Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA230028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 3. Januar 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Nebenintervenientin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
sowie
D._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Bülach im ordentlichen Verfahren vom 23. August 2023 (AN210021-C)
Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 20. Dezember 2023, in welcher sie erklärt, mit der Prozessübernahme durch die Nebenintervenientin und Berufungsklägerin (fortan Nebenintervenientin) nicht einverstanden zu sein (Urk. 69), in der Erwägung, dass damit die Voraussetzungen der Prozessübernahme gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO nicht gegeben sind und die Nebenintervenientin kein Rechtsmit- tel einlegen kann, wenn die Beklagte als Hauptpartei das Urteil akzeptiert (BGer 4A_166/2016 vom 1. September 2016, E. 3.1.), da die Beklagte innert Frist keine Berufung erhoben hat (Urk. 63 S. 2) und auch aus dem eingereichten E-Mail-Verkehr hervorgeht, dass sie kein Rechtsmit- tel einlegen möchte (Urk. 67/7 S. 2), dass die Berufung der Nebenintervenientin daher unbeachtlich (Art. 76 Abs. 2 ZPO) und das Verfahren entsprechend abzuschreiben ist, dass die Kosten in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 750.– festzulegen und der Neben- intervenientin aufzuerlegen sowie mangels erheblicher Umtriebe den Klägern bzw. Berufungsbeklagten (fortan Kläger) und der Beklagten keine Parteientschä- digungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 108 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenien- tin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zürich, 3. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner
versandt am: jo