Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA180005/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin MLaw K. Peterhans Beschluss vom 4. Juni 2019
A._____, Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ GmbH in Liquidation (gelöscht), Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Andelfingen vom 2. Dezember 2016 (AH150002-B)
Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 12 S. 1) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin brutto CHF 19'677.40 nebst Zins zu 5 % seit 31.10.2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis, eine Arbeitsbestätigung und den Lohnausweis 2014 auszustellen; unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO im Unterlassungsfall. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten."
Rechtsbegehren der Klägerin, anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung modifiziert: (Urk. 67 S. 1) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin brutto CHF 19'677.40 nebst Zins zu 5 % seit 31.10.2014 zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit dem Inhalt gemäss Beilage 12 [Urk. 68/6] und eine Arbeitsbe- stätigung auszustellen; unter Androhung einer geeigneten Voll- streckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO im Unterlas- sungsfall. 3. Unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.
und den
Anträgen:
Rechtsbegehren der Beklagten: (Urk. 14 S. 1) "1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.
Gleichzeitig erhebe ich Widerklage mit folgenden
Anträgen:
Die Klägerin sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von CHF 6'969.– zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." Urteil des Arbeitsgerichtes Andelfingen vom 2. Dezember 2016: (Urk. 83 S. 23 f. = Urk. 87 S. 23 f.) 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 966.95, zuzüglich 5 % Zins seit 31. Oktober 2014, zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung auszustellen. 3. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'480.– zu bezahlen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], wird als unentgeltlicher Rechts- beistand der Klägerin mit Fr. 12'994.25 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 7. (Mitteilungssatz). 8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge: der Klägerin (Urk. 86 S. 2 f.): " 1. Es sei vorzumerken, dass Dispositiv-Ziff. 1. und 3. des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen (Arbeitsgericht) vom 02.12.2017 [rec- te: 2016] (AH150002-B) insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, • als die Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin CHF 966.95, zuzüglich 5 % Zins seit 31.10.2014 zu bezahlen; • als die Widerklage abgewiesen wurde.
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen (Arbeitsgericht) vom 02.12.2017 [recte: 2016] (AH150002-B) soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und • es sei die Beklagte zu verpflichten der Klägerin brutto CHF 19'323.85 (inkl. der CHF 966.95 gemäss Ziff. 1, vorste- hend), zuzüglich 5 % Zins seit 31.10.2014 zu bezahlen; • es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeits- zeugnis mit dem nachfolgenden Inhalt (act. 68/6) und eine Ar- beitsbestätigung auszustellen; unter Androhung einer geeig- neten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO im Unterlassungsfall. "Arbeitszeugnis A., geb. tt. November 1990, ... [Adresse], war vom 20. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 mit einem Pensum von 100 % als Betriebsleiterin in unserem Betrieb C., D., tätig. Der Arbeitsbereich von Frau A. umfasste hauptsächlich folgende Tätigkeiten: • Einkauf • Betriebsführung • Vorbereitung der Abrechnung Wir haben Frau A._____ als zuverlässige, einsatzfreudige und initiative Mitarbeiterin kennengelernt. Sie eignete sich schnell das erforderliche Fachwissen an und setzte es in ihrer täglichen Arbeit sehr gut ein. Frau A._____ war pflichtbe- wusst, verantwortungsvoll und belastbar. Die ihr übertragenen Arbeiten erledigte sie gut, selbständig und speditiv. Unsere Gäste schätzten Frau A._____ als freundliche, hilfs- bereite und kundenorientierte Gastgeberin. Ihr Verhalten ge- genüber Vorgesetzten und Mitarbeitenden war jederzeit ein- wandfrei. Frau A._____ verliess uns per 31. Oktober 2014 auf eigenen Wunsch, was wir bedauern. Wir danken ihr für ihre Mitarbeit und wünschen ihr für ihre Zukunft alles Gute. 31.10.2014"
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
der Beklagten (Urk. 94 S. 2): " 1. Die Berufung sei abzuweisen.
Erwägungen: 1.1. Die Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) arbeitete ab dem 16. Mai 2014 (Datum der Eröffnung) zunächst auf Stundenlohn- basis im C._____ in D., einem Restaurationsbetrieb der Beklagten, Wider- klägerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) (Urk. 12 S. 3; Urk. 42 S. 3; Urk. 43 S. 4; Urk. 94 S. 7). Anfangs waren neben der Klägerin die Ge- schäftsführerin der Beklagten, E., und eine weitere Stundenlohnangestellte, F., im C. tätig. Ab Mitte Juni 2014 führte die Klägerin den C._____ als alleinige Angestellte in der Funktion der Geschäftsführerin (Urk. 42 S. 3 und S. 8; Urk. 43 S. 3 f.). 1.2. Nachdem der C._____ nicht zum Laufen kam, kündigte die Klägerin das Ar- beitsverhältnis Mitte Oktober 2014 (Urk. 42 S. 14). Im gemeinsamen Einverständ- nis der Parteien wurde der Arbeitsvertrag der Klägerin per 31. Oktober 2014 auf- gelöst (Urk. 43 S. 14). 1.3. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Ansprüche im Zusammenhang mit aus- gebliebenen Lohnzahlungen, Überstunden- und Ferienentschädigungen sowie die Berichtigung des Arbeitszeugnisses und die Ausstellung einer Arbeitsbestätigung geltend. 2.1 Am 27. Januar 2015 (Eingangsstempel Vorinstanz) reichte die Klägerin die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 20. Januar 2015 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Ur- teil entnommen werden (Urk. 87 S. 2 f.). Am 2. Dezember 2016 erging das vor- instanzliche Urteil, welches den Parteien am 18. Dezember 2017 zugestellt wurde (Urk. 87 S. 23 f.; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
2.2 Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Datum Poststempel) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 84/1; Urk. 86). Mit einer weiteren Eingabe selbigen Datums stellte die Kläge- rin ein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 89 S. 2). Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt; gleichzeitig wurde die Klägerin im Hinblick auf das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Offenle- gung ihrer aktuellen Einkommens- und Bedarfsverhältnisse aufgefordert (Urk. 93). Am 12. April 2018 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort (Urk. 94), welche der Klägerin mit Verfügung vom 17. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Stellungnahme zu den neu eingereichten Unterla- gen der Gegenseite angesetzt (Urk. 97). Die Klägerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. April 2018 (Datum Poststempel: 28. April 2018; Urk. 99); diese wurde der Beklagten mit Verfügung vom 9. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 99). Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 (Urk. 101) informierte die Beklagte das Gericht über einen Anwaltswechsel und teilte gleichzeitig eine Adressänderung mit. Mit Schrei- ben vom 20. Dezember 2018 setzte die neue Anwältin der Beklagten das Gericht unter Beilage eines Handelsregisterauszugs darüber in Kenntnis, dass über die Beklagte am tt. Oktober 2018 der Konkurs eröffnet worden sei und ersuchte um eine Verfahrenssistierung (Urk. 102 und Urk. 104). Das Rubrum wurde entspre- chend geändert. Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 wurde von der Rechtskraft von Dispositivziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils sowie von der Kon- kurseröffnung über die Beklagte Vormerk genommen (Urk. 105). Überdies wurde das Verfahren in Anwendung von Art. 207 SchKG und Art. 126 ZPO sistiert sowie die Akten dem Konkursamt Feuerthalen zugestellt (Urk. 105). Mit Eingabe vom 5. März 2019 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass der Konkurs über die Be- klagte mangels Aktiven wieder eingestellt worden sei (Urk. 106). Gleichzeitig setz- te sie das Gericht darüber in Kenntnis, dass sie gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorsorglich einen Antrag auf Insolvenzentschädigung gestellt habe (Urk. 106 und Urk. 107). Auf telefonische Anfrage des Gerichts bestätigte das Konkursamt Feuerthalen, dass das Konkursverfahren über die Beklagte mit
Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 11. Februar 2019 mangels Aktiven eingestellt wurde (Urk. 108 und Urk. 109). 2.3 Gemäss Schweizerischem Handelsamtsblatt (SHAB) wurde die Beklagte am tt. mm.2019 im Handelsregister gelöscht (Urk. 110). 3. Wird das Konkursverfahren gemäss Art. 230 SchKG mangels Aktiven einge- stellt, wird die Gesellschaft nach Ablauf einer dreimonatigen Frist von Amtes we- gen gelöscht, es sei denn, es werde innerhalb von drei Monaten ein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben (Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV). Mit der Lö- schung im Handelsregister verlor vorliegend die Beklagte ihre Parteifähigkeit. Die Sistierung des Berufungsverfahrens ist daher aufzuheben, das Verfahren wieder aufzunehmen und sogleich infolge der genannten Umstände als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 4.1 Wie schon das erstinstanzliche Verfahren ist auch das Berufungsverfahren aufgrund des Fr. 30'000.– nicht übersteigenden Streitwerts kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 4.2 Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzuspre- chen, der Beklagten nicht, da sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu ver- treten hat und der Klägerin nicht, da nach der Löschung der Beklagten keine Ge- genpartei mehr vorhanden ist, welche eine Parteientschädigung bezahlen könnte. 4.3.1 Die Klägerin ersucht für das Berufungsverfahren um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 89). Zu ihrer Mittellosigkeit führt sie an, ihr Arbeitsverhältnis auf Stundenlohnbasis sei per Ende Februar 2018 gekündigt worden, und sie habe sich beim Sozialamt angemeldet. Aufgrund einer Erkran- kung sei sie momentan nicht in der Lage, konkrete Angaben über ihre finanzielle Situation zusammenzutragen (Urk. 89 S. 3). Sie sei jedoch mittellos und könne aktuell weder Wohnung, Essen noch Therapien bezahlen. 4.3.2 Belege und Angaben zur finanziellen Gesamtsituation der Klägerin fehlen vollends und wurden trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 93) auch innert er- streckter Frist (Urk. 98) nicht beigebracht. Damit hat die anwaltlich vertretene Klä-
gerin ihre Bedürftigkeit weder hinreichend behauptet noch belegt, weshalb ihr Ge- such ohne Weiterungen abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1. Die Sistierung des Verfahrens vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben. 2. Das Berufungsverfahren wird als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abge- schrieben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 106 bis Urk. 109 und an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 108 bis Urk. 109, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Juni 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw K. Peterhans
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