Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110029-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Beschluss vom 8. November 2012 in Sachen
A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Fürsprecher X._____
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 11. April 2011 (CG050044)
Rechtsbegehren: (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 20 S. 2 und Urk. 36) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 zu bezahlen: CHF 328'800.– Schadenersatz bestehend aus a) Einkommensverlust CHF 230'000.– b) bis Ende 2005 aufgelaufene Krankenkassen- und Pflege- kosten CHF 25'800.– c) Kosten der vorgerichtlichen Abklärungen (rechtlich / medi- zinisch) d) In den kommenden Jahren zu erwartende Kosten (von der Krankenkasse nicht gedeckte Behandlungskosten und Krankenkassen-Selbstbehalte), unter dem Vorbehalt der Nach- klage, falls nicht gedeckte Kosten diesen Betrag übersteigen sollten CHF 60'000.– CHF 328'800.–
Erwägungen: 1. Mit Klageschrift vom 30. Juni 2005 machten die Kläger, Berufungsbeklag- ten und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) das Verfahren bei der Vo- rinstanz anhängig (Urk. 1, Urk. 2). Mit Urteil vom 11. April 2011 hiess die Vo- rinstanz ihre Klagen teilweise gut (Urk. 190). 2. Mit seiner Berufung vom 30. Mai 2011 beantragte der Beklagte, Beru- fungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagter) die vollumfängli- che Abweisung der Klage (Urk. 189). Die Kläger erstatteten die Berufungsantwort am 26. August 2011 (Urk. 195). Gleichzeitig erhoben sie Anschlussberufung, wo- mit sie die vollumfängliche Gutheissung der Klagen beantragten (Urk. 196). Die Anschlussberufungsantwort ging am 22. November 2011 ein und wurde den Klä- gern am 13. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 203). Beide Parteien leisteten recht- zeitig die von ihnen verlangten Kostenvorschüsse von Fr. 25'560.– bzw. Fr. 3'500.– (Urk. 192, Urk. 198). 3. Am 4. Oktober 2012 wurden die Parteien auf den 6. November 2012 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 206). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien folgenden Vergleich (Prot. II S. 17, Urk. 208): "1. Die Klägerin 1 reduziert ihre gesamte Klage (Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 3, d.h. eingeklagte Kapitalforderung, Rente und Genugtuungsforderung) auf Fr. 400'000.– netto, in welcher Höhe sie der Beklagte anerkennt. 2. Der Kläger 2 zieht seine Klage vollumfänglich zurück. 3. Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten inklusive Gutachtenskosten übernimmt der Beklagte. 4. Die Parteien verzichten gegenseitig für beide Instanzen auf Prozessent- schädigung. 5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche für auseinandergesetzt.
Die D._____ AG [Versicherung], vertreten durch Frau lic. iur. E._____ mit Vollmacht, erklärt sich mit diesem Vergleich einverstanden und für den Ver- gleichsbetrag und die Gerichtskosten gemäss Ziffer 1 und 3 hiervor solida- risch haftbar."
Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5. a) Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 1 und 3 beträgt Fr. 528'800.–. Der Barwert der mit Rechtsbegehren Ziffer 2 geforderten Rente beläuft sich bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% auf Fr. 246'363.– (Art. 92 ZPO), der Ge- samtstreitwert somit auf Fr. 775'163.–. b) Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv Zif- fer 4) wurde von keiner Seite beanstandet und erscheint trotz leicht divergieren- dem Streitwert (Urk. 190 S. 89) angemessen. Sie ist samt den Auslagen für Gut- achten und Zeugen zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (bestehend aus Ge- richtsgebühr Fr. 46'000.–, Gutachten Fr. 19'500.– und Zeugenentschädigun- gen Fr. 350.–, total Fr. 65'850.–) werden bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 14'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit den von ihm geleisteten Vorschüssen ver- rechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. 5. Es werden für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Prozessent- schädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie – unter Rücksendung der erst- instanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangs- schein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 775'163.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 8. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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