Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen Urteil vom 5. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Klägerin, Appellantin und Anschlussappellatin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte, Appellatin und Anschlussappellantin
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.iur. Y._____
betreffend Forderung aus Verkehrsunfall
Berufung gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. Dezember 2007; Proz. CG000035
Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich vom 27. Oktober 2009; Proz. LB080022
Urteil Bundesgericht vom 12. Juli 2011; Proz. 4A_127/2011
Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." (act. 2 S. 2)
Beziffertes Rechtsbegehren: "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 4'338'853.85 nebst Zins zu 5% auf den Betrag von - Fr. 2'308'847.-- seit dem 4. Dezember 2000 (vorübergehender Erwerbsschaden) - Fr. 1'788'453.-- seit dem Urteilsdatum (zukünftiger Erwerbsschaden) - Fr. 120'000.-- vom 06.11.1993 - 06.01.2003 (Genugtuung) - Fr. 61'680.-- seit dem 07.01.2003 (Genugtuung nach Auszahlung Integritätsentschädigung) - Fr. 179'873.85 seit dem 10.08.2000 (ausserprozessuale Anwaltskosten) [zu bezahlen] unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." (act. 403 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 20. Dezember 2007: "1. Der Antrag der Klägerin, es sei festzustellen, dass der Gerichtsexperte Dr. C._____ befangen sei, wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 105'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.00 Schreibgebühren Fr. 3'439.00 Zustellgebühren Fr. 1'620.00 Vorladungsgebühren Fr. 641.00 Fotokopien Fr. 38'656.60 Gutachten Fr. 5'450.00 Zeugenentschädigung
Die Kosten werden zu 37/40 der Klägerin und zu 3/40 der Beklagten aufer- legt.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 117'000.– zu bezahlen.
6./7. Mitteilung /Rechtmittel." (act. 444 S. 117 f.)
Berufungsanträge: Der Klägerin, Appellantin und Anschlussappellatin:
"1. Es sei in Gutheissung der Berufung die Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin einen Betrag von Fr. 4'000'000 zu bezahlen, nebst 5% Zins auf - Fr. 2'130'968.-- (bisheriger Erwerbsausfall) seit dem 3. Juni 2001 - Fr. 1'661'242.-- (zukünftiger Erwerbsausfall) seit dem Urteilsdatum - Fr. 1'680.-- (Genugtuung) seit dem 7. Januar 2003 - Fr. 156'373.-- (ausserprozessuale Anwaltskosten) seit dem 11. August 2000. 2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Dezember 2007 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin für beide Instanzen." (act. 450 S. 2, act. 463 S. 2)
Der Beklagten, Appellatin und Anschlussappellantin:
"1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Dezember 2007 sei aufzu- heben. 2. Mit Ausnahme der Zusprechung der vom Bezirksgericht Horgen im Urteil vom 20. Dezember 2007 gutgeheissenen Genugtuung von CHF 1'680.00 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2003 sowie CHF 27'501.35 (Zins für die Zeit vom 6. November 1993 bis 6. Januar 2003) sei die Klage abzuweisen. 3. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Dezember sei abzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten in beiden Instanzen." (act. 456 S. 2)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 6. November 1993 fuhr die Klägerin mit ihrem Personenwagen auf der D.strasse in E. von F._____ herkommend Richtung G.. Als sie bei der Einmündung in die H.____strasse anhielt, fuhr ihr der Versicherungsneh- mer der Beklagten, I., mit seinem Fahrzeug auf. Die Klägerin macht gel- tend, sich durch die Auffahrkollision eine Hirnerschütterung sowie ein mittel- schweres bis schweres HWS-Distorsionstrauma der Halswirbelsäule zugezogen zu haben. Die Folgen seien ─ zusammengefasst ─ bis heute andauernde schwerste Nacken- und Kopfschmerzen, intellektuelle Ermüd- und Erschöpfbar- keit sowie Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Sie sei deshalb seit dem Unfall als Geschäftsführerin arbeits- und damit auch dauernd berufsunfähig. Sie verlangt Ersatz für den bisherigen und künftigen Schaden aus diesem Unfall. Die Beklagte anerkennt die Unfallverursachung durch ihren Versicherungsnehmer I._____, wobei dessen Verschulden nicht schwer wiege. Sie bestreitet hingegen die von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und Verletzungen der Halswirbelsäule sowie einen allfälligen Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Unfall. Die Beschwerden der Klägerin seien mindestens zur Hauptsache
psychosomatischer und nicht organischer Natur. Allenfalls liege bei der Klägerin eine konstitutionelle Prädisposition vor. 1.2. Mit Einreichung von Weisung und Klageschrift machte die Klägerin die vor- liegend zu beurteilende Klage am 11. August 2000 bei der Vorinstanz rechtshän- gig. Für das Verfahren vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (act. 444 S. 3-12). Nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 20. Dezember 2007 teilweise gut (act. 444 S. 117 f.). Mit Beschluss selben Da- tums schrieb sie das Verfahren im Umfang von Fr. 33'412.-- (Fr. 3'412.-- Kosten Gutachter J._____ und Fr. 30'000.-- Genugtuung) als durch Rückzug erledigt ab (act. 444 S. 117). 1.3. Der Beschluss vom 20. Dezember 2007 blieb unangefochten. Gegen das Urteil erhob die Klägerin fristgemäss Berufung (act. 445) mit den eingangs er- wähnten Rechtsbegehren. Die Beklagte hat Anschlussberufung erhoben und be- antragt im Wesentlichen Abweisung der Klage (act. 456 S. 2). Unangefochten ge- blieben und in Rechtskraft erwachsen ist das Urteil insoweit, als die Klage im Franken 4 Millionen übersteigenden Betrag und bezüglich des Antrages der Klä- gerin, es sei festzustellen, dass der Gerichtsexperte Dr. C._____ befangen sei, abgewiesen wurde, bzw. als der Klägerin Fr. 1'680.-- (Genugtuung) nebst 5% Zins seit dem 7. Januar 2003 sowie Fr. 27'501.35 (Zins für die Zeit vom 6. November 1993 bis 6. Januar 2003) zugesprochen wurden. Davon hat die Kammer mit Beschluss vom 27. Oktober 2009 Vormerk genommen (act. 491 S. 81 f. = act. 510 S. 81 f.), welcher unangefochten geblieben ist. Mit Urteil glei- chen Datums hiess die Kammer die Klage teilweise gut und verpflichtete die Be- klagte, der Klägerin Fr. 211'929.30 (bisheriger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 5. März 2005 und Fr. 194'809.-- (zukünftiger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 1. Juli 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. 1.4. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte zunächst kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde (act. 494). Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Be- schwerde mit Beschluss vom 24. Januar 2011 ab, soweit darauf eingetreten wer- den konnte (act. 499). Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 focht die Beklagte so-
wohl das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2009 als auch den Beschluss des Kassationsgerichts vom 24. Januar 2011 beim Bundesgericht an (act. 500 und 505). Mit Urteil vom 12. Juli 2011 hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen (Verschiebung des Rechnungstages auf den 27. Oktober 2009) an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (act. 508 S. 25 Dispositiv-Ziffer 1. = act. 511 S. 25 Dispositiv-Ziffer 1.). Das Bundesgericht hat erwogen, die Beschwerde erweise sich grösstenteils als unbegründet, soweit darauf einzutreten sei. Einzig in Bezug auf die Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens auf den Zeitpunkt des Ur- teilstags sei die Beschwerde begründet. Der vorübergehende Erwerbsschaden sei nur bis zum 30. Juni 2009 zugesprochen worden. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung sei der Schaden auf den Urteilstag des kantonalen Ge- richts, das noch auf neue Tatsachen abstellen dürfe, zu berechnen. Das Oberge- richt habe dies durchaus gesehen, aber dennoch nicht den Urteilstag herangezo- gen, da der genaue Urteilszeitpunkt im Voraus nicht feststehe. Das Gericht habe es jedoch selbst in der Hand, den Urteilszeitpunkt zu bestimmen. Wegen dieses Punktes sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Urteil des Oberge- richts aufzuheben. Die Sache sei an das Obergericht zurückzuweisen, damit die- ses die Berechnung des bisherigen Erwerbsschadens korrekt auf den Urteilszeit- punkt (27. Oktober 2009) und die daraus folgenden Korrekturen der Berechnung des Schadens samt Zins vornehme (act. 508 S. 17 f. und S. 24 = act. 511 S. 17 f. und S. 24). An die Erwägungen im Rückweisungsentscheid ist die Kammer ge- bunden. 1.5. Die Akten sind hierorts am 26. August 2011 wieder eingegangen. Mit Zu- schrift vom 21. September 2011 erklärte der klägerische Vertreter den Rückzug der Berufung gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. Oktober 2009 und er- suchte um Abschreibung des Verfahrens (act. 513). Da diese Erklärung unklar war, wurde mit Schreiben vom 23. September 2011 um Präzisierung ersucht, an- sonsten sie als nicht erfolgt zu gelten hätte (act. 515). Innert angesetzter Frist er- suchte der klägerische Vertreter um Erlass des neuen Urteils (act. 517).
2007 von 0,7% und im Jahr 2008 von 2,4% (act. 479 S. 3). Die neu errechneten Zahlen stehen nachfolgend kursiv. 1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: Fr. 21'600.-- (= 12 x Fr. 1'800.--) zuzüglich 0,7% Teuerung = Fr. 21'751.-- 1. Januar 2009 - 27. Oktober 2009: Fr. 21'751.-- zuzüglich 2,4% Teuerung = Fr. 22'273.-- für 12 Monate (365 Tage) Für 300 Tage (bis 27. Oktober 2009): gerundet Fr. 18'307.-- 3.2.1. Was die anrechenbaren Sozialversicherungsleistungen betrifft, verweist auch die Klägerin auf das Urteil der Vorinstanz (act. 450 S. 39 f.; act. 444 S. 92 ff.). 3.2.1.1. Bezüglich der IV-Leistungen (act. 444 S. 92) bleibt zu ergänzen, dass die Invalidenrenten 2008 nicht erhöht worden sind (act. 450 S. 40), weshalb ge- mäss Anerkennung der Beklagten wie im Jahr 2007 Fr. 27'000.-- zu veranschla- gen sind. 2009 beträgt die monatliche IV-Rente maximal Fr. 2'280.-- (vgl. Informa- tionen der SVA Zürich im Internet). Die Jahresrente beträgt somit Fr. 27'360.--. Für 300 Tage (1.1.-27.10.2009) sind gerundet Fr. 22'488.-- zu veranschlagen. 3.2.1.2. Auch die UVG-Taggeldleistungen, Taggeldleistungen aus UVG- Zusatz und UVG-Renten (act. 444 S. 92 ff.), werden von der Beklagten nicht be- anstandet (act. 450 S. 39 f., 456 S. 46). Die Klägerin macht geltend, die UVG- Rente sei für das Jahr 2008 angepasst worden und betrage nun Fr. 5'669.-- pro Monat bzw. Fr. 68'028.-- pro Jahr (act. 450 S. 40), was unbestritten geblieben ist. Auch für das Jahr 2009 ist von diesem Betrag auszugehen, wobei für 300 Tage (bis 27.10.2009) gerundet Fr. 55'913.-- zu berücksichtigen sind. 3.3. Die Berechnung des bisherigen Direktschadens aus Erwerbsausfall findet sich im Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2009 unter Ziffer 4.6. (act. 491 S. 60 ff. = act. 510 S. 60 ff.). Zu korrigieren ist vorliegend Ziffer 4.6.4. (act. 491 S. 64 f. = act. 510 S. 64 f.).
Auszugehen ist neu vom Urteilsdatum per 27. Oktober 2009. Die Klägerin ver- langt zu Recht, dass bezüglich des vorübergehenden Schadens die im Jahre 2007 eingetretene Teuerung von 0,7% dazuzuschlagen sei (act. 450 S. 25 und 44). Gleiches gilt auch für die im Jahre 2008 eingetretene Teuerung von 2,4% (act. 479 S. 3). Für die Phasen I und II ist damit von der Berechnung der Vorinstanz auszugehen (kein Erwerbsausfallschaden, Überentschädigung von Fr. 77'033.20). Für die Phase III (1. Juli 1997 bis 27. Oktober 2009) ergibt sich folgende Berechnung: Valideneinkommen: 1. Juli 1997 - 31. Dezember 2007: Fr. 1'403'051.-- (vgl. act. 444 S. 79 f.) 1. Januar 2008 - 31. Dezember 2008: Fr. 139'555.-- zuzüglich 0,7% Teuerung = Fr. 140'532.-- 1. Januar 2009 - 27. Oktober 2009: Fr. 140'532.-- zuzüglich 2,4% Teuerung = Fr. 143'905.-- für 12 Monate (365 Tage) Für 300 Tage (01.01.-27.10.2009): gerundet Fr. 118'278.-- Insgesamt resultiert damit ein Valideneinkommen vom 1. Juli 1997 bis 27. Oktober 2009 von Fr. 1'661'861.-- Invalideneinkommen 1. Juli 1997 - 31. Dezember 2007: Fr. 1'150'963.50 (vgl. act. 444 S. 98)
auf Fr. 194'809.-- beläuft (act. 491 S. 68 ff. = act. 510 S. 68 ff.). Zu kapitalisieren ist für den zukünftigen Erwerbsausfall nach wie vor eine temporäre Aktivitätsrente ab Alter 55 bis Rentenalter 64 (die Klägerin ist am Rechnungstag 55 Jahre und 9 Monate alt). Es kann dazu auf die Erwägungen der Kammer im Urteil vom 27. Oktober 2009 verwiesen werden (act. 491 S. 70 = act. 510 S. 70). Dieser Be- trag ist allerdings neu ab dem Urteilsdatum (Rechnungsdatum), d.h. ab 27. Okto- ber 2009 mit 5% zu verzinsen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann wiederum auf die Erwägungen im Urteil der Kammer vom 27. Oktober verwiesen werden (act. 491 S. 77 ff. Ziffer 8 = act. 510 S. 77 ff. Ziffer 8.). Die Neuberechnung des bisherigen Erwerbsschadens führt zu keiner massgeblichen Änderung. 4.2. Statt im Umfang von Fr. 406'738.30 obsiegt die Klägerin mit ihrer Klage mit Fr. 415'186.30. Dies ist im Verhältnis zum Streitwert vor Vorinstanz von knapp 5 Millionen Franken eine unwesentliche Verbesserung. Entsprechend ist die erst- instanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 3) zu bestätigen und sind die erstinstanzlichen Kosten zu 23/25 der Klägerin und zu 2/25 der Beklagten aufzu- erlegen. Ferner ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 115'500.-- zu be- zahlen. 4.3. Im Berufungsverfahren beläuft sich der Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlussberufung auf knapp 4 Millionen Franken. Die Klägerin obsiegt im Um- fang von Fr. 415'186.30 und damit immer noch zu gut 1/10. Entsprechend sind ihr 9/10 der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und hat sie der Beklagten eine auf 8/10 reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 95 und Art. 111 ZPO). Einen Mehrwertsteuerzusatz verlangt die Beklagte nicht, weshalb ihr auch kein solcher zu bezahlen ist (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).
Es wird erkannt: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin - Fr. 220'377.30 (bisheriger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 7. Mai 2005 - Fr. 194'809.00 (zukünftiger Erwerbsausfall) nebst 5% Zins seit 27. Oktober 2009 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 60'000.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 23/25 der Klägerin und zu 2/25 der Beklagten, die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 115'500.-- und für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 64'000.-- zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 517, sowie an das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. A. Katzenstein
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Findeisen
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