Auskunftsbegehren nicht der Wert der Gegenstände, über die Auskunft verlangt werde, als Streitwert massgebend sei. Vielmehr sei derartigen Begehren ein Streitwert von ca. 5-10% des Wertes der Gegenstände, über die Auskunft verlangt werde, zugrunde zu legen. Sollte der Beklagte mit Bezug auf die Auskunftsbegehren unterliegen, sei die Gerichts- gebühr daher basierend auf einem Streitwert von ca. Fr. 1.885-3.77 Mio. festzu- setzen (sofern man die Methode der Vorinstanz zur Kostenfestsetzung ─ separa- te Kostenbestimmung für einzelne Rechtsbegehren ─ nicht an sich als falsch be- trachten wolle) und die so errechnete Gebühr angemessen zu reduzieren, nach- dem bezüglich der klägerischen Auskunftsbegehren keine oder nur eine be- schränkte materielle Prüfung notwendig gewesen wäre. Die Kostenverteilung der Vorinstanz sei zudem aufgrund des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Ge- richtskosten im Verhältnis des Obsiegens/Unterliegens verteilt werden (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH), aufzuheben. In Anwendung von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH seien die Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen Kosten auferlegt würden, zu entschädigen. Entsprechend wäre der Klä- ger zu verpflichten, dem Beklagten eine Prozessentschädigung von 90-95% einer vollen Entschädigung zuzusprechen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Be- klagte gezwungen gewesen sei, sich mit dem gesamten Prozessstoff auseinan- derzusetzen, da der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz betreffend Aktien-
herausgabe etc. erst mit dem Endentscheid ergangen sei und der teilweise Klagerückzug betreffend Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien erst mit der Replik erfolgt sei. Bei einem Streitwert von Fr. 37.7 Mio. betrage die Grundgebühr Fr. 244'900.--. Es rechtfertige sich ein Zuschlag von 50% für die Duplik, was Fr. 367'450.-- ergebe. Entsprechend habe der Beklagte Anspruch auf eine Ent- schädigung in der Höhe von 90-95% dieses Betrages, d.h. Fr. 330'615.-- bis Fr. 348'983.--. Aus diesen Gründen sei das Urteil betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziff. 2-4) unabhängig vom materiellen Entscheid aufzuheben. 6.3. Der Kläger hält dem entgegen (act. 64 S. 22), der Beklagte verkenne, dass zwar dem Kostenverhältnis von ¼ zu ¾ die Aufteilung zwischen dem Auskunfts- und den übrigen Begehren zugrunde gelegt, jedoch dem Verfahren hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der erheblich höhere Aufwand beigemessen werde. Dies werde dadurch begründet, dass die übrigen Ansprüche keiner Sachentscheidung bedurft hätten. Auch stelle der Beklagte falsch dar, dass die Ansprüche im Vorfeld des Verfahrens nie geltend gemacht worden seien. Im Übrigen sei die Erörterung dieser Frage auch insofern unbeachtlich, als der Beklagte die Erteilung der Infor- mation ja bis anhin verweigere. Ferner sei der Auskunftsanspruch gerade kein völlig untergeordneter Anspruch des Klägers, sondern essentiell für die Beurtei- lung eines Schadenersatz- bzw. Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Aktien und daher im Rahmen einer Stufenklage sogar übergeordnet. Hinsichtlich der Ermittlung des Streitwertes lasse die Rechtsprechung des Bundesgerichts die vom Beklagten behaupteten Streitwerterwägungen missen. Vielmehr werde fort- gesetzt darauf abgestellt, dass die Gerichte bei der Bemessung des Streitwertes insbesondere beim Auskunftsbegehren einen hohen Spielraum hätten, dessen Grenzen sich nur im Willkürverbot fänden. Aufgrund der Nachvollziehbarkeit der gerichtlichen Begründung über die Streitwerterwägungen stehe die Rechtspre- chung des Bundesgerichts dem Kostenentscheid der Vorinstanz somit nicht ent- gegen. Entsprechend richte sich auch die Entscheidung hinsichtlich Prozessent- schädigung und sei der Antrag hinsichtlich der Prozessentschädigung abzuwei- sen.
6.4. Gemäss § 64 Abs. 2 ZPO/ZH werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kos- ten verhältnismässig verteilt. Abs. 3 von § 64 ZPO/ZH gestattet ein Abweichen von der Regel, sowohl wenn eine Partei vollständig unterliegt, als auch, wenn kei- ne Partei vollständig obsiegt. Das Gesetz sagt nicht, nach welchen anderen Krite- rien die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden werden können, verlangt aber, dass das Gericht einen von der Regel abweichenden Entscheid im Urteil begründet (§ 157 Ziff. 9 GVG). Grundsätzlich ist dem richterlichen Ermessen an- heim gestellt, unter welchen Voraussetzungen von der gesetzlichen Regel abge- wichen werden kann, doch darf dies nicht willkürlich geschehen und nicht dem klaren Willen des Gesetzes widersprechen (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO § 64 N 26 mit Hinweisen). 6.5. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen (act. 53 S. 71 ff.), bei einer Stufen- klage bemesse sich der Streitwert nach wohl herrschender Auffassung nach dem Hauptbegehren. Es erfolge mithin keine Zusammenrechnung von Auskunfts- und Hauptbegehren. Der Streitwert richte sich demgemäss entweder nach dem Her- ausgabe- oder dem Schadenersatzbegehren. Die Vorinstanz ging in der Folge aufgrund der Ausführungen der Parteien von einem Streitwert von Fr. 37,7 Mio. aus, was von keiner Partei beanstandet wird. Bei diesem Streitwert betrage die ordentliche Gebühr Fr. 259'250.–. Diese Gebühr könne um bis zu einen Drittel, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 1 und 2 GerGebVO), wobei insofern der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen seien (§ 2 Abs. 1 GerGebVO). Für die Erledigung ohne Anspruchsprüfung könne die gemäss § 4 berechnete Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GerGebVO). Da nicht über alle Klagebe- gehren materiell entschieden worden sei, dränge sich eine Gewichtung auf. Es erscheine als angemessen, den Auskunftsanspruch mit 1/4 und die übrigen An- sprüche mit 3/4 am Gesamtstreitwert teilhaben zu lassen. Ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 259'250.– entfalle somit ein Anteil von rund Fr. 65'000.– auf den Auskunftsanspruch. Dessen materielle Beurteilung habe zwar beträchtlichen Aufwand erfordert, Anlass zur Erhöhung der Grundgebühr bestehe jedoch nicht, insbesondere da kein Beweisverfahren nötig gewesen sei. Was die übrigen Be-
gehren betreffe, sei der gerichtliche Aufwand nicht gross und sei insbesondere dem Umstand, dass keine Sachentscheide erfolgt seien, Rechnung zu tragen. Es rechtfertige sich daher, den entsprechenden Anteil an der Grundgebühr im Betrag von rund Fr. 194'000.– in Anwendung von § 4 Abs. 2 GerGebVO um einen Drittel und in Anwendung von § 10 Abs. 1 GerGebVO um weitere 50 % zu reduzieren, so dass ein Betrag von ebenfalls rund Fr. 65'000.– resultiere. Die Gerichtsgebühr sei demnach insgesamt auf Fr. 130'000.– festzusetzen. Der Kläger obsiege mit seinen beiden Auskunftsbegehren, sei jedoch mit Bezug auf die Begehren auf Herausgabe der Aktien der C., Schadenersatz und Umwandlung der Aktien der C. von Inhaber- zu Namenaktien wie ausgeführt als unterliegende Par- tei zu betrachten, nachdem darauf nicht einzutreten sei bzw. letzteres Begehren zufolge Rückzugs abzuschreiben sei. Ausgehend davon sowie von der vorste- hend erwähnten Gewichtung der Begehren dränge es sich auf, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend seien die Parteientschädi- gungen wettzuschlagen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). 6.6. Der Kritik des Beklagten an diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einlässlich begründet. Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien hat sie entgegen der Ansicht des Beklagten korrekt berücksich- tigt. Was die Gewichtung der Auskunftsbegehren betrifft, hat eine solche zwin- gend zu erfolgen, nachdem sich der Streitwert bei der Stufenklage allein nach dem Hauptbegehren richtet. Die Vorinstanz hat dem Auskunftsanspruch einen Anteil am Gesamtstreitwert von ¼ (oder 25%) zugemessen. Schon in der Verfü- gung der Kammer vom 8. Mai 2012 wurde festgehalten, dass das Interesse mass- gebend ist, welches der Kläger an der Information hat, und bei präparatorischen Informationsansprüchen wie vorliegend der Wert angesichts der engen Verknüp- fung zum Zielanspruch mit einem Bruchteil desselben festzusetzen ist, wobei es sachgerecht erscheine, das Informationsinteresse mit 1/10 bis 2/5 des Hauptan- spruchs zu bemessen (act. 56 S. 2 mit Hinweis). Die Schätzung der Vorinstanz mit ¼ am Gesamtstreitwert liegt in diesem Rahmen und ist nicht zu beanstanden, da es sich ─ wie der Kläger zutreffend geltend macht ─ beim Auskunftsanspruch vorliegend nicht um einen völlig untergeordneten Anspruch des Klägers handelt, sondern dieser insbesondere für die Beurteilung eines Herausgabeanspruchs von
wesentlicher Bedeutung sein kann, wie auch die Vorinstanz erwogen hat (act. 53 S. 55 f.). Das Auskunftsbegehren verursachte ferner den grössten Teil des Auf- wandes des Gerichts (50 Seiten des 75-seitigen Entscheides befassen sich allein damit). Selbst wenn ferner das Auskunftsbegehren vorprozessual nie gestellt worden wäre, was bestritten ist, vermöchte dies an der Gewichtung angesichts des prozessualen Verhaltens des Beklagten (er hat grundsätzlich jeden Informati- onsanspruch des Klägers ihm gegenüber bestritten und Angaben teilweise erst auf gerichtliche Anordnung hin gemacht) nichts zu ändern. Fragen könnte man sich, ob es korrekt ist, dass die Vorinstanz für die Auskunftsbegehren nicht von einem Streitwert von ¼ des Gesamtstreitwertes ausgegangen und die darauf ent- fallenden Gerichtskosten errechnet hat (was vorliegend zu einem Streitwert von Fr. 9,425 Mio. führte, was einer Gerichtsgebühr von rund Fr. 115'000.-- entsprä- che), sondern die auf den Gesamtstreitwert entfallende Gerichtsgebühr errechnet (Fr. 259'250.--) und davon 1/4 (rund Fr. 65'000.--) dem Auskunftsanspruch zuge- ordnet hat. Da sich aber, wie bereits ausgeführt, bei einer Stufenklage der Streit- wert nach dem Hauptbegehren bemisst, erweist sich dieses Vorgehen als ange- messen und ist nicht zu beanstanden. Korrekt hat die Vorinstanz schliesslich den auf die weiteren Begehren entfallenden Anteil am Gesamtstreitwert von rund Fr. 194'000.-- unter Berücksichtigung der Erledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 Abs. 1 GerGebVO) und des geringen Zeitaufwands bzw. der geringen Schwierigkeit des Falls (§ 4 Abs. 2 GerGebVO) auf rund Fr. 65'000.-- reduziert. Die so resultierende Gesamtgerichtsgebühr von Fr. 130'000.-- schliesslich hat die Vorinstanz dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und unter Berücksichti- gung der Gewichtung des Auskunftsanspruchs am Gesamtstreitwert zu Recht je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Gemäss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe, einschliesslich Weisungskosten zu entschädigen. Zu Recht hat die Vorinstanz demgemäss auch die Parteientschädigungen wettgeschlagen. 6.7. Zusammenfassend ist auch der Subeventualantrag des Beklagten unbe- gründet und die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen.
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. März 2012 wird, einschliesslich der Regelung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 2-4) bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 60'000.-- festgesetzt, dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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