Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110071-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. Juni 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
betreffend Kostenfolgen
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 12. Oktober 2011 (CG100069)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 19. Oktober 2010 in ei- nem Forderungsprozess. Mit Urteil vom 18. April 2011 wurde die Klage gutge- heissen und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) verpflichtet, der Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) − € 666'250.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2010, − Zins zu 6% auf € 650'000.– seit 1. Dezember 2009 (maximal jedoch € 50'000.–), − € 182'820.– nebst Zins zu 5 % seit 16. Juni 2010, − Zins zu 6% auf € 178'000.– seit 1. Dezember 2009 (maximal jedoch € 50'000.–), − € 42'453.50.– nebst Zins zu 5 % seit 20. Oktober 2010, − CHF 68'503.90 nebst Zins zu 5% seit 2. Juni 2010, − CHF 14'705.95 nebst Zins zu 5% seit 16. Juni 2010, zu bezahlen, wobei das Urteil zunächst unbegründet erging (Urk. 5/13). Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 9. Mai 2011 die Begründung des Urteils verlangt hatte (Urk. 5/16), stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil (Urk. 5/17) am 22. Juli 2011 der Klägerin zu (Urk. 5/18), während sie das Exemplar für den Beklagten in die Akten zustellte (Urk. 5/19). Das Urteil wurde am 15. Sep- tember 2011 rechtskräftig. 2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Oktober 2011, welcher als Untertitel die Überschrift "Nachtrag zum Urteil vom 18. April 2011" enthält, berichtigte res- pektive ergänzte die Vorinstanz Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vom 18. April 2011 wie folgt:
"1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. April 2011 wird wie folgt berichtigt, respektive ergänzt (Ergänzung fett her- vorgehoben): "3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten werden - unter Einräumung des Rückgriffs auf den Beklagten - von der Klägerin bezogen und mit der von ihr geleisteten Prozesskaution verrechnet. Der Differenzbetrag wird der Klä- gerin ausbezahlt." Als Rechtsmittel gegen den erwähnten Beschluss belehrte die Vorinstanz die Berufung (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 4). 3. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. No- vember 2011 einerseits Berufung, welche unter der vorliegenden Prozessnummer angelegt wurde, sowie anderseits Beschwerde, welche unter der Prozessnummer RB110042 angelegt wurde. Sie beantragt in der Berufung Folgendes (Urk. 1 S. 2): "Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Meilen (Geschäfts-Nr. CG100069) vom 12. Oktober 2011 sei aufzuheben und Ziff. 3 des Dispositivs im Urteil des Bezirksgerichts Mei- len vom 18. April 2011 sei wie folgt neu zu fassen: "3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt." alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten des Berufungs- beklagten; eventualiter seinen die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen." Prozessuale Anträge: "1. Es sei auf die Einforderung eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren zu verzichten; 2. das Berufungsverfahren sei zu sistieren, bis über das Eintreten auf die gleichzeitig eingereichte Beschwerde entschieden ist." 4. Da sich die Berufung, wie zu zeigen sein wird, als offensichtlich unzu- lässig erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
II. 1. Soweit die Klägerin die Sistierung des Berufungsverfahrens verlangt, wird dieser Antrag gegenstandslos, nachdem heute im parallel angelegten Be- schwerdeverfahren RB110042 ebenfalls entschieden und die Beschwerde gutge- heissen wird. 2. Die Klage wurde vor Vorinstanz am 19. Oktober 2010 rechtshängig gemacht. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 ZPO hatte die Vorinstanz daher das bishe- rige Verfahrensrecht bis zum Abschluss des Verfahrens anzuwenden. Die Zuläs- sigkeit des Rechtsmittels beurteilte sich demgegenüber nach der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat demnach im begründeten Urteil vom 18. April 2011 zutreffend die Berufung belehrt (Urk. 3 S. 13). Auch im angefochtenen Beschluss vom 12. Oktober 2011 belehrte die Vo- rinstanz die Berufung als zulässiges Rechtsmittel (Urk. 2 S. 3, Dispositiv-Ziffer 4). Zwar ist der Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch gemäss Art. 334 Abs. 3 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Diese Regelung betrifft indes nur den Entscheid über das Gesuch an sich (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 334 N 11). Gegen den erläu- terten oder berichtigten Entscheid, welcher den Parteien neu eröffnet wird (Art. 334 Abs. 4 ZPO), beginnt mit der Eröffnung die Frist für das zutreffende Hauptrechtsmittel neu zu laufen, das heisst der neue erstinstanzliche Entscheid unterliegt unter den jeweiligen Voraussetzungen demjenigen Rechtsmitttel, das gegen den ursprünglichen Entscheid gegeben war (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 334 N 14). 3. Der vorliegend angefochtene Beschluss regelt lediglich die Kostenfol- gen neu, indem neu die Kosten aus der von der Klägerin geleisteten Prozesskau- tion bezogen und ihr gegenüber dem Beklagten ein Rückgriffsrecht eingeräumt wird (Urk. 2 S. 3). Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbstständig
nur mit Beschwerde anfechtbar. Die Berufung ist damit unzulässig, weshalb da- rauf nicht einzutreten ist. III. Da das Berufungsverfahren durch die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vo- rinstanz veranlasst worden ist und sich der Beklagte mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht identifiziert hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO, Viktor Rüegg, BSK ZPO, Art. 107 N 11). Indes schuldet der Kanton in solchen Fällen keine Parteientschä- digung (Viktor Rüegg, a.a.O., Art. 107 N 11). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin auf Sistierung des vorliegenden Berufungsverfah- rens wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten auf dem Rechtshil- feweg, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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