Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen Beschluss vom 25. Juli 2011
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
gegen
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 28. März 2011; Proz. CG100016
Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2)
„1. Es seien die Beklagten 1 bis 4 solidarisch zu verpflichten, den Klä- gern den Betrag von CHF 80'000.00 zu bezahlen, nebst Verzugszins zu 5% seit 30. September 2006, eventualiter seit 30. November 2006, subeventualiter seit 1. Juni 2007, subsubeventualiter seit 12. November 2007, und CHF 615.00 Weisungskosten des Frie- densrichteramts Fällanden. Eventualiter sei das Verfahren an das Bezirksgericht Visp zu über- weisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten.“
Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. März 2011 (act. 40 S. 20 f. = act. 44 S. 20 f.) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'950.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 71.– Barauslagen (Grundbuchauszug) 3. Die Kosten werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 13'700.– zu bezahlen. 5./6. Mitteilung / Rechtsmittel. Berufungsanträge der Kläger und Appellanten (act. 43 S. 3): "1. Es sei das Urteil vom 28. März 2011 des Bezirksgerichts Uster aufzuheben und es seien die Beklagten und Berufungsbeklagten 1 bis 4 solidarisch zu verpflichten, den Klägern und Berufungsklägern 1 bis 2 den Betrag von CHF 80'000.00 zu bezahlen, nebst Verzugszins zu 5% seit 30. September 2006, eventualiter seit 30. November 2006, subeventualiter seit 1. Juni 2007, sub- subeventualiter seit 12. November 2007, und CHF 615.00 Weisungskosten des Friedensrichteramts Fällanden.
Erwägungen: I. (Streitsache; Prozessgeschichte; Übergangsrecht) 1. Am 15. April 2006 schlossen die Kläger und Appellanten (nachfolgend: die Kläger) als Eigentümer der Grundparzelle Nr. 1._____ auf dem Gebiet der Gemeinde G._____ mit der Eigentümerschaft der benachbarten Grundparzelle Nr. 2., auf der sich das Mehrfamilienhaus H. befindet, zwei Verträ- ge. Im ersten, öffentlich beurkundeten Vertrag wurden im Hinblick auf die Überbauung der Grundparzelle Nr. 1._____ zu deren Gunsten Zugangs- und Durchgangsrechte zu Lasten der Grundparzelle Nr. 2._____ geregelt. Im zwei- ten (einfach schriftlichen) Vertrag wurden Hang- und Böschungssicherungs- massnahmen geregelt, welche die Kläger vorzunehmen versprachen, unter Kostenbeteiligung der Gegenpartei im Umfang von Fr. 80'000.-. Die Grundparzelle Nr. 2._____ steht im Stockwerkeigentum diverser Per- sonen, darunter die Beklagten und Appellaten (nachfolgend: die Beklagten). 2. Die Kläger machen geltend, am zweiten Vertrag vom 15. April 2011 seien die einzelnen Stockwerkeigentümer als Partei beteiligt gewesen, und zwar als solidarisch haftende Schuldner (vgl. act. 2 S. 4, dort auch Ziff. 5). Mit ihrer Kla-
ge verlangen sie von den Beklagten als am zweiten Vertrag beteiligten Stock- werkeigentümern den Betrag von Fr. 80'000.-. 2.1 Im Wesentlichen bringen die Kläger zur Begründung weiter vor, die Beklag- ten hätten sich im Vertrag gemäss dessen Art. 5 verpflichtet, an die Kosten der Hang- bzw. Böschungssicherungsmassnahmen nach deren Vollendung und Abnahme den eingeklagten Betrag zu leisten. Die Hang- und Böschungssiche- rungsmassnahmen seien längstens vollendet. Gleichwohl hätten die Beklagten die versprochene Leistung nicht erbracht. Soweit die Abnahme des Werkes Vo- raussetzung für die Fälligkeit der eingeklagten Forderung wäre, was sie – die Kläger – bestritten, sei diese Abnahme von den Beklagten vereitelt worden (vgl. act. 2 S. 6 [Rz. 15]). Die Forderung sei damit fällig geworden und geschul- det. 2.2 Die Beklagten bestritten bereits in der Klageantwort nicht, sich durch den Vertrag vom 15. April 2006 persönlich als solidarisch haftende Schuldner ver- pflichtet zu haben (vgl. act. 14 S. 21, dort Ziff. 69 f.). Sie stellen sich jedoch im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Hangsicherung sei nicht vollständig und vertragsgemäss erstellt worden (a.a.O., dort Ziff. 71 ff.). Die von den Parteien in Art. 5 des Vertrages vereinbarte Abnahme der Hangsicherung durch die Gemeinde oder durch die die Hangsicherung begleitende I._____ AG hätten sie nicht vereitelt. Es habe eine Beurteilung durch die I._____ AG gegeben, mit dem Ergebnis, dass die Hangsicherung unvollständig, abweichend von den Vertragsplänen und in Verletzung der Regeln der Baukunst vorgenommen worden sei (vgl. a.a.O.). Da die Hangsicherung bis heute nicht vollendet worden und mit Mängeln behaftet sei, schuldeten sie den Klägern nichts (vgl. a.a.O., S. 25, dort Ziff. 94). 3. Die Kläger machten die Klage mit Eingabe vom 3. März 2010 beim Bezirks- gericht Uster anhängig. Es wurde die schriftliche Klageantwort eingeholt. Auch Replik und Duplik wurden im schriftlichen Verfahren erstattet. Nach Eingang der Duplikschrift wurde das Hauptverfahren mit Präsidialverfügung vom 4. Feb- ruar 2011 für geschlossen erklärt. Das Bezirksgericht erachtete den Prozess in der Folge als spruchreif und fällte am 28. März 2011 sein Urteil (act. 40 = act.
44), mit dem es die Klage abwies. Für weitere Details zur Geschichte des erst- instanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen auf S. 2 f. des angefochte- nen Urteils (act. 40 = act. 44) verwiesen werden. 4. Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 28. April 2011 rechtzeitig Berufung (act. 43) und leisteten den Kostenvorschuss, der mit Verfügung vom 10. Mai 2011 von ihnen einverlangt worden war. Die Berufungsantwort (act. 55) erfolgte innert Frist. Das Berufungsverfahren erweist sich als spruchreif. 5. Mit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei Eröffnung des angefochtenen Ent- scheides in Kraft ist. Demgegenüber gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bis- herige Verfahrensrecht für die Verfahren weiter, die am 1. Januar 2011 vor der betroffenen Instanz rechtshängig waren. Das angefochtene Urteil datiert vom 28. März 2011 und ist somit nach dem Inkrafttreten der ZPO eröffnet worden. Das vorliegende Rechtsmittelver- fahren richtet sich daher ausschliesslich nach den Regeln der ZPO und der da- zugehörigen kantonalen Erlasse zu den Gebühren usw. (GOG, ferner GebV OG und AnwGebV vom 8. September 2010). Hingegen beurteilen sich der erst- instanzliche Prozess sowie das Urteil des Bezirksgerichts Uster verfahrens- rechtlich noch nach dem alten Recht (ZPO/ZH samt GVG/ZH und dazugehöri- gen kantonalen Erlassen zu den Gebühren vom 4. April 2007 resp. vom 21. Juni 2006). II. (Zur Berufung bzw. Klage im Einzelnen) 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil (act. 40 = act. 44) im Wesent- lichen, die Vereinbarung vom 15. April 2006, welche die Kläger zur Grundlage ihr er Forderung erhoben haben, regle Sachverhalte, die klarerweise in einem funktionellen Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit der Stockwerkeigen- tümergemeinschaft gemäss Art. 712l ZGB stünden. Die Vereinbarung bzw. de- ren Gegenstand falle daher in den Autonomiebereich der Gemeinschaft als
solcher (vgl. a.a.O., S. 13). Die Gemeinschaft als solche hafte sodann, sei sie gültig vertreten worden, unmittelbar und ausschliesslich mit dem Verwaltungs- vermögen (als Sondervermögen) für die rechtsgeschäftlich eingegangenen Verpflichtungen. Auf eine neben der Haftung der Gemeinschaft bestehende Haftung der Stockwerkeigentümer für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft als solcher sei vom Gesetzgeber ausdrücklich verzichtet worden. Es entfalle daher die Möglichkeit, die einzelnen Stockwerkeigentümer unmittelbar und anteilmäs- sig für Verpflichtungen zu belangen, für welche die Gemeinschaft handlungs-, vermögens-, prozess- und betreibungsfähig sei (a.a.O.). Möglich sei indessen eine Solidarhaftung der einzelnen Stockwerkeigentümer aus Art. 143 ff. OR, al- so aus einer ausdrücklich erklärten Solidarität (a.a.O., S. 14). Im Anschluss an diese Überlegungen prüfte das Bezirksgericht die Frage, ob die Beklagten in der Vereinbarung vom 15. April 2006 (act. 3/4) zusätzlich bzw. neben der Stockwerkeigentümergemeinschaft eine Solidarhaftung in Be- zug auf die eingeklagte Forderung erklärt hatten. Richtig erkannte es dabei, dass es in erster Linie auf den Willen der Parteien ankommt und ein Vertrag nur dann auszulegen ist, wenn sich der entsprechende tatsächliche Wille nicht ermitteln lässt. Diesen Fall erachtete es als gegeben, mangels entsprechender Behauptung der Kläger (vgl. act. 40 S. 14, ferner S. 18). Unter richtigem Hin- weis auf die für die Vertragsauslegung massgeblichen Grundsätze (vgl. a.a.O., S. 15) unterzog das Bezirksgericht den Vertrag vom 15. April 2006 einer brei- ten Auslegung. Dabei gelangte es zum Schluss, nicht die einzelnen Stockwer- keigentümer hätten sich mit diesem Vertrag solidarisch zur Leistung der Fr. 80'000.- verpflichtet, sondern die Gemeinschaft. Namentlich hob es hervor, der Art. 5 des Vertrages, auf den sich die Kläger u.a. beriefen, betreffe nur das Innenverhältnis der Gemeinschaft und entfalte keine Aussenwirkung (vgl. a.a.O. S. 15 ff., insbes. S. 17). Im Ergebnis seiner Auslegung hielt das Bezirksgericht daher fest, im Ver- trag vom 15. April 2006 (act. 3/4) seien nicht die einzelnen Stockwerkeigentü- mer Vertragspartei der Kläger, sondern die Gemeinschaft (vgl. a.a.O., S. 18 f.). Eine Erklärung der Beklagten, sich in Bezug auf die vertragliche Entschädigung von Fr. 80'000.- solidarisch zur Gemeinschaft zu verpflichten, könne mangels
entsprechender Behauptungen der Kläger nicht erkannt werden. Den Beklag- ten fehle es somit in Bezug auf die eingeklagte Forderung an der sog. Passiv- legitimation, weshalb die Klage abzuweisen sei (a.a.O., S. 19). 2. Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen dieses Ergebnis. Im We- sentlichen machen sie über Seiten geltend, das Bezirksgericht habe überse- hen, dass es sich beim Vertrag vom 15. April 2006, auf den sie ihre Forderung stützen, um eine "Parallelvereinbarung" zum gleichentags abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag handle, mit dem sich die einzelnen Stockwerkeigentümer zur Übernahme der Fr. 80'000.- an die Hangsicherungskosten verpflichtet hät- ten (vgl. act. 43 S. 5 ff.). Sie weisen ferner darauf hin, dass die Beklagten be- reits in der Klageantwort keine Einwendungen dagegen erhoben hatten, aus dem Vertrag in Anspruch genommen zu werden (vgl. act. 43 S. 13 [dort Rz. 26]). Gerügt werden ferner Verletzungen der gerichtlichen Fragepflicht durch das Bezirksgericht, Verletzungen des Anspruchs auf das rechtliche Ge- hör (vgl. etwa act. 43 S. 14); endlich ist die Rede davon, das Bezirksgericht ha- be die von ihm angenommene Nichtigkeit des Vertrages nicht begründet (a.a.O., S. 18 ff.), und es hätte das Bezirksgericht die Passivlegitimation der Beklagten von Amtes wegen ebenfalls unter anderen rechtlichen Titeln prüfen müssen, so namentlich gemäss den Art. 111, Art. 419 ff. und Art. 62 ff. OR (vgl. a.a.O., S. 23 ff.). Die Beklagten halten in der Hauptsache fest, sie hätten in der Tat im be- zirksgerichtlichen Verfahren ihre Passivlegitimation nicht bestritten. Soweit die Abweisung der Klage wegen fehlender Passivlegitimation erfolgt sei, wider- setzten sie sich der Berufung zugunsten einer Neuberurteilung/Durchführung eines Beweisverfahrens durch das Bezirksgericht nicht (vgl. act. 55 S. 3, S. 4 [Ziff. 10]). Ergänzend fügten die Beklagten dem bei, sie hätten aber auch keinerlei Veranlassung gehabt, das bezirksgerichtliche Urteil anzufechten, da dessen Ergebnis ihrem Standpunkt entsprochen habe (vgl. act. 55 S. 3, dort Ziff. 7). Denn sie seien weiterhin der Auffassung, die Klage hätte auch bei weiterge- hender Prüfung durch das Bezirksgericht abgewiesen werden müssen; die ge-
schuldeten Hangsicherungsmassnahmen seien nur unvollständig, mangelhaft und nicht gemäss den Regeln der Baukunde durchgeführt worden. Sie schul- deten den Klägern daher nichts. Im Gegenteil sei ihnen aus den unvollständi- gen und mangelhaften Hangsicherungsmassnahmen ein Schaden entstanden, den sie zur gegebenen Zeit gegen die Kläger noch einklagen würden (a.a.O. S. 4). 3. In gewöhnlichen Zivilprozessen, wie hier einer gegeben ist, sind die Parteien insoweit die Herren des Verfahrens, wie sie über den Streitgegenstand zu ver- fügen mögen. Namentlich ist es einer beklagten Partei grundsätzlich unbe- nommen, sich nicht dagegen zu stellen, aus einem bestimmten Vertrag in An- spruch genommen zu werden. Opponiert eine beklagte Partei m.a.W. einer Klage insoweit nicht, liegt ein entsprechender unstrittiger Sachverhalt vor, den das Gericht so weit seinem Entscheid zugrunde zu legen hat, wie davon nur die Prozessparteien selbst betroffen sind, nicht hingegen am Prozess unbetei- ligte Personen. 3.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass die Beklagten bereits mit der Klageantwort nicht dagegen opponiert haben, aus dem Vertrag vom 15. April 2006 von den Klägern wegen der Entschädigung von Fr. 80'000.- für Hangsi- cherungsmassnahmen als solidarisch haftende Schuldner in Anspruch ge- nommen zu werden (vgl. vorn Ziff. I/2.2 mit Verweisen). Insoweit haben sie den entsprechenden Standpunkt der Kläger bereits damals anerkannt. Der im Beru- fungsverfahren vorgebrachte übereinstimmende Einwand beider Parteien, das Bezirksgericht habe das übersehen, erweist sich folglich als zutreffend. Richtig ist in diesem Zusammenhang ebenso, dass das Gesetz es nicht verbietet, als einzelner Stockwerkeigentümer zusätzlich zur oder anstelle der Gemeinschaft für Verpflichtungen, die in deren Interesse liegen, eine solidarische Haftung für Verbindlichkeiten gemäss Art. 143 Abs. 1 OR zu übernehmen. War es demnach bereits im bezirksgerichtlichen Verfahren die überein- stimmende Auffassung der Parteien, die Beklagten hätten sich im Vertrag vom 15. April 2006 (act. 3/4) als solidarische Schuldner gegenüber den Klägern gemäss Art. 143 Abs. 1 OR verpflichtet, bestand grundsätzlich kein Anlass zur
Auslegung des Vertrages vom 15. April 2006 unter dem Aspekt der Passivlegi- timation der Stockwerkeigentümergemeinschaft, und es besteht auch heute keiner. Denn die Anerkennung ihrer Solidarschuldnerschaft aus dem Vertrag vom 15. April 2006 im Prozess gegenüber den Klägern wirkt nur für die Beklag- ten selbst, nicht hingegen für andere, am Prozess nicht beteiligte Personen, al- so auch nicht für die übrigen Stockwerkeigentümer, welche die Kläger mit der hier zu beurteilenden Klage nicht ins Recht gefasst haben. 3.2 Das hat zur Folge, dass die Klage nicht wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen werden kann, sondern materiell erst noch zu prüfen sein wird. Nachdem die Kläger den Standpunkt einnehmen, die Beklagten sei- en ihnen aus dem Vertrag vom 15. April 2006 als Schuldner gemäss Art. 143 Abs. 1 OR solidarisch zur Leistung der Entschädigung verpflichtet, ist dabei zu berücksichtigen, dass den Beklagten gemäss Art. 145 OR insbesondere alle Einreden aus dem Vertrag zur Verfügung stehen, welche der Entstehung der Schuld von Fr. 80'000.- entgegenstehen usw. Gelegenheit, solche Einreden zu erheben, hatten die Beklagten bereits hinreichend, und sie haben sie auch ge- nutzt (vgl. vorn Ziff. I/2.2), wie auch die Kläger ausreichend Gelegenheit hatten, sich zu ihrem Klagefundament und den Einwänden der Beklagten zu äussern. Zur weiteren Prüfung der Klage bedarf es insoweit keiner weiteren Parteivor- träge mehr, hingegen der Abklärung der strittigen Sachverhalte. Namentlich wird in ersten Schritten zu prüfen sein, was die Vertragsparteien unter der "Ab- nahme" der Hang- und Böschungssicherung gemäss Art. 5 des Vertrages ver- standen haben – ihre Auffassungen dazu divergieren, wobei Wortlaut und Bin- dungswillen der Parteien an den Vertrag unbestritten sind, demnach ein Ausle- gungsstreit vorzuliegen scheint. Ferner wird zu prüfen sein, ob etwa diese Ab- nahme von den Klägern gemäss Art. 5 des Vertrages verlangt wurde und – so das zu bejahen ist – wegen der tatsächlichen Vollendung der Arbeiten (welche bestritten ist) auch verlangt werden konnte bzw. durfte usw., oder endlich, ob es wegen "Vereitelungen" (soweit die Kläger ggf. entsprechende Sachverhalte behauptet haben) eines Verlangens nach Abnahme (etwa in Analogie zu Art. 91 OR) nicht bedurfte. Je nach dem Ergebnis dieser vertiefteren Prüfung, welche auch den versprochenen Umfang der Hangsicherungsmassnahmen
abzuklären hat, wird allenfalls auch die Mangelhaftigkeit der Massnahme zu prüfen sein sowie wann entsprechende Rügen erhoben worden waren. 4. Die Klage ist demnach in wesentlichen Teilen ungeprüft geblieben, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO an die erste Instanz zurückzuweisen ist, zur weiteren Beurteilung und all- fälligen Durchführung eines Beweisverfahrens. Das Bezirksgericht wird die wei- tere Prüfung der Klage sowie das Beweisverfahren nach dem neuen Recht durchzuführen haben (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 6). Vor den Beweiserhebungen wird es den Parteien Gelegenheit einräumen müssen, ihre Beweismittel zu be- zeichnen, und zwar im Einklang mit Art. 154 ZPO unter gerichtlichem Hinweis zu welchen Tatsachenbehauptungen genau. Das bedingt unter dem Titel der "Beweisverfügungen" (entgegen ZR 110 [2011] Nr. 6 E. 7.2) wenigstens den Erlass einer Verfügung analog der Beweisauflage bisherigen kantonalen Rechts (vgl. § 136 ZPO/ZH). III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens wird das Bezirksgericht einen gesamthaften Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (gemäss GebV OG und AnwGebV vom 8. September 2010) zu treffen haben. Die Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens sind da- her seinem Entscheid vorzubehalten. In Anwendung des § 12 GebV OG ist le- diglich die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren festzulegen, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 80'000.-. Ferner ist vorzumerken, dass die Kläger bereits einen Kostenvorschuss geleistet haben, der bei der Liquidation der Pro- zesskosten durch das Bezirksgericht (vgl. Art. 111 ZPO) zu berücksichtigen sein wird.
Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 28. März 2011 wird aufgeho- ben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'950.- festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass die Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 9'750.- geleistet haben. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 55, an die Obergerichtskasse sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Uster je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Findeisen
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