Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr. LB110016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. V. Seiler Urteil vom 3. Oktober 2011
in Sachen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
C._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
betreffend Auskunftserteilung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 11. Februar 2011; Proz. CG080018
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Es sei die Beklagte unter Strafandrohung von Haft oder Busse, voll- streckbar gegen ihre Organe, gestützt auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung zu verpflichten, den Klägerinnen über die von der Klägerin 1 in D._____ [Land] zum Verkauf vermittelten und/oder von der Klägerin 2 in D._____ ausgelieferten Produkte (Tintenpatronen) bezogen auf den Zeitraum vom 11. April 1998 bis 16. Januar 2003 hinsichtlich der folgenden Fragen Auskunft zu erteilen: a) In welcher Menge hat die Klägerin 1 Produkte mit den nachfol- genden Artikelnummern vermittelt: ...., ..., ...., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., .....? b) In welcher Menge hat die Klägerin 2 Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikelnummern erhalten? c) Sofern andere Hersteller als die C._____ AG (vormals E._____ AG), .... [Adresse] in Betracht kommen: Von wem wurden die Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikelnummern in wel- cher Menge hergestellt? d) An welche natürlichen bzw. juristischen Personen auf dem Ge- biet von D._____ wurden die Produkte mit den in Ziff. 1.a) ge- nannten Artikelnummern in welchen Mengen, zu welchen Zeiten und zu welchen Preisen durch die Klägerin 2 ausgeliefert? e) Sofern nicht in Ziff. 1.d) vorstehend enthalten, welchen natürli- chen bzw. juristischen Personen auf dem Gebiet von D._____ wurden die Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikelnum- mern in welchen Mengen, zu welchen Zeiten und zu welchen Preisen durch die Klägerin 1 angeboten? f) Wie hoch waren die Provisionen, die die Klägerin 1 von der Be- klagten für die Vermittlung der Verkäufe der Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikelnummern erhalten hat? g) Wie hoch waren die Honorare, die die Klägerin 2 von der Be- klagten für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Bezug auf die Produkte mit den in Ziff. 1.a) genannten Artikel- nummern erhalten hat? wobei die Auskünfte gemäss 1.a), c), d), e) und f) vorstehend ge- genüber der Klägerin 1 zu leisten sind und die Auskünfte gemäss 1.b), c), d), f) und g) vorstehend gegenüber der Klägerin 2 zu leisten sind. 2. Eventualiter sei die Beklagte unter Strafandrohung von Haft oder Busse, vollstreckbar gegen ihre Organe, gestützt auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung zu verpflichten, den Klägerinnen
sämtliche Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorres- pondenz zu editieren, welche die von der Klägerin 1 in D._____ in dem Zeitraum vom 11. April 1998 bis 16. Januar 2003 zum Verkauf vermittelten und/oder von der Klägerin 2 in D._____ zwischen dem 11. April 1998 und dem 16. Januar 2003 ausgelieferten Produkte (Tintenpatronen) betreffen und aus denen folgende Informationen hervorgehen:
a) Menge der von der Klägerin 1 vermittelten Produkte mit folgen- den Artikelnummern: ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ...... b) Menge der der Klägerin 2 gelieferten Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern. c) Sofern andere Hersteller als die C._____ AG (vormals E._____ AG), .... (Adresse), in Betracht kommen: Name des/der Herstel- ler(s) und Menge der von ihm/ihnen hergestellten Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern. d) Namen bzw. Firmen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf dem Gebiet von D., an welche die Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern geliefert wurden. Mengen, Preise und Zeiten, zu denen diese Produkte an die na- türlichen und juristischen Personen auf dem Gebiet von D. ausgeliefert wurden. e) Sofern nicht in Ziff. 2.d) vorstehend enthalten: Namen bzw. Fir- mennamen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf dem Gebiet von D., denen Produkte mit den in Ziff. 2.a) ge- nannten Artikelnummern angeboten wurden. Mengen, Preise und Zeiten, zu denen diese Produkte an die na- türlichen und juristischen Personen auf dem Gebiet von D. angeboten wurden. f) Höhe der Provisionen, die die Klägerin 1 von der Beklagten für die Vermittlung der Verkäufe der Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern erhalten hat. g) Höhe der Honorare, die die Klägerin 2 von der Beklagten für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Bezug auf die Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern erhal- ten hat. wobei die Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorres- pondenz für die Informationen gemäss 2.a), c), d), e) und f) vorste- hend gegenüber der Klägerin 1 und für die Informationen gemäss 2.b), c), d), f) und g) vorstehend gegenüber der Klägerin 2 zu editie- ren sind.
Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 11. Februar 2011:
"1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 11. Februar 2011 (Geschäfts-Nr. CG080018) aufzuheben. 2. Es sei die Beklagte unter Strafandrohung von Haft oder Busse, vollstreckbar gegen ihre Organe, gestützt auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung zu verpflichten, den Klägerinnen über die von der Klägerin 1 in D._____ zum Verkauf vermittelten und/oder von der Klägerin 2 in D._____ ausgelieferten Produkte (Tintenpatronen) bezogen auf den Zeitraum vom 11. April 1998 bis 16. Januar 2003 (betreffend Artikelnummern ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ......) hin- sichtlich der folgenden Fragen Auskunft zu erteilen: a) In welcher Menge hat die Klägerin 1 Produkte mit den nachfol- genden Artikelnummern vermittelt: ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ......? b) In welcher Menge hat die Klägerin 2 Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern erhalten?
c) Sofern andere Hersteller als die C._____ AG (bzw. deren Rechts- vorgänger) in Betracht kommen: Von wem wurden die Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern in welcher Menge hergestellt? d) An welche natürlichen bzw. juristischen Personen auf dem Gebiet von D._____ wurden die Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern in welchen Mengen, zu welchen Zeiten und zu welchen Preisen durch die Klägerin 2 ausgeliefert? e) Sofern nicht in Ziff. 2.d) vorstehend enthalten, welchen natürli- chen bzw. juristischen Personen auf dem Gebiet von D._____ wurden die Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnum- mern in welchen Mengen, zu welchen Zeiten und zu welchen Preisen durch die Klägerin 1 angeboten? f) Wie hoch waren die Provisionen, die die Klägerin 1 von der Be- klagten für die Vermittlung der Verkäufe der Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnummern erhalten hat? g) Wie hoch waren die Honorare, die die Klägerin 2 von der Beklag- ten für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Be- zug auf die Produkte mit den in Ziff. 2.a) genannten Artikelnum- mern erhalten hat? wobei die Auskünfte gemäss 2.a), c), d), e) und f) vorstehend ge- genüber der Klägerin 1 zu leisten sind und die Auskünfte gemäss 2.b), c), d), f) und g) vorstehend gegenüber der Klägerin 2 zu leis- ten sind. 3. Eventualiter sei die Beklagte unter Strafandrohung von Haft oder Busse, vollstreckbar gegen ihre Organe, gestützt auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung zu verpflichten, den Kläge- rinnen sämtliche Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Ge- schäftskorrespondenz zu editieren, welche die von der Klägerin 1 in D._____ in dem Zeitraum vom 11. April 1998 bis 16. Januar 2003 (betreffend Artikelnummern ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ......) zum Verkauf vermit- telten und/oder von der Klägerin 2 in D._____ zwischen dem 11. April 1998 und dem 16. Januar 2003 ausgelieferten Produkte (Tintenpatronen) betreffen und aus denen folgende Informationen hervorgehen:
a) Menge der von der Klägerin 1 vermittelten Produkte mit folgenden Artikelnummern: ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....... b) Menge der der Klägerin 2 gelieferten Produkte mit den in Ziff. 3.a) genannten Artikelnummern. c) Sofern andere Hersteller als die C._____ AG (bzw. deren Rechts- vorgänger) in Betracht kommen: Name des/der Hersteller(s) und
Menge der von ihm/ihnen hergestellten Produkte mit den in Ziff. 3.a) genannten Artikelnummern. d) Namen bzw. Firmen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf dem Gebiet von D., an welche die Produkte mit den in Ziff. 3.a) genannten Artikelnummern geliefert wurden. Mengen, Preise und Zeiten, zu denen diese Produkte an die na- türlichen und juristischen Personen auf dem Gebiet von D. ausgeliefert wurden. e) Sofern nicht in Ziff. 3.d) vorstehend enthalten: Namen bzw. Fir- mennamen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf dem Gebiet von D., denen Produkte mit den in Ziff. 3.a) genann- ten Artikelnummern angeboten wurden. Mengen, Preise und Zeiten, zu denen diese Produkte an die na- türlichen und juristischen Personen auf dem Gebiet von D. angeboten wurden. f) Höhe der Provisionen, die die Klägerin 1 von der Beklagten für die Vermittlung der Verkäufe der Produkte mit den in Ziff. 3.a) ge- nannten Artikelnummern erhalten hat. g) Höhe der Honorare, die die Klägerin 2 von der Beklagten für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Bezug auf die Produkte mit den in Ziff. 3.a) genannten Artikelnummern erhalten hat. wobei die Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskor- respondenz für die Informationen gemäss 2.a), c), d), e) und f) vorstehend gegenüber der Klägerin 1 und für die Informationen gemäss 3.b), c), d), f) und g) vorstehend gegenüber der Kläge- rin 2 zu editieren sind. 4. Subeventualiter sei die Beklagte unter Strafandrohung von Haft oder Busse, vollstreckbar gegen ihre Organe, gestützt auf Art. 292 StGB für den Fall der Nichtbefolgung zu verpflichten, den Klägerinnen Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren, wel- che die von der Klägerin 1 im Zeitraum vom 11. April 1998 bis 16. Januar 2003 (betreffend Artikelnummern ....., .....) bzw. im Zeitraum vom 11. April 1998 bis 5. Dezember 2002 (betreffend Artikelnummern ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ......) in D._____ zum Verkauf vermittelten und/oder von der Klägerin 2 in diesem Zeitraum in D._____ aus- gelieferten Produkte (Tintenpatronen) betreffen, aus denen fol- gende Informationen hervorgehen: a) Menge der von der Klägerin 1 vermittelten Produkte mit folgenden Artikelnummern: ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., ....., .......
b) Menge der der Klägerin 2 gelieferten Produkte mit den in Ziff. 4.a) genannten Artikelnummern. c) Sofern andere Hersteller als die C._____ AG (bzw. deren Rechts- vorgänger) in Betracht kommen: Name des/der Hersteller(s) und Menge der von ihm/ihnen hergestellten Produkte mit den in Ziff. 4.a) genannten Artikelnummern. d) Namen bzw. Firmen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf dem Gebiet von D., an welche die Produkte mit den in Ziff. 4.a) genannten Artikelnummern geliefert wurden. Mengen, Preise und Zeiten, zu denen diese Produkte an die na- türlichen und juristischen Personen auf dem Gebiet von D. ausgeliefert wurden. e) Sofern nicht in Ziff. 4.d) vorstehend enthalten: Namen bzw. Fir- mennamen der natürlichen bzw. juristischen Personen auf dem Gebiet von D., denen Produkte mit den in Ziff. 4.a) genann- ten Artikelnummern angeboten wurden. Mengen, Preise und Zeiten zu denen diese Produkte an die natür- lichen und juristischen Personen auf dem Gebiet von D. angeboten wurden. f) Höhe der Provisionen, die die Klägerin 1 von der Beklagten für die Vermittlung der Verkäufe der Produkte mit den in Ziff. 4.a) ge- nannten Artikelnummern erhalten hat. g) Höhe der Honorare, die die Klägerin 2 von der Beklagten für die Lagerhaltung, Konditionierung und den Versand in Bezug auf die Produkte mit den in Ziff. 4.a) genannten Artikelnummern erhalten hat. wobei die Einsicht in die Bücher und Belege für die Informationen gemäss 4.a), c), d), e) und f) vorstehend gegenüber der Klägerin 1 und für die Informationen gemäss 4.b), c), d), f) und g) vorste- hend gegenüber der Klägerin 2 zu gewähren ist. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten."
Der Beklagten (act. 63 S. 2):
"Es seien die Berufung der Klägerinnen vom 28. März 2011 (Berufung) und die Klage vom 23. Juni 2008 (mit geänderten Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 bis 4 der Berufung) (Klage) abzuweisen, und es sei das Urteil des Be- zirksgerichts Uster (Vorinstanz) vom 11. Februar 2011 im Verfahren CG080018 (Urteil) zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerinnen."
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Standpunkte / Prozessuales 1.1. Die Prozessparteien und ihre vertraglichen Beziehungen sind aus einem früheren Verfahren bekannt (vgl. Urteil der Kammer vom 28. März 2011, Ge- schäfts-Nr. LB100027). 1.2. Im Sinne einer Rekapitulation Folgendes: 1.2.1. Die Prozessparteien gehören alle drei der L.-Gruppe aus M. [Land] an. Die Klägerinnen, beide ansässig in D., sind Töchter der F., G._____ [Stadt in D.], mithin Schwester-Gesellschaften. Die Beklagte war zunächst die H. AG, welche während des erstinstanzlichen Verfahrens von der Muttergesellschaft, der C._____ AG – der nunmehrigen Beklagten – über- nommen wurde und dadurch unterging. Die F._____ und die C._____ AG werden (über die I._____ Ltd, ... [Stadt in N.] von der J. AG beherrscht. Kon- zernobergesellschaft ist die Gesellschaft L._____ aus M._____ (vgl. Grafik in act. 3/5). 1.2.2. Die Klägerin 1 war im prozessrelevanten Zeitraum (11. April 1998 bis 16. Januar 2003) als Handelsvertreterin der H._____ AG, d.h. der Rechtsvorgän- gerin der Beklagten (fortan nur Beklagte), tätig. Sie vermittelte Kaufverträge über Tintenpatronen zwischen der Beklagten und Kunden aus D., wobei der Ver- trag direkt zwischen der Beklagten und dem Kunden zustande kam. Die Klägerin 2 erbrachte für die Beklagte Logistikdienstleistungen. Die Beklagte liess die zu la- gernden Produkte an die Klägerin 2 liefern, welche diese zwischenlagerte, den Bestellungen entsprechend zusammenstellte, verpackte und durch konzernunab- hängige Frachtführer ausliefern liess. Die Verträge wurden nach der unbestritte- nen Darstellung der beiden Klägerinnen wie folgt abgewickelt: 1.2.3. Die Vermittlungstätigkeit der Klägerin 1 umfasste die Aufnahme und Weiter- leitung von Bestellungen. Die Klägerin 1 sandte die Bestellungen der Kunden je- weils per Fax an die Beklagte, welche sie in ihr EDV-Vertriebssystem "O."
eingab. Vom Zeitpunkt der Eingabe der Bestellung bis zur Abwicklung des Auftra- ges durch Lieferung der Ware an den Kunden hatte die Klägerin 1 die Möglichkeit, den Status des eingegebenen Auftrages über das O.-System zu beobach- ten. Die eingegebenen Bestell- und Lieferdaten wurden jeweils nach cirka sechs Monaten aus dem O.-System entfernt, in das Archivsystem ".... Archiv" der Beklagten eingespeist und die bei der Klägerin 1 eingegangenen Faxbestellschei- ne vernichtet. Die Klägerin 1 hatte keinen Zugriff auf das Archivsystem der Be- klagten; bei Rückfragen von Kunden gestattete die Beklagte der Klägerin 1 selek- tiv Zugriff auf das Archiv, beschränkt auf Daten des laufenden und vergangenen Jahres. Nach dem Versand der Ware erstellte die Beklagte eine Rechnung, wel- che dem Kunden direkt zugeschickt wurde, und die Kunden bezahlten direkt auf Konti der Beklagten. Die Klägerin 1 erhielt weder von der Rechnungsstellung noch von der Höhe des in Rechnung gestellten Betrages Kenntnis. Weiter war sie auch nicht mit den Zahlungsvorgängen, dem Mahnwesen oder der Verbuchung der eingegangenen Gelder betraut. Die Beklagte stellte der Klägerin 1 täglich eine Umsatzliste zu; diese enthielt den Gesamtwert der von der Klägerin 1 vermittelten Bestellungen, aufgeschlüsselt nach ihren einzelnen Aussendienstmitarbeitern. Auf dieser Basis wurde die der Klägerin 1 geschuldete Provision berechnet (vgl. act. 1 N 22 ff.; act. 24 N 3 ff.). 1.2.4. Die Klägerin 2 führt ein elektronisches Lagerverwaltungssystem (LVS). Die bei der Beklagten über das O._____-System eingehenden Bestellungen wurden zugleich automatisch auch in das LVS der Klägerin 2 eingespeist. Das LVS ermit- telte automatisch, welche Artikel in welche Versandkartons zu packen waren und gab alsdann einen Barcode-Kleber aus, der von einem Mitarbeiter der Klägerin 2 eingescannt wurde. Der Lieferschein mit sämtlichen auftrags- und versandrele- vanten Daten (ohne die den Abnehmern verrechneten Preise) wurde vom LVS- System erzeugt und zusammen mit der Ware an den Kunden versandt. Die Klä- gerin 2 besass in 80 % der Fälle (Versand über Paketdienste) keine Lieferschein- kopien, es wurde lediglich die elektronische Lieferscheinkopie im ... Archiv bei der Beklagten gespeichert. Auf dieses hatte auch die Klägerin 2 keinen Zugriff. 20 % der Auslieferungen erfolgten als Speditionssendungen, wobei die entsprechenden Unterlagen nach drei Monaten auf Anweisung der Beklagten an diese zurückge-
geben wurden. Nach 8-12 Wochen wurden die alten Bewegungsdaten (d.h. jene der bereits ausgelieferten Artikel) automatisch vom LVS-System überschrieben und damit gelöscht. Die Klägerin 2 hatte während der 8-12 wöchigen Speicherung Kenntnis von den nach Artikel und Bestellnummer aufgeschlüsselten Warenein- gängen, Warenbeständen und Warenversand. Für ihre Lagerhaltungs-, Logistik-, und Speditionsdienstleistungen erhielt die Klägerin 2 Honorarpauschalen (vgl. act. 1 N 30 ff.; act. 24 N 43 ff.). 1.2.5. Hintergrund der Auseinandersetzung ist ein Patentrechtsverletzungsverfah- ren, welches P., ..... [Stadt in Q.] (fortan P.) gegen die beiden Klägerinnen in D. angestrengt hat. Mit Urteil vom 16. Januar 2003 stellte das Landgericht T._____ [Stadt in D.] eine Patentrechtsverletzung fest und verpflichtete die Klägerinnen, gegenüber P. Rechnung über die von ihnen angebotenen bzw. in Verkehr gebrachten Tintenpatronen zu legen, um diese in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadener- satzanspruch zu beziffern (act. 3/2). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Ober- landesgerichts T._____ vom 9. September 2004 lediglich bezüglich des Zeitrau- mes der Rechnungslegung abgeändert (act. 3/3). Die P._____ hat, was dieses Verfahren betrifft, bislang darauf verzichtet, ihren Rechnungslegungsanspruch ge- richtlich zu vollstrecken und den Klägerinnen ein Zwangsgeld auferlegen zu las- sen. Dies vor dem Hintergrund, dass das Vollstreckungsgericht den Klägerinnen in einem gleichgelagerten Verfahren die Möglichkeit eingeräumt hatte, die Betrei- bung des Zwangsgeldes abzuwenden, indem sie die Beklagte gerichtlich auf Er- teilung der Auskünfte (die ihnen eine Erfüllung ihrer Rechnungslegungspflicht ge- genüber der P._____ ermöglicht) in Anspruch nehmen (vgl. das erwähnte Urteil vom 28. März 2011, Geschäfts-Nr. LB100027, S. 10). Vor diesem Hintergrund liess die P._____ die Klägerinnen mit Schreiben ihres Rechtsanwalts Dr. R._____ vom 25. Februar 2008 auffordern, den ihnen zustehenden Informationsanspruch gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen (act. 3/4). In der Folge – konkret mit Eingabe vom 23. Juni 2008 (act. 1) – erhoben die Klägerinnen die vor- liegende Klage auf Auskunft, eventualiter Edition von Akten, subeventualiter Ein- sicht in die Akten hinsichtlich der von ihnen vermittelten bzw. ausgelieferten Tin-
tenpatronentypen (mit den im Rechtsbegehren aufgeführten Bestellnummern) im Zeitraum vom 11. April 1998 bis 16. Januar 2003 (act. 1 N 9 ff.; act. 24 N 27, 30). 1.3. Nach Durchführung des Hauptverfahrens wies das Bezirksgericht die Klage ab, soweit es darauf eintrat (act. 53 S. 41). Gegen das die Klage abweisende Ur- teil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Berufung der Klägerinnen. Der gleichzeitig ergangene Beschluss des Bezirksgerichts vom 11. Februar 2011, mit dem es auf einen Teil der Klage infolge vorbestehender Rechtshängigkeit der- selben Sache nicht eintrat (act. 53 S. 8-15), wird von den Klägerinnen nicht ange- fochten (act. 54 N 4). 1.4. Mit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für die Rechtsmittel und das Rechtsmittelverfahren das Recht, das bei Eröffnung des angefochtenen Entschei- des in Kraft ist. Demgegenüber gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht für die Verfahren weiter, die am 1. Januar 2011 vor der betroffe- nen Instanz rechtshängig waren. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Uster datiert vom 11. Februar 2011 und ist somit nach dem Inkrafttreten der ZPO eröffnet worden. Das vorlie- gende Rechtsmittelverfahren richtet sich daher ausschliesslich nach den Regeln der ZPO und der dazugehörigen kantonalen Erlasse zu den Gebühren usw. (GOG, ferner GebV OG und AnwGebV vom 8. September 2010). Hingegen beur- teilt sich der erstinstanzliche Prozess verfahrensrechtlich noch nach dem alten Recht (ZPO/ZH samt GVG/ZH und dazugehörigen kantonalen Erlassen zu den Gebühren vom 4. April 2007, respektive vom 21. Juni 2006). 1.5. Im angefochtenen Urteil werden die im Hauptstandpunkt eingeklagten Aus- kunftsansprüche gestützt auf ungeschriebene, vertragliche Nebenpflichten bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 und § 241 Abs. 2 BGB im Grundsatz bejaht (act. 53 S. 28 ff.); hingegen kommt das Bezirksgericht zum Schluss, dass die Auskunftsansprüche der Klägerinnen gegenüber der Beklagten verjährt seien; es heisst die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede gut und weist die Klage aus diesem Grund ab (act. 53 S. 31 ff., 39; vgl. act. 24 N 15, 54, 76). Die Klägerinnen halten in der Berufung an ihrem replicando gestellten An-
trag auf Verwerfung der Verjährungseinrede fest (act 54 N 14 ff.; vgl. act. 33 N 39, 56); demzufolge beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung der Klage (act. 54 S. 2). Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (act. 63 S. 2). Das Beru- fungsverfahren fand am 16. Juni 2011 mit Zustellung der Berufungsantwort an die Klägerinnen seinen Abschluss (act. 65). Die Sache ist spruchreif. 2. Einrede der Verjährung 2.1. Zutreffend und von keiner Seite beanstandet beurteilte das Bezirksgericht die Verjährung der streitgegenständlichen Auskunftsansprüche nach deutschem Recht (act. 53 S. 31 f.; vgl. Art. 148 Abs. 1 IPRG). Ebenso zutreffend wendete das Bezirksgericht die regelmässige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäss § 195 BGB an, in Kraft getreten mit dem deutschen Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts samt dessen Ergänzung durch das Gesetz zur Anpassung von Ver- jährungsvorschriften. Die Vorschriften des BGB über die Verjährung in dieser, seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden gemäss der Überleitungsvorschrift von Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Die dreijährige Frist gilt somit – wie das Bezirksgericht erkannt hat (act. 53 S. 33, 39) – auch für Ansprüche, die vor dem 31. Dezember 2002 entstanden waren und der längeren, 30-jährigen Verjäh- rungsfrist gemäss der früheren Fassung von § 195 BGB unterstanden (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB). Das wird von den Klägerinnen zu Recht nicht in Frage gestellt. 2.2. Streitig und zu diskutieren ist, wann die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmässige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Beginn der Verjährungsfrist setzt somit, wie das Bezirksgericht zutreffend ausführt, ein Zweifaches voraus: Erstens die Entstehung des Anspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und zweitens die Kenntnis (oder grobfahrlässige Unkenntnis) der anspruchsbegründenden Umstände sowie der Person des Schuldners durch
den Gläubiger (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Abgesehen davon darf die Verjährung nicht nach § 203 ff. BGB gehemmt sein. 2.2.1. Diese Voraussetzungen werden im angefochtenen Urteil ausführlich erläu- tert. 2.2.1.1. Das Bezirksgericht ging davon aus, entstanden sei ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht wer- den könne. Voraussetzung sei grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruchs. Bei Schadenersatzansprüchen beginne die Verjährung mit der Möglichkeit, Stufen- oder Feststellungsklage zu erheben. Nicht erforderlich sei, dass der Berechtigte den Anspruch beziffern könne (act. 53 S. 35). 2.2.1.2. Da jede Klägerin für sich mit der Beklagten in einem Dauerschuldverhält- nis gestanden sei, so die Erwägungen im angefochtenen Urteil weiter, seien fort- während auch die klägerischen Auskunftsansprüche entstanden. Weil im vorlie- genden Prozess Auskünfte über Begebenheiten verlangt werde, die sich vom 11. April 1998 bis zum 16. Januar 2003 ereignet hätten, sei spätestens an diesem (zweitgenannten) Datum der letzte diesbezügliche Auskunftsanspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden. Denn mangels anderweitiger Abrede bzw. anderweitiger Umstände hätten die Klägerinnen die Informationsleistung so- fort verlangen, und die Beklagte habe sie sofort bewirken können (act. 53 S. 35). 2.2.1.3. Was die zweite Voraussetzung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anbelangt, hielt das Bezirksgericht fest, erforderlich sei dafür die Kenntnisnahme der an- spruchsbegründenden Tatsachen; nicht erforderlich sei dabei, dass der Gläubiger den entsprechenden Vorgang rechtlich zutreffend beurteile. Zu den anspruchsbe- gründenden Tatsachen gehöre z.B. bei Schadenersatzansprüchen die Pflichtver- letzung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadens- betroffenheit. Kenntnis aller Einzelheiten sei nicht erforderlich. Es genüge, dass der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage erheben könne. Grobe fahrlässige Unkenntnis stehe positiver Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handle der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Ver-
nachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruhe. Bei Schadenersatz- ansprüchen sei grobe Fahrlässigkeit z.B. zu bejahen, wenn der Gläubiger in Kenntnis eines drohenden oder eingetretenen Schadens untätig bleibe, obwohl ihm die Beschaffung von Informationen über die zur Anspruchsverfolgung rele- vanten Tatsachen unschwer möglich und zumutbar sei. Dies sei u.a. bereits dann der Fall, wenn ein Gläubiger einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgehe oder wenn ein Geschädigter erfahre, dass der Schuldner strafrechtlich verurteilt worden sei, selbst wenn das entsprechende Urteil noch nicht rechtskräftig sei (act. 53 S. 36 f.). 2.2.1.4. Fallbezogen fährt das Bezirksgericht fort, spätestens mit Verkündung des Urteils des Landgerichts T._____ am 16. Januar 2003, respektive mit Eingang des Urteils bei ihrem Rechtsvertreter am 5. Februar 2003, hätten die Klägerinnen Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt. Dieses Urteil begründe detailliert die Rechnungslegungspflicht der Klägerinnen gegenüber P.. Das erstinstanzliche Urteil sei aufgrund der Be- rufung der Klägerinnen an das Oberlandesgericht T. zwar nicht vollstreck- bar gewesen. Doch sei es eben nicht erforderlich, dass für den Beginn der Verjäh- rungsfrist eine rechtlich zutreffende Beurteilung der anspruchsbegründenden Tat- sachen vorliege. Es könne also nicht argumentiert werden, die Klägerinnen hätten erst mit rechtskräftigem Berufungsentscheid des Oberlandesgerichts T._____ ei- ne nach § 199 BGB genügende Kenntnis gehabt. Sie hätten spätestens nach der Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils erkennen können, dass sie der dro- henden, rechtskräftigen Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber P._____ nicht aus eigener Kraft würden nachkommen können. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Klägerinnen gegen die Beklagten eine – wenn auch nicht risikolose – Klage auf Auskunftserteilung erheben können. Sie hätten nicht geltend gemacht, dass ihnen zu jenem Zeitpunkt noch gewisse Tatsachen unklar gewesen seien oder dass ihnen irgendwelche, zur Klageerhebung nötige Informationen gefehlt hätten, deren Beschaffung nur schwer möglich oder zumutbar gewesen sei. Zu erwähnen bleibe, dass die Klägerinnen aus einer allfälligen Unkenntnis von Beginn und Dauer der Verjährung allemal nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten, weil die- se zu Lasten des Gläubigers gingen (act. 53 S. 37).
2.2.1.5. Das Bezirksgericht verwarf sodann die Argumentation der Klägerinnen, dass sie erst mit dem Schreiben von Rechtsanwalt R._____ vom 25. Februar 2008 (act. 3/4) Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten hätten. Ob die Klägerinnen durch das betreffende Schreiben in eine Zwangslage geraten seien, könne dahingestellt bleiben. Denn ihrer Auffassung, dass diese Zwangslage eine den Informationsanspruch mitbegründende Tatsache nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darstelle, könne nicht gefolgt werden. Den Klägerinnen sei mit diesem Schreiben lediglich bekanntgegeben worden, dass die P._____ beabsichtige, den ihr bereits seit Längerem zustehenden Rechnungslegungsan- spruch weiterzuverfolgen. Zwar wiesen die Klägerinnen darauf hin, dass die P._____ zuvor darauf verzichtet habe, ihren Rechnungslegungsanspruch gericht- lich vollstrecken zu lassen. Dies treffe zu, doch sei kein Grund zur Annahme er- sichtlich, dass die P._____ generell auf eine Durchsetzung hätte verzichten wol- len; die Klägerinnen machten dies auch nicht geltend. Angesichts des Vorgehens der P._____ im bereits früher angestrengten Verfahren CG070036 – auf welches Rechtsanwalt R._____ in seinem Schreiben verwiesen habe – habe für die Kläge- rinnen keinerlei Anlass bestanden zu glauben, die P._____ würde davon abse- hen. Aus diesem Grund ändere das Schreiben vom 25. Februar 2008 nichts an der vorstehenden Beurteilung bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist (act. 53 S. 37 f.). 2.2.1.6. Das Bezirksgericht verneinte abschliessend, dass eine Hemmung der Verjährung im Sinne von §§ 203 ff. BGB gegeben sei. Gründe für eine Hemmung hätten die Klägerinnen, denen insoweit die Behauptungs- und Beweislast zu- komme, nicht geltend gemacht. Gemäss § 203 Abs. 1 BGB sei die Verjährung zwar gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlun- gen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweb- ten. Keine Hemmung der Verjährung trete allerdings dann ein, wenn der Schuld- ner sofort erkennbar Verhandlungen ablehne, nachdem der Gläubiger einen An- spruch geltend gemacht habe. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen, weil die Beklagte gemäss den eigenen Ausführungen der Klägerinnen die Aus- kunftse rteilung stets verweigert habe; die Klägerinnen machten nämlich nicht gel- tend, es hätten (geschweige denn wann und wie) Verhandlungen bzw. ein Mei-
nungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen stattge- funden (act. 53 S. 38 f.). 2.2.1.7. Aufgrund dieser Erwägungen kommt das Bezirksgericht zum Schluss, dass die dreijährige Verjährungsfrist für die eingeklagten Rechnungslegungsan- sprüche gemäss §§ 195 und 199 Abs. 1 BGB spätestens am 31. Dezember 2003 um 24 Uhr zu laufen begonnen habe und am 31. Dezember 2006 um 24 Uhr ge- endet habe. Die klägerischen Ansprüche seien somit bei Klageerhebung am 23. Juni 2008 bereits verjährt gewesen, weshalb die Klage abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne (act. 53 S. 39). 2.2.2. Die Klägerinnen halten mit der Berufung an ihrem gegenteiligen Standpunkt fest. Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren tragen sie vor, die P._____ habe als obsiegende Partei bisher darauf verzichtet, ihren gerichtlich zugesprochenen Rechnungslegungsanspruch gerichtlich vollstrecken zu lassen und die Auferle- gung eines Zwangsgeldes zulasten der Klägerinnen zu erwirken. Dies allein des- halb, weil die Klägerinnen sich verpflichtet hätten, eine entsprechende Informati- onsklage gegen die Beklagte zu führen. Die Klägerinnen seien erst mit Schreiben vom 25. Februar 2008 (act. 3/4) von Rechtsanwalt Dr. R._____ (Vertreter der P._____ in den Patentstreitigkeiten) an Rechtsanwalt Dr. S._____ (dortiger Ver- treter der heutigen Klägerinnen) in eine Zwangslage geraten. Denn damit sei klar geworden, dass P._____ gewillt gewesen sei, ihren Rechnungslegungsanspruch notfalls mit Hilfe gerichtlicher Zwangsmassnahmen durchzusetzen bzw. gericht- lich vollstrecken zu lassen. Betreffend die vorliegenden Informationsansprüche hätten die Klägerinnen erst über die effektive Zwangslage Kenntnis erlangen müssen, bevor eine Klage habe eingereicht werden können. Das mit dem Grund- satz von Treu und Glauben unvereinbare Ergebnis, welches es zu korrigieren gel- te, ergebe sich gerade daraus, dass den Klägerinnen Zwangsmassnahmen droh- ten, wenn sie die verlangten Informationen von ihrer ehemaligen Vertragspartne- rin und Konzerngesellschafterin (der Beklagten) nicht herausverlangten. Das Be- zirksgericht verkenne, dass das Urteil des Landgerichts T._____ vom 16. Januar 2003 nur die Vorstufe zu dieser Zwangslage gebildet habe. Die Pflicht zur Rech- nungslegung habe für die Klägerinnen so lange keinen Zwang bedeutet, als die
P._____ ihre Ansprüche nicht zur Vollstreckung gebracht bzw. ihren Willen zur Vollstreckung nicht kundgetan getan habe. Erst in diesem Moment hätten sich die Klägerinnen in der Lage gesehen, entweder in der Schweiz klagen zu müssen, oder die Verurteilung zu Zwangsmassnahmen durch das Vollstreckungsgericht hinzunehmen. Erst ab Vorliegen dieser Zwangslage hätten die Klägerinnen eine "hinreichend aussichtsreiche" Klage erheben können. Davor hätte einer solchen Klage die Einrede der Gegenseite entgegengehalten werden können, dass P._____ – im Gegensatz zu ihrem Verhalten in einem früheren Verfahren – die Appellatinnen gar nicht zur Auskunftserteilung zwingen würde. Unter diesen Um- ständen, d.h. ohne Kundgabe des Vollstreckungswillens durch P., wäre die Auskunftsverweigerung der Beklagten auch kaum rechtsmissbräuchlich bzw. ge- gen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend gewesen, da keine kon- krete Gefahren- oder Zwangslage nachweisbar gewesen wäre. Diese Zwangsla- ge, welche sich erst im Jahre 2008 manifestiert habe, sei eine den Informations- anspruch mitbegründende Tatsache gemäss § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Entspre- chend habe die Verjährungsfrist nicht vor diesem Datum beginnen können. Der geltend gemachte Anspruch sei daher nicht verjährt (act. 54 N 12-18; vgl. act. 33 N 36, 38). 2.2.3. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, das Bezirksgericht ha- be die Verjährungseinrede zu Recht geschützt. Sie, die Beklagte, habe im erstin- stanzlichen Verfahren einlässlich dargelegt, dass die von den Klägerinnen be- haupteten (nach wie vor bestrittenen) Informationsansprüche nach längstens drei Jahren verjährten und die Verjährung spätestens mit dem Urteil des Landgerichts T. vom 16. Januar 2003 zu laufen begonnen habe, so dass die Klageerhe- bung vom 23. Juni 2008 keine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung mehr habe bewirken können. Die Klägerinnen hätten vor der Vorinstanz selbst geltend gemacht, die Rechnungslegungspflicht gegenüber P._____ sei ihnen mit dem Urteil vom 16. Januar 2003 auferlegt worden. Mit Zugang dieses Urteils hät- ten die Klägerinnen auch gewusst, welche konkreten Informationen über den Ver- kehr mit den streitbetroffenen Tintenpatronen sie herauszugeben hätten, um die Rechnungslegungspflicht gegenüber P._____ als Grundlage für Schadenersatz zu erfüllen. Die Klägerinnen hätten sodann spätestens nach der Kenntnisnahme
dieses Urteils erkennen müssen, dass sie der drohenden, rechtskräftigen Ver- pflichtung zur Rechnungslegung gegenüber P._____ nicht aus eigener Kraft wür- den nachkommen können. Auf sonstige äussere Umstände, wie sie die Klägerin- nen mit dem Schreiben des Rechtsanwalts der P._____ vom 25. Februar 2008 vorgetragen hätten, komme es nicht an; es wäre denn auch eigenartig, würde für die Frage des Verjährungsbeginns bei vertraglichen Ansprüchen darauf abge- stellt, ab wann sich eine Vertragspartei durch einen vertragsfremden Dritten be- droht oder in eine Zwangslage versetzt halte. Die Klägerinnen übersähen bei ihrer Argumentation ferner, dass das Bezirksgericht eine Auskunftspflicht der Beklag- ten nicht wegen des erwähnten Schreibens, sondern einzig aufgrund der vertrag- lichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen einerseits und der Beklagten an- dererseits bejaht habe (act. 63 N 11, 16, 19 ff.). 2.2.4. Das Bezirksgericht hat in den zitierten Erwägungen (vorstehend Ziff. 2.2.1.2.) zutreffend dargelegt, dass die klägerischen Informationsansprüche über Begebenheiten vom 11. April 1998 bis 16. Januar 2003 fortwährend in die- sem Zeitraum entstanden seien. Mangels gegenteiliger Abrede konnten die Klä- gerinnen die Informationen von der Beklagten sofort verlangen, und die Beklagte konnte sie sofort bewirken. Die Auskunftsansprüche konnten daher grundsätzlich unverzüglich klageweise geltend gemacht werden und wurden spätestens mit dem letzten Tag am 16. Januar 2003 fällig. Insofern ist die erste Voraussetzung von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Beginn der Verjährung – die Entstehung der Ansprüche – erfüllt, was die Klägerinnen berufungsweise nicht in Zweifel zu zie- hen vermögen. 2.2.5. Im Einklang mit dem Bezirksgericht (vgl. vorstehend Ziff. 2.2.1.6.) ist im Weiteren festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Hemmung der Verjährung erfolgte – weder wurden schwebende Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner (§ 203 BGB) noch andere Hemmungsgründe (§ 204 ff. BGB) von den Klägerinnen dargetan. Insoweit beanstanden die Klägerinnen das angefochtene Urteil zu Recht nicht. 2.2.6. Die Kritik der Berufung bezieht sich explizit auf die zweite Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist. Das Bezirksgericht habe den Einwand der
Klägerinnen, dass sie erst mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Dr. R._____ vom 25. Februar 2008 in eine Zwangslage geraten seien, und dass diese Zwangslage eine den Informationsanspruch mitbegründende Tatsache gemäss § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei, deren Kenntnis den Beginn der Verjährungsfrist bestimme und die dreijährige Verjährungsfrist für die eingeklagten Ansprüche daher erst mit diesem Datum zu laufen begonnen habe, zu Unrecht verworfen (act. 54 N 12 ff.). 2.2.7. Dazu ist Folgendes zu beachten: 2.2.7.1. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt für den Verjährungsbeginn neben der Kenntnis der Person des Schuldners die Kenntnis der anspruchsbegründen- den Umstände. Ebensowenig wie das Wissen um Beginn und Dauer der Verjäh- rung – ein Rechtsirrtum hindert den Verjährungsbeginn nicht – gehört die Kennt- nis des (prozessualen und praktischen) Nutzens bzw. der Rechtswirkungen der Geltendmachung des Anspruchs dazu. Ob der Gläubiger seinen Anspruch richtig zu würdigen und einzuschätzen weiss, ist ohne Belang. Die Verjährung beginnt, gleichviel, ob der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen rechtlich richtig beurteilt. Nur ausnahmsweise, bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschliessen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. A. 2010, § 199 N 26 f. mit Hinweisen). 2.2.7.2. Die Klägerinnen gehen zu Recht davon aus, dass das Bezirksgericht eine Auskunftspflicht der Beklagten auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützte. Unzutreffend ist aber ihre Annahme (vgl. act. 54 N 17), dass sich das mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbare Ergebnis daraus ergebe, dass den Klägerinnen Zwangsmassnahmen drohten, wenn sie die verlangten Informa- tionen von der Beklagten nicht herausverlangten. Die Klägerinnen übergehen mit ihrer Argumentation, dass das Bezirksgericht den Anspruch auf Auskunft auf- grund der vertraglichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen einerseits und der Beklagten andererseits bejahte. So wird im angefochtenen Urteil unter Hin- weis auf die deutsche Rechtsprechung erwogen, die Schaffung einer Gefahr für den Vertragspartner führe zur Nebenpflicht, dahingehend tätig zu werden, dass allfälliger Schaden beim Vertragspartner vermieden werde. Diese Pflicht gelte
auch dann, wenn einerseits der Endabnehmer ein Unternehmen sei und anderer- seits die Gefahr darin bestehe, dass dieser fortlaufende Rechtsansprüche Dritter zu gewärtigen habe. Demgemäss ergebe sich aufgrund der vorhandenen Ver- tragsbeziehungen im vorliegenden Fall eine Pflicht der Beklagten zur Unterstüt- zung der Klägerinnen. Im Detail wird erwogen: Unbestritten geblieben sei die Dar- stellung der Klägerinnen, dass sie hinsichtlich der Einführung und Etablierung ei- nes effizienten Vermittlungs- und Absatzgeschäftes in D._____ eingesetzt worden seien. Die Klägerinnen seien mit dem Einbezug in die Vertriebsstruktur der Gefahr ausgesetzt worden, dass sie – wenn der Vertrieb der Tintenpatronen Rechtsnor- men verletze –, Ansprüche Dritter (insbesondere auf Schadenersatz) zu gewärti- gen hätten. Die Gefahr habe sich denn auch realisiert, indem die Klägerinnen als Vermittlerinnen bzw. Lagerhalterin der Tintenpatronen wegen der Verletzung von Patentrechten zur Entschädigung- und Schadenersatzleistung gegenüber der P._____ verpflichtet worden seien. Dies führe zur Verpflichtung der Beklagten, den Klägerinnen die in diesem Zusammenhang benötigten Informationen zu ertei- len. Denn die Klägerinnen hätten, wenn überhaupt, nur für eine gewisse Zeit Zu- griff auf die fraglichen Daten gehabt. Dieser Zugriff sei heute, also im für die Beur- teilung der Klage entscheidenden Zeitpunkt, nicht (mehr) vorhanden. Die Folgen dieser Archivierungspolitik habe die Beklagte mitzuverantworten. Sie beschreibe sich selber denn auch ausdrücklich als diejenige Vertragspartei, welche zu jeder Zeit die Herrschaft über diese Informationen – ihre Geschäftsdaten – inne gehabt habe. Dies führe zur Verpflichtung der Beklagten, den Klägerinnen beizustehen, nachdem diese zur Rechnungslegung gegenüber P._____ verurteilt worden seien und ihnen die benötigten Informationen zu erteilen. Alleine die Beklagte sei dazu in der Lage, weshalb eine Abwägung der diesbezüglichen Interessen zugunsten der Klägerinnen ausfalle (act. 53 S. 29 ff.). Aus diesen überzeugenden Erwägun- gen des Bezirksgerichts erhellt, dass die Informationsansprüche der Klägerinnen – unbeschadet dessen, dass sie sich auf eine ungeschriebene Nebenpflicht aus Treu und Glauben stützen – vertraglicher Natur sind. Anspruchsbegründend ist die eingangs beschriebene Sachlage, dass die Klägerinnen im Zuge ihrer Vermitt- lungs- bzw. Vertriebstätigkeit für die Beklagte nur beschränkten Zugang zu den relevanten Geschäftsdaten hatten und daher nicht in der Lage sind, über ihre von
ihnen für die Beklagte im betreffenden klagerelevanten Zeitraum ausgeführten Dienstleistungen Rechnung zu legen. Das bringt die Klägerinnen in eine Notlage und zwar allein deshalb, weil sie im Patentverletzungsverfahren gegenüber P._____ zu einer entsprechenden Rechnungslegung verpflichtet worden sind. 2.2.7.3. Unbestritten ist, dass den Klägerinnen die Rechnungslegungspflicht ge- genüber P., welche den streitgegenständlichen Informationsansprüchen zugrundeliegt, mit Urteil des Landgerichts T. vom 16. Januar 2003 verkün- det wurde. Unbestritten ist weiter, dass die Klägerinnen mit der Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils erkennen konnten, dass sie der Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber der P._____ nicht aus eigener Kraft würden nach- kommen können, weil sie über die verlangten Informationen aufgrund der geschil- derten Abwicklung der Verträge mit der Beklagten nicht mehr verfügten. Ab die- sem Zeitpunkt wussten die Klägerinnen mithin, dass und welche Informationen sie von der Beklagten verlangen konnten. Dass den Klägerinnen zu jenem Zeitpunkt noch gewisse Tatsachen unklar gewesen seien oder dass ihnen irgendwelche, zur Klageerhebung nötige Informationen gefehlt hätten, haben sie mit Grund nie behauptet. Mit der Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils im Jahr 2003 hät- ten die Klägerinnen gegen die Beklagte demnach eine Klage auf Auskunftsertei- lung erheben können. Dass das Urteil des Landgerichts T._____ aufgrund der Be- rufung der Klägerinnen an das Oberlandesgericht T._____ nicht vollstreckbar war, ändert daran nichts. Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen bedeutet nach dem Gesagten keinesfalls Gewissheit über den Rechtsbestand des An- spruchs. Dass die Klägerinnen selbst nach dem erstinstanzlichen Urteil noch er- hebliche rechtliche Zweifel haben mussten bzw. die Rechtslage derart unüber- sichtlich und verwickelt war, wurde nicht behauptet, und darf mit Fug bezweifelt werden. Es kann, wie das Bezirksgericht erkannt hat, nicht argumentiert werden, die Klägerinnen hätten erst mit rechtskräftigem Berufungsentscheid des Oberlan- desgerichts T._____ Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt. So oder anders müsste es den Klägerinnen unter dem Titel der grob fahrlässigen Unkenntnis aber ohnehin zum Nachteil gereichen, wenn sie unter den gegebenen Umständen untätig geblieben wären, nachdem ihnen die Beschaffung von Infor-
mationen über die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen offensichtlich ohne Weiteres möglich und zumutbar war. 2.2.7.4. Die mit Schreiben vom 25. Februar 2008 seitens der P._____ (act. 3/4) angedrohte Vollstreckung des Anspruchs mag die Notlage der Klägerinnen ak- zentuiert haben, die Androhung eines Zwangsgeldes machte eine Klage auf Aus- kunft aber weder erst möglich noch hinreichend aussichtsreich. In diesem Schrei- ben wies Rechtsanwalt Dr. R._____ als Vertreter der P._____ den Rechtsanwalt der Klägerinnen im deutschen Verfahren Dr. S._____ darauf hin, dass das Urteil des Oberlandesgerichts T._____ inzwischen rechtskräftig geworden sei und sich P._____ entschlossen habe, das Urteil nunmehr zu vollstrecken. Zur Vermeidung von Weiterungen schlägt Dr. R._____ ferner vor, Dr. S._____ solle in dem in der Schweiz bereits eingeleiteten Klageverfahren gegen die Beklagte klarstellen, dass sich die dort gestellten Klageanträge auch auf die jetzt eingeleitete Vollstreckung bezögen, da die Urteile zu beiden Europäischen Patenten dieselben angegriffe- nen Ausführungsformen beträfen, wenn auch verschiedene Bauteile von diesen (act. 3/4). Dass P._____ vor dieser Mitteilung darauf verzichtet hat, ihren Rech- nungslegungsanspruch gerichtlich vollstrecken zu lassen, heisst nicht, dass sie je daran dachte, auf eine (zwangsweise) Vollstreckung zu verzichten bzw. die Klä- gerinnen Anlass gehabt hätten, dies anzunehmen. Vielmehr mussten die Kläge- rinnen bereits aus der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch P._____ schliessen, dass diese ihren Anspruch – notfalls mit Hilfe von gerichtli- chen Zwangsvollstreckungsmassnahmen – durchsetzen würde. Das hat P._____ im Parallelverfahren – auf welches Rechtsanwalt R._____ in seinem Schreiben Bezug nimmt – denn auch getan. Wie dem auch sei: Entscheidend ist, dass die Klägerinnen entgegen ihrer heutigen Auffassung eine hinreichend aussichtsreiche Klage bereits mit Kenntnisnahme der erstinstanzlichen Urteils vom 16. Januar 2003 und nicht erst mit Kenntnis des Schreibens vom 25. Februar 2008 hätten einreichen können. Die mit Urteil des Landgerichts T._____ begründete Pflicht gegenüber P._____ zur Rechnungslegung, nicht erst die drohende Auferlegung eines Zwangsgeldes, um dieser Verpflichtung nachzukommen, begründet das In- teresse der Klägerinnen an der verlangten Auskunft und mithin das Rechtsschutz- interesse an der Klage. Die Klägerinnen irren offenkundig, wenn sie meinen, dass
die Beklagte sich einer Klage auf Rechnungslegung vor dem Schreiben vom 25. Februar 2008 mit dem Hinweis auf fehlende Kundgabe des Vollstreckungswil- lens der P._____ erfolgreich hätte widersetzen können. Ohne die Weigerung der Beklagten, die verlangten Informationen zu liefern, wäre das Zwangsgeld gar nicht notwendig geworden, weshalb es nicht anspruchsbegründend sein kann und folglich für den Beginn der Verjährungsfrist irrelevant ist. Wie die Beklagte zu Recht bemerkt (act. 63 N 26), kann für den Beginn der Verjährung ferner keine Rolle spielen, ob und wann sich die anspruchsberechtigte Vertragspartei von ei- nem Dritten bedroht oder in eine Zwangslage versetzt sieht. Das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. R._____ vom 25. Februar 2008 hatte somit keinerlei Bedeutung für die klageweise Geltendmachung der den Klägerinnen gestützt auf Treu und Glauben zustehenden, vertraglichen Auskunftsansprüche. Von daher kann der Argumentation der Klägerinnen, dass die damit angedrohte gerichtliche Vollstre- ckung einen anspruchsbegründenden Umstand darstelle, dessen Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist bestimme, nicht gefolgt werden. 2.2.8. Das führt im Lichte der vorstehenden Erwägungen zur Feststellung, dass die Klägerinnen mit der Kenntnisnahme des Urteils des Landgerichts T._____ vom 16. Januar 2003 eine nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügende Kenntnis der die streitgegenständlichen Auskunftsansprüche begründenden Umstände wie auch der Person der Schuldnerin hatten. 2.3. Damit bleibt es im Ergebnis dabei, dass die Verjährung der eingeklagten Auskunftsansprüche gemäss §§ 195 und 199 Abs. 1 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres der Verkündung des Urteil des Landgerichts T._____ am 31. Dezem- ber 2003 zu laufen begann und spätestens am 31. Dezember 2006 endete. Ergo hat es bei der Erwägung des angefochtenen Urteils, dass die eingeklagten Rech- nungslegungsansprüche bei Klageeinleitung am 23. Juni 2008 bereits verjährt wa- ren, sein Bewenden. Die Berufung erweist sich als unbegründet, und es ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils wird bestätigt. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 8'000.-- festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Klägerinnen auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Die Klägerinnen werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beklag- ten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'500.-- zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwer- de richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundes- gesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 82'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein lic. iur. V. Seiler
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