Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. September 2019
in Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
B., Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Winterthur vom 2. August 2019 (AH190001-K)
Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 2. August 2019: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 21'391.85 brutto (entspricht Fr. 19'461.45 netto) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2018 zu bezahlen. 2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 4'870.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsan- walt Dr. iur. X._____. 5. [Schriftliche Mitteilungen] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge der Beklagten: "1. Das Urteil vom 2. August 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei uns eine Nachfrist für die Einreichung der ordentlichen Be- rufung bis Ende September 2019 zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kanton Zürich." Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 reichte der Kläger beim Bezirks- gericht Winterthur (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine arbeitsrechtliche Klage über Fr. 25'650.60 brutto bzw. Fr. 23'899.80 netto nebst Zins und Kosten ein (Urk. 1; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 27. September 2018, Urk. 2). Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 3. April 2019 hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 2. August 2019 im Wesentlichen gut (Urk. 14; Entscheiddispositiv oben wiedergegeben). b) Gegen dieses ihr am 15. August 2019 zugestellte Urteil (Urk. 12) erhob die Beklagte am 26. August 2019 fristgerecht Berufung mit den oben wiedergege- benen Berufungsanträgen (Urk. 13 S. 2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der Beklagten wurde mit Schreiben vom 28. August 2019 mitgeteilt, dass eine Erstreckung der Beru- fungsfrist nicht zulässig sei (Urk. 15). Am 9. September 2019 (Datum Poststem- pel) reichte die Beklagte eine Ergänzung ihrer Berufung ein (Urk. 17). d) Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. un- zulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beklagte ersucht um Gewährung einer Nachfrist für die Ein- reichung ihrer Berufung, was – da im Zeitpunkt der Berufungseinreichung die Be- rufungsfrist noch nicht abgelaufen war – als Gesuch um Erstreckung der Beru- fungsfrist entgegenzunehmen ist. Wie der Beklagten jedoch bereits mit Schreiben vom 28. August 2019 mitgeteilt wurde, ist die Berufungsfrist eine gesetzliche Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO); als solche kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; die Ansetzung einer Nachfrist würde einzig zur Verbesserung formeller Mängel in Frage kommen, dazu sogleich Erwägung 2.b). Das Gesuch um Erstre- ckung der Berufungsfrist ist demnach abzuweisen. b) Die Berufungsschrift vom 26. August 2019 und die am 9. September 2019 eingereichte Ergänzung der Berufung sind vom Geschäftsführer der Beklag- ten unterzeichnet (Urk. 13 S. 2, Urk. 17 S. 2). Dieser ist gemäss Handelsregister nicht für die Beklagte zeichnungsberechtigt und eine Vollmacht liegt nicht bei den Akten. Mit Blick auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens und die Kostenlosig- keit desselben kann auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung des Mangels (Art. 132 Abs. 1 ZPO) jedoch verzichtet werden. 3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung muss begründet eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu die- ser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt wer- den muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid unrichtig sein soll; die Berufung muss sich mit den konkreten Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen aus- einandersetzen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). b) Die Berufungsschrift der Beklagten vom 26. August 2019 und die am 9. September 2019 eingereichte Ergänzung der Berufung beschränken sich auf eine generelle Bestreitung der Forderung. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Forderung sei "frei erfunden und entbehrt jeder realen Grundlage " (Urk. 13 S. 2). Der Kläger habe einfach ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis gebracht und sei dann für immer verschwunden; er habe regelmässig seinen Lohn erhal- ten, sei nur zu 50 % angestellt gewesen und habe auch nur in diesem Pensum gearbeitet (Urk. 17 S. 1 f.). Die Berufung enthält damit keine konkrete Auseinan- dersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern die Beklagte legt darin lediglich pauschal ihre eigene Sicht der Dinge dar. c) Nach dem Gesagten kann auf die Berufung der Beklagten nicht einge- treten werden. 4. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitig- keit mit einem Streitwert von unter Fr. 30'000.--. Demgemäss ist das Berufungs- verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten. 3. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Zürich, 23. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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