Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA200032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 10. Dezember 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Juni 2020 (AH200063-L)
Erwägungen:
1.1. Die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) ist eine GmbH mit Sitz in der Stadt Winterthur (Vi Urk. 5/1). Vom 20. Mai bis 23. September 2019 war die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Beklagten als Kosmetikerin angestellt und arbeitete in der Filiale Zürich-... an der C.- Strasse ... in ... Zürich. Der mit Arbeitsvertrag vom 8. Mai 2019 vereinbarte Mo- natslohn betrug Fr. 4'550.00 brutto bzw. Fr. 4'037.95 netto. Anstatt vereinba- rungsgemäss per Ende Monat wurde der Klägerin der Lohn stets verspätet aus- bezahlt. Am 19. September 2019 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfrist per Ende Oktober 2019 (Vi Urk. 1 Rz. 1 ff.; Vi Urk. 5/2 ff.; vgl. auch Urk. 18 Erw. II.1 f.). Am 23. September 2019 fand eine ver- bale Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und D., der Geschäftsfüh- rerin in der Zürcher Filiale der Beklagten, statt. Die Beklagte macht in diesem Zu- sammenhang geltend, die Klägerin habe D._____ aufs Gröbste beschimpft und bedroht und ihr zu guter Letzt auch noch ins Gesicht gespuckt, was von der Klä- gerin bestritten wird (Vi Urk. 1 Rz. 5; Vi Urk. 11 Rz. 4; Urk. 17 Rz. 5; Vi Urk. 5/14; vgl. auch Urk. 18 Erw. II.2, III.2.1). Gleichentags kündigte die Beklagte der Kläge- rin fristlos unter Hinweis auf den streitgegenständlichen Vorfall, das dadurch ge- störte Vertrauensverhältnis und die Unmöglichkeit der weiteren Zusammenarbeit (Vi Urk. 12 = Urk. 20/4, vgl. auch Vi Urk. 5/13), worauf sich die Klägerin mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 (Vi Urk. 5/15) auf den Standpunkt stellte, dass die fristlose Entlassung ungerechtfertigt erfolgt sei. Für September 2019 stellte die Beklagte zwar noch eine Lohnabrechnung aus (Vi Urk. 5/6), der Lohn für diesen Monat wurde der Klägerin aber nicht ausbezahlt (Vi Urk. 1 Rz. 5 ff.; Vi Urk. 11 Rz. 5 f.; Urk. 17 Rz. 6 f.; vgl. auch Urk. 18 Erw. II.2 f., III.2.1). Per 1. Oktober 2019 fand die Klägerin eine neue Anstellung in einem anderen Kosmetiksalon, mit wel- cher Tätigkeit sie ein höheres Einkommen als bei der Beklagten erzielte (Vi Urk. 1 Rz. 8; Vi Urk. 5/17; vgl. auch Urk. 18 Erw. II.3). 1.2. Am 15. Mai 2020 reichte die Klägerin bei der Vorinstanz die vorliegen- de Klage gegen die Beklagte ein, unter Beilage der Klagebewilligung des Frie- densrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise ..., vom 7. Februar 2020 (Vi Urk. 1 ff.).
Mit dieser beantragte sie im Wesentlichen, die Beklagte sei zur Zahlung des aus- stehenden Lohnes für September 2019 in der Höhe von Fr. 4'550.00 brutto bzw. Fr. 4'037.95 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2019 zu verpflichten. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen brutto wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung (Vi Urk. 1 S. 2, Rz. 8 ff.). Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 setzte die Vorinstanz der Beklag- ten eine Frist zur Stellungnahme zur Klage an, welche die Beklagte ungenutzt verstreichen liess (Vi Urk. 6 und 8). Daraufhin erfolgte mit Verfügung vom 15. Juni 2020 die Ansetzung einer letzten Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfü- gung zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage unter der Androhung, dass die Beklagte bei Säumnis mit einer schriftlichen Stellungnahme ausgeschlossen sei und das Gericht ohne weitere Vorbringen der Parteien einen Endentscheid treffen könne (Vi Urk. 9). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 19. Juni 2020 zuge- stellt (Vi Urk. 10/2). Innert der am 24. Juni 2020 abgelaufenen Frist liess sich die Beklagte nicht vernehmen. Erst mit Eingabe vom 26. Juni 2020 reichte die Be- klagte eine Stellungnahme ein (Vi Urk. 11 = Urk. 20/3). Am 29. Juni 2020 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Vi Urk. 13 = Urk. 18): "1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'037.95 netto, zuzüglich 5 % Verzugs- zins ab 1. Oktober 2019 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 4'450.-- brutto = netto zu bezahlen. Im Mehrumfang wird Rechtsbegehren Ziff. 2 abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'058.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. ... [Mitteilungen] 6. ... [Rechtsmittel: Berufung, Frist 30 Tage] 1.3. Dagegen erhob die Beklagte mit einer an die Vorinstanz adressierten und von dieser innert laufender Frist zuständigkeitshalber an die erkennende Kammer weitergeleiteten Eingabe vom 31. August 2020 (Datum Poststempel,
hierorts eingegangen am 2. September 2020) Berufung (Vi Urk. 14/2, 15 und Urk. 17). Sie stellte folgende Berufungsanträge (Urk. 17 S. 2): "Das Urteil AH200063-L/U des Arbeitsgerichtes Zürich vom 29. Juni 2020 sei aufzuheben und die Klage sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklag- ten." Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch ein Versehen des Sekreta- riates sei der Eingang der Verfügung vom 15. Juni 2020 mit Montag, 22. Juni 2020, anstatt mit Freitag, 19. Juni 2020, erfasst worden. Aus diesem Grund sei die Klageantwort vom 26. Juni 2020 verspätet erfolgt. Sodann wiederholte die Be- klagte weitgehend ihre in der Eingabe an die Vorinstanz vom 26. Juni 2020 (Vi Urk. 11 Rz. 4 ff.) gemachen Ausführungen zum Vorfall vom 23. September 2019, zur fristlosen Kündigung und zur Zurückbehaltung des Septemberlohnes als Schadenersatz (Urk. 17 Rz. 5 ff.). 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshand- lungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Das Berufungsverfahren ist nicht einfach
eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens. Es dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Bean- standungen. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.2, E. 2.2.4; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). 3.2. Neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel (Noven) sind im Beru- fungsverfahren nur zulässig, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Dies gilt auch für das vorliegende arbeitsrechtliche Verfahren, welches der sozialen Unter- suchungsmaxime untersteht; es ist allein Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich. Wer sich auf (unechte) Noven beruft, hat deren Zulässigkeit im Berufungsverfahren darzutun und ihre Voraussetzungen falls notwendig zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1). 4. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 15. Juni 2020 angesetzten letztmaligen Nachfrist keine Stellungnahme ein- gereicht habe und daher im Sinne von Art. 147 Abs. 1 ZPO säumig geblieben sei, weshalb gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO ohne Weiterungen gestützt auf die unbe- stritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei zu entscheiden sei, zumal sich das vorliegende Verfahren als spruchreif erweise (Urk. 18 Erw. I.1 f.). Für den Zeitraum vom 1. bis zum 23. September 2019 habe die Klägerin für die Be- klagte gearbeitet und daher gemäss Art. 319 und Art. 322 Abs. 1 OR Anspruch auf den vereinbarten Lohn, den sie nicht erhalten habe (Urk. 18 Erw. II.1, III .1.1 und III.2.1). In Bezug auf den Vorfall vom 23. September 2019 hielt die Vorinstanz gestützt auf die klägerische Darstellung fest, dass die Beklagte wahrheitswidrig behauptet habe, die Klägerin habe die Geschäftsführerin D._____ aufs Gröbste beschimpft und ihr ins Gesicht gespuckt. Die Klägerin habe nie solches getan und sich auch sonst kein Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Sie habe
D._____ nur gefragt, ob ihr in diesem Monat der Lohn einmal fristgerecht ausbe- zahlt werde, woraufhin diese wütend geworden sei (Urk. 18 Erw. II.2 und III.2.1). Die fristlose Kündigung durch die Beklagte sei nur wenige Tage nach der ordentli- chen Kündigung durch die Klägerin erfolgt. Diese sei eine Reaktion auf die legiti- me Frage der Klägerin gewesen, ob sie den bis dahin immer verspätet bezahlten Lohn (vgl. Vi Urk. 5/8 ff.) Ende Monat für einmal rechtzeitig erhalten werde. Die unbestrittene Darstellung der Klägerin finde ihre Stütze in den eingereichten Ak- ten, weshalb darauf abzustellen sei. Gemäss Entscheid des Stadtrichteramtes vom 28. Februar 2020 (Vi Urk. 5/14) sei der Vorwurf des Bespuckens mangels Anwesenheit einer Drittperson unbeweisbar, weshalb die Strafanzeige von D._____ wegen Tätlichkeiten zufolge ungenügender Glaubhaftmachung nicht an- hand genommen worden sei. Auch wenn die Klägerin ihr Anliegen gegenüber der Chefin verärgert und kritisierend vorgetragen haben und eine feuchte Aussprache gehabt haben sollte, stelle dies angesichts der monatelang verzögerten Lohnaus- zahlung keineswegs eine massgebliche Verfehlung dar. Es habe demnach kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 337 Abs. 2 OR vorgelegen, weshalb die fristlo- se Entlassung der Klägerin am 23. September 2019 ungerechtfertigt gewesen sei. Demzufolge sei der geforderte Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 und Abs. 2 OR für die Zeit vom 23. bis 30. September 2019 geschuldet. Die Beklagte sei so- mit zur Bezahlung eines dem Monatslohn für September 2019 entsprechenden Betrags zu verpflichten. Der verlangte Verzugszins gemäss Art. 104 OR sei in zeitlicher und quantitativer Hinsicht ausgewiesen (Urk. 18 Erw. II.2 f., III.1.2 ff.). Weiter hielt die Vorinstanz gestützt auf die klägerischen Vorbringen fest, dass sich die Klägerin durch die ungerechtfertigte fristlose Entlassung und die falsche An- schuldigung aufs Schwerste psychisch attackiert gefühlt habe, kurzfristig eine neue Stelle habe suchen müssen und sich von ihren Arbeitskolleginnen nicht or- dentlich habe verabschieden können (Urk. 18 Erw. II.4). In Bezug auf die Pönal- entschädigung infolge der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR falle vorliegend aber ins Gewicht, dass das Arbeitsverhältnis nur wenige Monate gedauert habe und die Klägerin dieses bereits ordentlich ge- kündigt gehabt habe, nachdem die Beklagte es mit ihren Pflichten nicht so genau genommen habe. Es habe daher auch aus Sicht der Klägerin die baldige Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses bevorgestanden und dementsprechend sei eine so- fortige Stellensuche angezeigt gewesen. Bei dieser Ausgangslage sei die Kläge- rin weder vom erneuten unkorrekten Verhalten der Beklagten noch von der Not- wendigkeit zur Stellensuche sonderlich überrascht worden. Die Beklagte habe versucht, ein Strafverfahren gegen die Klägerin einzuleiten, dies aber erst nach erfolgter Kündigung. Es rechtfertige sich daher, der Klägerin eine Pönalentschä- digung von einem Monatslohn zuzusprechen (Urk. 18 Erw. III.1.3, III.2.2). In Be- zug auf die Entschädigungsfolgen ging die Vorinstanz bei einem Streitwert von Fr. 13'650.00 von einer ordentlichen Parteientschädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 3'175.00 und einem Obsiegen der Klägerin zu 2/3 aus und verpflichtete die Beklagte ausgangsgemäss, der Klägerin eine auf 1/3 reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 1'058.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 18 Erw. IV.). 5.1. Die Beklagte hat die ihr mit Verfügung vom 15. Juni 2020 (Vi Urk. 9) angesetzte letztmalige Nachfrist zur Stellungnahme zur Klage nicht wahrgenom- men. Die Verfügung wurde der Beklagten am 19. Juni 2020 zugestellt (Vi Urk. 10/2) und lief daher am 24. Juni 2020 ab. Androhungsgemäss fällte die Vor- instanz ein Säumnisurteil und stellte in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO voll- umfänglich auf die Vorbringen der Klägerin ab (Urk. 18, insbes. Erw. I.2). 5.2. Die Beklagte beanstandet die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht, sondern sie räumt ausdrücklich ein, dass ihre Klageantwort vom 26. Juni 2020 (Vi Urk. 11) verspätet erfolgte. Zur Begründung führt sie an, dass der Eingang der Verfügung vom 15. Juni 2020 "durch ein Versehen des Sekretariates" mit Montag, 22. Juni 2020, anstatt mit Freitag, 19. Juni 2020, erfasst worden sei (Urk. 17 Rz. 4). 5.3. Von den Säumnisfolgen kann sich eine Partei gegebenenfalls mit Hil- fe der Wiederherstellung befreien. Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann auf Gesuch der säumigen Partei hin eine Nachfrist gewährt werden, wenn die betreffende Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Ein entsprechendes Gesuch ist bei derjenigen Instanz zu
stellen, vor welcher eine Handlung versäumt worden ist. Vorliegend adressierte die Beklagte die Berufungsschrift (Urk. 17) zwar an die Vorinstanz, allerdings be- zeichnete sie diese ausdrücklich als Berufung und beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen, eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weder in diesen Anträgen noch im Hinweis auf ein Versehen des Sekretariates kann ein an die Vorinstanz gerichtetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erstattung der Klageant- wort erblickt werden. Die erkennende Zivilkammer ist zur Behandlung eines Wie- derherstellungsgesuches sodann nicht zuständig. Zudem wäre die nicht näher substantiierte Behauptung, wonach die Frist aufgrund eines Versehens des Sek- retariates verpasst worden sei, zur Glaubhaftmachung eines höchstens leichten Verschuldens der Beklagten ohnehin kaum ausreichend. Hinzu kommt, dass der Beklagten bereits seit der Zustellung des angefochtenen Urteils am 2. Juli 2020 (Vi Urk. 14/2) bekannt sein musste, dass ihre Klageantwort vom 26. Juni 2020 mangels Einreichung innert Frist von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden war, so dass ein Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz innert zehn Ta- gen hätte gestellt werden müssen. Im Zeitpunkt der Berufung vom 31. August 2020 war diese Frist längst abgelaufen. 5.4. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls vom 23. September 2019 stellte die Vorinstanz einerseits auf die aufgrund der Säumnis der Beklagten unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin ab (Vi Urk. 1 Rz. 5) und berück- sichtigte andererseits die Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 28. Februar 2020 (Urk. 18 Erw. II.2, III.2.1). Der Verfügung des Stadtrichteramtes (Vi Urk. 5/14) ist zu entnehmen, dass sich gemäss Polizeirap- port vom 19. Oktober 2019 hinsichtlich des Vorfalls vom 23. September 2019 die Aussagen der beiden Streitbeteiligten diametral entgegenstünden, so dass sich in dieser Hinsicht kein klares Bild ergebe und keiner der Beteiligten erhöhte Glaub- würdigkeit zukomme. Es gebe auch keine unabhängigen Auskunftspersonen. Die Beklagte begnügt sich in der Berufungsschrift damit, den Vorfall aus ihrer Sicht zu schildern, wobei sie die vor Vorinstanz verspätet vorgebrachten Argumente weit- gehend wiederholt und erneut als Beweismittel eine Zeugeneinvernahme der in die Auseinandersetzung involvierten D._____ sowie von E._____, der Geschäfts-
führerin der Beklagten, welche vor Ort anwesend gewesen sei und alles mitgehört habe, offeriert (Vi Urk. 11 Rz. 4 ff. und Urk. 17 Rz. 5 ff.). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramtes geht die Beklagte dabei mit keinem Wort ein. Damit kommt sie ihrer Rüge- und Be- gründungspflicht nicht nach. Das Berufungsverfahren dient weder einer Wieder- holung des erstinstanzlichen Verfahrens noch dazu, das vor Vorinstanz Verpasste nachzuholen. Bei den Ausführungen der Beklagten zum Vorfall vom 23. Septem- ber 2019 handelt es sich um neue Vorbringen und neue Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO, die im Berufungsverfahren nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn sie trotz zumutbarer Vorsicht nicht schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, wobei das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzun- gen von der Beklagten darzulegen wäre. Der blosse Hinweis auf ein Versehen des Sekretariates reicht zur Substantiierung der zumutbaren Vorsicht nicht aus. Im Gegenteil legt dieses Vorbringen den Schluss nahe, dass die Kontrolle der Einhaltung der letztmaligen Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort einer oder einem im Sekretariat tätigen Angestellten der Beklagten überlassen worden war. Im Falle eines Kosmetiksalons wie vorliegend kann – im Gegensatz etwa zu einer Anwaltskanzlei – nicht davon ausgegangen werden, dass die Berechnung von ge- richtlichen Fristen eine häufig vorzunehmende Sekretariatstätigkeit darstellt, wes- halb eine Überprüfung der Fristberechnung durch die Geschäftsleitung der Be- klagten angezeigt gewesen wäre. Unter diesen Umständen könnte bei der ge- schäftserfahrenen Beklagten nicht von der Wahrung der zumutbaren Vorsicht ausgegangen werden. Damit erweisen sich die Vorbringen der Beklagten zum Vorfall vom 23. September 2019 als unzulässig und sind demzufolge unbeacht- lich. 5.5. Auch die weiteren Erwägungen sowie die Schlussfolgerungen der Vorinstanz werden von der Beklagten nicht beanstandet. Demnach hat die Kläge- rin gemäss Art. 319 und Art. 322 Abs. 1 OR Anspruch auf den Lohn für die vom 1. bis 23. September 2019 geleistete Arbeit. Für die Zeit vom 23. vom 30. Sep- tember 2019 ist der Lohn aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung gemäss Art. 337 Abs. 2 OR geschuldet. Hinzu kommt der in zeitlicher und quanti- tativer Hinsicht ausgewiesene Verzugszins (Urk. 18 Erw. III.1.1 und III.2.1). Die
Beklagte bringt in dieser Hinsicht lediglich vor, durch die fristlose Kündigung sei ihr ein Schaden entstanden. Einerseits hätten eingeschriebene Kunden nicht be- handelt werden können und andererseits sei Aufwand (Inserat, Vorstellungsge- spräche) für die neue Stellenbesetzung angefallen. Aus diesem Grund sei der Septemberlohn als Schadenersatz zurückbehalten worden (Urk. 17 Rz. 7). Bei diesen Vorbringen handelt es sich einmal mehr um unzulässige neue Tatsachen- behauptungen im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, welche nicht zu berücksichtigen sind (vgl. dazu vorstehend unter Ziff. 5.4). Abgesehen davon ist die Behauptung eines nicht im Einzelnen dargelegten, unbezifferten und unbelegten Schadens zur Substantiierung einer Schadenersatzforderung vollkommen ungenügend. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Stelle per Ende Oktober 2019 bereits gekündigt hat- te, so dass der geltend gemachte Aufwand für ein Inserat sowie für Vorstellungs- gespräche ohnehin angefallen wäre und von vornherein keinen Schadenersatz- anspruch der Beklagten zu begründen vermöchte. 5.6. Zur Zusprechung einer Pönalentschädigung in der Höhe eines Mo- natslohnes in Anwendung von Art. 337c Abs. 3 OR sowie einer reduzierten Par- teientschädigung (vgl. dazu Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie die Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010) hat sich die Beklagte nicht geäussert. Auf die in dieser Hinsicht zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz ist daher nicht weiter einzugehen (Urk. 18 Erw. III.1.3, III.2.2 und IV.). 5.7. Zusammenfassend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbe- gründet, weshalb diese abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist . 6.1. Für das vorliegende Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 8'487.95. Dementsprechend ist das Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 6.2. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zu- folge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 29. Juni 2020 wird bestätigt. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 17, Urk. 19 und Urk. 20/2 - 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'487.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Dezember 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
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