Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120025-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 19. Juli 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch X._____
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. Februar 2012 (CG120001)
Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin gemäss Zahlungsbe- fehl Nr. ... des Betreibungsamtes C., ... [Adresse], den Be- trag von Fr. 700'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.04.2011, zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 211.00 und von Frie- densrichterkosten im Ausmass von Fr. 590.00, total Fr. 700'801.00, zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei vom Gericht über die gemachte gerichtliche Rechtshängungsmachung dieser Klage zu orientieren. 3. Die Klägerin verlangt in Form und Inhalt nach Art. 119 StGB, die- se Zivilklage adhäsionsweise an die Zürcher Staatsanwaltschaft Limmat, ..., ... [Adresse], als zusätzliche Strafanzeige gegen den Rechtsvertreter der Beklagten, RA Y., als Mittäter in Sa- chen Strafanzeige gegen D., geb. tt.mm.1968, von E., Notar des Konkursamtes F._____, ... [Adresse], eben- falls wegen Gehilfenschaft zum Amtsmissbrauch in diese Strafun- tersuchung einzubeziehen." (Zirkular-)Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon: "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung]. 6. [Rechtsmittel]." Berufungsanträge: der Berufungsklägerin (Urk. 7 S. 2):
"1. Der hier angefochtene vorinstanzliche (Zirkular-) Beschluss sei inklusive der Entscheidgebühr kostenlos aufzuheben. 2. Die mit Unterlagen vom 31. Januar 2012 an die Vorinstanz rechtshängig gemachte Zivilklage sei mit allen Unterlagen über ein anderes unabhängiges und unparteiisches kantonalzürcheri- sches Bezirksgericht (ohne Uster) zur verlangten adhäsionsweise Behandlung an die Zürcher Staatsanwaltschaft in der Wohnstadt H._____ des Unterzeichneten zu überweisen.
Erwägungen: 1. Mit Klageschrift vom 31. Januar 2012 samt Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes G._____ vom 2. November 2011 (Urk. 1 und 3) erhob die Klä- gerin bei der Vorinstanz Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2). Die Klägerin machte hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit geltend, der Präsident des Bezirksgerichts Meilen habe sich mitsamt seinen Amtskollegen ge- genüber dem Vertreter der Klägerin, X., in einem anderen Verfahren als be- fangen erklärt und um Überweisung des Verfahrens ersucht, was von der Verwal- tungskommission des Obergericht gutgeheissen worden sei (Urk. 1 S. 2). Die Vo- rinstanz trat mit Beschluss vom 10. Februar 2012 auf die Klage nicht ein (Urk. 5 = Urk. 8). Sie erwog, aus dem von der Klägerin eingereichten Beschluss der Ver- waltungskommission vom 19. Mai 2004 sei zu entnehmen, dass das damalige Verfahren zwischen dem heutigen Vertreter der Klägerin und Mitgliedern des Be- zirksgerichts Meilen zur Erledigung an das Bezirksgericht Zürich überwiesen wor- den sei. Dieser Beschluss könne selbstredend nicht für die Begründung der örtli- chen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts herangezogen werden. Die örtliche Zu- ständigkeit sei offensichtlich nicht gegeben. Eine Überweisung von Amtes wegen an die zuständige Behörde fände nicht statt (Urk. 8 S. 3). 2. Gegen den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) rechtzeitig Berufung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 7 S. 2). Da keine Vollmacht für den Vertreter der Klägerin im vorin - stanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren eingereicht wurde, wurden der Klägerin und X. mit Verfügung vom 19. Juni 20102 Frist angesetzt, um dem Gericht eine auf X._____ ausgestellte Originalvollmacht einzureichen (Urk. 9). Die
Klägerin kam der Aufforderung nach und reichte eine auf X._____ ausgestellte Originalvollmacht für das Berufungsverfahren am 26. Juni 2012 zu den Akten (Urk. 10). 3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 4. a) Die Klägerin pflichtet der Vorinstanz zunächst darin bei, dass der eingereichte Beschluss mit dem vorliegenden Verfahren nicht identisch sei. Ent- scheidend sei aber, dass es sich beim Bezirksgericht Meilen immer noch um die gleichen sich selbst als befangen erklärten Richter(innen) handle (Urk. 7 S. 2). Das Vorgehen der Vorinstanz beweise die mangelnde Unabhängigkeit und Un- parteilichkeit der am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Richter(innen) des Bezirksgerichts Pfäffikon. Folglich habe die Verwaltungskommission des Oberge- richts des Kantons Zürich einmal mehr antragsgemäss zu handeln (Urk. 7 S. 3). b) Für die örtliche Zuständigkeit ist die Qualifikation des zwischen den Parteien bestehenden Verhältnisses relevant. Dabei ist auf den von der Klä- gerin eingeklagten Anspruch und ihre Begründung abzustellen. Aus der vor Vorin - stanz eingereichten Klage (Urk. 1 S. 2 f.) lässt sich entnehmen, dass sich die Schadenersatzforderung der Klägerin gegenüber der Beklagten in der Höhe von Fr. 700'000.– materiell auf einen Mietvertrag stützt (Urk. 4/3-4). Art. 33 ZPO regelt u.a. die örtliche Zuständigkeit für sog. Vertragsklagen. Als solche sind alle Klagen zu verstehen, mit denen rein obligatorische Ansprüche aus Miete geltend ge- macht werden, namentlich auch jene, die aus einer beendeten Mietbeziehung fliessen, wie z.B. Schadenersatz aus Dahinfallen des Vertrages (Peter Higi, DIKE- Komm-ZPO, Zürich / St. Gallen 2011, N 14 zu Art. 33 ZPO). Da gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO bei Wohnraummiete nicht zum Voraus oder durch Einlassung auf den Gerichtsstand verzichtet werden kann, liegt ein teilzwingender Gerichts- stand am Ort der gelegenen Sache vor. Diesen hatte die Vorinstanz von Amtes wegen zu beachten (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO). Das ehemals ge- mietete Einfamilienhaus befindet sich in G._____ und damit nicht im Bezirk Pfäf- fikon. Zu Recht erklärte sich die Vorinstanz als örtlich nicht zuständig und trat auf die Klage nicht ein.
c) Die Klägerin verlangt mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 2 die Überweisung des vorinstanzlichen Verfahrens an ein anderes unabhängiges und unparteiisches kantonalzürcherisches Bezirksgericht (ohne Uster). Wie bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt, hat die Klägerin ihre Klage am örtlich zu- ständigen Gericht – vorliegend Schlichtungsbehörde – einzureichen. Auch ihr Ausstandsgesuch ist nach Art. 49 Abs. 1 ZPO dem zuständigen Gericht zu unter- breiten. Zufolge fehlender Zuständigkeit ist auf den Antrag der Klägerin auf Über- weisung des Verfahrens an ein anderes Gericht nicht einzutreten. Der Vollstän- digkeit halber ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungskommis- sion des Obergerichts – entgegen ihren Ausführungen (Urk. 7 S. 3) – ebenfalls nicht zuständig ist, um eine Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht vorzunehmen (vgl. Art. 50 ZPO). d) Mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 1 sowie sinngemäss mit dem Berufungsantrag Ziffer 3 beanstandet die Klägerin die im angefochtenen Be- schluss erhobenen und ihr auferlegten Kosten (vgl. Urk. 7 S. 2). Die Vorinstanz schloss das von der Klägerin anhängig gemachte Verfahren mit einem Nichtein- tretensentscheid ab (Urk. 8). Die Klägerin übersieht, dass dieser Beschluss und das ihm zugrunde liegende Verfahren durch sie selbst verursacht wurde. Da auf ihre Klage nicht eingetreten wurde, gilt die Klägerin als unterliegende Partei. Ent- sprechend wurden ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten aufer- legt, was nicht zu beanstanden ist. e) Resümierend erweist sich die Berufung als unbegründet. Es kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte) verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demzufolge ist auf die Klage nicht einzutreten. Die Parteien werden erneut darauf aufmerksam gemacht (siehe angefochtener Beschluss, Urk. 8 S. 3), dass die Klage innerhalb der Fristen von Art. 63 ZPO unter Wahrung der Rechtshängigkeit beim sachlich/örtlich zuständi- gen Gericht eingereicht werden kann. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 - 4) zu bestätigen.
b) Der Streitwert ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 700'801.– zu veranschlagen (Urk. 8 S. 2). Die Entscheidgebühr ist im Beru- fungsverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzulegen. Die Ge- richtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzu- erlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositv-Ziffer 2 - 4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Ver- fahren zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 7, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche mietrechtliche Angele- genheit. Der Streitwert beträgt Fr. 700'801.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: mc