Substantiation of partnership balance and inadmissible claim amendment on appeal

LB020035Obergericht04.02.2003Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The former partners of A & B Architektur disputed a payment claim arising from liquidation of the partnership. A first sued on the basis of an opening liquidation balance showing B allegedly owed him CHF 778,750. The Bezirksgericht dismissed the action because the claim was not yet due. On appeal, A relied instead on the completed liquidation and on liquidation bookkeeping. The Obergericht held that the original balance item was not sufficiently substantiated and that the new factual basis amounted to an inadmissible change of claim on appeal. The appeal failed; the claim was rejected and, for the new liquidation-based theory, the court refused to enter into the action.

Omnilex-Regeste

§ 113 ZPO; substantiation of a balance/saldo claimed in litigation. A balance item in a partnership account must be pleaded by setting out the underlying booking transactions, at least in outline, so that the opposing party and the court can understand the calculation of the claimed saldo (consid. 1). § 55 ZPO; duty of judicial questioning in appeal. The appellate court must give the party an opportunity to cure unclear or incomplete pleadings only where the lower court has not already pointed out the defect; if the party still fails to provide the missing factual basis, the defect persists (consid. 1). § 61 ZPO; amendment of claim on appeal. A claim based on the saldo of an opening liquidation balance is founded on a different life event than a claim based on the partners’ loss allocation after completed liquidation; the latter is not a mere new legal characterization but an inadmissible change of claim on appeal (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

§ 113 ZPO, Substanzierung eines Saldos. Das "Privatkonto" in einer Gesell- schaftsbilanz stellt einen Saldo dar, der mit allen einzelnen Buchungsvorgängen darzustellen ist. (Erw. 1) § 55 ZPO, richterliche Fragepflicht. Tragweite und Grenzen in der Berufung. (Erw. 1) § 61 ZPO, Klageänderung. Der Saldo des "Privatkontos" gemäss Liquidations- (Eingangs-)Bilanz und der Anteil des Gesellschafters am Verlust nach durchge- führte Liquidation sind Verpflichtungen aus unterschiedlichen Lebensvorgängen. (Erw. 2) Sachverhalt: Die Parteien bildeten zusammen die Kollektivgesellschaft A & B Architektur. Sie verständigten sich darüber, die Gesellschaft zu liquidieren, und übertrugen diese Aufgabe einer Treuhandgesellschaft. Noch während diese an der Arbeit war, klagte A gegen B auf Zahlung von Fr. 778'750.--. Er begründete das damit, dass die (von ihm selbst erstellte) Liquidationsbilanz per 20. November 2000 eine entsprechende Verpflichtung von B ihm gegenüber ausweise. Das Bezirksgericht wies die Klage ab, weil eine allfällige Forderung vor Beendigung der Liquidation nicht fällig sei. Mit der Berufung stützt sich A neu auf eine Bilanz per 31. Juli 2002, welche lediglich noch zwei Posten enthält: "Privat A" mit 801'286.75, und "Privat B" mit - 801'286.75. Er macht geltend, nun sei die Liquidation vollständig durch- geführt. Aus den Erwägungen: "1.Angenommen, die Liquidationsbilanz sei vollständig und alle Posten seien richtig bewertet, hätten Umlaufs- und Anlagevermögen am 20. November 2000 nicht ausgereicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen und die notwendigen Rückstellungen zu decken; es bestand der Fehlbetrag von Fr. 814'884.75, den die Bilanz als "negatives Eigenkapital" auf der Passivseite ausweist. Wird im Prozess ein Saldo eingeklagt, welcher aus der Verrechnung ver- schiedener Positionen herrührt, und wird die Rechnung nicht als Kontokorrent mit periodischen Saldoziehungen geführt, dann kann die Klage nicht anders substan- ziert werden, als dass die ganze Rechnung dargelegt wird, wenigstens in den groben Zügen. Es muss sowohl für die Gegenpartei als auch für das Gericht er- kennbar und nachvollziehbar sein, weshalb der Kläger vom Beklagten einen be- stimmten Betrag fordert und nichts anderes. Fehlt es daran, ist die Klage nicht

substanziert, was sich unter anderem sofort erweist, wenn man den Versuch un- ternimmt, eine sinnvolle Bestreitung anzubringen: das ist nicht möglich, weil der einzige (vage) Einwand sein könnte, der Saldo sei "nicht richtig". Das Gleiche gilt für die Formulierung eines Beweissatzes, welcher nur nichtssagend lauten könn- te, "dass dem Kläger eine Forderung von Fr. X zusteht" (ZR 90/1991 Nr. 3). Der hier interessierenden Bilanz per 20. November 2000 lässt sich nun nicht entnehmen, wie der dort ausgewiesene Anteil des B am Verlust zustande gekommen ist. Offenkundig ist es nicht einfach der Anteil des einen von zwei Ge- sellschaftern an einem aus der Tätigkeit der Gesellschaft resultierenden Verlust. Dieser Anteil müsste nach Gesetz (Art. 533 Abs. 1 OR) und Vertrag je zur Hälfte auf die Gesellschafter verlegt werden; A und B hätten demnach von den Fr. 814'844.75 je Fr. 407'422.40 zu übernehmen - demgegenüber nennt die Bi- lanz bei A Fr. 36'134.75, bei B Fr. 778'750.00. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass beide Parteien "untereinander abgesprochene monatliche Bezüge" tätigen sollten, dass A für bestimmte Geschäfte Anspruch auf eine Provision habe, an- derseits auch B gewisse Provisionen "abzutreten" seien, und dass "Freelanceko- sten" beider Parteien "eruiert und zugerechnet" werden sollten. Ferner war eine "Erhöhung der Kapitalkonten (... [nur]) möglich, wenn es im Interesse der Gesell- schaft liegt und beide Partner einverstanden sind". Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, so ist ihr Gelegenheit zum Beheben des Mangels zu geben, insbesondere soll das Gericht sie befragen (§ 55 ZPO). Das gilt auch für die Berufungsinstanz, al- lerdings nur dann, wenn nicht das Bezirksgericht im Laufe seines Verfahrens oder allenfalls im angefochtenen Urteil bereits auf den Punkt hingewiesen hat (ZR 100/2001 Nr. 27; ferner Entscheid Nr. 2000/324 Z des Kassationsgerichtes vom 8. Februar 2001 in Sachen Dr. N.). Im vorliegenden Fall hatte das Bezirksgericht den hier massgebenden Punkt nicht förmlich aufgegriffen (weil es von einer anderen rechtlichen Basis ausging, hatte es dazu auch keine Veranlassung). Das Obergericht machte daher A im Sinne von § 55 ZPO darauf aufmerksam, dass er für den Bilanzposten "Pri- vat B -778'750.00" bisher keine materielle Begründung gegeben habe. (...) Dar- aufhin listete A zahlreiche Buchungsvorgänge auf, welche im Rahmen der Liqui- dation vorgenommen worden seien; hingegen nahm er nicht Stellung zur Frage,

wie die Position von "-778'750.--" in der streitigen Bilanz zustande gekommen war. Handlungen der Liquidatoren können begrifflich erst nach Beginn der Li- quidation erfolgt sein. Die zu Beginn der Liquidation erstellte Bilanz basiert nicht auf ihren Liquidationshandlungen, sondern übernimmt die von der zu liquidieren- den Gesellschaft gelieferten Grundlagen der Buchhaltung. Die Position "Privat B in der "Liquidationsbilanz per 20. November 2000" beruht demnach nicht auf Li- quidationshandlungen, sondern übernimmt die Zahl aus der vorhandenen Buch- haltung. Daher nützt es A nichts, wenn er als Beweismittel "Zeugen: die Liquidato- ren" anruft; zunächst geht es noch gar nicht ums Beweisen, sondern erst ums Behaupten, sodann stehen nicht Liquidationshandlungen in Frage, sondern das Zustandekommen eines erst in die Eingangsbilanz der Liquidation aufgenomme- nen Postens, worüber die Liquidatoren keine Kenntnis haben können. Damit ist eine Verpflichtung des B zur Zahlung von Fr. 778'750.-- jedenfalls zu Beginn der Liquidation der Sache nach nicht substanziert. 2.a)In der Berufung bringt A neu vor, dass die Liquidation mittlerweile abgeschlossen sei; die Bilanz bestehe nun nur noch aus den Privatkonti der bei- den Gesellschafter, mit Saldi von plus resp. minus Fr. 801'286.75. Wenn die Liquidation erst während des Berufungsverfahrens abgeschlos- sen wurde, kann das als neue Behauptung ausnahmsweise auch in der Berufung noch ins Verfahren eingeführt werden (§ 115 Ziff. 3 ZPO). b)(...) c)A beruft sich darauf, er sei in seiner Eigenschaft als solidarisch haf- tender resp. übernehmender Schuldner von Gläubigern in Anspruch genommen worden, wofür er seinen Rückgriff auf B geltend mache. Im Einzelnen bezieht er sich auf "die von den Liquidatoren erstellten Kontoblätter zu seinem Kapitalkonto 2110". Wenn es (nur) darum ginge, wie das Bezirksgericht argumentiert, - dass die Klage in erster Instanz (nur) darum scheiterte, weil die Liquidation noch im Gang und nicht abgeschlossen war - dann wäre der Abschluss dieser Liquidation

ohne weiteres ein zulässiges Novum (§ 115 Ziff. 2 und 3 ZPO), und die Frage der Fälligkeit der Klageforderung wäre gestützt darauf neu zu prüfen (§ 188 Abs. 1 ZPO). Es verhielte sich gleich wie bei einem Darlehen, das der Darleiher zu früh eingeklagt hat, und das im Lauf des Verfahrens fällig wird. Im vorliegenden Fall macht A aber nicht nur neue Tatsachen geltend, son- dern er stützt seine Forderung auf einen neuen Lebensvorgang, nämlich auf die einzelnen Liquidationshandlungen im Rahmen der behaupteten Liquidation der Gesellschaft. Auch wenn er den Betrag nicht ändert, leitet er seine Forderung damit aus einem neuen Lebensvorgang ab, ändert also nicht etwa nur die rechtli- che Beurteilung und damit die Begründung des vorgetragenen Sachverhaltes (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher ZPO, 3. Aufl. 1997, N. 13 zu § 61 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl. 2001, § 8 N. 7 ff.). Die Klageänderung ist in der Berufung nicht zulässig (§ 200 Abs. 1 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, N. 2 a. E. zu § 264 ZPO). A gibt für seine ge- genteilige Meinung denn auch keine Begründung. d)Selbst wenn man in der neuen Begründung aber nur (zulässige) neue Behauptungen und nicht eine unzulässige Änderung der Klage sähe, könnte A damit nicht durchdringen. Es änderte nichts daran, dass die Vorgänge während der Liquidation für sich allein die eingeklagte Forderung nicht begründen können. Die Buchungen im Rahmen der Liquidation schreiben die Eingangsbilanz fort, und diese als Ausgangspunkt ist nach den vorstehenden Erwägungen nicht ausrei- chend substanziert. 3.Damit ist die Klage abzuweisen, insoweit mit ihr eine Verpflichtung des B per 20. November 2000 gegenüber der Gesellschaft und/oder gegenüber A persönlich geltend gemacht wird. Insoweit A sich auf Vorgänge während der Li- quidation, d.h. nach dem 20. November 2000 beruft, ist auf die Klage nicht einzu- treten." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2003

Schlagwörter

substantiationsaldopartnership liquidationappealduty to questionclaim amendmentliquidation balancebookkeeping

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the claim based on the liquidation opening balance was sufficiently substantiated

Extrahierter Entscheid

No. A balance account claimed as a net saldo must be pleaded through its underlying booking transactions at least in outline, so that the opponent and the court can understand how the amount arises.

Extrahierte Begründung

The initial liquidation balance did not show how the alleged share of B in the loss was calculated. The plaintiff’s later explanation referred to liquidation steps, but the disputed post in the opening balance stemmed from pre-liquidation bookkeeping, not from liquidation acts.

Kernrechtsfrage

Whether the court should have used its duty to question the plaintiff to cure the pleading defect on appeal

Extrahierter Entscheid

Only to a limited extent. The appellate court must clarify unclear pleadings if the lower court did not already point out the defect; that was the case here, so the plaintiff was alerted, but he still failed to explain the disputed balance item.

Extrahierte Begründung

The lower court had not addressed the decisive point. The appellate court therefore drew attention to the missing material justification, yet the plaintiff only listed liquidation transactions and did not explain how the opening-balance figure arose.

Kernrechtsfrage

Whether the new reliance on the completed liquidation and liquidation transactions was a permissible new allegation or an inadmissible claim amendment on appeal

Extrahierter Entscheid

The new reliance on liquidation transactions constituted an impermissible change of claim, because the claim was then derived from a different life event than the one pleaded in first instance.

Extrahierte Begründung

The opening-balance balance and the post-liquidation loss allocation arise from different factual bases. Even if the liquidation’s completion could be admitted as a new fact, the plaintiff was no longer merely supplementing the original basis but invoking a new transaction pattern, which is not allowed on appeal.

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