Appeal deadlines and guardian approval after interdiction

LB040004Obergericht16.01.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an estate division dispute, both interdicted parties appealed a district court judgment. The appellate court held that the plaintiff's timely appeal lacked legal effect without guardian approval and that the defendant's appeal was late because service on the court-appointed lawyer started the appeal period. The court also clarified that a judicially appointed counsel's mandate does not lapse upon interdiction, so service on that counsel remains effective. The guardian's later approval could not cure the missed deadline. The court therefore declined to enter on both appeals.

Omnilex-Regeste

§ 37 ZPO; Art. 35 Abs. 1 OR; § 108 ZPO: A court-appointed attorney's mandate does not expire upon the client's interdiction; service on that attorney is therefore effective and triggers the appeal period. An interdicted party cannot validly prosecute an appeal alone; if the appeal is filed in time, the court must set a deadline for guardian approval. If the appeal is filed only after expiry of the appeal period, subsequent approval by the guardian cannot cure the lateness.

Gesamter Gesetzestext

§ 37 ZPO, Art. 35 Abs. 1 OR, Entmündigung und Anwaltsmandat. Ein nach § 29 ZPO vom Gericht errichtetes Anwaltsmandat erlischt mit der Entmündi- gung nicht. § 108 ZPO, Berechtigung der Parteien zur Prozessführung. Fristanset- zung an den Vormund zur Genehmigung (nur) dann, wenn das Mündel rechtzeitig Berufung erklärte. (Sachverhalt:) Der Kläger und die Beklagte in einem Erbteilungsprozess sind bevormundet. Beide haben Berufung erklärt. (Erwägungen:) "Das angefochtene Urteil wurde am 27. November 2003 spediert. Der An- walt des Klägers (...) quittierte seinen Empfang am 28. November 2003, der An- walt der Beklagten am 1. Dezember 2003. Die zehntägige Frist zum Erklären ei- ner Berufung lief demnach am 8. resp. am 11. Dezember 2003 ab (§ 261 Abs. 1 ZPO). Mit einem Schreiben, das er vom 8. Dezember 2003 datiert, das aber bereits am 5. Dezember 2003 der Post übergeben wurde, erklärt der Kläger Berufung. Diese Erklärung ist zwar rechtzeitig, doch hat sie alleine keine rechtliche Wirkung, da ihr Urheber bevormundet ist. Der Präsident des Bezirksgerichtes setzte dem Anwalt des Klägers und dem Vormund richtigerweise Frist an, um eine Genehmi- gung für die Berufungserklärung beizubringen. Der Anwalt erklärte darauf, dass er nach Rücksprache mit dem Vormund "auf eine Stellungnahme zur Eingabe (...) vom 8. Dezember 2003 verzichte". Das kann unter den gegebenen Umständen nur heissen, dass der Vormund die Berufungserklärung nicht genehmigt. Auf die Berufung des Klägers ist daher nicht einzutreten. Vom 11. Dezember 2003 ist ein Schreiben der Beklagten datiert, welches am 12. Dezember 2003 zur Post gegeben wurde. Sie erklärt nicht ausdrücklich Berufung, doch wird deutlich, dass sie mit dem angefochtenen Urteil nicht einver- standen ist. Namentlich wendet sie sich gegen die Versteigerung des elterlichen Hauses (das aber ordnet das angefochtene Urteil an), und sie ersucht um "einen Gerichtstermin für Neue Jahr 2004". Der Präsident des Bezirksgerichtes betrach-

tet diese Erklärung als verspätet, unter Hinweis darauf, dass der gestützt auf § 29 Abs. 2 ZPO bestellte Anwalt der Beklagten keine Berufung erklärt habe. Vorweg ist zu beachten, dass die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens be- vormundet worden ist und daher so wenig wie der Kläger selbst gültig Berufung erklären kann. Es fragt sich nur noch, ob auch ihrem Vormund Frist anzusetzen sei, um die Berufung nachträglich zu genehmigen. Das ist aus folgenden Gründen zu verneinen: zwar wurde das Urteil nicht dem Vormund, sondern dem Anwalt zugestellt. Hätte der Anwalt sein Mandat aufgrund einer Vollmacht der Beklagten ausgeübt, wäre das nicht zulässig gewesen und hätte die Zustellung den Lauf der Berufungsfrist nicht auslösen können (§ 37 ZPO und Art. 35 Abs. 1 OR). Hier hatte aber das Gericht den Anwalt bestellt, weil es die Beklagte nicht für fähig hielt, ihre Interessen selber zu vertreten. Unter diesen Umständen erlosch das Mandat mit der Bevormundung nicht. Die Frist zur Erklärung der Berufung wurde daher mit der Zustellung an den Anwalt am 1. Dezember in Gang gesetzt, und sie lief am 11. Dezember 2003 ab. Die Erklärung der Beklagten wurde erst am 12. Dezember 2003 zur Post gegeben und ging am 15. Dezember 2003 beim Be- zirksgericht ein. Auch eine nachträgliche Zustimmung des Vormundes könnte die- se Fristversäumnis nicht mehr ungeschehen machen. Auch auf die Berufung der Beklagten kann daher nicht eingetreten werden." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 16. Januar 2004 LB040004

Schlagwörter

interdictionappeal deadlineguardian approvalcourt-appointed counselservice of processnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff's appeal was admissible despite the plaintiff being interdicted and the need for guardian approval.

Extrahierter Entscheid

The plaintiff's appeal was filed on time, but it had no legal effect without guardian approval; because the guardian did not approve it, the appeal could not be entertained.

Extrahierte Begründung

An interdicted person cannot validly conduct the appeal alone. The court properly set a deadline for the counsel and guardian to submit approval. Counsel's statement after consultation with the guardian could only mean that approval was refused.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's appeal was timely and whether the guardian had to be given a subsequent approval deadline.

Extrahierter Entscheid

The defendant's appeal was filed too late, and even later guardian approval could not cure the missed deadline.

Extrahierte Begründung

Because the court-appointed counsel's mandate did not end with the interdiction, service on counsel started the appeal period. The period therefore expired on 11 December 2003, while the appeal was only posted on 12 December and received later. Since the deadline was missed, subsequent approval could not restore timeliness.

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