Der Vertreter ist aus der Gerichtskasse zu honorieren.
Gesamter Gesetzestext
§ 29 ZPO/ZH, vom Gericht bestellter Vertreter. Der Vertreter ist aus der Ge- richtskasse zu honorieren.
(aus einem Entscheid des Obergerichts:)
Rechtsanwalt Dr. X wurde vom Gericht bestellt und ist daher zunächst aus der Gerichtskasse zu honorieren. Der Beklagte [Anm.: dem der Anwalt bestellt wurde, weil er sich gegenüber dem Gericht nicht adäquat ausdrücken konnte] prozessiert allerdings nicht im Armenrecht. Er hat der Gerichtskasse das Bezahlte daher zu ersetzen, und zwar sofort und unabhängig vom Ausgang des Verfah- rens. Ob und wie er dafür Rückgriff auf seine Prozessgegner hat, ist mit dem Ent- scheid in der Sache im Rahmen der Prozessentschädigung festzulegen. Das Gericht beschliesst: 1. Für seine Tätigkeit als Vertreter des Beklagten im Sinne von § 29 ZPO wird Rechtsanwalt Dr. X eine Entschädigung von Fr. 4'559.55 aus der Gerichts- kasse ausbezahlt. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Betrag der Gerichtskasse zu ersetzen.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 31. Mai 2006 Geschäfts-Nr. LB050019/Z14