Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA190013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 23. Mai 2019
in Sachen
A., Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
B._____ s.r.o., Beklagte und Berufungsbeklagte
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, vom 1. November 2018 (AH170233-L)
Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger (teilklageweise mit Nachklagevorbehalt über Fr. 47'000) Lohn von brutto Fr. 30'000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 29. November 2017 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten." Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 1. November 2018: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beklagten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich. 5. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage] Berufungsanträge des Klägers: "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuhe- ben. 2. Auf die Klage des Berufungsklägers sei nicht einzutreten. 3. Es seien keine Kosten zu erheben." Erwägungen: 1. a) Die Beklagte ist eine im Bereich des Vertriebs von Geräten sowie von Schutzbekleidung tätige Gesellschaft. Der Kläger behauptete das Vorliegen eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten und verlangte mit der vorliegenden Teil- klage offenen Lohn für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2017 (Urk. 56 S. 2). Am 29. November 2017 reichte er beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage mit dem eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1, Vi-Prot. S. 8; anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtete er dann auf
die Regelung der Kostenfolgen, Vi-Prot. S. 12). Die Beklagte bestritt in ihrer Kla- geantwort vom 8. Juni 2018 das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit dem Kläger sowie die Zuständigkeit der Vorinstanz und verzichtete auf die Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Urk. 21). Nach Durchführung der Hauptver- handlung am 11. Oktober 2018 (Vi-Prot. S. 8) wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 1. November 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 42; auf Verlangen des Klägers nachträglich begründet, Urk. 47 = Urk 56; Entscheiddispositiv ein- gangs wiedergegeben). b) Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 11. März 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 48) Berufung und stellte die eingangs aufgeführten Berufungsanträge (Urk. 55 S. 2). c) Die Beklagte hat innert der ihr durch Publikation im Amtsblatt angesetz- ten Frist (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO; Urk. 60) keine Berufungsantwort eingereicht. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Berufungsverfah- ren ist spruchreif. 2. a) Der Kläger stellte ein Gesuch um Sistierung des Berufungsverfah- rens bis zum rechtskräftigen Entscheid über ein von ihm bei der Vorinstanz ge- stelltes Berichtigungsgesuch (Urk. 55 S. 2). Die Vorinstanz wies mit Schreiben vom 14. März 2019 das Berichtigungsgesuch des Klägers vom 11. März 2019 (Urk. 51) sinngemäss ab (Urk. 54 = Urk. 59/2). Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hätte (Art. 325 Abs. 1 ZPO), ist dieser Entscheid rechtskräftig, weshalb das Sistierungsgesuch des Klägers für das Beru- fungsverfahren obsolet ist. Auch der Kläger selbst hat denn am 20. März 2019 um Fortsetzung des Berufungsverfahrens ersucht (Urk. 58). b) Der Kläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Er hat auch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass auf seine Klage (nur) nicht eingetreten wird, anstatt dass sie (teilweise) abgewiesen wird (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung des Klägers ist einzutreten.
gers hergestellt werden, womit dessen Vorbringen zum gewöhnlichen Arbeitsort unbewiesen seien. Damit stehe dem Kläger auch mit Bezug auf das behauptete faktische Vertragsverhältnis der Gerichtsstand Zürich nicht zur Verfügung und auf die Klage sei daher auch diesbezüglich nicht einzutreten (Urk. 56 S. 7-9). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst weiter, falls auf die Klage eingetre- ten würde, bliebe die Passivlegitimation zu prüfen, d.h. ob der Kläger die mündlich vereinbarte Immobilienvermittlungstätigkeit als Arbeitnehmer der Beklagten er- bracht habe. Auch dafür trage er die Beweislast. Hinsichtlich der Immobilienver- mittlung habe zwar eine geschäftliche Verknüpfung mit Drittfirmen bestanden. Die Behauptung des Klägers, dass er durch diese Verbindung gleichzeitig auch für die Beklagte – als Dachfirma der Drittfirmen – tätig gewesen sei, finde in den Akten jedoch keine Stütze. Damit fehle die Passivlegitimation der Beklagten. Die Klage sei daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 56 S. 9-11). c) Der Kläger macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, die an- gefochtene Dispositiv-Ziffer 1 sei schon deshalb aufzuheben, weil sie unklar for- muliert sei; es bleibe unklar, in welchem Teil die Klage – mit materieller Rechts- kraftwirkung – abgewiesen werde. Er habe sich für seine arbeitsrechtliche Forde- rung auf den besonderen Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a LugÜ berufen. Die Vorinstanz habe erwogen, bezüglich des schriftlichen Arbeitsvertrags stehe ihm mangels Aufnahme der vertraglich vorge- sehenen Arbeiten dieser Gerichtsstand nicht zur Verfügung. Aber auch bezüglich der immobilienbezogenen Arbeiten stehe ihm dieser Gerichtsstand nicht zur Ver- fügung, da er nicht nachgewiesen habe, entsprechende Arbeiten hauptsächlich in Zürich ausgeführt zu haben. Aufgrund dieses umfassenden Nichteintretens bleibe für eine Abweisung kein Raum (Urk. 55 S. 2 ff.). d) Die Beklagte hat ihren Sitz in der Slowakei, einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Eine Klage gegen sie ist daher grundsätzlich bei den Gerichten in der Slowakei einzureichen (Art. 2, Art. 19 Ziff. 1 LugÜ). Eine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz besteht unbestritten nur dann, wenn der Kläger als Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in Zürich verrichtet hat (Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ), wofür er beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB; die Beklagte hat die
Zuständigkeit der Vorinstanz bestritten, Urk. 21 S. 2). Hierbei hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit unter zwei möglichen Anspruchsgrundlagen geprüft, nämlich einerseits gestützt auf den eingereichten schriftlichen Arbeitsvertrag vom 22. August 2015 für den Vertrieb von Produkten (Urk. 8/2) und andererseits ge- stützt auf einen behaupteten mündlichen bzw. faktischen Arbeitsvertrag für eine Immobilienvermittlungstätigkeit. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages vom 22. August 2015 kam die Vorinstanz, wie erwähnt (oben Erw. 3.b), zum Schluss, die darin vereinbarte Arbeitstätigkeit sei schon nach den Vorbringen des Klägers nie auf- genommen worden, womit es an einem gewöhnlichen Arbeitsort in Zürich und demgemäss an der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz fehle (Urk. 56 S. 6 f.). Hinsichtlich des behaupteten faktischen Arbeitsvertrages kam die Vorinstanz, wie ebenfalls erwähnt (oben Erw. 3.b), zum Schluss, die Vorbringen des Klägers zu einem gewöhnlichen Arbeitsort in Zürich seien unbewiesen, womit auch diesbe- züglich keine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz bestehe (Urk. 56 S. 7-9). Dies alles ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Weitere Anspruchsgrund- lagen für eine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz hat diese nicht erwogen; auch dies wird im Berufungsverfahren nicht beanstandet. Demgemäss besteht unter keinem Titel eine örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz, weshalb auf die Klage insgesamt nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Dass die Vorinstanz gleichwohl noch die Passivlegitimation geprüft ("Falls auf die Klage eingetreten würde, bliebe die Passivlegitimation zu prüfen"; Urk. 56 S. 9) und schliesslich verneint hat (Urk. 56 S. 11), kann als Eventualbegründung oder obiter dictum Bestand haben. Mangels Zuständigkeit war die Vorinstanz je- doch nicht befugt, hierüber einen Entscheid in der Sache (Klageabweisung) mit materieller Rechtskraftwirkung zu fällen. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als begründet. Auf die Klage ist (insgesamt) nicht einzutreten (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Da der Kläger auch bei diesem Ausgang erstinstanzlich unterliegt, ist die erstinstanzliche Kos- ten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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