Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110067-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli. Beschluss vom 8. Februar 2013
in Sachen
A., (Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma: B.), Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 28. Juni 2007 (CG070032)
Rückweisung: Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichtes vom 7. Juli 2011 (vormaliges Verfahren: LB070076)
Rechtsbegehren (Urk. 2): "Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: Fr. 301'280.00 + 5% Zins seit 10.12.2003 und die Betreibungskosten Nr. ... von Fr. 200.00 E._____ in diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes E._____ aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu er- teilen." Erwägungen: I. 1. In einem Forderungsprozess mit dem obgenannten Rechtsbegehren bewil- ligte das Bezirksgericht Zürich dem Kläger und Berufungskläger (nachfol- gend: Kläger) mit Beschluss vom 28. Juni 2004 die unentgeltliche Prozess- führung und bestellte in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 25). Mit Urteil vom 28. Juni 2007 wies des Bezirksgericht Zürich die Klage ab (Urk. 101). 2. Am 19. Juli 2007 erklärte der Kläger Berufung gegen das Urteil des Bezirks- gericht Zürich vom 28. Juni 2007 (Urk. 102). Im Zusammenhang mit der Frage der Weitergeltung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsver- tretung im Berufungsverfahren wurde der Kläger mit Verfügung vom 15. Mai 2008 aufgefordert, sich in aller Kürze zu den Aussichten des Berufungsver- fahrens zu äussern und seine aktuelle wirtschaftliche Situation darzulegen (Urk. 104). Nach Prüfung der klägerischen Eingabe vom 30. Juni 2008 (Urk. 109) wurde dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und die un- entgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 entzogen; gleichzeitig wurde ihm eine Frist angesetzt, um eine Kaution von Fr. 30'000.00 zu leisten (Urk. 110). Nachdem die Kau- tion innert Frist nicht einging, wurde mit Beschluss vom 9. Februar 2010 auf die Berufung nicht eingetreten (Urk. 113).
Gegen die Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 (Entzug des Armenrechts und Kautionierung) und 9. Februar 2010 (Nichteintreten wegen Ausbleibens der Kaution) erhob der Kläger kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Zirku- lationsbeschluss vom 7. Juli 2011 vereinigte das Kassationsgericht die bei- den Beschwerden, hob alsdann in Gutheissung der Beschwerden die er- wähnten Beschlüsse auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen ans Obergericht zurück (Urk. 117). 4. Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 wurde dem Kläger erneut die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungs- verfahren entzogen und eine Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 30'000.00 angesetzt (Urk. 125). 5. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Bundesge- richt mit Urteil vom 17. Dezember 2012 ab (Urk. 135). 6. Mit Beschluss vom 15. Januar 2013 wurde dem Kläger erneut eine letzte Frist zur Leistung der Kaution von Fr. 30'000.00 angesetzt, unter der Andro- hung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 136). 7. Innert Frist ging die Kaution nicht ein. Entsprechend der Androhung im Be- schluss vom 15. Januar 2013 ist auf die Berufung nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger kostenpflichtig (§ 64 Abs. 1 ZPO/ZH). Mangels Umtrieben ist den Beklagten und Berufungsbe- klagten keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'375.00.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 301'280.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Iseli
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