Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LA230013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli Beschluss vom 25. September 2023 in Sachen A., Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. gegen B._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Mai 2023 (AH210137-L)
Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 1 S. 2) " 1.Es sei die Beklagte teilklageweise zu verpflichten, der Klägerin CHF 11'608.20 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 15. März 2021 zu bezahlen. Die Nachklage wird vorbehalten. 2.Es sei die Beklagte teilklageweise zu verpflichten, der Klägerin CHF 3'550.80 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2021 zu bezahlen. Die Nachklage wird vorbehalten. 3.Es sei die Beklagte teilklageweise zu verpflichten, der Klägerin CHF 8'889.15 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 16. März 2021 zu bezahlen. Die Nachklage wird vorbehalten. 4.Es sei die Beklagte teilklageweise zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'595.05 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 16. März 2021 zu bezahlen. Die Nachklage wird vorbehalten. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulas- ten der Beklagten, soweit solche zu sprechen sind." Anträge der Beklagten und Widerklägerin: (Urk. 18 S. 2) " 1.Die (Teil-)Klage vom 8. November 2021 bzw. vom 29. April 2022 und die darin gestellten Rechtsbegehren der Klägerin seien voll- umfänglich abzuweisen; 2.Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von CHF 25'596 sowie CHF 1'105.40 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 1. April 2021; 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. allfälliger Steuern, zu Lasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 2. Mai 2023: (Urk. 59 S. 56 f.) 1.Die Beklagte/Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin/Widerbeklagten - für die geleistete Arbeit im Dezember 2020 Fr. 1'087.35 netto, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. März 2021, zu bezahlen und - für die im Januar 2021 geleistete Arbeit Fr. 1'090.– brutto, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. März 2021, zu bezahlen. Dieser Betrag reduziert sich, soweit
die Beklagte/Widerklägerin nachweist, dass und in welchem Umfang sie Lohnabzüge an die zuständigen Instanzen abgeführt hat. Im Mehrbetrag wird Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage abgewiesen. 2.Die Rechtsbegehren Ziffer 2, Ziffer 3 und Ziffer 4 der Klage werden abgewie- sen. 3.Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen. 4.Es werden keine Kosten erhoben. 5.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6.(Schriftliche Mitteilung) 7.(Rechtsmittel: Berufung)" Berufungsanträge: (Urk. 58 S. 2) "1.Es sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Mai 2023 (Ge- schäfts-Nr.: AH210137-L/U) in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufzuheben und es sei die Klage bzw. die nachfolgenden Rechtsbegehren der Berufungsklägerin in Gutheissung der Beru- fung vollumfänglich gutzuheissen; (1)Es sei die Berufungsbeklagte teilklageweise zu verpflichten , der Berufungsklägerin CHF 11'608.20 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 15. März 2021 zu bezahlen. Die Nachklage wird vorbehalten. (2)Es sei die Berufungsbeklagte teilklageweise zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 3'550.80 brutto zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2021 zu bezahlen. Die Nachklage wird vorbehalten. (3)Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beklagten. 2.Eventualiter sei das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 2. Mai 2023 (Geschäfts-Nr.: AH210137-L/U) in Bezug auf die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 aufzuheben und es sei das Verfahren zur Vervoll- ständigung der Sachverhaltsfeststellungen und des Beweisverfah-
rens und erneuter Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Arbeitsgericht Zürich zurückzuweisen; 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorliegende Berufungsverfahren wie auch für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1.Am 2. Mai 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im DIspositiv aufgeführte Urteil (Urk. 59). Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juni 2023, glei- chentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 6. Juni 2023, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 58). Innert laufender Frist zur Erstattung der Be- rufungsantwort (vgl. Urk. 64) reichte die Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2023 (hierorts gleichentags per Incamail eingegangen) eine von den Parteien am 5. September 2023 unterzeichnete Vergleichsvereinbarung (Urk. 66) ein und er- suchte um Abschreibung des Verfahrens unter Berücksichtigung dieser Vereinba- rung (Urk. 65). Die Vereinbarung lautet wie folgt: "Vergleichsvereinbarung zwischen B._____ AG (CHE-...) ... Adresse und A._____ ... Adresse (gemeinsam "die Par- teien")
Präambel Zwischen den Parteien ist nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses von A._____ ein Rechtsstreit entstanden, welcher mit Urteil datiert vom 2. Mai 2023 vom Arbeitsgericht Zürich (Geschäfts-Nr.: AH210137-L) entschieden wurde. Am 2. Juni 2023 hat A._____ gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich die Berufung erhoben. Die entstandene Streitigkeit soll mittels vorstehender Vergleichsvereinbarung abschlies- send geregelt werden. Demnach vereinbaren die Parteien was folgt: 1.B._____ AG verpflichtet sich, an A._____ bis spätestens 12. September 2023 (Va- lutadatum) den Betrag von pauschal brutto CHF 35'000.00 (fünfunddreissigtausend Schweizerfranken) als Vergleichszahlung zu bezahlen. Diese Vergleichszahlung wird auf folgende Kontoverbindung von A._____ bezahlt: C._____ IBAN CH... C._____ 2.B._____ AG sichert ausdrücklich zu, die in vorstehender Vergleichszahlung (Ziff. 1) enthaltenen Arbeitgeberbeiträge an die entsprechenden Sozialversicherungsein- richtungen abzuführen und A._____ eine entsprechende Lohnabrechnung zuzustel- len. Bis Ende Februar 2024 stellt B._____ AG an A._____ einen Lohnausweis 2023 unaufgefordert zu. 3.Diese Vereinbarung gilt als Schuldanerkennung Im Sinne von Art. 82 SchKG. Wird die Vergleichszahlung nicht fristgerecht überwiesen, gerät B._____ AG ohne wei- tere Mahnung in Verzug und ist ab dem vereinbarten Zahlungszeitpunkt Verzugs- zins von 5% p.a. geschuldet. 4.Beide Parteien anerkennen das Urteil datiert vom 2. Mai 2023 des Arbeitsgerichtes Zürich (Geschäfts-Nr.: AH210137-L). Die im Urteil (Dispositiv Ziff. 1) an A._____ zugesprochenen Beträge sind in der Vergleichszahlung bereits enthalten, weitere Ansprüche von A._____ bestehen nicht. 5.A._____ verpflichtet sich, innert 4 Kalendertagen seit Unterzeichnung dieser Ver- gleichsvereinbarung die beim im Obergericht Zürich, I. Zivilkammer, hängige Beru- fung (Geschäfts-Nr.: LA230013-O) schriftlich zurückzuziehen und dem Obergericht
Zürich eine Kopie dieser Vergleichsvereinbarung als Nachweis einzureichen, um das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Eine Kopie des entspre- chenden Rückzugschreibens stellt A._____ an B._____ AG innert selber Frist un- aufgefordert z[u]. 6.Die Parteien erklären sich mit Erfüllung dieser Vereinbarung per Saldo aller gegen- seitigen Ansprüche als vollständig auseinandergesetzt und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche oder von Schadenersatz jeglicher Art und jeglichen Rechtsgrundes. 7.Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit dieser Streitigkeit entstandenen Umtriebs- und Parteikosten selbst. Allfällige Gerichtsgebühren, welche im Zusam- menhang mit dem Rückzug der Berufung entstehen, werden von den Parteien je zur Hälfte getragen. 8.Die vorliegende Vergleichsvereinbarung wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Original. 9.Die vorliegende Vergleichsvereinbarung untersteht ausschliesslich Schweizer Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz." 2.Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Es fal- len für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten an (Art. 114 lit. c ZPO). Vereinbarungsgemäss sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 66, Ziffer 7). Es wird beschlossen: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3.Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.
4.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte, Widerklägerin und Be- rufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 65 und 66, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 25. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Meli versandt am: st