Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 10. Februar 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____ GmbH, Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Dietikon vom 30. September 2019 (AH190021-M)
Erwägungen: 1. Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt C._____ vom 28. August 2019 erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Klä- ger) mit Eingabe vom 18. September 2019, zur Post gegeben am 21. September 2019, vor Vorinstanz eine arbeitsrechtliche Klage gegen die Beklagte und Beru- fungsbeklagte (fortan Beklagte) mit folgenden sinngemässen Rechtsbegehren (Urk. 1 und Urk. 2): Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger den Betrag von total CHF 29‘583.06 netto zu bezahlen. Davon: 1. Lohnrückstände 2019, Nettobetrag CHF 7‘773.92 (Krankentaggeldentschädigung vom 01.01.2019 bis 28.02.2019) 2. Löhne 2019, Nettobetrag CHF 9‘124.00 (2 Monate Kündigungsfrist vom 01.03.2019 bis 30.04.2019) 3. Überstunden 2018, Nettobetrag CHF 3‘120.00 4. Ferienguthaben 2018, Nettobetrag CHF 5‘356.07 5. 13. Monatslohn 2018, Nettobetrag CHF 4‘209.07. 2. a) Mit Verfügung vom 30. September 2019 trat die Vorinstanz auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein, wobei weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen wurden (Urk. 10 S. 4, Dispositiv- Ziffern 1-3). b) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger mit Eingabe vom 21. Oktober 2019, zur Post gegeben am 26. Oktober 2019, innert Frist (vgl. Urk.7) Berufung (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Be- rufung des Klägers sogleich als unzulässig erweist, kann von prozessualen Weite- rungen, insbesondere dem Einholen einer Berufungsantwort, abgesehen werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 3. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der
Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 f.) . Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Be- rufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen, um das Versäumte nachzuholen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 35 a.E.; Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO 311 N 14). b) Der nicht anwaltlich vertretene Kläger stellt keinen konkreten Berufungs- antrag (Urk. 9). In der Berufungsbegründung ersucht er um erneute Prüfung sei- nes Rechtsbegehrens. Sinngemäss beantragt er damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Verfahrens. Damit genügt die Berufungsschrift hinsichtlich der gestellten An- träge gerade noch den gesetzlichen Anforderungen. 4. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Beru- fungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungs- instanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersu- chen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich ange- wandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger mache die einge- klagten Krankentaggeldentschädigungen, Löhne, Überstunden und Feriengutha- ben allesamt netto geltend. Er fordere netto Fr. 29'583.06 und habe diesen Betrag als Streitwert bezeichnet. Ausgehend von dieser Nettolohnforderung betrage die Bruttoforderung unter Berücksichtigung der obligatorischen Sozialabgaben von 6.225 % Fr. 31'424.60. Da das Rechtsbegehren und damit verbunden die sachli- che Zuständigkeit durch Einreichung der Klage beim Gericht fixiert werde, habe
der Streitwert der vorliegenden Klage die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– über- stiegen, so dass die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren nicht gegeben sei (Urk. 10 S. 3). In der Folge trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (Urk. 10 S. 4, Dispositiv-Ziffer 1). c) Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, sinngemäss und zusammengefasst auszuführen, dass er sich bewusst gewesen sei, dass er die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– nicht überschreiten dürfe. Er habe aus diesem Grund lediglich den Nettobetrag eingeklagt bzw. diejenige Summe, die er nach Abzug der obligatorischen Sozialabgaben, welche seines Erachtens ohnehin di- rekt an die Versicherungsträger hätten bezahlt werden müssen, erhalten hätte. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Sozialabgaben bei der Streitwertbe- rechnung eingerechnet würden (Urk. 9). Darüber hinaus macht er geltend, weil er nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, habe er keinen Rechtsanwalt mit seiner Interessenwahrung beauftragen können. Ausserdem wies er darauf hin, dass er versucht habe, eine aussergerichtliche Lösung zu finden; da die Beklagte jedoch nicht liquid sei, habe keine Einigung erzielt werden können. Er habe nur den Betrag eingeklagt, welchen er für seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie brauche (Urk. 9). Bei den Vorbringen des Klägers handelt es sich um eine Erklärung dafür, weshalb er seine Klage vor Vorinstanz über diesen Betrag und in dieser Form an- hängig gemacht hat. Er führt indessen nicht aus, dass und weshalb die Erwägun- gen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen oder dass die Vorinstanz seine Klage fälschlicherweise als arbeitsrechtliche Forderung im vereinfachten Verfahren ent- gegengenommen hat und sie im ordentlichen Verfahren hätte behandeln müssen. Vielmehr geht aus der Berufungsbegründung eindeutig hervor, dass der Kläger Letzteres sicher nicht wollte. Mit seinen Ausführungen kommt der Kläger seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht genügend nach. 5. Zusammengefasst ist auf die Berufung des Klägers nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen).
Zürich, 10. Februar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
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