Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss vom 29. Juli 2019
in Sachen
A._____ Schweiz AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 (AH170239-L)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2019 (vormaliges Verfahren LA180016-O)
Erwägungen: I. 1. Die Klägerin fordert mit ihrer Klage eine Überzeitentschädigung für das Jahr 2016 in der Höhe von Fr. 14'981.25. Es handle sich um eine Teilklage (unter Vorbehalt der Nachklage) aus der Gesamtforderung für Überzeitentschädigung der Jahre 2014, 2015 und 2016 im Betrag von insgesamt Fr. 51'850.– , wobei sie einstweilen nur die Überzeitentschädigung aus dem Jahre 2016 im Umfang von Fr. 14'981.25 geltend mache (Urk. 3/1 S. 3 f.). Die Beklagte verlangt mit ihrer Widerklage die gerichtliche Feststellung, dass sie der Klägerin überhaupt keine Entschädigung aus Überzeit schulde (Urk. 3/8 S. 2). Sie sei im vollen Umfang des behaupteten Anspruchs in ihrer Privatrechts- sphäre beeinträchtigt und habe deswegen ein Interesse an der Feststellung des Nichtbestands der Gesamtforderung (Urk. 3/8 S. 21). 2.a) Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 trat der Vorderrichter auf die Widerkla- ge der Beklagten nicht ein, und der Antrag der Beklagten auf Überweisung des Prozesses in das ordentliche Verfahren wurde abgewiesen (Urk. 2/2). b) Gegen diesen Entschied erhob die Beklagte in der Folge mit Eingabe vom 20. Juni 2018 Berufung bei der I. Zivilkammer des Obergerichts mit den Anträgen, dass die angefochtene Verfügung des Arbeitsgerichtes Zürich vom 17. Mai 2018 aufzuheben und auf die Widerklage einzutreten sei. Ausserdem sei der Prozess in das ordentliche Verfahren zu überweisen (Urk. 2/1 S. 2). Mit Urteil vom 27. No- vember 2018 (Urk. 2/16) wurde die Berufung der Beklagten abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters der 3. Abteilung des Arbeitsgerichtes Zürich vom 17. Mai 2018 bestätigt. Am 18. Januar 2019 erhob die Beklagte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht (Urk. 2/20+21). c) Mit Urteil vom 10. Juli 2019 wurde die Beschwerde der Beklagten vom Bundesgericht gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurückgewiesen (Urk. 1).
II. 1. Auch wenn die geltende Zivilprozessordnung die Frage der Bindungswir- kung des Rückweisungsentscheides offen lässt, ist davon auszugehen, dass die- se nach wie vor besteht (BK ZPO-Sterchi, Art. 318 N 14; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1545 f.). Die kantonalen Instanzen sind demzufolge an die Erwägungen im bundesgerichtlichen Entscheid gebunden. Das Bundesgericht erwog, dass im vorliegenden Fall Art. 224 Abs. 1 ZPO dem Eintreten auf die Wi- derklage der Beklagten nicht entgegen stehe (Urk. 1). Der angefochtene vor- instanzliche Entscheid beruht somit auf einer unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO). Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Mai 2018 (Urk. 2/2) ist deshalb aufzuheben. Der Streitwert der Widerklage beträgt über Fr. 30'000.-- (Urk. 2/2 S. 4). Dies hat zur Folge, dass der Streitwert den Rahmen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO) übersteigt, weshalb sowohl Haupt- als auch Widerklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sein werden. Sachlich zuständig wird daher nicht mehr das Einzelgericht, sondern das Kollegialgericht des Arbeitsgerichtes sein, an welches der Prozess zu überweisen sein wird (§ 25 GOG; Art. 224 Abs. 2 ZPO). In diesem Sinne ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Für das Berufungsverfahren sind, ebenso wie für das vorinstanzliche Ver- fahren, keine Kosten zu erheben, da es sich nach wie vor um ein vereinfachtes Verfahren handelt, welches kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO). Die Erstinstanz wird in ihrem Entscheid nach dem definitiven Ausgang des Widerklageverfahrens gesamthaft über die Entschädigungsfolgen zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelrichters des Arbeitsgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Mai 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun- gen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren ist kostenlos.
Zürich, 29. Juli 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: bz