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LB040067 ΓÇó Costs of first appeal after remand form part of litigation risk
LB040067Obergericht28.01.2005Dismissed
The Obergericht held that the costs of an earlier appeal, even when that appeal resulted in remittal, are part of the overall procedural risk and are normally allocated according to the final outcome of the case. The plaintiff had previously succeeded only to the extent that the appellate court remitted the case for evidence. After the evidentiary proceedings, however, both the District Court and the Obergericht dismissed the claim. The plaintiff’s request to exclude the costs of the first appeal from the adverse costs order was rejected because the exceptional rule of § 66 ZPO did not apply.
§ 64 Abs. 2 ZPO, § 66 ZPO; Kosten des Berufungsverfahrens nach Rückweisung: Berufung und Rekurs bilden eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens und sind kostenmässig grundsätzlich gemeinsam mit dem Endentscheid zu verlegen. Die Kosten des Rückweisungs- bzw. ersten Berufungsverfahrens gehören, anders als bei der Nichtigkeitsbeschwerde, zum allgemeinen Prozessrisiko. Eine gesonderte Kostenverlegung rechtfertigt sich nur ausnahmsweise bei unnötiger Kostenverursachung oder wenn keine Partei die Kosten veranlasst hat (consid. 4).
§ 64 Abs. 2 ZPO, § 270 ZPO, Kosten der Berufung. Auch wenn die Sache zu- rückgewiesen wird, gehören die Kosten der Berufung zum Prozessrisiko und wer- den in der Regel nach dem (endgültigen) Ausgang des Verfahrens verlegt. In einem ersten Berufungsverfahren hatte die Klägerin insoweit Erfolg, als das Obergericht ihre Auffassung teilte, die erste Instanz hätte Beweise erheben müssen. Das Urteil des Bezirksgerichtes wurde aufgehoben und die Sache zu- rückgewiesen. Nach durchgeführtem Beweisverfahren wurde die Klage von Be- zirks- und Obergericht abgewiesen. Eventuell beantragte die Klägerin, die Kosten des ersten Berufungsverfahrens seien von der Kostenauflage auszunehmen, da sie dort obsiegt habe. (aus den Erwägungen des Obergerichtes:) "4.Kosten- und Entschädigungsfolgen treffen die unterliegende Klägerin (§ 64 Abs. 2 ZPO). Entgegen ihrem Antrag rechtfertigt es sich nicht, das erste Berufungsverfahren gesondert zu behandeln. (Nur) bei Nichtigkeitsbeschwerden werden die Kosten für diesen Teil des Prozesses gesondert festgesetzt und auf- erlegt - übrigens nicht nur durch das Kassationsgericht, sondern auch durch die III. Zivilkammer des Obergerichtes. Anders als die Nichtigkeitsbeschwerde sind Berufung und Rekurs aber eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, und auch kostenmässig so zu behandeln, gleich etwa wie ein Massnahmeverfah- ren im Hauptprozess, oder wie Beweiserhebungen zu einem Hauptstandpunkt, wenn dieser zwar nicht erhärtet werden kann, der Kläger aber dann mit einer Eventualbegründung gleichwohl durchdringt. Eine Ausnahme gilt nach § 66 ZPO nur dann, wenn eine Partei unnötige Kosten verursacht hat, oder wenn keine Partei die Kosten veranlasst hat (Frank/Sträuli/Messmer, ZPO 3. Aufl. 1997, N. 23 zu § 64 ZPO); das trifft hier nicht zu. Alle anderen Kosten gehören zum allgemei- nen Prozessrisiko der Parteien, und sie werden diesen im vollen Umfang nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt." Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 28. Januar 2005 LB040067 (eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin wurde abgewiesen)