Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB120024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 3. April 2012
in Sachen
A._____ AG, Aberkennungsklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch X._____
gegen
B._____ SA, Aberkennungsbeklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Y._____
betreffend Aberkennung
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 9. Februar 2012 (CG110020)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. August 2011 machte die Klägerin eine Aberkennungs- klage am Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) anhängig (Urk. 1). Der Streitwert der Aberkennungsklage beträgt Fr. 234'278.37 (Urk. 2/1). Am 9. Febru- ar 2012 erliess die Vorinstanz folgenden Beschluss: 1. Auf die Klage wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Aberkennungsklage wird an das Handelsgericht des Kantons Zürich über- wiesen. 3. Das Gesuch der klagenden Partei um unentgeltliche Rechtspflege wird abge- wiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt. 6. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7. (Mitteilungssatz) 8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung) Dieser Beschluss wurde den Parteien am 13. Februar 2012 zugestellt (Urk. 15/1+2). Mit Eingabe vom 14. März 2012 erhob die Klägerin rechtzeitig Be- rufung. Mit der Berufung werden folgende Anträge gestellt (Urk. 16 S. 2, teilweise sinngemäss): 1. Der Kostenentscheid sei abzuweisen. 2. Die Parteientschädigung sei abzuweisen. 3. Die Rechtsmittelinstanz habe den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Be- rufungsgründe komplett neu zu beurteilen. 4. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung sei neu zu überprüfen. 5. Eventualiter seien für die Prozesskosten Ratenzahlungen zu gewähren. 6. Die Kosten seien mit dem Entscheid in der Hauptsache aufzuerlegen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, unter welchen Vo- raussetzungen das Handelsgericht gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG zuständig ist und dass diese Voraussetzungen gegeben seien, weshalb sie nicht zuständig sei und nicht auf die Klage eingetreten werden könne (Urk. 17 S. 2). Die Klägerin beantragt mit der Berufung bloss die Überprüfung des Zustän- digkeitsentscheids der Vorinstanz, ohne sich mit den Erwägungen zu diesem Ent- scheid auseinanderzusetzen. Insofern fehlt es an einer eigentlichen Begründung
der Berufung. Deshalb muss die Berufung, soweit sie sich gegen den Nichteintre- tensentscheid richtet, als offensichtlich unzulässig bezeichnet werden (vgl. Reetz/Theiler in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36 ff.). Abgesehen davon hat die Vorinstanz ihre sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint und die Klägerin selber die Überweisung der Sache an das Handelsgericht beantragt (vgl. Urk. 12 S. 3). 3. Die Klägerin wirft mit der Berufung die Frage auf, wie die Vorinstanz über Prozesskosten habe entscheiden können, nachdem sie sich als unzuständig be- zeichnet habe. Sodann hält sie dafür, die Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Aufwand. Es sei nicht ersichtlich, wodurch diese Kosten von Fr. 3'000.– ent- standen seien. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für so hohe ("überspitz- te") Kosten. Bei solchen Kosten bedürfe es einer Begründung (Urk. 16 S. 8, teil- weise sinngemäss). Die Vorinstanz hat den von der Klägerin bei ihr anhängig gemachten Prozess mit einem Nichteintretensentscheid, d.h. mit einem Prozess-Endentscheid, abge- schlossen (Urk. 17 S. 3). Die Vorinstanz ist zwar in der Hauptsache - für die Beur- teilung der Aberkennungsklage - nicht zuständig. Sie musste aber das von der Klägerin fälschlicherweise bei ihr anhängig gemachte Verfahren abschliessen. Dies tat sie mit dem angefochtenen Beschluss. Dieser Beschluss und das ihm zugrunde liegende Verfahren wurden durch die Klägerin (durch die Einreichung der Klage bei der sachlich nicht zuständigen Vorinstanz) verursacht. Die Klägerin, auf deren Klage nicht eingetreten werden konnte, gilt als unterliegende Partei. Entsprechend wurden ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten auf- erlegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat denn auch nicht explizit ei- ne andere Kostenauflage beantragt. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Zu den Prozesskosten gehören gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO die Ge- richtskosten und die Parteientschädigung. Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Der Kanton Zürich hat die Tarife in der Ge- bührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) sowie in der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV, LS 215.3) festgesetzt. Die Vorinstanz hat zum Teil auf die gesetzlichen Grundlagen für ihre Kosten- und Entschädi-
gungsregelung hingewiesen. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jede von ihr angewandte Bestimmung explizit im angefochtenen Beschluss wiedergab, rechtfertigt weder eine gänzliche Aufhebung noch eine Herabsetzung der festge- legten Prozesskosten. Für eine solche (gänzliche) Aufhebung wird keine weiter- gehende Begründung geliefert. Der Streitwert von über Fr. 234'000.– führt - für die Gerichtskosten - zu einer Grundgebühr von rund Fr. 14'000.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Darüber wurde die Klägerin bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt (vgl. Urk. 7). Die Grundgebühr konnte zum einen unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Zum andern war eine weitere Reduktion bis auf die Hälfte möglich, weil das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt wurde (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Eine Reduktion war nicht zwingend. Die Vorinstanz hat die Gerichts- kosten in der Höhe von rund 20 % der Grundgebühr festgelegt. Die Bemessung der Gerichtskosten ist unter Berücksichtigung der genannten Bestimmung nicht zu beanstanden. Für die Parteientschädigung resultiert eine Grundgebühr von rund Fr. 17'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Gebühr hätte vorliegend maximal um 5/6 auf rund Fr. 2'800.– reduziert werden können (vgl. § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 AnwGebV, analog). Der Rechtsvertreter der Beklagten hat im erstinstanzlichen Verfahren immerhin - aufforderungsgemäss (Urk. 8) - eine Stellungnahme von fünf Seiten verfasst (Urk. 11). Die Festsetzung der Parteientschädigung auf pauschal Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) erscheint daher ohne Weiteres angemessen. In all diesen Punkten erweist sich die Berufung der Klägerin als offensichtlich un- begründet. 4. Im Ergebnis ist die Berufung der Klägerin offensichtlich unzulässig respekti- ve unbegründet und deshalb in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Weite- rungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Die Klägerin verlangt mit der Berufung die Überprüfung ihres Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem Hinweis, dass bisher
vom Bundesgericht offen gelassen worden sei, ob auch juristischen Personen das Armenrecht zustehe (Urk. 16 S. 2 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin die Abweisung ihres Gesuchs separat mit Beschwerde (i.S.v. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) hätte anfechten müs- sen. Entscheidend ist aber, dass die Klage nicht beim zuständigen Gericht einge- reicht wurde. Deswegen bestand in der Hauptsache von vornherein keine Aus- sicht auf Erfolg. Ist das Begehren bzw. die Klage aussichtslos, hat die betreffende Partei keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 117 ZPO). Die Vorinstanz hat das Gesuch mit dieser Begründung abgewiesen (Urk. 17 S. 3). Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Folglich müsste auch eine Be- schwerde der Klägerin als offensichtlich unzulässig beurteilt werden. Daher wurde im Sinne der Prozessökonomie auf die Eröffnung eines separaten Beschwerde- verfahrens verzichtet. Es bleibt bei der Abweisung des Gesuchs für das erstin- stanzliche Verfahren. 6. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat. Die Berufung der Kläge- rin erweist sich indes als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. Das Gesuch ist daher abzuweisen (Art. 117 ZPO). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzulegen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten ist kein rechtserheblicher Aufwand entstanden. Demnach sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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