Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110045-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 27. Januar 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
sowie
Verein "C._____", Nebenintervenient
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Nichteintreten (sachliche Zuständigkeit)
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Juni 2011 (CG090039)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Löschung der Dienstbarkeit D._____ (Stadt B.) durch das Grundbuchamt B. am 11.8.2003, Beleg ..., zu Un- recht erfolgt ist.
Es sei das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, die Dienstbarkeit D._____ (Stadt B.) wie folgt wieder einzutragen: ' Personaldienstbarkeit D. Bauverbot Zulasten: Kat.-Nr. E1., GB Blatt ... (Stadt B.); Kat.-Nr. E2., GB Blatt ... (Kanton Zürich). Zugunsten: A.. Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke verzichten zugunsten des A._____ auf die Errichtung von Bauten. Vorbehalten bleiben Bauten für öffentliche Zwecke.' 8. Mai 1993, Beleg ...'
Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Anlässlich der Replik abgeändertes Rechtsbegehren: (Urk. 55 S. 4)
"1. Es sei der Bestand der Dienstbarkeit D._____ als Personaldienstbarkeit zu- gunsten des A._____ und zulasten der Grundstücke B._____ Kat.-Nrn. E1._____ (Stadt B.) und E2. (Kanton Zürich) festzustellen.
Es sei das Grundbuchamt B._____ anzuweisen, die Dienstbarkeit D._____ (Stadt B.) wie folgt wieder einzutragen: ' Personaldienstbarkeit D. Bauverbot Zulasten: Kat.-Nr. E1., GB Blatt ... (Stadt B.); Kat.-Nr. E2., GB Blatt ... (Kanton Zürich). Zugunsten: A.. Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke verzichten zugunsten des A._____ auf die Errichtung von Bauten. Vorbehalten bleiben Bauten für öffentliche Zwecke. 8. Mai 1993, Beleg ....'
Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Eventuelle Widerklage: (Urk. 43 S. 2) "1. [...]
Urteil des Bezirksgerichtes Uster: (Urk. 62 S. 16f.) "1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Grundbuchamt B._____ wird angewiesen, die gemäss Präsidialverfü- gung vom 28. Oktober 2009 zugunsten des Klägers und zulasten der im Ei- gentum der Beklagten stehenden Grundstücke, Grundbuchamt B., Kat.-Nr. E1., Grundbuch Blatt ... (Stadt B.), und Kat.-Nr. E2., Grundbuch Blatt ... (Kanton Zürich), im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorläufig eingetragene Personaldienstbarkeit B._____ D._____: Bauverbot, dat. 8.5.1933, zu löschen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–.
Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1 und 2 eine Prozessentschädi- gung von insgesamt Fr. 20'500.– zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an den Nebenintervenienten so- wie nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt B._____, je gegen Empfangsschein.
(Berufung)."
Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 61 S. 2):
"Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 29.6.2011 aufzuheben, und es sei das Bezirksgericht Uster anzuweisen, auf die Klage einzutreten, alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWSt) zulasten der beiden Beklagten."
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 67 S. 2):
"Die Berufung sei abzuweisen,
und das Grundbuchamt B._____ sei neu anzuweisen, die am 30. Oktober 2010 zu Lasten des Grundstücks Kat.-Nrn. E1._____ (und allenfalls inzwischen Kat.-Nr. E2.) im Grundbuch B., Blatt Nr. ... (und allenfalls inzwischen Nr. ...) eingetragene Vormerkung <Last: Bauverbot zug. A.> gemäss D. (Be- leg ...) umgehend zu löschen.
Eventuell Das Verfahren sei für den Fall einer Gutheissung der Berufung i.S. von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zur Fortführung des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens und Verteilung auch der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu- rückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 8% Mehrsteuern) zu Lasten des Berufungsklägers."
des Nebenintervenienten (Urk. 68 S. 2): "Die Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten und Beklagten seien vollumfänglich zu schützen,
namentlich: 'Die Berufung sei abzuweisen, und das Grundbuchamt B._____ sei neu anzuwei- sen, die am 30. Oktober 2010 zu Lasten des Grundstücks Kat.-Nrn. E1._____ (und allenfalls inzwischen Kat.-Nr. E2.) im Grundbuch B., Blatt Nr. ... (und allenfalls inzwischen Nr. ...) eingetragene Vormerkung <Last: Bauverbot zug. A._____ > gemäss D._____ (Beleg ...) umgehend zu löschen.
Eventuell Das Verfahren sei für den Fall einer Gutheissung der Berufung i.S. von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zur Fortführung des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens und Verteilung auch der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu- rückzuweisen.'"
Erwägungen:
I. 1. Im Jahre 1933 wurde im Grundbuch B._____ unter anderem zugunsten des Klägers eine Personaldienstbarkeit D._____ eingetragen, welche ein (einge- schränktes) Bauverbot zum Gegenstand hatte. Das fragliche Gebiet lag und liegt im Perimeter der Meliorationsgenossenschaft B.. Im Mai 1976 beschlossen die beteiligten Grundeigentümer, eine Gesamtmelioration B. - Güter- und Waldzusammenlegung - durchzuführen, welche in den nachfolgenden Jahren rea- lisiert wurde. Im Sommer 1998 bereinigte die Meliorationsgenossenschaft B._____ die Servitute nach den in §§ 45 ff. des Landwirtschaftsgesetzes (LG) für die Güterzusammenlegung vorgeschriebenen Verfahren. Sie erarbeitete einen Vorschlag für den neuen Bestand der dinglichen Rechte (sog. "Servitutsbereini- gung"). Sie erliess ein Kreisschreiben Nr. 23 vom Mai 1998 über die öffentliche Auflage dieser Servitutsbereinigung und sie schrieb die Auflage öffentlich aus. In dem öffentlich aufgelegten Entwurf des neuen Bestandes wurde das Servitut D._____ nicht übernommen. Der Kläger reichte innert der angesetzten Frist keine Einsprache ein gegen den Entwurf der Servitutsbereinigung. Nach Bereinigung al- ler Einsprachen wurde der Eigentumsantritt für den neuen Bestand auf den 3. Ap- ril 2000 festgesetzt und der gesamte neue Bestand rechtskräftig. Schliesslich wurde die Dienstbarkeit am 11. März 2003 im Grundbuch gelöscht. Am 18. No- vember 2008 trat der Bezirksrat B._____ auf einen vom Kläger am 22. Januar 2008 gegen die Meliorationsgenossenschaft B._____ mit dem Betreff "Bereini- gung der Servitute" erhobenen Rekurs nicht ein. Am 26. Oktober 2009 sodann erhob der Kläger die vorliegende Grundbuchberichtigungsklage und verlangt die Wiedereintragung der Servitut D._____ gemäss den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. 2. Mit Beschluss vom 29. Juni 2011 fällte die Erstinstanz einen Nichteintre- tensbeschluss (Urk. 62 S. 16). Für die Prozessgeschichte ist auf den angefochte- nen Entscheid zu verweisen (Urk. 62 S. 4ff.). 3. Am 30. August 2011 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) rechtzeitig Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 61 S. 2).
wort hinreichend aufschlussreich sind, so dass sich die Berufungsinstanz bereits nach dem ersten Schriftenwechsel eine abschliessende Meinung bilden kann (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, N. 34 zu Art 316 ZPO). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Sache im vorliegenden Fall spruchreif, so dass bereits nach dem ers- ten Schriftenwechsel aufgrund der Akten zu entscheiden ist. III. 1. Das angerufene Bezirksgericht Uster verneinte die sachliche Zuständigkeit und trat auf das Begehren nicht ein. Dies mit der Begründung, die Streitigkeit sei öffentlichrechtlicher Natur (Urk. 62 S. 14). Zusammengefasst erwog die Erstin- stanz, dass die im Streit liegende Dienstbarkeit gemäss den Ausführungen der Meliorationsgenossenschaft B._____ vom 18. Januar 2008 nicht auf die Neuzutei- lungsparzellen übertragen worden sei, weil man sie aus verschiedenen Gründen als bedeutungslos geworden qualifiziert habe. Es sei dabei auf § 94 LG Bezug genommen worden, wonach infolge der Zusammenlegung nutzlos gewordene Dienstbarkeiten im Rahmen der Durchführung der Zusammenlegung erlöschen würden. Der Verwaltungsakt der Meliorationsgenossenschaft bilde denn auch den Rechtsgrund für den Untergang der Dienstbarkeit. Und dieser öffentlichrechtliche Entscheid bilde das eigentliche Anfechtungsobjekt der klägerischen Begehren. In diesem gehe es jedoch nicht um die endgültige und dauernde Regelung eines zi- vilrechtlichen Verhältnisses zwischen Dienstbarkeitsbelastetem und Dienstbar- keitsberechtigtem, sondern um die Prüfung der künftigen Notwendigkeit einer Dienstbarkeit im Zusammenhang mit der Güterzusammenlegung. Der Kläger füh- re denn auch selber aus, der frühere Eintrag der Dienstbarkeit - und damit der ur- sprüngliche Bestand und Umfang seiner dinglichen Berechtigung - sei unbestrit- ten. Deshalb, so die Vorinstanz, sei festzuhalten, dass es sich um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit handle. Allfällige Versäumnisse der Meliorationsgenossen- schaft im Verfahren der Servitutenbereinigung sowie eventuelle Kompetenzüber- schreitungen oder Rechtsverletzungen der Genossenschaft bei ihrem Entscheid seien nicht vom Zivilrichter zu überprüfen. Gleiches gelte für das Vorbringen, dass
massgebend für eine Löschung einzig das Interesse des Dienstbarkeitsberechtig- ten sei. Damit richte sich der Kläger gegen die von der Meliorationsgenossen- schaft vorgenommene Interessenabwägung bei der Servitutenbereinigung, wel- che als Verwaltungsakt von den Verwaltungsbehörden und -gerichten zu überprü- fen sei. Auch dem Vorbringen, es sei dem Kläger offengestanden, ob er auf dem privat- oder/und dem öffentlichrechtlichen Weg intervenieren wolle, könne nicht gefolgt werden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass eine im öffentlichrechtlichen Güterzusammenlegungsverfahren rechtsgültig untergegangene Dienstbarkeit nach Vollzug der Löschung im Grundbuch auf dem Zivilweg erneut beurteilt wer- den könnte, wobei das Zivilgericht die von der Verwaltungsbehörde vorgenom- mene Interessenabwägung nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten neu zu prüfen hätte. Die Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlichem und zivilrechtlichem Verfah- rensweg erfolge anhand der Art der Streitigkeit und nicht aufgrund des Zeitpunkts der Entstehung der Streitigkeit (Urk. 62 S. 11ff.). 2. Der Kläger macht im Berufungsverfahren vorab geltend, im Verfahren vor dem Bezirksrat B._____ sei auf den Rekurs nicht eingetreten worden, unter Ver- weis auf Art. 975 Abs. 1 ZGB, wonach eine Grundbuchberichtigungsklage anzu- strengen sei. Der Bezirksrat habe erwogen, dass es nicht ihm obliege, "den Be- stand oder Nichtbestand dinglicher Rechte festzustellen und entsprechende Grundbucheinträge zu veranlassen" (Urk. 61 S. 4). Mit dem Bezirksrat sei festzu- halten, dass die Grundbuchberichtigungsklage "dem materiell Berechtigten, des- sen Recht sich nicht oder nicht mehr aus dem Grundbuch ergibt" diene; sie solle ihm helfen, "dass der seinem Recht entgegenstehende ungerechtfertigte Eintrag gelöscht, geändert oder dass die ungerechtfertigt gelöschte Eintragung wieder hergestellt wird" (Urk. 61 S. 7). Der Kläger habe sich zur Aktiv- und Passivlegiti- mation und auch zur Zuständigkeit geäussert. In der Replik habe er festgehalten: "Sind Eintragungen (in casu: Löschung) vollzogen, d.h. im Grundbuch zum Aus- druck gebracht, so ist einzig noch der Grundeigentümer passivlegitimiert. Anderes gilt, wenn ein Streit über Dienstbarkeiten im Güterzusammenlegungsverfahren ausgetragen wird. Diesfalls sind die Verwaltungsinstanzen zuständig" (Urk. 61 S. 7).
Weiter wird vom Kläger moniert, die Vorinstanz gehe in Bezug auf das Güterzu- sammenlegungsverfahren von einem "normalen Lauf der Dinge" aus, nämlich da- von, dass die Meliorationsgenossenschaft bei der Löschung der Personaldienst- barkeit D._____ korrekt vorgegangen sei. Weil das Bezirksgericht von diesem un- richtigen Sachverhalt ausgehe, sei auch seine rechtliche Beurteilung falsch. Aus den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes (LG; §§ 47 Abs. 1, 120 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 LG) ergebe sich, dass die Berechtigten schriftlich zu in- formieren seien und auf sie zuzugehen sei, sofern überhaupt etwas zu regeln sei, das in den Kompetenzbereich der Genossenschaft falle. Alle Bestimmungen wür- den darauf abzielen, die Neuordnung des Grundeigentums sorgfältig zu regeln und das rechtliche Gehör der Betroffenen zu wahren. Im Falle einer Unklarheit sei diese mit dem Grundbuchamt und "mit den Betroffenen" zu bereinigen ("Unklar- heit in Bezug auf die Verlegung bzw. die Nachführung einer Dienstbarkeit auf Neuparzellen kann im Uebrigen auch eine im Grundbuch eingetragene Servitut bieten" [Urk. 61 S. 9]). Der Kläger sei als Berechtigter aus der Personaldienstbar- keit D._____ nie in das Meliorationsverfahren einbezogen worden. Die Löschung der Dienstbarkeit sei erfolgt, ohne dass ihm das rechtliche Gehör gewährt worden und ohne dass ihm Gelegenheit zur Wunschäusserung gegeben worden sei. Das Kreisschreiben Nr. 23 sei nur an die Grundeigentümer versandt worden und es seien in Bezug auf das Grundeigentum nur diese gemeint. Das Kreisschreiben sei auch keine Verfügung (so fehle bereits die Bezeichnung "Verfügung") und es sei auch nie ein Beschluss gefasst worden, auch nie eine Allgemeinverfügung ergan- gen. Selbst wenn von einer Allgemeinverfügung auszugehen wäre, könne das vollkommene Übergehen der Mitwirkungsrechte des Berechtigten aus einer Per- sonaldienstbarkeit nicht geheilt werden. Zudem habe sich die Publikation an die Genossenschafter, also wiederum an die Grundeigentümer, gewandt. Sodann habe ein Hinweis, dass bestehende Dienstbarkeiten gelöscht würden, gefehlt. Nach dem Gesagten ergebe sich, dass die Mitwirkungsrechte des Klägers im Me- liorationsverfahren gänzlich übergangen worden seien, weshalb ihm auch nicht eine Säumnis vorgeworfen werden könne. Die Meliorationsgenossenschaft habe mit ihrem Vorgehen bzw. Unterlassen kantonales, Bundes- und Verfassungsrecht verletzt. Selbst wenn angenommen würde, kantonales Recht sei nicht verletzt
worden, läge eine Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes vor (Urk. 61 S. 8 ff.). 3. Die Beklagten halten an den vor Vorinstanz vorgebrachten Zweifeln betref- fend die sachliche Zuständigkeit fest. Die Löschung der fraglichen Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück sei im Rahmen eines durch die öffentliche Vor- schrift von Art. 2 f. LWG und den diesbezüglichen Vorschriften des kantonalen Rechts (§§ 45 f. und §§ 76 f. LG) geregelten Meliorationsverfahrens erfolgt. Der öffentlichrechtliche Entscheid der Meliorationsgenossenschaft, das fragliche Ser- vitut nicht auf den neuen Besitzstand zu übertragen und zu löschen, sei unstreitig im Zusammenhang mit dem Zweck der Güterzusammenlegung getroffen worden (§ 94 LG); zudem habe es sich nicht um die Frage gedreht, ob die Dienstbarkeit damals überhaupt vorbestanden habe oder nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach Bestand und Umfang jenes Löschungsentscheides sei jedenfalls da- mals wie heute - gemäss seiner Klage- und Berufungsbegründung - eine Verwal- tungsstreitsache und als solche nicht vor dem Zivilrichter, sondern vor den Ver- waltungsbehörden auszutragen (Urk. 67 S. 5f.). 4. Das Bezirksgericht Uster ist wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit auf das Begehren nicht eingetreten. Der Nichteintretensbeschluss ist Anfechtungsob- jekt im Berufungsverfahren. Es ist also die Zuständigkeit des angerufenen Be- zirksgerichts zu prüfen. 5. Nach einem allgemeinen prozessualen Grundsatz ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit primär auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Be- gründung abzustellen. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hängt von der gestellten Frage ab, nicht von deren Beantwortung, die im Rahmen der materiel- len Prüfung zu erfolgen hat (BGE 137 III 32, 34). 6. Gemäss § 1 des zürcherischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 24. Mai 1959 sind für öffentlichrechtliche Angelegenheiten die Verwal- tungsbehörden und das Verwaltungsgericht, für privatrechtliche Ansprüche die Zi- vilgerichte zuständig. Der Zivilweg wird somit durch das kantonale Recht vom Verwaltungsweg abgegrenzt. Geht es darum, die Zuständigkeiten der genannten
kantonalen Behörden voneinander abzugrenzen, so ist gemäss § 1 VRG vorfra- geweise zu entscheiden, ob eine öffentlichrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt. Als vom kantonalen Verfahrensrecht gewähltes Unterschei- dungskriterium gehören die Begriffe des öffentlichen und privaten Rechts in die- sem Zusammenhang dem kantonalen Recht an, und zwar auch dann, wenn es gilt, bundesrechtliche Normen zu klassifizieren (BGer 1P.152/2002 vom 4. Juli 2002). 7. Ist der Eintrag eines dinglichen Rechts ungerechtfertigt, oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann je- dermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung o- der Abänderung des Eintrags klagen (Art. 975 ZGB). Mit der Grundbuchberichti- gungsklage kann der an einem Grundstück materiell Berechtigte erwirken, dass eine seinem Recht widersprechende, ungerechtfertigte Grundbucheintragung entweder gelöscht oder geändert wird; er kann mit dieser Klage aber auch errei- chen, dass eine ungerechtfertigterweise gelöschte Einschreibung wiederherge- stellt wird (Rey, Sachenrecht I, Nr. 2125). 8. Die Kritik des Klägers zielt, wie unter Ziff. III.2 ausgeführt, auf das Meliorati- onsverfahren, insbesondere auf die von der Meliorationsgenossenschaft B._____ im Sommer 1998 vorgenommene "Servitutsbereinigung" und die damit einherge- hende geltend gemachte Gehörsverletzung. Die Personalservitut sei in einer Art Geheimverfahren von Genossenschaft und Grundbuchamt gelöscht worden (Urk. 61 S. 12). In Bezug auf sein Recht aus der Servitut ..., so der Kläger, habe es im Zusammenlegungsverfahren nichts zu bereinigen und nichts neu zu gestalten ge- geben. Falls sich die Frage der gänzlichen Löschung von D._____ überhaupt ge- stellt hätte, hätten seine Mitwirkungsrechte gewahrt werden müssen, und zwar von der Einleitungs- bis zur Entscheidphase (Urk. 16 S. 24).
nen und ungünstig geformten Parzellen im Interesse einer rationellen Bodennut- zung arrondierte grössere und besser geformte Grundstücke zugewiesen. Die Bodenverbesserungsmassnahmen im Sinne von Art. 703 ZGB sind öffentlich- rechtlicher Natur. ... Bei der Neuordnung der dinglichen Rechte an landwirtschaft- lichen Grundstücken im Rahmen der Güterzusammenlegung handelt es sich demnach um ein öffentlichrechtliches Verfahren. ... Gleich wie bei den andern dinglichen Rechten ist der Entscheid, ob der Streit über eine Dienstbarkeit auf den Zivilweg zu verweisen oder im verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren zu beurteilen ist, davon abhängig, ob im Einzelfall die Einräumung oder Aufhebung einer Dienstbarkeit für die Erfüllung des Meliorationszweckes notwen- dig ist. Trifft die Meliorationsgenossenschaft in dieser Sache einen Entscheid, so kommt das verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Zuge. Das öffentliche Recht ist also immer dort anwendbar, wo zu beurteilen ist, ob der Meliorationszweck die Neubegründung oder Aufhebung von Dienstbarkeiten erheischt. Es ist also auf dem Verwaltungsweg zu prüfen, ob für ein in die Melioration einbezogenes Grundstück das Bedürfnis nach Errichtung einer Servitut besteht oder ob eine existierende Dienstbarkeit aufzuheben ist. Davon zu trennen ist die Frage, ob eine Grunddienstbarkeit überhaupt besteht oder nicht. Über diese Frage, die mit dem Meliorationszweck in keinem Zusammenhang steht, sondern allein aufgrund der zivilrechtlichen Verhältnisse zu beantworten ist, hat der Zivilrichter zu entschei- den. Der Ablösung von Dienstbarkeiten im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Parzellarordnungsverfahrens kommt demnach neben der privatrechtlichen Ablö- sung gemäss Art. 736 ZGB ein eigenständiger Charakter zu. Eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) liegt jedenfalls solan- ge nicht vor, als die Aufhebung von Dienstbarkeiten durch den Zweck der Güter- zusammenlegung bedingt wird und nicht bloss eine Regelung nachbarschaftlicher Beziehungen ohne Zusammenhang zur Landumlegung darstellt (...). Der Verwal- tungsrichter hat also unter dem Gesichtspunkt des Meliorationszwecks darüber zu entscheiden, ob Dienstbarkeiten neu begründet oder aufgehoben werden sollen, während der Zivilrichter über den Bestand oder Nichtbestand behaupteter alter Dienstbarkeiten urteilt (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. Sep- tember 1979, E. 1, PKG 1979 Nr. 5 S. 19)."
Zonenzweck nicht schmälern würden; für andere Bauten und Anlagen gelte Art. 24 RPG. Zudem würden alle mit der Bauverbotsdienstbarkeit D._____ belasteten Grundstücke im Eigentum der Öffentlichkeit stehen, nämlich im Eigentum des Staates Zürich, und auch der Öffentlichkeit dienen. Aufgrund der genannten Tat- sachen, so das Notariat und Grundbuchamt B., habe die Bauverbotsdienst- barkeit D. vom 08.05.1933 ihres Erachtens keine Bedeutung mehr; die Freihaltezone komme faktisch einem Bauverbot gleich und allfällige zukünftige Bauten für öffentliche Zwecke, welche Staat Zürich bzw. Stadt B._____ auf den belasteten Grundstücken erstellen könnten, seien auch gemäss der Bauverbots- dienstbarkeit nicht ausgeschlossen (Urk. 4/8). Die Meliorationsgenossenschaft war also zur Auffassung gelangt, dass der Meliorationszweck die Dienstbarkeit zugunsten der Klägers als überflüssig erscheinen lasse. 12. Die Vorwürfe des Klägers betreffend die Löschung der Dienstbarkeit und die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 61 S. 9) sind klar an die Adresse der Meliorationsgenossenschaft gerichtet, welche mit ihrem Vorgehen bzw. Unter- lassen kantonales, Bundes- und Verfassungsrecht verletzt haben soll. Der Kläger will mit seiner Klage den Entscheid betreffend die bereits gelöschte Dienstbarkeit, welche seinen Ausführungen zufolge gestützt auf einen nichtigen Verwaltungsakt erfolgt ist (Urk. 61 S. 18), neu überprüfen und die Dienstbarkeit wieder eintragen lassen. Angefochten wird das Vorgehen im Meliorationsverfahren und die unter dem Gesichtspunkt des Meliorationszwecks vorgenommene Einschätzung, näm- lich die Bauverbotsdienstbarkeit habe sich als überflüssig erwiesen, da die belas- teten Grundstücke erstens in der Freihaltezone und zweitens im Eigentum der Öf- fentlichkeit stehen würden. Damit geht es um einen von der Meliorationsgenos- senschaft getroffenen Entscheid. Trifft die Meliorationsgenossenschaft einen Ent- scheid, so kommt das verwaltungsgerichtliche Verfahren zum Zuge (BGer 1P.152/2002). Die Auffassung der Erstinstanz ist somit zu bestätigen: Anfech- tungsobjekt des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Entscheid, der Verwaltungsakt der Meliorationsgenossenschaft, wofür die zivilen Gerichte nicht zuständig sind. Es handelt sich nicht um eine zivilrechtliche Streitigkeit.
Es wird erkannt: 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Grundbuchamt B._____ wird angewiesen, die gemäss Präsidialverfü- gung [des Bezirksgerichts Uster] vom 28. Oktober 2009 zugunsten des Klä- gers und zulasten der im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke, Grundbuchamt B., Kat.-Nr. E1., Grundbuch Blatt ... (Stadt B.), und Kat.-Nr. E2., Grundbuch Blatt ... (Kanton Zürich), im Sinne von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorläufig eingetragene Personal- dienstbarkeit B._____ D.: Bauverbot, dat. 8.5.1933, zu löschen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositv-Ziff. 3-5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'500.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1 und 2 für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 7'020.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, den Nebenintervenienten und an das Bezirksgericht Uster, sowie nach Eintritt der Rechtskraft in Dispositiv-Ziff. 2 an das Grundbuchamt B., je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsidenten:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
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