Appeal dismissed in labor dispute over costs and jurisdiction

LA170023Obergericht27.09.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zürich High Court dismissed the employee's appeal against a Labor Court order that had partly discontinued the case and otherwise refused to enter on the claims because he had not paid the required security for the employer's costs. The court held that the earlier binding determination that the dispute value exceeded CHF 30,000 meant the case had to be heard by the collegial labor court in ordinary proceedings, even after the claims were later reduced. The appeal did not engage with the decisive reasoning, so the challenged order was confirmed. The appellant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 1,500, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 243 Abs. 1 ZPO, Art. 114 lit. c ZPO, § 20 Abs. 1 lit. a GOG/ZH, § 25 GOG/ZH, Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO; jurisdiction, composition of the labor court, procedure, and cost regime are determined by the dispute value at the time of filing the action. A later reduction of the claims does not retroactively alter the already established competence of the collegial court, the ordinary nature of the proceedings, or the cost consequences. An appeal that does not substantively challenge the decisive reasoning of the first instance is to be dismissed.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LA170023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 27. September 2017

i n Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend arbeitsrechtliche Forderung

Berufung gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 9. August 2017 (AN160001-G)

Beschluss des Arbeitsgerichts Meilen vom 9. August 2017: 1. Im C HF 16'900.– (Monatslohn Juli 2014 und Arbeitszeugnis) übersteigenden Umfang wird das Verfahren als durch Rückzug der Klage erledigt abge- schrieben. 2. Im Umfang von CHF 16'900.– (Monatslohn Juli 2014 und Arbeitszeugnis) wird auf die Klage nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 3'200.– verrechnet. 5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'800.– (8% MWSt in diesem Betrag enthalten) zu bezahlen. 6. [Schriftliche Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; Beschwerde, Frist 30 Ta- ge, bei Anfechtung nur der Kosten- und Entschädigungsfolgen; Revision bei Anfechtung des Rückzugs] Berufungsanträge: "Ich beantrage die Sache im verkürzten Verfahren mi t nur ei nem Ri ch- ter neu und für mich als Arbeitnehmer kostenlos zu behandeln." Erwägungen: 1. a) Am 18. Oktober 2014 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Mei- len eine arbeitsrechtliche Klage ein, primär auf Nichtigerklärung der von der Be- klagten ausgesprochenen Kündigung und Bezahlung der Löhne von je Fr. 7'800.-- brutto ei nstwei len für Juli bis September 2014 (Urk. 2). Mi t Verfügung und Urtei l vom 12. Februar 2015 trat das Arbeitsgericht Meilen, Einzelgericht, auf eine Kl a- geänderung (der Kläger hatte weiteren Lohn von Fr. 32'200.-- brutto und ei n Ar- beitszeugnis verlangt) ni cht ei n und wi es im Übrigen die Klage ab (Urk. 18). Diese Entscheide wurden auf Berufung des Klägers von der Kammer mit Beschluss vom 25. November 2015 aufgehoben und das Verfahren wurde an das Arbeitsgericht Meilen, Kollegialgeri cht (Vori nstanz), überwiesen (Urk. 35). Mit Beschluss vom

  1. März 2016 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist an, um sich zum Streitwert des Verfahrens zu äussern (Urk. 36). Am 11. April 2016 reichte der Kläger im Rahmen seiner Streitwertbezifferung eine "erneute Klageänderung" ein und ver- langte nunmehr (nur noch) den Monatslohn Juli 2014 (den er neu auf Fr. 8'450.-- bezifferte) und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses mit Austrittstermin 13. Juli 2016 (diesen Streitwert bezifferte er ebenfalls auf Fr. 8'450.-- ; Urk. 38). Das – nach Fristansetzung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses – vom Kläger gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Vori nstanz mi t Verfügung vom 31. August 2016 abgewiesen (Urk. 51); dagegen erhobene Be- schwerden an die Kammer und an das Bundesgericht blieben erfolglos (Urk. 55, Urk. 57). Der Kostenvorschuss von Fr. 3'200.-- wurde daraufhi n vom Kläger ge- leistet (Urk. 60). Nach Präzisierung der Klage durch den Kläger am 14. Januar 2017 (Urk. 63) stellte die Beklagte am 20. Januar 2017 den Antrag, der Kläger sei zu einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu verpflichten (Urk. 68). Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von Fr. 4'300.-- an (Urk. 72). Auf die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Be- schluss vom 27. April 2017 nicht ein (Urk. 74). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 setzte die Vori nstanz dem Kläger eine Nachfrist von 10 Tagen an, um die gefor- derte Sicherheit für die Parteienschädigung zu leisten (Urk. 75). Mit Beschluss vom 9. August 2017 schrieb die Vorinstanz schliesslich das Verfahren teilweise als durch Klagerückzug erledigt ab und trat im Übrigen auf die Klage nicht ein (Urk. 77 = Urk. 81; Entscheiddispositiv eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen hat der Kläger am 7. September 2017 fristgerecht Berufung erhoben und den eingangs aufgeführten Berufungsantrag gestellt (Urk. 80 S. 2). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die teilweise Abschreibung des Verfahrens infolge Klagerückzug i st i m Berufungsverfahren ni cht umstri tten. Hi nsi chtli ch des Ni chtei ntretens auf di e Klage im Umfang von noch Fr. 16'900.-- erwog die Vorinstanz i m Wesentli chen,

der Kläger habe die Sicherheit für die Parteientschädigung auch innert Nachfrist nicht geleistet. Dies habe zur Folge, dass auf die Klage – im aufrechterhaltenen Umfang – nicht einzutreten sei (Urk. 81 S. 4). b) Mi t der Berufung können unri chti ge Rechtsanwendung und unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungs- anforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid i n den angefochtenen Punkten unri chti g sei n soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vor- instanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten. c) Der Kläger macht in seiner Berufung zusammengefasst geltend, der Prozess sei fälschlicherweise im ordentlichen Verfahren vom Kollegialgericht ver- handelt worden. Er habe am 14. Januar 2017 den Lohn für Juli 2017 in Höhe von Fr. 8'450.-- und die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses gemäss seinem Entwurf gefordert. In der danach ergangenen Verfügung vom 17. Januar 2017 werde fälschlicherweise vom Arbeitsgericht als Kollegialgericht gesprochen; rich- tig wäre gewesen, vom Arbeitsgericht als Einzelgericht im verkürzten [gemeint: vereinfachten] Verfahren zu sprechen (Urk. 80 S. 2). d) Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts als Kollegialgericht oder als Ein- zelgericht hängt vom Streitwert ab. Bei einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- ent- scheidet grundsätzlich das Einzelgericht (§ 25 GOG), bei höherem Streitwert in jedem Fall das Kollegialgericht (§ 20 Abs. 1 lit. a GOG). Die gleiche Streitwert- grenze gilt auch für die Verfahrensart (vereinfachtes oder ordentliches Verfahren; vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Und schliesslich werden für arbeitsrechtliche Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- grundsätzlich keine Gerichtskos- ten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO).

Der für all diese Kriterien entscheidende Streitwert wird sodann durch das Rechtsbegehren bestimmt; massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Gericht. Wie einleitend dargelegt (oben Erwägung 1.a), verlangte der Kläger mit seiner Klage primär die Nichtigerklärung der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung und die Bezahlung der Löhne einstweilen für Juli bis September 2014 (Urk. 2). In seiner Berufung gegen den Entscheid des Arbeitsge- ri chts Meilen, Einzelgericht, vom 12. Februar 2015 hatte der Kläger selber noch geltend gemacht, das Einzelgericht sei nicht zuständig, weil der Streitwert aus Lohnforderungen und Arbeitszeugnis mehr als Fr. 30'000.-- betrage (Urk. 18 S. 2 in LA150031-O). Die Kammer ging in ihrem Beschluss vom 25. November 2015 ebenso von einem Mindeststreitwert von über Fr. 30'000.-- aus (Urk. 35 S. 8) und überwies das Verfahren an das Arbeitsgericht Meilen, Kollegialgericht (Urk. 35 Dispositiv-Ziffer 2). An diese Rechtsauffassung war die Vori nstanz und i st nun- mehr die Kammer gebunden. Aufgrund des so verbindlich festgestellten Streit- werts von mehr als Fr. 30'000.-- war der Prozess vom Kollegialgericht im ordentli- chen (und kostenpfli chti gen) Verfahren zu führen. Der Kläger hat sodann am 11. April 2016 (im Rahmen seiner Streitwertbezif- ferung) eine "erneute Klageänderung" eingereicht und nunmehr nur noch di e Zah- lung des Monatslohns Juli 2014 in Höhe von Fr. 8'450.-- und di e Ausstellung ei- nes Arbeitszeugnisses nach seinem Entwurf (dessen Streitwert er ebenfalls auf Fr. 8'450.-- bezifferte) verlangt (Urk. 38). Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 22. September 2016 dargelegt hat, ändert diese Reduktion der Rechtsbegehren ni chts mehr an der Zuständigkeit des Kollegialgerichts sowie an der Verfahrens- art, und damit auch nichts mehr an der Kostenpflicht des Verfahrens (Urk. 55 S. 5, mit Hinweis auf Art. 227 Abs. 3 ZPO). Somit hat die Vorinstanz den Prozess zu Recht im ordentlichen, kosten- pflichtigen Verfahren geführt und den angefochtenen Beschluss zu Recht als Kol- legialgericht gefällt. Weitere Beanstandungen enthält die Berufung nicht. e) Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen und der angefochtene Beschluss zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

  1. a) Auch für das Berufungsverfahren ist von einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebühren- verordnung auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels rele- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Beschluss des Arbeitsgerichts Mei- len vom 9. August 2017 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppels von Urk. 80, 82 und 83/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeits- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 27. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

D r. L. Hunzi ker Schni der

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Schlagwörter

labor lawdispute valuecourt compositionsimplified proceduresecurity for party costsappeal admissibilitycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the labor court correctly proceeded as a collegial court in ordinary proceedings despite the appellant's request for simplified proceedings

Extrahierter Entscheid

Yes. The binding earlier determination of a dispute value above CHF 30,000 fixed collegial jurisdiction, ordinary procedure, and cost liability; the later reduction of claims did not change that.

Extrahierte Begründung

Jurisdiction, court composition, and procedure depend on the dispute value determined by the claim at filing. The lower court and the appellate chamber were bound by the earlier finding that the dispute value exceeded CHF 30,000, so the collegial court was competent and the ordinary, cost-bearing procedure applied.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could disturb the lower court's dismissal for non-payment of security for party costs

Extrahierter Entscheid

No. The appeal contained no substantiated challenge to the decisive reason for non-entry, namely failure to provide the ordered security even within the extended time limit.

Extrahierte Begründung

Under the appeal rules, the appellant had to confront the lower court's reasoning. Since the appeal only repeated arguments about the court composition and procedure, it did not show any error in the order requiring security or in the ensuing non-entry.

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