Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 29. November 2011
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Persönlichkeitsverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Dezember 2010 (CG090182)
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu verbie- ten, Informationen oder Dokumente, welche aus der Anwaltskanzlei des Klägers 1 und 2 stammen und deren Klienten („Klienten“) betref- fen, insbesondere: (i) Namen von Klienten; (ii) Geschäftsbeziehungen und Firmenstrukturen von Klienten; (iii) Wirtschaftliche Berechtigungen von Klienten an Gesellschaften und Bankkonti; in irgendeiner Form zu verbreiten oder sonst wie direkt oder indirekt zugänglich zu machen oder zu verwerten. 2. Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung mit Haft oder Busse nach Art. 292 StGB im Falle der Widerhandlung zu befehlen, alle Datenträger, Dokumente, USB Memory Sticks, Listen, Excel Ta- bellen, Fotos, welche aus der Anwaltskanzlei der Kläger 1 und 2 stammen und deren Klienten („Klienten“) betreffen und sich im direk- ten oder indirekten Besitz des Beklagten befinden, unverzüglich, spätestens aber bis zum zehnten Kalendertag nach Rechtskraft die- ses Urteils an die Kläger 1 und 2 herauszugeben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu lasten des Beklag- ten."
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2010: 1. Dem Beklagten wird verboten, - Informationen oder Dokumente, welche aus der Anwaltskanzlei der Kläger stammen und deren Klienten betreffen, - insbesondere Namen von Klienten, Geschäftsbeziehungen und Fir- menstrukturen von Klienten und wirtschaftliche Berechtigungen von Klienten an Gesellschaften und Bankkonti, in irgendeiner Form zu verbreiten oder zu verwerten oder sonst wie direkt oder indirekt Dritten zugänglich zu machen. 2. Dem Beklagten wird befohlen, alle Datenträger, alle Dokumente, alle USB Memory Sticks, alle Listen, alle Excel Tabellen sowie alle Fotos, welche aus
der Anwaltskanzlei der Kläger 1 und 2 stammen und deren Klienten betref- fen und die sich entweder in seinem direkten oder in seinem indirekten Be- sitz (wie bei Aufbewahrern im Ausland) befinden, spätestens bis zum zehn- ten Kalendertag nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Klä- ger 1 und 2 herauszugeben. 3. Die Verbote und Befehle gemäss den vorstehenden Ziffern 1-2 dieses Ur- teils ergehen unter der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Falle der Nichtbefolgung. Art. 292 StGB lautet wie folgt: „Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlasse- nen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“ 4. Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 16'000.- festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beklagten auferlegt und wie folgt bezogen: a) Im Umfang von Fr. 13'000.- wird die von den Klägern geleistete Kauti- on in Anspruch genommen. b) Der Restbetrag von Fr. 3'000.- wird direkt vom Beklagten bezogen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die unter Inanspruchnahme der Kaution gemäss Ziffer 5a) bezogenen Fr. 13'000.- zu ersetzen. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 24'850.- (allfällige Mehrwertsteuer darin inbegriffen) zu be- zahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde. 9. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zü- rich, erklärt werden.
Berufungsanträge: des Beklagten (Urk. 61 S. 2):
"1. Das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 13. Dezember 2010 sei aufzuhe- ben und die Klage abzuweisen. 2. Eventualiter sei die vom Bezirksgericht festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.- auf Fr. 8'000.-, subeventualiter in einem angemessenen Um- fang, zu reduzieren; und die vom Bezirksgericht auf Fr. 24'850.- festgesetzte Parteientschädigung auf Fr. 12'000.-, subeventualiter in einem angemesse- nen Umfang, zu reduzieren. 2. (recte: 3.) Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Ap- pellanten."
der Kläger (Urk. 64 S. 2):
"1. Die Berufung sei im Hauptantrag, den Eventual- und den Subeventualanträ- gen vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 1. November 2010 sei zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklä- gers."
Erwägungen: 1. Hintergrund des Verfahrens 1. Die Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend: die Kläger) sind Rechts- anwälte und im Rahmen einer einfachen Gesellschaft Partner in der An- waltskanzlei Y._____ in D.. Der Kläger 1 vertritt seit Jahren den ... Staatsangehörigen E. und dessen Unternehmung F._____ AG mit Sitz in D._____ (nachfolgend: F.). Beide Kläger sind zudem in Verwal- tungsräten diverser Unternehmungen tätig. Der Kläger 1 ist namentlich Ver- waltungsrat der F.. 2. Der Beklagte und Berufungskläger (nachfolgend: der Beklagte) ist Inhaber eines schweizerischen Anwaltspatentes. Er ist bzw. war tätig als Verwal- tungsrat und/oder Sekretär mehrerer Unternehmen.
die Berufungsbegründung mit den obgenannten Anträgen (Urk. 92). In ihrer Berufungsantwort vom 7. Juni 2011 stellten die Kläger die obgenannten An- träge (Urk. 64 S. 2). In der Replik vom 12. September 2011 (Urk. 69) und der Duplik vom 4. Oktober 2011 (Urk. 71) hielten die Parteien an ihren An- trägen fest. 4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 orientierte der Beklagte über einen Ent- scheid der III. Strafkammer des Obergerichts, mit welchem eine Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich bezüglich eines Strafverfah- rens gegen den Kläger 1 teilweise aufgehoben wurde (Urk. 73 und 74). 5. Da der Beklagte ausdrücklich auf der gesetzlich vorgesehenen öffentlichen Urteilsberatung (§ 135 Abs. 1 GVG/ZH) bestand (Urk. 77), wurden die Par- teien am 16. November 2011 zu einer öffentlichen Urteilsberatung vorgela- den (Urk. 82), zu welcher heute aber niemand – insbesondere nicht der Be- klagte – erschienen ist (Prot. II S. 7). 3. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft ge- treten. Für Rechtsmittelverfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wur- den, ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar (Art. 404 ZPO). Das Beru- fungsverfahren untersteht daher den Verfahrensvorschriften der bisherigen kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung. 2. In seiner Berufungsschrift stellt der Beklagte zwar Anträge (Urk. 61 S. 2), verweist jedoch zur Begründung zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf seine tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen vor erster Instanz (Urk. 61 S. 3 Rz. 4). In Ergänzung zu seinen Ausführungen vor erster In- stanz führt der Beklagte in der Berufungsbegründung bezüglich dem Her- ausgabebegehren hinsichtlich Datenträger, Dokumente etc. aus, er habe sich zwischenzeitlich "zur Vernichtung der Dokumente entschlossen" (Urk. 61 S. 3 Rz. 5); im Unterschied dazu führte er in der Berufungsreplik
aus, dass er beschlossen habe, "die Unterlagen ins Ausland zu transferie- ren" (Urk. 69 S. 3 Rz. 2). a) Die vom Beklagten im Berufungsverfahren neu vorgebrachte Behaup- tung, die Klage sei schon deshalb abzuweisen, weil er sich "zur Ver- nichtung der Dokumente entschlossen" habe, welche von den Klägern herausverlangt würden (Urk. 61 S. 3 Rz. 5), ist unbeachtlich. Entschei- dend ist, dass der Beklagte in seiner letzten Darstellung im Rahmen der Replik festhielt, er habe die Unterlagen lediglich ins Ausland ver- bracht. Nach dieser letzten - und somit massgebenden - Darstellung befinden sich die Unterlagen immer noch im Herrschaftsbereich des Beklagten, weshalb die Herausgabe von ihm verlangt werden kann. b) Ohnehin wäre dem Beklagten ein gegen Treu und Glauben verstos- sendes Verhalten vorzuwerfen (§ 50 ZPO/ZH), falls er die umstrittenen Dokumente vernichtet und damit den klägerischen Herausgabean- spruch vereitelt haben sollte, obwohl ihm bereits seit dem 16. Oktober 2009 verboten war, in irgendeiner Form über die betreffenden Doku- mente zu verfügen (vgl. Urk. 7 S. 16 Dispositiv-Ziff. 1 und 7, bestätigt von Urk. 25 [Zirkularbeschluss vom 22. März 2010]). Ein derart treuwid- riges Verhalten kann dem Beklagten keine Vorteile verschaffen (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 50 ZPO). c) Die Behauptung des Beklagten, er habe die fraglichen Unterlagen zwi- schenzeitlich vernichtet, ist aus den genannten Gründen unbeachtlich. 3. Gemäss § 161 GVG/ZH kann das Gericht in Rechtsmittelentscheiden auf die Sachdarstellung und die Entscheidgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet. Da die erstinstanzliche Begründung aufgrund des Ver- weises zum Bestandteil des Rechtsmittelentscheides wird, ist ein Verweis auf die Begründung des zu bestätigenden Entscheides zulässig, sofern der erstinstanzliche Entscheid den Anforderungen von Art. 112 BGG entspricht (BGE 119 II 479 E. 1d S. 480 f. [damals noch Art. 51 OG]; vgl. auch BGE
126 III 353 E. 1 S. 355). Da der angefochtene Entscheid sehr ausführlich und sorgfältig begründet wurde, rechtfertigt es sich, weitgehend darauf zu verweisen. 4. Materielles 1. Einleitend bejahte die Vorinstanz ihre - internationale und örtliche - Zustän- digkeit zur Beurteilung der Klage. Weiter ging die Vorinstanz von der An- wendbarkeit von Schweizer Recht aus. Diese zutreffenden Erwägungen sind unangefochten geblieben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 57 S. 8 f. Rz. 1 f.). 2. Hinsichtlich des Sachverhaltes hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beklagten unberechtigt umfangreiche Unterlagen und Informationen (Dokumente, Da- ten) aus der Anwaltskanzlei der Kläger zugetragen worden seien und der Beklagte nicht gewillt sei, die ihm zugegangenen Unterlagen und Informatio- nen den Klägern zurückzugeben. Auf diese zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urk. 57 S. 10-13, Rz. 3.1-3.5). 3. In rechtlicher Hinsicht hielt die Vorinstanz unangefochten und zutreffend fest, dass die Unterlagen und Informationen, die dem Beklagten unrecht- mässig zugetragen worden seien, unter die von Art. 28 ZGB geschützte Persönlichkeitssphäre - insbesondere in den vom Anwaltsgeheimnis ge- schützten beruflichen Geheimbereich - der Kläger fielen (vgl. Urk. 57 S. 14. f. Rz. 4.1). Sodann sei die Verwendung der Unterlagen als unrecht- mässiges Bearbeiten von Daten im Sinn von Art. 12 DSG [SR 235.1] zu qua- lifizieren. Grundsätzlich kann auch auf diese Ausführungen verwiesen wer- den (vgl. Urk. 57 S. 15 Rz. 4.2); immerhin ist zu präzisieren, dass im Unter- schied zu den Angaben der Vorinstanz die unrechtmässige Bearbeitung der Personendaten nebst Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG auch Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG (und nicht lit. c [Bearbeitung von Daten gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person] sowie Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG (und nicht lit. d [Be- kanntgabe von besonders schützenswerten Daten an Dritte] verletzt.
Schliesslich ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass in der Verwen- dung der vom Anwaltsgeheimnis geschützten Geschäftsunterlagen ein un- lauteres Verhalten - insbes. Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses im Sinn von Art. 6 UWG [SR 241] - zu erblicken sei (vgl. Urk. 57 S. 15 ff. Rz. 4.3). a) In Bezug auf das Rechtsbegehren 2 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte die in Frage stehenden Unterlagen und Informationen bös- gläubig in Besitz genommen und dadurch die Persönlichkeitsrechte der Kläger (den beruflichen Geheimbereich) widerrechtlich verletzt habe (Art. 28 ZGB); ergänzend sei festzuhalten, dass darin auch ein un- rechtmässiges Bearbeiten von Personendaten zu erblicken sei (Art. 12 DSG). Im Übrigen könne sich der Beklagte auf keinen Rechtfertigungs- grund für die Aufrechterhaltung seines bösgläubigen Besitzes an den betreffenden Unterlagen und Informationen berufen; insbesondere könne er seinen unrechtmässigen Besitz nicht mit dem Hinweis auf das Anwaltsgeheimnis rechtfertigen. Die Kläger seien daher grundsätzlich berechtigt, die Beseitigung der Verletzung bzw. der Störung zu verlan- gen, weshalb dem Beklagte zu befehlen sei, den Klägern die unrecht- mässig erlangten Unterlagen und Informationen herauszugeben. Für den Fall der Nichtbefolgung des gerichtlichen Befehls sei dem Beklag- ten die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vo- rinstanz zu verweisen (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 57 S. 21 ff.). b) In Bezug auf das Rechtsbegehren 1 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beklagte durch die böswillige Inbesitznahme der geheimen Unterlagen in der Lage sei, seine Kenntnisse zu nutzen und sie namentlich Dritten zu offenbaren und dadurch die berufliche Geheimnissphäre der Kläger widerrechtlich und ohne rechtfertigende Interessen zu verletzen (Art. 28 ZGB) bzw. deren Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren (Art. 6 UWG). Es sei erstellt, dass der Beklagte die aus den Unterlagen er-
worbenen Kenntnisse bereits verwendet und laut eigenem Bekunden Dritten zugänglich gemacht habe sowie weiterhin gedenke, sie zu ver- wenden, auch gegenüber Dritten. Die Gefahr drohender weiterer Ver- letzungen der Persönlichkeit der Kläger sei somit ohne Weiteres zu be- jahen, weshalb das Unterlassungsbegehren gemäss Rechtsbegeh- ren 1 ausgewiesen sei. Auch auf diese zutreffenden und unangefoch- tenen Erwägungen ist zu verweisen (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 57 S. 29-32). c) In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist im Übrigen fest- zuhalten, dass auch der Hinweis des Beklagten auf einen Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts vom 6. September 2011, mit welchem eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich be- züglich eines Strafverfahrens gegen den Kläger 1 teilweise aufgehoben wurde (Urk. 73 und 74), nichts an der Widerrechtlichkeit der Persön- lichkeitsverletzung ändert. Hätte die Absicht bestanden, die bösgläubig erlangten Unterlagen im hängigen Strafverfahren der Staatsanwalt- schaft zugänglich zu machen, hätte dazu schon längst Gelegenheit be- standen. Der Beklagte scheint es jedoch vorzuziehen, seinen bösgläu- bigen Besitz aufrechtzuerhalten - und allenfalls die bösgläubig erwor- benen Unterlagen und Informationen ins Ausland zu verschieben - und die Kenntnisse aus den bösgläubig erworbenen Unterlagen in seinem Interesse zu nutzen und Dritten zu offenbaren. Dass dieses Vorgehen die Verletzung der beruflichen Geheimsphäre der Kläger nicht rechtfer- tigen kann, liegt auf der Hand. 4. Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet, und die Klage ist gutzuheissen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Für die Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gelangen so- wohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007
(GebVO OG) und die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebüh- ren vom 21. Juni 2006 (AnwGebV) zur Anwendung, weil das Verfahren wie erläutert dem bisherigen kantonalen Prozessrecht untersteht (§ 23 GebVO OG vom 8. September 2010 und § 25 AnwGebV vom 8. September 2010). 2. Im angefochtenen Urteil wurde die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 16'000.00 festgesetzt und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 24'850.00 (Mehrwertsteuer darin inbegriffen) zu bezahlen. Diesbezüglich beantragt der Beklagte im Beru- fungsverfahren, die vom Bezirksgericht festgesetzte Gerichtsgebühr sei eventualiter (für den Fall der Abweisung der Berufung) auf Fr. 8'000.00 und subeventualiter in einem angemessenen Umfang zu reduzieren. Ferner sei die vom Bezirksgericht festgesetzte Parteientschädigung eventualiter (für den Fall der Abweisung der Berufung) auf Fr. 12'000.00 und subeventualiter in einem angemessenen Umfang zu reduzieren (Urk. 61, Rechtsbegehren Ziff. 2). a) Nachdem sich ergeben hat, dass der Kläger im erstinstanzlichen Ver- fahren vollständig obsiegt, sind die gesamten Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Ferner ist der Beklagte zu ver- pflichten, den Kläger für seine prozessualen Umtriebe zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH). Die Verlegung von Kosten und Entschädigung sind somit nicht zu beanstanden. b) In Bezug auf die Bemessung der Kosten und Entschädigung ging die Vorinstanz in Anwendung von § 22 Abs. 1 ZPO/ZH zutreffend und un- angefochten von einem geldwerten Streitinteresse in der Höhe von Fr. 200'000.00 aus. Darauf ist zu verweisen (§ 161 GVG/ZH mit Hin- weis auf Urk. 57 S. 33 f. Rz. 2.1). − Bei diesem Streitwert beträgt die einfache Gerichtsgebühr Fr. 12'750.00. Da die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass der Prozess einen nicht alltäglichen Mehraufwand verursachte, wurde die einfache Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebVO OG um
rund einen Viertel auf Fr. 16'000.00 erhöht. Auf die nicht beanstandete Begründung der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 57 S. 34 Rz. 2.2). − In Bezug auf die Prozessentschädigung beträgt die Grundgebühr beim vorliegenden Streitwert Fr. 15'900.00. Diese Grundgebühr wurde mit Blick auf die Schwierigkeit des Falles gestützt auf § 3 Abs. 2 AnwGebV zunächst um rund einen Viertel erhöht. Alsdann wurden die von § 6 AnwGebV vorgesehenen Zuschläge, die auf rund 25 % veranschlagt wurden, hinzugezählt. Die Vorinstanz errechnete somit zu Recht eine Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 24'850.00 (§ 161 GVG/ZH mit Hinweis auf Urk. 57 S. 34 f. Rz. 2.3). c) Aus diesen Gründen ist die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Insbesondere ist auch der Bezug der Kosten aus der vom Kläger geleisteten Kaution unter Einräumung eines Rückgriffs im Sinn von § 67 Abs. 3 ZPO auf den Beklagten zu bestätigen. 3. Für das Verfahren vor Obergericht ist genau gleich wie für das Verfahren vor Bezirksgericht von einem massgebenden Streitinteresse von Fr. 200'000.00 auszugehen. a) Für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebVO OG eine volle Gerichtsgebühr festzusetzen, wobei im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren auf einen Zuschlag zu verzichten ist, weil weitgehend auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwie- sen werden kann. b) Da die Kläger eine Berufungsantwort und eine -duplik einreichten, sich aber verhältnismässig kurz fassen konnten, rechtfertigt es sich, die Prozessentschädigung in Anwendung vom § 12 Abs. 1 AnwGebV - un- ter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Berufungsduplik - auf rund die Hälfte der Grundgebühr festzusetzen. Da im Berufungsverfahren
keine Mehrwertsteuer gefordert wurde (Urk. 64 S. 2), ist sie nicht zu entschädigen (ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., 108/2009 Nr. 6 S. 18 ff.). Es wird erkannt: 1. Dem Beklagten wird verboten, - Informationen oder Dokumente, welche aus der Anwaltskanzlei der Kläger stammen und deren Klienten betreffen, - insbesondere Namen von Klienten, Geschäftsbeziehungen und Fir- menstrukturen von Klienten und wirtschaftliche Berechtigungen von Klienten an Gesellschaften und Bankkonti, in irgendeiner Form zu verbreiten oder zu verwerten oder sonst wie direkt oder indirekt Dritten zugänglich zu machen. 2. Dem Beklagten wird befohlen, alle Datenträger, alle Dokumente, alle USB Memory Sticks, alle Listen, alle Excel Tabellen sowie alle Fotos, welche aus der Anwaltskanzlei der Kläger 1 und 2 stammen und deren Klienten betref- fen und die sich entweder in seinem direkten oder in seinem indirekten Be- sitz (wie bei Aufbewahrern im Ausland) befinden, spätestens bis zum zehn- ten Kalendertag nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Klä- ger 1 und 2 herauszugeben. 3. Die Verbote und Befehle gemäss den vorstehenden Ziffern 1-2 dieses Ur- teils ergehen unter der Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Falle der Nichtbefolgung. Art. 292 StGB lautet wie folgt: „Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügungen nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“
Die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 4-7) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 13'000.00 festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt 7. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das zweitinstanzliche Verfah- ren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.00 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger
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