Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA200005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 13. August 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ LLC, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 25. November 2019 (AN180028-L)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 4. Mai 2018 vor Erstinstanz in einem ar- beitsrechtlichen Forderungsverfahren. Mit Urteil vom 25. November 2019 ent- schied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 55 S. 32 = Urk. 63 S. 32): " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger vollumfänglich auferlegt. Die Gerichtskosten werden aus dem vom Kläger geleisteten Vor- schuss bezogen. Der Fehlbetrag von Fr. 1'750.– wird vom Kläger nachgefordert. 4. Die Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 14'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit am 31. Januar 2020 der Post übergebener Eingabe Berufung gegen das vorgenannte Urteil (Urk. 62). 2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Eine Begründung setzt die Stellung von Anträ- gen voraus. Aus einer Rechtsmitteleingabe muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtssuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, hat der Berufungskläger grundsätzlich hinreichend bestimmte Anträge in der Sa- che zu stellen. Die Anträge können sich auch aus der Berufungsbegründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergeben (BGE 137 III 617 E. 4.2 S. 618 f. und E. 6.2 S. 622; BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019, E. 1.2.2 m.w.H.) In der eigentlichen Begründung hat der Berufungskläger im Einzelnen darzu- legen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (vgl. Art. 310 ZPO). Dies setzt voraus, das der Beru- fungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an-
ficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Soweit in der Berufungsbegrün- dung Tatsachen vorgebracht oder Sachverhaltsrügen erhoben werden, ist mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor Vorinstanz zu zei- gen, wo die entsprechenden Behauptungen oder Bestreitungen vorgetragen wur- den (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 95 und N 97; Hungerbühler/Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 311 N 37). 3. Diesen formellen Anforderungen vermag die Berufung des Klägers nicht zu genügen: Die Berufungsschrift enthält keinerlei Berufungsanträge und lässt auch eine nachvollziehbare, sachbezogene Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Urteil vermissen. Der Kläger machte vor Vorinstanz arbeitsvertrags- rechtliche Ansprüche geltend (Urk. 63 S. 4). Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten und Berufungsbe- klagten (fortan Beklagte) sei nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, weshalb die Klage abzuweisen sei (Urk. 63 S. 31). Der Kläger wirft der Vorinstanz zu- nächst vor, sie habe nicht unabhängig und unparteiisch entschieden, weil sie kei- ne Zeugen zugelassen, die Beschaffung kritischer Beweise verweigert und den Sachverhalt nicht festgestellt habe (Urk. 62 S. 2 f. "Rechtsmittelgrund 1"). Dabei unterlässt es der Kläger aber, einen Bezug zu seinen vorinstanzlichen Vorbringen und zu den vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen oder auf von ihm gestellte Beweisanträge hinzuweisen. Der Kläger wiederholt sodann die von der Vorinstanz genannten Voraussetzungen für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, ohne indes substantiierte Rügen zu erheben (Urk. 62 S. 4 f. "Beschwerdegrund 2"; vgl. Urk. 63 S. 13 f.). In einem weiteren Schritt schliesst er aus Aussagen des CEO der Beklagten und aus einem Vergleich mit dem Unternehmen C., dass die beiden Geschäftsmodelle identisch seien, wobei C. in der Schweiz als Ar- beitgeber qualifiziert werde (Urk. 62 S. 5 "Beschwerdegrund 3"). Ein Zusammen-
hang mit dem vor Vorinstanz Ausgeführten ist auch hier nicht dargetan. Überdies geht der Kläger nicht ansatzweise auf die vorinstanzliche Würdigung des von ihm abgeschlossenen Entwickler-Berater-Vertrags, auf die Erwägungen zum Subordi- nationsverhältnis und auf die gewürdigten weiteren Indizien, die laut Vorinstanz für oder gegen ein Arbeitsverhältnis sprechen (Urk. 63 S. 17 ff.), ein. Schliesslich listet der Kläger diverse Aussagen der Beklagten auf, die er für irreführend und ungenau hält, macht diverse weitere "Versäumnisse des Urteils" geltend und wie- derholt seinen Vorwurf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht festgestellt und Beweise, insbesondere Zeugenbeweise, nicht erhoben (Urk. 62 S. 6 ff. "Sonstige Hinweise"). Der Kläger lässt hier wiederum offen, welche Sachvorbringen vor Vor- instanz erfolgten und welche Beweismittel dazu offeriert wurden. Auch stellen sei- ne "[s]onstigen Hinweise" keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar. Die Berufung ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfah- ren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seiner- seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüg- lichen Antrag stellte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Zürich, 13. August 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc