Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110066-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Urteil vom 12. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 5. September 2011 (CG100090)
Rechtsbegehren:
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 100'000.– nebst Zins zu 5% seit 29. Mai 2009 zu bezahlen.
Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2009) für Fr. 100'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 29. Mai 2009 sowie für die Betreibungskosten zu besei- tigen.
Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 5. September 2011: 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 100'000.– nebst Zins zu 5% seit 29. Mai 2009 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2009) wird aufgehoben.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'800.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 13'600.– zu bezahlen.
Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 43 S. 2):
Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen.
Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen.
der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 48 S. 2):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2011 zu bestäti- gen.
Sachverhalt und Prozessgeschichte:
Erwägungen: I. 1. Das angefochtene Urteil datiert vom 5. September 2011. Damit ist auf das Berufungsverfahren die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehende Schweizeri- sche Zivilprozessordnung anzuwenden (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachver- halts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da der angefochtene Entscheid in- des noch unter der Anwendung des kantonalzürcherischen Zivilprozessrechtes (ZPO/ZH) erging, ist der Entscheid bzw. das Verfahren vor erster Instanz nach dem bisherigen kantonalen Prozessrecht zu überprüfen. 2. Gemäss neuer ZPO ist die Berufung innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und in- nert 30 Tagen zu beantworten (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sodann eine Verhandlung durchführen, aufgrund der Ak- ten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO) oder einen zweiten Schriftenwechsel an- ordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO). Diese Regelung stellt es ins Ermessen der Rechtsmittelinstanz, das für den konkreten Fall Geeignete vorzukehren (Peter Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 316 N 1). Die Berufungsinstanz kann damit selbst entscheiden, ob das Berufungsverfahren mündlich oder schriftlich durchgeführt wird. Wenn die Sache spruchreif ist, kann bereits nach der Berufungsschrift und der Berufungsantwort - d.h. ohne zweiten Schriftenwechsel bzw. ohne mündliche Berufungsverhandlung - entschieden werden. Die Sache ist dann spruchreif und ein Aktenentscheid angezeigt, wenn die Berufungsschrift und die Berufungsant- wort hinreichend aufschlussreich sind, so dass sich die Berufungsinstanz bereits nach dem ersten Schriftenwechsel eine abschliessende Meinung bilden kann. Dies wird häufig anzunehmen sein (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 316 N 34). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Sache spruchreif, so dass bereits nach dem ersten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist.
A._____ und E._____ sich bereit erklärt haben, je Fr. 100'000.– beizutragen (Urk. 5/6 S. 2):
"J., A. und E._____ haben sich bereit erklärt je CHF 100'000 als Bei- trag an das bestehende Delta von rund 550'000 beizutragen."
Das Protokoll soll allen Verwaltungsräten per E-Mail zugestellt worden und unwidersprochen geblieben sein. An der folgenden Verwaltungsratssitzung vom 19. April 2007 wurde das Protokoll - in Abwesenheit des Beklagten - genehmigt (Urk. 5/7). Dieses Protokoll vom 19. April 2007 wurde sodann am 7. Mai 2007 in Anwesenheit des Beklagten ebenfalls genehmigt (Urk. 5/8). Währenddem E._____ und J._____ ihre Zahlungsversprechen einlösten, habe der Beklagte erstmals im Juli 2008 seine Verpflichtung ausdrücklich bestritten. Mit der Replik vor Vorinstanz hielt die Klägerin fest, es handle sich nicht um ein Zahlungsver- sprechen, sondern um einen Sponsoringbeitrag (Urk. 28 Rz 11 und 18 ff.). Alter- nativ könne der Beitrag auch als Beitrag im Sinne von Art. 531 OR qualifiziert werden (Urk. 28 Rz 21 f.). Im Übrigen bestritt sie die vom Beklagten behauptete Schuldübernahme durch J._____ (vgl. u.a. Urk. 28 Rz 26). b) Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil vom 5. September 2011 vorweg fest, dass der Beklagte zumindest stillschweigend zu erkennen gegeben habe, dass er bereit sei, der Klägerin Fr. 100'000.– zu bezahlen (Urk. 42 S. 7 f.). Damit habe er sich vertraglich verpflichtet, diesen Betrag zu bezahlen. Daran ändere nichts, wenn er im Nachhinein erklärt haben will, er habe sich nicht zur Zahlung verpflichten wollen (Urk. 42 S. 9). Im Weiteren verwarf die Vorinstanz die Behaup- tung der Klägerin, dass es sich um einen Sponsoringbeitrag gehandelt habe. Es könne auch nicht auf eine Zahlungsverpflichtung im Sinne von Art. 531 OR ge- schlossen werden (Urk. 42 S. 10 f.). Die Vorinstanz schloss letztlich, es sei von einer freiwilligen Leistung eines Aktionärs ohne Gegenleistung auszugehen, näm- lich einer Zuzahlung eines Gesellschafters an die Gesellschaft, für welche - dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Deutschen Bundesgerichtshofes - die Schenkungsvorschriften keine Anwendung finden würden (Urk. 42 S. 11-13). Schliesslich sei auch nicht von einer Simulation auszugehen (Versprechen nur
zum Zweck, die übrigen Verwaltungsräte zu einer Zahlung zu veranlassen, Urk. 42 S. 13-15), und es könne auch nicht auf eine externe Schuldübernahme durch J._____ geschlossen werden (Urk. 42 S. 15-19). Letztlich verwarf die Vo- rinstanz auch den Einwand des Beklagten, dass das Zahlungsversprechen von einer Bedingung, nämlich dem tatsächlichen Eintritt eines Defizits in bestimmter Höhe, abhängig gemacht worden sei (Urk. 42 S. 19 f.). c) Die Klägerin erachtet in ihrer Berufungsantwort das Urteil des Be- zirksgerichts als zutreffend (Urk. 48 S. 2 und 6). Die Vorinstanz habe richtig aus- geführt, dass sich der Beklagte zu einer Zuzahlung und nicht zu einer Schenkung verpflichtet habe. Wer im Leitungsgremium der Trägergesellschaft eines im Spit- zensport aktiven Vereins in der Schweiz mitmache, wisse, dass die Aktivitäten dieses Vereins chronisch defizitär seien und dass von ihm ein namhafter Beitrag in Form von Arbeitsleistung und/oder Geld erwartet werde. Die vom Beklagten versprochenen Zuzahlungen stünden im Zusammenhang mit seiner Position als Aktionär und Verwaltungsrat der Klägerin und seien keine Schenkungen. Die Klä- gerin habe die Vereinbarung als Sponsoringvertrag bezeichnet, wohl wissend, dass es sich nicht um einen Sponsoringvertrag im klassischen Sinn gehandelt habe. Der Beklagte habe keinen Marketing-Nutzen ziehen wollen. Die Gegenleis- tung sei immaterieller Natur, nämlich Freude und Befriedigung, Zugehörigkeit zu einem erfolgreichen Team. Auch steuerlich würden solche Zahlungen nicht als Schenkungen behandelt (Urk. 48 S. 3 f.). Von einer Simulation könne keine Rede sein. Der Beklagte habe mit seiner Willensäusserung andere Personen täuschen wollen, wobei die Klägerin von dieser Täuschungsabsicht keine Kenntnis gehabt habe (Urk. 48 S. 4). Eine Mentalreservation des Beklagten sei im Zeitpunkt des Austausches der Willensäusserungen nicht bekannt gewesen (Urk. 48 S. 5). Für die Klägerin seien der Beklagte und J._____ ein Team gewesen, das gemeinsam verschiedenste Geschäfte finanziert und durchgeführt habe. Für die Klägerin sei es wichtig gewesen, dass die vom Beklagten und J._____ versprochenen Leis- tungen auch bezahlt wurden, um die Auslagen für den laufenden Spielbetrieb de- cken zu können. Die Klägerin habe nie der behaupteten privativen Schuldüber- nahme zugestimmt (Urk. 48 S. 4 f.).
kunden belegt (Urk. 18 Rz 22 und 27 i.V. mit Urk. 20/8 und 20/12), weshalb hievon auszugehen wäre. Allerdings stünde damit noch nicht abschliessend fest, dass der Beklagte nicht zu verpflichten wäre, den geforderten Betrag zu bezahlen. Anderseits ist aufgrund der Erläuterungen entgegen der Darstellung der Klägerin in der erstinstanzlichen Replik (Urk. 28 Rz 33) keineswegs klar gemacht worden, dass der Beklagte verpflichtet ist, Fr. 100'000.– zu zahlen. Zu prüfen wären auf jeden Fall die übrigen Behauptungen. Könnte der Beklagte nachweisen, dass die Klägerin durch ihre Verwaltungsräte F._____ und J._____ Kenntnis davon hatte, dass der Beklagte nie beabsichtigte, einen Beitrag von Fr. 100'000.– zu bezahlen, dass J._____ diese Erklärung vielmehr nur abgab, damit (auch) andere Verwal- tungsräte einen Beitrag leisteten, so wäre der Klägerin dieses Wissen anzurech- nen (BSK OR II - Watter, N 34 f. zu Art. 718 OR und N 24 zu Art. 718a OR) und dieses stünde der Gutheissung der Klage entgegen. Dasselbe gilt für die Behaup- tung, wonach auch die Klägerin - sofern eine Verpflichtung bestand - von einer Schuldübernahme durch J._____ ausgegangen sei. Schliesslich wäre erst recht dem Beklagten Gelegenheit zu gewähren, seine Behauptung nachzuweisen, wo- nach J._____ die fraglichen Fr. 100'000.– im Namen des Beklagten bezahlt habe. c) Aus den nachstehenden Erwägungen geht indes hervor, dass von einem Beweisverfahren und damit von einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abgesehen werden kann. Die strittigen Punkte können offen gelassen werden. Dies gilt auch für die umstrittene Behauptung, wonach der Beklagte sel- ber erklärt habe, er verpflichte sich, einen Beitrag von Fr. 100'000.– an das be- stehende Delta beizutragen. Der Beklagte hält im Berufungsverfahren daran fest, dass er (selber) keine entsprechende Erklärung abgegeben habe (Urk. 43 Rz 52 und Rz 71). Ob er eine solche Erklärung selber abgegeben hat, wäre indes zu prüfen, da fraglich ist, ob auf ein stillschweigendes Akzept geschlossen werden könnte, wenn die massgebliche Erklärung von einer Drittperson abgegeben wur- de. Die von der Vorinstanz angeführte Lehrmeinung (BSK-Vogt, Art. 239 OR N 3, vgl. Urk. 42 S. 8 unten) bezieht sich denn auch auf eine stillschweigende Annah- me einer Schenkung durch den Beschenkten und nicht auf ein Stillschweigen des Schenkers auf eine Schenkungsofferte des Beschenkten oder eines Dritten.
schaft abgegebene Erklärung im Hinblick auf die Mitgliedschaft abgegeben wur- de, nämlich im Hinblick auf die Werterhaltung der Gesellschaft, was die Anwen- dung der Schenkungsregeln ausschliesse. Der Bundesgerichtshof wendete die Schenkungsregeln ausdrücklich deshalb nicht an, weil solche Zusagen zwar ohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne, wohl aber vor dem Hintergrund ab- gegeben würden, dass sich der Gesellschafter davon eine Stärkung der Gesell- schaft und damit mittelbar eine Verbesserung seiner durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage verspreche. Hievon kann aber nicht die Rede sein, wenn es bloss darum geht, mit zusätzlichen Mitteln und mit ausländischen Spie- lern einen Titel in der Schweizer Meisterschaft anzustreben oder bloss "konserva- tiv" ohne solche Spieler nur die Zielsetzung Rang 1-4 in der Meisterschaft anzu- peilen. Es ging mit den fraglichen Beiträgen nicht darum, die Vermögenssituation der Gesellschaft zu verbessern, sondern darum, mit zusätzlichen Mitteln aus der AG die erste Mannschaft des Vereins D._____ tatkräftiger unterstützen zu kön- nen. Mit anderen Worten, selbst wenn das deutsche Recht analog angewendet würde, erschiene es fraglich, ob von den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 516 ff. BGB abzuweichen wäre und die Erklärung unabhängig von § 518 BGB, wonach ein Schenkungsversprechen nur gültig ist, wenn dieses notariell beurkun- det ist, als gültig erachtet werden dürfte. Immerhin wäre zu beachten, dass die Schutzfunktion von § 518 BGB eben gerade darin liegt, dass der eine Leistung Versprechende vor übereilten Verpflichtungen abgehalten werden soll (Soergel, BGB, Band 4/1, 12. A., N 1 zu § 518 BGB). c) Freiwillige Zuzahlungen an eine Aktiengesellschaft können auf ge- sellschaftsrechtlicher Basis oder auf vertraglicher Grundlage erfolgen (Armand Rubli, Sanierungsmassnahmen im Konzern aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, Zürich 2002, S. 173). Ob nach schweizerischer Lehre und Rechtsprechung eine gesellschaftsrechtliche bzw. mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtung zu weiteren Leistungen des Aktionärs zulässig oder unzulässig ist, ist hier nicht weiter zu prü- fen. Es wird von keiner Seite geltend gemacht, dass von einer derartigen Ver- pflichtung auszugehen sei. Auf die Vorbringen des Beklagten, wonach die Ver- pflichtung des Aktionärs zu weiteren Leistungen gestützt auf eine gesellschafts- rechtliche bzw. mitgliedschaftsrechtliche Grundlage unzulässig sei (Urk. 43 Rz 31-
50), ist daher nicht weiter einzugehen. Zu prüfen bleibt somit - wie vom Beklagten geltend gemacht (Urk. 43 Rz 18) - nur, ob von einer gültigen Verpflichtung des Beklagten auf vertraglicher Grundlage auszugehen ist. Auch die Klägerin geht im Übrigen von einer Vereinbarung zwischen den Parteien aus (Urk. 48 Rz 4). d) aa) Beim Sponsoringvertrag liegt in der Regel keine Schenkung vor. Die Klägerin anerkannte indes im Berufungsverfahren zu Recht die erstin- stanzlichen Erwägungen, wonach die behauptete Verpflichtung des Beklagten nicht als Sponsoringvertrag qualifiziert werden könne (Urk. 42 S. 10 und Urk. 48 Rz 9). Der Sponsor erbringt geldwerte Leistungen in der Absicht eines kommerzi- ellen Nutzens. Hier fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass die fragliche Verpflichtung für den Beklagten einen kommerziellen Nutzen hätte erbringen können. Ein sol- cher Nutzen ist indes typisch für das Vorliegen eines Sponsoringvertrages. Eine Gegenleistung, meist in der Form von Werbung, ist Merkmal eines Sponsoring- vertrages. Hier fehlt ein solches Austauschverhältnis (vgl. hiezu u.a. BSK OR I, 5. A., Amstutz/Morin/Schluep, Einl. vor Art. 184 ff. N 381, 382 und 386, so- wie BSK OR I, 5. A., Vogt, Art. 239 N 28b; ferner Peter Philipp, Rechtliche Schranken der Vereinsautonomie und der Vertragsfreiheit im Einzelsport, Zürich 2004, S. 16 und 154). bb) Im schweizerischen Recht wird im Zusammenhang mit Nachschussleistungen ohne Erhöhung des Aktienkapitals von Zuzahlungen ge- sprochen, nämlich dann, wenn die Aktionäre mit freiwilligen Zahlungen auf eine einfache Art und Weise wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielen wollen, wie dies mit einer Kapitalherabsetzung mit gleichzeitiger Wiedererhöhung erzielt wer- den könnte. Dies geschieht bei notleidenden Gesellschaften, und es wird damit eine sogenannte stille Sanierung angestrebt. Solche Zuzahlungen können aber nur mit der Einwilligung aller bzw. der betroffenen Aktionäre beschlossen werden. Bei einem Mehrheitsbeschluss - sofern als zulässig erachtet - sind nur die zu- stimmenden Aktionäre gebunden (Armand Rubli, a.a.O., S. 171, und Peter Forst- moser, Aktienrecht, § 15 N 222 ff.). Zuzahlungen oder die Übernahme von Verlus- ten können allerdings auch auf der Basis individualrechtlicher Verträge mit Aktio- nären oder Dritten statt durch Gesellschaftsbeschluss vorgesehen werden. Aber
auch solche Verträge haben die Sanierung einer Aktiengesellschaft zum Ziel (vgl. u.a. Siegwart, Zürcher Kommentar, N 14 zu Art. 650 OR; Bürgi, Zürcher Kommen- tar, N 21 ff. zu Art. 680 OR). Entscheidend ist, dass solche Zuzahlungen regel- mässig nicht aus Wohltätigkeit, sondern aus wirtschaftlichen Beweggründen ge- leistet werden. Der zuzahlende Aktionär will damit seine Gesellschaft sanieren oder sie einfach wirtschaftlich stärken (Armand Rubli, a.a.O., S. 172). Hievon kann aber vorliegend - wie bereits angeführt - nicht ausgegangen werden. Ziel der umstrittenen Zusicherungen war es, im Rahmen des zu erstellenden Budgets 2007/2008 einen höheren Betrag zur Verfügung zu haben, um damit der ersten Mannschaft des D._____ (teure) ausländische Spieler zur Verfügung stellen zu können, dies mit dem Ziel, den Schweizer Meistertitel und damit eine Teilnahme an der Champions League anstreben zu können (Urk. 5/6 S. 2). Es stand weder eine Sanierung der Klägerin noch eine auf Dauer ausgerichtete finanzielle Stär- kung der Klägerin zur Diskussion, die letztlich auch als eine langfristige (im Er- gebnis eigennützige) Sanierungsmassnahme hätte betrachtet werden können. Es kann daher nicht von einer freiwilligen Zuzahlung gesprochen werden. Diese Zu- zahlungen haben stets die Sanierung einer Gesellschaft oder die langfristige wirt- schaftliche Stärkung der Gesellschaft zum Ziel (vgl. ergänzend Armand Rubli, a.a.O., S. 174 f.). cc) Wird ein Sportler oder eine Mannschaft - so wie dies hier indi- rekt über die Klägerin geschehen sollte (und soweit Zahlungen erfolgten, auch geschehen ist) - mit finanziellen Leistungen unterstützt, ohne dass eine Gegen- leistung erfolgt, so kann von einem Mäzenatentum die Rede sein. Der Mäzen, der einen Sportler bzw. eine Mannschaft unterstützt, erwartet im Gegensatz zum Sponsor keine kommerzielle Gegenleistung, er erwartet höchstens die Steigerung seines persönlichen Ansehens. Sein Antrieb bleibt mehrheitlich altruistischer Na- tur; er will den Sportler oder die Mannschaft unterstützen (vgl. Peter Philipp, a.a.O., S. 17). Genau dies wurde denn auch mit den vorgesehenen Zahlungen angestrebt: "Nach längerer Diskussion war die Mehrheit der VR-Mitglieder für die Weiterverfolgung einer progressiven Variante mit der Verpflichtung von ... als Torhüter, ... als Kreisläufer und einem Rückraum rechts." Erst im Anschluss an diesen Entscheid wurde festgehalten, dass "J., A. und E._____" je Fr.
100'000.– an das bestehende Delta von rund Fr. 550'000.– beitragen würden (Urk. 5/6 S. 2). Auch wenn diese Zusicherungen bzw. letztlich die Vornahme der Zahlungen der Klägerin weitere Geldmittel zukommen liessen, wurde ihre finanzi- elle Leistungsfähigkeit nicht langfristig gestärkt, diese Mittel waren vielmehr dazu bestimmt, Mehrausgaben tätigen zu können. Damit steht jedoch klar eine Schenkung bzw. ein Schenkungsversprechen im Raum, sollte der Beklagte das strittige Zahlungsversprechen tatsächlich abge- geben haben oder müsste er sich die entsprechende Äusserung J.s an- rechnen lassen, ohne dass das Zahlungsversprechen nur zum Schein gemacht worden wäre. Nach dem Wortlaut von Art. 239 Abs. 1 OR gilt jede Zuwendung un- ter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entspre- chende Gegenleistung bereichert, als Schenkung. Die Absicht des Schenkers muss auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichtet sein, dies ist entscheidend. Der Rechtsgrund der Verpflichtung liegt in der Absicht, dem Beschenkten einen Vermögenswert zuzuwenden, und diese Absicht muss, für sich allein, den hinrei- chenden Rechtsgrund der Verpflichtung bilden. Die Beweggründe sind bedeu- tungslos. Sie können auch eigennützig und auf ein Publizitätsbedürfnis zurückzu- führen sein (Cavin, Schweizerisches Privatrecht, VII/1, Obligationenrecht - Be- sondere Verhältnisse, S. 185 f.). Bei der fraglichen Zusicherung fehlt unbestrittenermassen ein vermögens- wertes Interesse auf Seiten der Geldgeber. Die gemäss Protokoll vorgesehene Verwendung der Geldmittel erklärt denn auch die Absicht der Geldgeber und da- mit den Zweck der vorgesehenen Leistung. Dieser liegt nicht im Gesellschaftsver- hältnis, sondern im angestrebten Erfolg der ersten Mannschaft des D.. Da- mit ist jedoch klar von einer Schenkungsabsicht auszugehen. Auch wenn die Leis- tungen von "J., A. und E." im Hinblick auf die erwähnte Stär- kung der ersten Mannschaft des D. gedacht waren, lag darin keine Bedin- gung, die eine Gegenleistung darstellen würde, es könnte höchstens von einer Auflage im Sinne von Art. 245 Abs. 1 OR gesprochen werden. Auch dies braucht indes nicht weiter geprüft zu werden. Die im Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Klägerin vom 2. April 2007 festgehaltenen Verpflichtungen zur Zahlung von
Fr. 100'000.– ohne Gegenleistung (Urk. 5/6 S. 2) stellen nach dem Gesagten kei- ne auf eine Sanierung oder langfristige Stärkung der Klägerin ausgerichtete Zu- zahlungen, sondern Schenkungsversprechen dar, mit denen freiwillige Beiträge à fonds perdu zugesichert wurden, um der ersten Mannschaft von D._____ zum Er- folg zu verhelfen (vgl. zur Abgrenzung ergänzend: Peter Philipp, a.a.O., S. 154 f., und Cavin, a.a.O., S. 189 ff.). Daran ändert nichts, dass es durchaus üblich sein kann, dass Mitglieder von Leitungsgremien von Trägergesellschaften eines im Spitzensport aktiven Vereins wissen sollten, dass von ihnen namhafte Beiträge erwartet werden (Urk. 48 S. 3 f.). Solche Beiträge ohne Gegenleistungen bleiben trotzdem Schenkungen. Entgegen der Darstellung der Klägerin (Urk. 48 S. 4) ver- pflichtete auch nicht die "Zugehörigkeit zum Team" zu freiwilligen Zusatzleistun- gen, sondern erst der Entscheid, die erwähnten Zielsetzungen weiterführen zu wollen. dd) Wird von einem Schenkungsversprechen ausgegangen, so fehlt es offensichtlich an einer gültigen Verpflichtung des Beklagten. Es ist unbe- stritten, dass ein Schenkungsversprechen zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf (Art. 243 Abs. 1 OR). Dieses Formerfordernis soll den Schenker vor unüberlegtem Handeln schützen (BSK OR I, 5. A., Vogt, Art. 243 N 1). Vorliegend wurde das Schrifterfordernis nicht eingehalten. Der Beklagte hat sich nie unter- schriftlich verpflichtet, der Klägerin Fr. 100'000.– zu zahlen. Damit ist die Klage abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Einwendungen des Beklagten einzuge- hen ist. III. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin sowohl für das erst- als auch das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungs- pflichtig. Gegen die Bemessung der erstinstanzlichen Kosten und gegen die Höhe der Entschädigung sind keine Einwendungen erhoben worden. Damit ist die Ge- richtsgebühr von Fr. 8'800.– zu bestätigen und es ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von
Fr. 13'600.– zu bezahlen. Antragsgemäss sind die Aufwendungen für die Mehr- wertsteuer hinzuzurechnen. Dabei ist für die Grundgebühr (Fr. 10'900.–) ein An- satz von 7,6% heranzuziehen, für den erst im Jahre 2011 für die Duplik angefalle- nen Zuschlag (Fr. 2'700.–, vgl. dazu AnwGebVO vom 21. Juni 2006, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 lit. c i.V. mit Abs. 2) ist dagegen der ab 1. Januar 2011 erhöhte Ansatz von 8% zu berücksichtigen. Die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 14'644.40 (Fr. 13'600.– zuzüglich Fr. 828.40 und zuzüglich Fr. 216.–). Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Entscheidgebühr auf Fr. 8'750.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V. mit § 12 Abs. 1 GGebVO vom 8. September 2010). Die Parteientschädigung ist auf Fr. 5'450.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (Fr. 436.–), mithin auf insgesamt Fr. 5'886.– festzulegen (§ 4 Abs. 1 i.V. mit § 13 Abs. 2 AnwGebVO vom 8. September 2010). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 8'800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'750.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. Sie werden mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss von Fr. 8'750.– zu ersetzen. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 14'644.40 und für das zweitinstanzli- che Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'886.– zu bezahlen.
Zürich, 12. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. M. Kriech
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Clausen
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