Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA230026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 7. Dezember 2023 in Sachen A., Klägerin und Berufungsklägerin gegen B. GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ver- einfachten Verfahren vom 28. August 2023 (AH230061-L)
Erwägungen: 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) war vom 3. April bis 21. April 2023 bei der Beklagten als Arztgehilfin / Praxissekretärin tätig (Urk. 1a, Urk. 16/1). Mit Klage vom 27. Juni 2023 machte sie vor Vorinstanz offenen Lohn sowie diverse Entschädigungsansprüche geltend. Zur Hauptverhandlung erschien sie unentschuldigt nicht (Prot. I S. 4). Mit (zunächst unbegründetem und hernach begründetem) Urteil vom 28. August 2023 wies die Vorinstanz die Klage der Klä- gerin, mit welcher sie von der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) die Bezahlung von Fr. 13'810.– sowie der Zahlungsbefehlskosten verlangte, ab (Urk. 29 S. 9 = Urk. 35 S. 9). Zudem wies sie mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 das Wiederherstellungsgesuch der Klägerin ab (Urk. 28). 1.2. Gegen Letzteres erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. November 2023 (Datum des Poststempels: 11. November 2023) ein nicht näher bezeichnetes Rechtsmittel. Da der Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch endgültig ist und nicht selbstständig angefochten werden kann, sofern damit kein endgültiger Rechtsverlust droht (Art. 149 ZPO; BGE 139 III 478 E. 6.3.), und es sich bei der Klägerin um eine juristische Laiin handelt, ist das Rechtsmittel als (fristgerecht er- folgte [Urk. 30/1 und Art. 311 Abs. 1 ZPO]) Berufung gegen das Urteil vom 28. Au- gust 2023 entgegenzunehmen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-33). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2.Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung muss eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift – im Sinne einer Eintretens- voraussetzung – mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten dargelegt werden muss, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vor- instanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das blosse Wiederholen der Ausführun-
gen vor Vorinstanz genügt daher nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; OGer ZH NP200001 vom 12.06.2020, E. 2.1.). 3.Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei der Hauptverhandlung vom 28. August 2023 unentschuldigt ferngeblieben (Urk. 35 S. 2). Daher entscheide sie androhungsgemäss auf Grundlage der Akten und Vorbringen der anwesenden Be- klagten, da an der Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten keine erheblichen Zweifel bestünden. Die Urteilsberatung habe im Anschluss an die Hauptverhand- lung vom 28. August 2023 stattgefunden, wobei das Urteil umgehend gefällt wor- den sei. Eingaben und Äusserungen der Parteien, die nach der Urteilsberatung er- gangen seien, seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 35 S. 3). Aus den Akten sei ersichtlich, dass die Parteien am 3. April 2023 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer dreimonatigen Probezeit geschlossen hätten. Die Klägerin habe am 21. April 2023 die Arbeitsstelle definitiv verlassen, wobei sie der Beklagten mitgeteilt habe, dass sie sich nicht vorstellen könne, auch nur noch eine Minute dort zu bleiben. Aus der von der Beklagten ausgestellten "Kündigung des Arbeitsverhältnisses per sofort" ergebe sich nichts Gegenteiliges. Somit sei von einer fristlosen Kündigung der Klägerin auszugehen. Dass die Beklagte einen Grund für die fristlose Kündigung gesetzt habe, werde von dieser bestritten und von der Klägerin ohne Substantiierung bloss pauschal behauptet. So führe die Klägerin lediglich aus, sie sei gemobbt worden und habe den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten. Wann, von wem, in welcher Art und Weise, mit welchen Handlungen etc. sie gemobbt worden sei, führe sie nicht aus. Beweise seien keine anerboten und ein Beweisverfahren nicht durchführbar. Somit könne nicht erstellt werden, dass ein wichtiger Grund vorgelegen habe, der die Klägerin zur fristlosen Kündi- gung berechtigt habe. Die fristlose Kündigung sei folglich als ungerechtfertigt zu qualifizieren. Die Zusprechung einer Entschädigung wegen Mobbing und psychi- schem Druck während zweier Wochen falle daher ausser Betracht. Die Klägerin habe Anspruch auf Bezahlung der von ihr geleisteten Arbeitsstunden bis zur frist- losen Kündigung am 21. April 2023 sowie auf Aus- und Zustellung einer Lohnab- rechnung. Darüber hinaus bestünden keine Forderungen (Urk. 35 S. 7). Insbeson-
dere sei nicht ersichtlich, inwieweit eine Entschädigung für nicht bezogene Pausen von Fr. 500.– sowie eine Ferien- und Urlaubsentschädigung von je Fr. 200.– ge- schuldet wäre. Nicht bezogene Pausen bedeuteten nichts anderes als Arbeitszeit, die regulär zu entlohnen sei, und ein konkreter Ferienanspruch bzw. die Unmög- lichkeit, Ferien zu beziehen, sei nicht geltend gemacht worden. Auch die weiteren Forderungen (Entschädigung für den Kauf einer Bahnkarte, Entschädigung Park- gebühren Bahn, Entschädigung wegen einer anderen abgesagten Stelle sowie zu- sätzliche Kosten in der Höhe von Fr. 600.–) seien nicht rechtsgenügend behauptet worden. Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten habe die Klägerin vom 3. April 2023 bis 21. April 2023 104 Arbeitsstunden geleistet, welche der Klägerin bezahlt worden seien. So sei auch die Aussage der Klägerin zu ver- stehen, dass die Beklagte lediglich eine Teilzahlung geleistet habe und nicht sämt- liche ihrer Forderungen (in Höhe von total Fr. 13'810.– erfüllt habe). Somit seien sämtliche finanziellen Ansprüche der Klägerin von der Beklagten bereits erfüllt, ebenso die Forderung auf Aus- und Zustellung einer Lohnabrechnung (Urk. 35 S. 8). In der Verfügung vom 18. Oktober 2023 erwog die Vorinstanz zum Wie- derherstellungsgesuch der Klägerin, diese habe zur Begründung Vergesslichkeit vorgebracht. Die Klägerin verstricke sich jedoch mehrfach in Widersprüche. So habe sie zunächst erklärt, sie habe nicht die Hauptverhandlung, sondern das Stel- len eines Verschiebungsgesuchs aufgrund ihrer neuen Anstellung als Filialleiterin vergessen. In der Folge erklärte sie, den Termin der Hauptverhandlung vergessen zu haben. Widersprüchlich sei auch die Begründung der Vergesslichkeit. Am 30. August 2023 habe sie telefonisch erklärt, das Vergessen eines Termins könne vorkommen und sei – sinngemäss – grundsätzlich entschuldbar. Mit Eingabe vom 4. September 2023 habe die Klägerin sinngemäss ausgeführt, das Urteil vom 28. August 2023 sei ungerecht und sie habe den Termin nicht wahrgenommen, was jedoch nicht bedeute, dass sie ihre Rechte nicht nachträglich wahrnehmen könne. Nachdem sie sich zwei Mal telefonisch und einmal schriftlich am 4. September 2023 geäussert habe, habe sie mit E-Mail vom 7. September 2023 erstmals be- hauptet, die Vergesslichkeit basiere auf einer psychischen Belastung. Hierzu habe sie eine Bestätigung von Dr. C._____ (Psychotherapeutin, Psychoanalytikerin und
Schriftpsychologin) eingereicht, gemäss welcher sich die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Belastung aktuell in einer persönlich instabilen Situation befinde, wes- halb mit starken Konzentrationsstörungen und damit Vergesslichkeit gerechnet werden müsse und der verpasste Termin entschuldigt werden solle (Urk. 28 S. 5). Die vorliegende Bestätigung sei als Privatgutachten zu behandeln, welches ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zivilprozess kein Beweismittel, son- dern eine blosse Parteibehauptung darstelle. Werde eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substantiiert bestritten, so vermöchten Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese alleine nicht zu beweisen. Immerhin vermöchten sie allenfalls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbringen. Würden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürften sie als bestrittene Parteibehauptungen nicht als erwiesen erachtet werden. Die bestrit- tene Bestätigung sei augenscheinlich rückwirkend im Hinblick auf das Wiederher- stellungsgesuch ausgestellt worden. So werde darin explizit erwähnt, dass der ver- passte Termin entschuldigt werden sollte, womit offensichtlich auf den Termin der Hauptverhandlung Bezug genommen werde. Indizien, welche den Inhalt der Bestä- tigung stützten, seien keine ersichtlich. Demzufolge sowie in Anbetracht der wider- sprüchlichen Behauptungen der Klägerin könne nicht erstellt werden, dass die gel- tend gemachte Vergesslichkeit eine Wiederherstellung rechtfertige. Das Gesuch sei somit abzuweisen (Urk. 28 S. 6). 4.Die Klägerin rügt, sie habe den Termin im Kalender eingetragen, aber diesen leider nicht angeschaut, und sei arbeiten gegangen. Bei der Arbeit sei ihr eingefallen, dass sie den Termin beim Gericht habe. Sie habe versucht, das Gericht telefonisch zu erreichen, aber dieses sei leider bereits geschlossen gewesen. Nach 13.30 Uhr habe sie erneut angerufen und mit der Gerichtsschreiberin telefoniert. Diese sei am Telefon sehr frech gewesen und habe gesagt, verpasst sei verpasst, dass sie nichts mehr machen könne und alles verloren habe. Sie habe erklärt, dass sie Konzentrationsprobleme habe und es passieren könne, dass Termine verpasst werden, aber es müsse doch eine zweite Chance bestehen, um den Fall zu klären. Die Gerichtsschreiberin habe nein gesagt. Sie habe danach ein Schreiben bekom- men, dass sie es innerhalb von zehn Tagen anfechten könne, was sie gemacht habe. Es sei richtig, dass sie als Filialleiterin angestellt worden sei, aber in ihrer
Führungsposition habe sie eigentlich nur die Aufgabe gehabt, Kleider zu sortieren, als die neue Filiale noch nicht eröffnet gewesen sei (Urk. 34 S. 1 f.). Sie habe sich nicht in Widersprüche verstrickt. Sie habe kein Verschiebungsgesuch aufgrund der Anstellung als Filialleiterin gestellt, sondern angefragt, ob sie erneut ans Gericht kommen könne, weil sie den Termin verpasst habe. Sie hätte normalerweise an diesem Tag frei gehabt, aber der Plan habe sich geändert und sie habe den Kalen- der nicht angeschaut, sonst hätte sie sich vorher gemeldet. Sie sei sich keiner Schuld bewusst. Sie habe nicht arglistig gehandelt, sondern unbewusst. Sie sei nach dem Erlebten psychisch belastet. Es sei eine schlimme Situation bei der Be- klagten gewesen. Sie sei nicht bereit, eine Entschädigung zu bezahlen, aber sie bitte darum, erneut einen Fall zu eröffnen, sodass sie ihre Ansprüche geltend ma- chen könne. Es sei eine nicht zu unterschätzende Summe und die Gerechtigkeit solle gewinnen (Urk. 34 S. 3). Wenn das Gericht weitere Fragen habe, stehe sie zur Verfügung (Urk. 34 S. 4). Zur Sache selbst führt die Klägerin aus, als sie bei der Beklagten gearbeitet habe, sei sie erniedrigt und gemobbt worden und sei weinend nach Hause gegan- gen. Ihre damalige Arbeitgeberin Dr. D._____ sei sehr frech gewesen, habe sie beleidigt und sei mit ihrer Arbeit als Sekretärin unzufrieden gewesen, obwohl sie in ihrer Einarbeitungsphase sehr viel für die Praxis gemacht und sehr schnell alles gelernt habe. Sie habe viele Überstunden gemacht, welche die Beklagte nicht habe bezahlen wollen. Die Beklagte habe die erfassten Zeiten aus dem System gelöscht und sie nicht komplett bezahlt für die von ihr erbrachten Leistungen. Die Beklagte habe Informationen an das RAV weitergeleitet, dass sie inkompetent sei, und ver- lange zusätzlich Geld von ihr. Im Endeffekt schulde die Beklagte ihr Geld und müsse sie entschädigen für das, was sie ihr angetan habe. Sie habe das Mobbing alleine nicht verkraftet und daher eine Psychologin aufgesucht. Jetzt helfe ihr die Ärztin Dr. E._____ dabei, wieder Vertrauen zu gewinnen. Sie habe jetzt einen Job und es gehe ihr besser (Urk. 34 S. 2). 5.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, stellen von den Parteien ein- gereichte Gutachten und Berichte medizinischer Personen unter dem geltenden Recht blosse Parteibehauptungen dar, die bei substantiierter Bestreitung durch die
Gegenpartei den Beweis für eine Tatsache alleine nicht zu erbringen vermögen (so BGer 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020, E. 4, mit Verweis auf BGE 141 III 433). Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Beklagte hat die im Schreiben von Dr. C._____ bestätigten Umstände bestritten (Urk. 27 Rz. 7), weshalb die Klägerin zum Nachweis einer entschuldbaren Vergesslichkeit zumindest weitere Indizien hätte vorbringen müssen. Solche sind nicht ersichtlich, weshalb eine von psychi- scher Belastung herrührende Vergesslichkeit nicht glaubhaft gemacht ist. Hinzu kommt, dass Vergesslichkeit höchstens in Ausnahmefällen einen Wiederherstellungsgrund darstellt, beispielsweise bei krankheitsbedingter Ver- gesslichkeit (BSK ZPO-Gozzi, Art. 148 N 30; Merz, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 148 N 24). Dies setzt jedoch das Vorliegen einer Krankheit voraus, mit anderen Worten eine Störung der normalen physischen oder psychischen Funktionen von gewisser Schwere. Eine blosse psy- chische Belastung oder eine persönlich instabile Situation wie vorliegend beschei- nigt (Urk. 24) genügt jedoch noch nicht. Andernfalls wäre Vergesslichkeit wohl in beinahe jedem Prozess entschuldbar, sind Gerichtsprozesse doch für die meisten involvierten Personen belastend. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Klä- gerin nun in der Berufung selbst bestätigt, dass ihr der Termin vor Beginn der Hauptverhandlung eingefallen sei und sie noch versucht habe, das Gericht telefo- nisch zu erreichen (Urk. 34 S. 1). Dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, recht- zeitig am Gericht zu erscheinen – beispielsweise aufgrund der Wegdistanz oder da ihr Arbeitgeber ihr nicht frei gegeben hätte –, behauptet sie indes nicht einmal. In- sofern ist ohnehin fraglich, ob man noch davon ausgehen kann, dass sie den Ter- min selbst vergessen hat und nicht – wie bereits die Vorinstanz festhielt – das recht- zeitige Stellen eines Verschiebungsgesuchs. Die Rügen der Klägerin erweisen sich als unbegründet. 5.2. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr wiederholt sie im Wesentlichen ihre vor Vorinstanz erhobenen Behaup- tungen, ohne dass sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Dies genügt den Anforderungen an eine Berufungsschrift einerseits nicht und zeigt
andererseits wie erwähnt keinen Mangel am vorinstanzlichen Urteil auf. Die Beru- fung erweist sich damit gesamthaft als unbegründet und ist abzuweisen. 6.Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sind bis zu einem Streit- wert von Fr. 30'000.– keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). Die Kostenlo- sigkeit gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.2 m.w.H.). Parteientschädigungen sind ebenfalls keine zu- zusprechen, der Klägerin angesichts ihres Unterliegens und der Beklagten mangels erheblicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 28. August 2023 wird bestätigt. 2.Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Dop- pels von Urk. 34, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'810.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st