Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D . Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2017 i n Sachen
A._____ AG, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
sowie
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Pfäffikon vom 10. April 2017 (AH160009-H)
Rechtsbegehren: I. des Klägers 1, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 1 i.V.m. Urk. 3 und Prot. I S. 3, sinngemäss): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für den Monat März 2016 Lohn von Fr. 651.50 brutto sowie anteilsmässiger 13. Monatslohn von Fr. 666.65 brutto zu bezahlen. 2. Es sei dem Kläger 1 eine entsprechende Lohnabrechnung für den Monat März 2016 aus- und zuzustelle n. 3. Es sei das von der Beklagten ausgestellte Arbeitszeugni s zu kor- rigieren und dem Kläger 1 aus- und zuzustellen, insbesondere sei das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. März 2016 anzupassen und es seien schädigende Aussagen aus dem Arbeitszeugnis zu entfernen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. II. der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten (Urk. 15 S. 1): Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 5'274.65 zuzügli ch 5% Zins seit 17. Mai 2016 zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu Lasten der Beklagten. III. der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 23 S. 2): 1. Die Klage des Klägers 1 sei vollumfängli c h und unter Entschädi- gungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klä- gers 1 abzuweisen. 2. Die Klage der Klägerin 2 sei vollumfängli ch und unter Entschädi- gungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kläge- rin 2 abzuweisen. [1.] Der Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin den Be- trag von CHF 1'080 zu bezahlen. [2.] Unter Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Widerbeklagten.
Urteil des Arbeitsgerichtes Pfäffikon vom 10. April 2017: (Urk. 52 = Urk. 60) 1. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, dem Kläger 1 und Wider- beklagten ei nen Bruttolohn von Fr. 1'318.15 abzüglich Sozialversicherungs- beiträge unter Beilage einer entsprechenden Lohnabrechnung zu bezahlen sowie die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge an die zuständigen Sozial- versicherungsanstalten abzuführen. 2. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin 2 einen Betrag von Fr. 5'274.65 nebst Zins zu 5% seit 17. Mai 2016 zu bezahlen. 3. Die Widerklage der Beklagten und Widerklägerin wird abgewiesen. 4. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, das Arbeitszeugnis des Klägers 1 und Widerbeklagten vom 29. Februar 2016 wie folgt zu ändern (Änderungen kursi v und unterstri chen) und i hm mi t den Änderungen bi s spä- testens 30. Juni 2017 zuzustelle n: "C._____ [Ortschaft], 31. März 2016 Arbeitszeugnis Wir bestätigen, dass Herr B._____ geboren am tt. September 1965, von ... NW, vom 1. März 2015 bis 31. März 2016 in unserem Betrieb als technischer Betriebsleiter angestellt war. Unsere Unternehmung vertreibt die Fahrzeugmarken OPEL, CHEVROLET und MIDI-ISUZU. [...] Wir haben Herr B._____ als pflichtbewussten, verantwortungsvollen und genauen Mit- arbeiter kennengelernt, welcher sehr zielstrebig die sich selber gesteckten gesteckten Ziele realisierte. [...] [...]" Im Übrigen wird das Berichtigungsbegehren des Klägers 1 und Widerbeklag- ten abgewiesen. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7./8. [Mitteilung und Rechtsmittel].
Berufungsanträge: I. der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 59 S. 2): 1. Es seien Entscheidsdispositiv-Ziff. 1 und 4 des Urteils des Be- zirksgerichts Pfäffikon vom 10. April 2017 (AH160009-H/U) auf- zuheben und es sei die Klage des Klägers 1 unter Entschädi- gungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klä- gers 1 abzuweisen. 2. Es sei Entscheidsdispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 10. April 2017 (AH160009-H/U) aufzuheben und es sei die Klage der Klägerin 2 unter Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin 2 abzuweisen. 3. Es sei Entscheidsdispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 10. April 2017 (AH160009-H/U) aufzuheben und es sei der Widerbeklagte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu verpflichten, der Widerklägerin den Betrag von CHF 1'080 zu bezahlen. 4. Es sei Entscheidsdispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 10. April 2017 (AH160009-H/U) aufzuheben und es sei der Kläger 1 (bzw. Widerbeklagte) sowie die Klägerin 2 zu verpflichten, der Beklagten (bzw. Widerklägerin) eine angemes- sene Parteientschädigung zu bezahlen. 5. Alles unter Entschädigungsfolge (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers 1 (bzw. Widerbeklagten) sowie zu Lasten der Klägerin 2. II. des Klägers 1, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 72 S. 2): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf aufzu- treten [sic] ist, und das vorinstanzliche Urteil sei zu bestätigen; 2. unter Entschädi gungsfolgen zuzügli ch Mehrwertsteuerzusa t z zu Lasten der Beklagten. III. der Klägerin 2 und Berufungsbeklagten (Urk. 68 S. 2): 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Das Urteil vom 10. April 2017 des Bezirksgerichts Pfäffikon sei zu bestätigen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.
Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Arbeitnehmer, dem Kläger 1, zugrunde. Die Vorinstanz fasste den streitgegenständlichen Sachverhalt wie folgt zusammen (Urk. 60 S. 8), was im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wird: Der Kläger 1 wurde von der Beklagten per 1. März 2015 als technischer Betriebs- leiter mit einem Pensum von 100% zu einem Bruttolohn von Fr. 8'000.– zuzügli ch 13. Monatslohn eingestellt. Zufolge diverser Unstimmigkeiten zwischen den Ver- tragsparteien wurde dem Kläger 1 mit Schreiben vom 27. Januar 2016 von der Beklagten per 29. Februar 2016 noch i m ersten D i enstjahr unter Ei nhaltung der vertraglich vereinbarten einmonatigen Kündigungsfrist wieder gekündigt. Am Dienstag, 9. Februar 2016, und somit innerhalb der Kündigungsfrist meldete sich der Kläger 1 um 17.25 Uhr von der Arbeit ab und erschien bis und mit Freitag, 12. Februar 2016, nicht mehr zur Arbeit, da er gemäss eigenen Aussagen krank gewesen sei. Er nahm seine Arbeit erst am Montag, 15. Februar 2016, wieder auf. Ein Arztzeugnis für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit brachte der Klä- ger 1 trotz entsprechender Aufforderungen seitens der Beklagten nicht bei, da er der Ansicht war, ein solches sei erst nach dem dritten Krankheitstag vorzulegen. 1.2 Der Kläger 1 begründet seine Lohnforderung gegenüber der Beklagten im Wesentlichen damit, dass sich die Kündigungsfrist zufolge Krankheit gestützt auf Art. 336c OR um einen Monat, d.h. bis Ende März 2016, verlängert habe. Da der Kläger 1 jedoch für den Monat März 2016 von der Klägerin 2 bereits eine Arbeits- losenentschädigung erhalten hatte, machte er mit seiner Klage vom 11. Juli 2016 (Urk. 1) lediglich den von ihm berechneten Differenzbetrag von Fr. 651.50, zuzüg- li ch dem Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 666.65, geltend (Prot. I S. 3). Die Klä- gerin 2 reichte am 9. September 2016 ebenfalls ei ne Klage gegen die Beklagte ein (Urk. 15), woraufhin die beiden Verfahren im Sinne einer einfachen Streitge- nossenschaft vereinigt wurden (Urk. 60 S. 3; Urk. 20). Die Klägerin 2 begründet ihre Forderung damit, dass sie dem Kläger 1 für den Monat März 2016 aufgrund
des verlängerten Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt Arbeitslosentaggelder im Umfang von Fr. 5'274.65 entri chtet habe. Mi t der Zahlung an den Kläger 1 seien die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Arbeitgeberin im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung im Sinne einer Legalzession gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG auf die Arbeitslosenkasse übergegangen (Urk. 15; Prot. I S. 6 f.). 1.3 Die Beklagte ihrerseits bestritt vor Vorinstanz, dass der Kläger 1 während der Kündigungsfrist krank gewesen sei. Er habe bis heute keinerlei Beweise für das Vorliegen einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der Kläger 1 sei daher unentschuldigt der Arbeit fern geblieben, weshalb sich das Arbeitsverhältnis nicht um einen Monat verlängert habe. Somit stehe i hm auch kei n Lohnanspruch bis Ende März 2016 zu (Urk. 60 S. 11; Urk. 23 S. 9 ff.). Indessen verlangte die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2016 i m Si nne ei- ner Widerklage den von ihr für den Zeitraum vom 10. bis zum 12. Februar 2016 geleisteten Nettolohn in der Höhe von Fr. 1'080.– zurück. Der Kläger 1 habe wäh- rend dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht, weshalb ihm auch kein arbeitsver- traglicher Lohnanspruch zustehe (Urk. 23 S. 2 und 13 f.). 1.4 Nach durchgeführtem Beweisverfahren hiess die Vorinstanz mit Urtei l vom 10. April 2017 die Begehren der Kläger 1 und 2 gut. Die Widerklage der Beklagten wurde dementsprechend abgewiesen (Urk. 60 S. 41 f., Dispositivziffer 1-3). Der weitere Prozessverlauf des vori nstanzli chen Verfahrens kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 60 S. 3 f.). 2. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 (Poststempel: 19. Juni 2017) erhob die Be- klagte fristgerecht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil und stellte die ein- gangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 59). Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde den Klägern Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 62). Die Berufungsantwort der Klägerin 2 datiert vom 31. Juli 2017 (Urk. 68), diejenige des Klägers 1 vom 4. September 2017 (Urk. 72). Beide Berufungsant- wortschriften wurden der Beklagten mit Verfügung vom 8. September 2017 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 73). Mit Schreiben vom 22. September 2017 ver- zichtete die Beklagte explizit auf eine entsprechende Stellungnahme (Urk. 75).
Für derartige Streitigkeiten gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), und das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Ermittlung der für den Entscheid massgeblichen Tatsachen (Sachverhaltserstellung) unterliegt der sog. sozialen bzw. eingeschränkten Unter- suchungsmaxi me (BK ZPO II -KILLIAS, Art. 247 N 26 ff.) . 4.1 In prozessualer Hinsicht stellt die Beklagte im Rahmen ihrer Berufung den folgenden Verfahrensantrag (Urk. 59 S. 2): "Es sei der Beklagten/Widerklägerin durch Herausgabe der elektronischen Datei Ein- sicht in die Tonaufzeichnung der Zeugeneinvernahme von D._____ zu gewähren und es sei nach Massgabe der Tonaufzeichnung act. 38, Seite 4, Zeile 5 mittels Transkrip- tion der tatsächlichen Aussagen der Zeugin D._____ zu berichtigen." 4.2 Bereits vor Vorinstanz beantragte die Beklagte gestützt auf Art. 53 Abs. 2 und Art. 235 Abs. 3 ZPO drei Mal die Herausgabe der elektronischen Tonauf- zei chnung der Einvernahme der Zeugin D._____ (Urk. 45, 48 und 55). Die Be- klagte ist der Ansicht, dass eine entscheidende Zeugenaussage der Lebenspart- nerin des Klägers 1 falsch protokolliert worden sei. Die Zeugin D._____ solle ge- mäss Protokoll auf die Frage der Vorderrichteri n «Haben Sie das Gefühl, dass er Fieber hatte?», zur Antwort gegeben haben: «Ja, er hatte einen warmen Kopf» (Urk. 38, Seite 4). Vielmehr habe die Zeugin D._____ jedoch sinngemäss geant- wortet, sie hätte kein Fieber feststellen können (Urk. 45; Urk. 59 Rz 9). Für den Fall, dass sich anhand der Tonaufnahme eine unrichtige Protokollierung bestäti- gen sollte, ersuchte die Beklagte um entsprechende Berichtigung des Protokolls (Urk. 45; Urk. 59 Rz 8). 4.3 Die Vorinstanz wies das Protokollberichtigungs- bzw. Akteneinsichtsgesuch der Beklagten mit Beschluss vom 5. Mai 2017 mit folgender Begründung ab: Durch die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls anerkenne der Zeuge die protokollierten Aussagen, sofern ihm das Protokoll durch Verlesen oder selbstän- diges Lesen zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiteren Aufzeichnungen der Einvernahme (Handprotokoll, Tonbandaufnahme etc.) komme in einem solchen Fall lediglich eine Hilfsfunktion zu. Solche zusätzli chen Aufzei chnungen hätten nur dann eine eigenständige Bedeutung und sei en zu den Akten zu nehmen, wenn
auf das Lesen und die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls durch den Zeugen verzichtet werde und das Protokoll erst im Anschluss an die Einvernahme gestützt auf die Tonbandaufzeichnung verfasst werde. Nur wenn auf die förmliche Anerkennung des Einvernahmeprotokolls durch Unterzeichnung verzichtet werde, dürfte überhaupt ein Anspruch auf Protokollberichtigung im Sinne von Art. 235 Abs. 3 ZPO bestehen. Vorliegend habe die Zeugin D._____ i hr Ei nvernahmepro- tokoll direkt im Anschluss an die Befragung gelesen und vorbehaltlos unterzeich- net (Urk. 38; Prot. I S. 31), womit sie dessen Inhalt umfassend anerkannt habe. Der Tonbandaufzeichnung der entsprechenden Zeugeneinvernahme komme so- mit keine Bedeutung und somit auch keine Aktenqualität mehr zu. Es sei vielmehr einzig auf die von der Zeugin anerkannten Aussagen im schriftlichen Einvernah- meprotokoll abzustellen. Die Beklagte habe folglich mangels Rechtsschutzinte- resses keinen Anspruch auf eine Protokollberichtigung und somi t auch kei nen Anspruch auf Herausgabe der entsprechenden Tonbandaufnahme (Urk. 47 und 57). 4.4 Der Vorinstanz ist insofern Recht zu geben, dass ein Protokollberichtigungs- gesuch stets ein schutzwürdiges Interesse voraussetzt. Legitimiert sind in erster Linie die Parteien. Zeugen und Sachverständige können zur Anfechtung berech- tigt sein, wenn sie die Richtigkeit der protokollierten Aussagen nicht bereits durch Unterschrift bestätigt haben. Unterschreiben sie in Kenntnis des Protokollinhaltes nach Art. 176 Abs. 1 ZPO, können sie Inhalt und Umfang der protokollierten Aus- sagen später grundsätzli ch nicht mehr beanstanden (BSK ZPO-W ILLISEGGER, Art. 235 N 44). Diese Ei nschränkung gi lt hingegen für die Prozessparteien ni cht. Wird vom Gericht nach der Einvernahme auf ein Verlesen der protokollierten Zeugenaussagen verzichtet, erlangen die Parteien erst zu einem späteren Zeit- punkt Kenntnis vom Zeugenprotokoll. Sie können also nicht unmittelbar interve- nieren, wenn der Zeuge – sei es bewusst, sei es aus Nachlässigkeit – etwas un- terzeichnet, das er so nicht ausgesagt hat. Den Parteien muss daher die Möglich- keit offenstehen, ein Begehren um Berichtigung eines von einem Zeugen unter- zeichneten Einvernahmeprotokolls zu stellen, das ihnen anlässlich der Zeugen- ei nvernahme ni cht zur Kenntnis gebracht worden war (ZR 114 [2015] Nr. 9, S. 44, m.w.H.; vgl. auch M ÜLLER, D IK E-Komm-ZPO, Art. 176 N 34). Entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz ist ein Begehren um Protokollberichtigung somit auch dann noch zulässi g, wenn die Zeugin – wie vorliegend – das Einvernahmeproto- koll selbst durchgelesen und anschliessend unterzeichnet hat (Prot. I S. 31; Urk. 38). Dadurch, dass das Protokoll nach der Zeugeneinvernahme nicht durch das Gericht verlesen wurde, hatten die Parteien keine Möglichkeit, eine ihrer An- sicht nach fehlerhafte Protokollierung zu beanstanden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Beklagten an einer Protokollberichtigung bzw. an einer Akteneinsicht zu Unrecht vernei nt (Urk. 47). Unter den gegebenen Umständen hätte sie auf das Protokollberichti- gungsbegehren eintreten und dieses unter Beizug des Handprotokolls (vgl. KUKO ZPO-N AEGELI/RICHERS, Art. 235 N 15) materiell behandeln müssen. Sofern die Ei nvernahme zusätzli ch mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wurde, sind diese Aufnahmen sodann im Rahmen des Protokollberichtigungsverfahrens den Parteien auf entsprechenden Antrag zur Verfügung zu stellen (N AEGELI/RICHERS, a.a.O.; KUKO ZPO-SCHMID, Art. 176 N 7; ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 235 N 19; R EINERT, Stämpflis Handkommentar, Art. 176 ZPO N 4; MÜLLER, D IK E-Komm- ZPO, Art. 176 N 20; vgl. auch die Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7322 und S. 7343). 4.5 Die Beklagte beantragt nun vor Obergericht eine Berichtigung des streitge- genständlichen Zeugenprotokolls durch die Berufungsinstanz (Urk. 59 S. 2 und Rz 15 f. sowie Rz 44). Der Rechtsmittelinstanz steht diesbezüglich jedoch kei n Entschei dungsrecht zu (BSK ZPO-W ILLISEGGER, Art. 235 N 41). Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist das Gericht, über dessen Verhandlung Protokoll ge- führt wurde. Nur dieses Gericht kann aufgrund eigener Wahrnehmung beurteilen, ob das Protokoll korrekt geführt worden ist. Auf ein vor oberer Instanz gestelltes Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls ist mangels Zuständig- kei t ni cht ei nzutreten (P AHUD, D IK E-Komm-ZPO, Art. 235 N 25, mit Verweis auf ZR 108 [2009] Nr. 50, S. 218). Die Rechtsmittelinstanz kann den angefochtenen Entschei d höchstens aufheben und die Sache zur (Neu)B eurteilung an die Vorin- stanz zurückwei sen. Wie sich nachfolgend jedoch zeigen wird, hat die von der Beklagten beanstandete Protokollstelle keine entscheidrelevanten Auswirkungen auf die Beweiswürdigung im vorliegenden Verfahren (E. III.2.3.5). Auch wenn das
Protokoll im Sinne der Beklagten angepasst bzw. berichtigt werden würde, hätte dies auf den Ausgang des Prozesses keinen Einfluss. Entsprechend kann die Frage in casu offenbleiben, ob die von der Beklagten beanstandete Protokollstelle tatsächlich unrichtig abgefasst wurde oder nicht. Nach dem Gesagten ist auf das Aktenei nsi chts- bzw. Protokollberichtigungsgesuch der Beklagten ni cht ei nzutre- ten und von ei ner Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. III. Materielle Beurteilung 1. Beweislast 1.1 In Übereinstimmung mit der Beklagten steht im vorliegenden Verfahren die Frage im Zentrum, ob der Kläger 1 vom 10. bis und mit 12. Februar 2016 krank gewesen ist oder nicht (Urk. 59 Rz 17). Die Vorinstanz führte i m Zusammenhang mit der Beweislastverteilung aus, der Beweis für die Arbeitsverhinderung durch Krankheit oder Unfall obliege grundsätzlich dem Arbeitnehmer und werde in der Regel durch ein Arztzeugnis erbracht. Das Beibringen eines solchen Zeugnisses sei jedoch nicht Voraussetzung für die Lohnfortzahlungspflicht, sondern bloss ei- ne Ordnungsvorschrift, weshalb der Arbeitnehmer die Gesundheitsstörung auch mit anderen Beweismitteln nachweisen könne. Nach einer Mehrheitsauffassung in der Literatur habe jedoch der Arbeitgeber das Fehlen einer Krankheit während der vorangehenden Tage zu beweisen, wenn vertraglich vorgesehen sei, dass erst ab einem bestimmten Krankheitstag ein Arztzeugnis einzureichen sei. Es finde dies- falls eine Beweislastumkehr statt. Vorliegend sei vertraglich vereinbart worden, dass der Kläger 1 ab dem dritten Krankheitstag ein Arztzeugnis beizubringen ha- be. Da der Kläger 1 mutmasslich aus gesundheitlichen Gründen insgesamt drei Tage an der Arbeit verhindert gewesen sei, habe er die von ihm behauptete Krankheit demnach auch aus vertraglicher Sicht zu beweisen. Dies gelte zumin- dest für den dritten Krankheitstag, d.h. vorliegend den 12. Februar 2016. Aufgrund der vorgenannten vertraglichen Abmachung, wonach erst ab dem dritten Krank- hei tstag ein Arztzeugnis beizubringen sei, hätte alsdann – nach einem Teil der Lehre – für die beiden vorangegangen Abwesenheitstage, d.h. den 10. und 11. Februar 2016, im Sinne einer Beweislastumkehr die Beklagte zu beweisen,
dass der Kläger 1 nicht krank gewesen sei. Da vorliegend jedoch der Beweis für eine Krankheit des Klägers 1 erbracht worden sei, sei dieser Lehrstreit angesichts des Beweisergebnisses unerheblich (Urk. 60 S. 15-17). Die Vorinstanz hat dem- gemäss die Frage der Beweislastverteilung nicht abschliessend beantwortet, da i hrer Ansi cht nach der Kläger 1 den Beweis erbracht habe, dass er innerhalb der Kündigungsfrist während drei Tagen arbeitsunfähig gewesen sei. 1.2 Die Beklagte rügt berufungsweise die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung als aktenwidrig, willkürlich und unhaltbar, weshalb auch das Beweisergebnis falsch sei. Deshalb sei vorab gleichwohl die Beweislastverteilung zur klären (Urk. 59 Rz 19). 1.2.1 Soweit die Kläger sich auf die Sperrfristwirkung nach Art. 336c OR berie- fen, hätten si e nach Art. 8 ZGB die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung zu beweisen. Und auch wenn sich ein Teil der Lehre im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR für eine Umkehr der Beweislast ausspreche, wo arbeitsvertraglich vereinbart sei, dass erst nach einer gewissen Anzahl von Krankheitstagen ein Arztzeugnis beizubringen sei, müsse man sich zunächst die Frage stellen, ob sich diese Lehrmeinung überhaupt auf Art. 336c OR übertragen lasse. Die Vorinstanz habe dies getan, ohne jedoch zur Übertrag- barkeit der Doktrin zu Art. 324a OR auf Art. 336c OR Erwägungen anzustellen – so die Beklagte weiter. Dies gehe freilich nicht an. Denn die finanzielle Tragweite einer Lohnfortzahlungspflicht für zwei oder drei Tage sei substanziell kleiner als die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (mit Lohnzahlungspflicht) um einen ganzen Monat. Es werde wohl kaum die Intention der Befürworter einer Beweis- lastumkehr im Zusammenhang mit Art. 324a OR gewesen sein, dem Arbeitgeber auch den Beweis der nicht existenten Krankheit auferlegen zu wollen, wenn über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Massgabe von Art. 336c Abs. 3 OR zu befinden sei (Urk. 59 Rz 20 f.). 1.2.2 Überhaupt sei zu hinterfragen, ob heute wirklich noch von einer "Mehr- heitsauffassung" gesprochen werden könne. D enn i nzwi schen würden auch ge- wichtige Stimmen in der arbeitsrechtlichen Literatur eine Beweislastumkehr im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers verwerfen. So-
dann sei die Erwägung der Vorinstanz falsch, dass nach einem Teil der Lehre für die beiden ersten Abwesenheitstage, d.h. den 10. und 11. Februar 2016, von ei- ner Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten ausgegangen werden müsste und die Kläger lediglich für den dritten Krankheitstag beweisbelastet wären. Die Vor- instanz verkenne den Schutzzweck, welcher der postulierten Beweislastumkehr zugrunde liege. Den zum Beleg angeführten Literaturstellen sei zu entnehmen, dass die Beweislastumkehr eine Art des Vertrauensschutzes darstelle. Habe der Arbeitgeber ausdrücklich auf die Beibringung eines Arztzeugnisses verzichtet, dann könne er nicht Monate später die Lohnzahlung mit der Einrede unentschul- digten Fernbleibens zurückfordern. Es gehe mit anderen Worten darum, dass der Arbeitgeber nicht viel später den Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit durch strikten Beweis verlangen könne, wenn sich der Arbeitnehmer in guten Treuen auf den vertraglich festgesetzten Zeitrahmen verlassen habe, in welchem kein ärztliches Attest beizubringen sei (Urk. 59 Rz 22-24). 1.2.3 Die einschlägigen Literaturstellen, die eine Beweislastumkehr befürworte- ten, würden si ch sodann alleine auf Kurzabsenzen beziehen. Ganz bestimmt sei damit nicht gemeint, dass bei einer über die Kurzabsenz hi nausgehenden Ar- beitsverhinderung wegen Krankheit die grundsätzliche Beweislastumkehr zulas- ten des Arbeitgebers für die ersten Krankheitstage greifen würde. Denn eine Um- kehr der Beweislast liesse si ch auch hi er wi ederum nur aus Gründen des Ver- trauensschutzes rechtfertigen. Dem Kläger 1 sei i n der vorliegenden Konstellation jedoch keinerlei Vertrauensschutz zuzubilligen. Denn nach glasklarer arbeitsver- traglicher Regelung hätte von ihm ab dem dritten Krankheitstag ein ärztliches At- test vorgelegt werden müssen. Und selbstverständlich hätte dieses Zeugnis die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit belegen müssen. Der Kläger 1 habe klar gegen diese arbeitsvertragliche Ordnungsvorschrift verstossen. Er könne damit auch keinerlei Vertrauensschutz für sich beanspruchen, was die ersten beiden Krankheitstage betreffe. Damit falle in der vorliegenden Konstellation auch die Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Krankheit vom 10. und 11. Februar 2016 ausser Betracht. Eine Beweislastumkehr wäre lediglich in Frage gekommen, wenn der Kläger 1 zwar ein Arztzeugnis eingeholt hätte, dieses aber die Krankheit
erst ab dem dritten Tag attestieren würde. Dies sei vorliegend jedoch ni cht der Fall (Urk. 59 Rz 25-29). 1.2.4 Zusammenfassend hält die Beklagte fest, die Kläger hätten nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 8 ZGB den strikten Beweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer vom 10. bis und mit 12. Februar 2016 wegen Krankheit unver- schuldet arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 59 Rz 30). 1.3 Die Beweislast für ei ne Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit trägt nach der allgemeinen Regel gemäss Art. 8 ZGB derjenige, der aus dem Vorhandensein der behaupteten Tatsache Rechte ableitet, also grundsätzlich der Arbeitnehmer (ZK- S TAEHELIN, Art. 234a OR N 9 und N 31, m.w.H.; STRE IFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag - Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Art. 324a N 12; BGer 4C.315/2006 vom 10. Januar 2007, E. 3.2.2). Der Arbeitnehmer ist bezüg- li ch der Beweismittel ni cht eingeschränkt. Selbst wenn eine arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht, ab einem bestimmten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztli- ches Attest vorzulegen, kann die Verhinderung an der Arbeitsleistung auch auf andere Weise (z.B. mittels Zeugen) bewiesen werden (P ÄRLI/HUG/PETRIK, Arbeit, Krankheit, Invalidität, Bern 2015, Rz 216; BRÜHW ILER, Einzelarbeitsvertrag - Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 324a N 9a). Die Beibringung eines Arztzeugnisses ist in jedem Fall nur eine Nebenpflicht bzw. ei- ne Ordnungsvorsc hri ft, von der die Lohnzahlung nicht abhängig gemacht werden kann (G EISER/MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2015, Rz 431; BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 234a N 24). 1.4 In Überei nsti mmung mit der Vorinstanz vertritt eine überwiegende Mehrheit der Lehre die Auffassung, dass sich die Beweislast umkehrt, wenn der Arbeitsver- trag vorsieht, dass der Arbeitnehmer erst nach einer gewissen Zeit ein Arztzeug- nis beibringen muss. Ist also gemäss arbeitsvertraglicher Regelung die Vorlage eines Arztzeugnisses erst ab einer bestimmten Krankheitsdauer vorgesehen, so trägt die Arbeitgeberin für die Zeit davor die Beweislast, dass der Arbeitnehmer – trotz seiner gegenteiligen Behauptung – gesund und somit arbeitsfähig gewesen ist (BSK OR I-P ORTMANN/RUDOLPH, Art. 234a N 24; BK-REHBINDER/STÖCK LI, Art. 324a OR N 18; ZK-S TAEHELIN, Art. 324a OR N 11; CHK-EMMEL, Art. 324a OR
N 3; BRÜHW ILER, a.a.O., Art. 324a N 9a; BRUNNER/BÜHLER/WEBER/BRUCHEZ, Kommentar zum Arbeitsvertragsrecht, 3. Aufl., Basel 2005, Art. 324a N 3; TOB- LER /FAVRE/ MUNOZ/GULLO EHM, Arbeitsrecht, Lausanne 2006, Rz 1.19 zu Art. 324a OR; LEU, D IK E-Komm-ZPO, Art. 154 N 159; MÜLLER, Arztzeugni sse i n arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2010 S. 169; SCHMID, Zum Beweislast- vertrag, in: SJZ 2004 S. 481; G EISER, Fragen im Zusammenhang mit der Lohn- fortzahlungspflicht bei Krankheit, in: AJP 2003 S. 333; GNAEGI, Le droit du travail- leur au salaire en cas de maladie, Diss. 1996, S. 68; vgl. auch das Urteil des Ge- werblichen Schiedsgerichts Basel-Stadt vom 16. August 2007, in: BJM 2009 S. 114 ff.). Wo laut Arbeitsvertrag die Beibri ngung ei nes ärztli chen Zeugni sses i n den ersten Tagen einer Arbeitsunfähigkeit nicht erforderlich ist, ist der Arbeitneh- mer somit während dieser Zeit von der Beweispflicht betreffend seine Arbeitsver- hinderung befreit. Verzichtet die Arbeitgeberin vertraglich auf die Einforderung ei- nes Arztzeugnisses während einer bestimmten Anzahl Abwesenheitstage, hat sie gemäss vorstehender Mehrheitsauffassung den Nachweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer während dieser Kulanzfri st ni cht krank war, wenn sie die Arbeitsun- fähigkeit nachträglich bestreitet. 1.5 Die von der Beklagten vorgebrachten "gewichtige[n] Stimmen in der arbeits- rechtlichen Literatur", die "i nzwi schen" eine Beweislastumkehr im vorgenannten Sinne verwerfen (Urk. 59 Rz 22), sind demgegenüber stark in der Minderheit und teilweise überholt. Entgegen der Behauptung der Beklagten spricht sich B RÜHWI- LER ebenfalls deutlich für eine Beweislastumkehr aus (BRÜHW ILER, a.a.O., Art. 324a N 9a, a.E.: "Ist vertraglich die Vorlage eines Arztzeugnisses erst ab bestimm- ter Krankheitsdauer (z.B. ab 3. Krankheitstag) vorgesehen, so hat der Arbeitgeber für die Zeit vorher nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer trotz seiner gegenteiligen Behauptung nicht arbeitsunfähig war." ). STRE IFF/VON KAENEL/RUDOLPH (a.a.O.) halten in N 12 zu Art. 324a OR diesbezüglich nur pauschal fest, dass sie die Mehrheitsauffassung betreffend Beweislastumkehr nicht teilen würden. Eine Begründung für diese ab- weichende Haltung geht aus der Kommentierung jedoch ni cht hervor. Mit Verweis auf C ARRUZZO (Le contrat individuel de travail, Zürich 2009, Art. 324a N 6) führen die erwähnten Autoren lediglich aus, dass der Arbeitgeber selbst mit einer sol- chen Vertragsklausel schon früher ein Arztzeugnis verlangen könne, wenn er z.B.
aufgrund regelmässiger Absenzen am Freitag Zweifel an der Arbeitsverhinderung habe. Diese Aussage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, widerlegt jedoch die Mehrheitsmeinung in Bezug auf die Beweislastumkehr keineswegs. So hätte die Beklagte in casu tatsächlich die Möglichkeit gehabt, zum Zeitpunkt, als sich der Kläger 1 krank meldete, ein Arztzeugnis zu verlangen (auch für die ersten beiden Krankheitstage), da E._____ seitens der Beklagten (angeblich) durchaus Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gehabt habe (Urk. 59 Rz 33). Erscheint einer Arbeitge- berin die Entschuldigung des Arbeitnehmers für eine krankheitsbedingte Abwe- senheit vom Arbeitsplatz nicht glaubwürdig, so kann sie umgehend ei n Arztzeug- nis zur Bestätigung verlangen (M ÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Strei- tigkeiten, in: AJP 2010 S. 169). Verlangt die Arbeitgeberin jedoch – trotz beste- hender Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit – kein Arztzeugnis für die ersten Tage, für welche gemäss Vertrag kein Attest beigebracht werden müsste, ist in Überein- stimmung mit der Mehrheitsauffassung davon auszugehen, dass für diese Zeit- spanne eine Beweislastumkehr zulasten der Arbeitgeberin erfolgt. Schliesslich verweist die Beklagte noch auf E GLI (Lohnfortzahlung und Versi cherungsschut z gemäss Art. 324a OR, in: AJP 2000 S. 1069), der sich gegen eine Beweislastum- kehr ausspricht, da eine solche Regelung sei ner Ansi cht nach dem Grundsatz von Art. 8 ZGB widerspreche. E GLI begründet seine ablehnende Haltung – gestützt auf KUMMER (Berner Kommentar, 1966, Art. 8 ZGB N 376) – damit, dass dem Ar- beitgeber einerseits aufgegeben werde, eine negative Tatsache zu beweisen, an- dererseits handle es sich um einen verpönten Beweislastvertrag. Beide Argumen- te sind nicht stichhaltig und werden durch die Neuauflage des Berner Kommen- tars widerlegt. So ist die als "Negativentheorie" bekannte Regel, nur positive Tat- sachen, nicht aber Negativa seien beweisbar und zu beweisen (negativa non sunt probanda), weder verbrieft noch begründet. Zudem ergibt sich das Gegenteil be- reits aus dem Gesetz, welches selbst verschiedentlich den Nachweis eines Nega- tivums verlangt (vgl. BK-W ALTER, 2012, Art. 8 ZGB N 323 ff.). Schliesslich ist da- rauf hinzuweisen, dass die Arbeitgeberin keine negative Tatsache beweisen müsste, sondern durchaus eine positive, nämlich, dass der Kläger 1 – entgegen sei ner Behauptung – vom 10. bis 12. Februar 2016 gesund und somit arbeitsfähig war. Was die Zulässigkeit von Beweislastverträgen anbelangt, wird diese heute
überwiegend bejaht. Dieser herrschenden Mei nung pfli chtet nun auch WALTER i n der aktuellen Ausgabe des Berner Kommentars bei. Insbesondere seien Beweis- lastverträge zulasten der Arbeitgeberin zulässig (BK-WALTER, 2012, Art. 8 ZGB N 654 und N 658, m.w.H.). Somit kann die von der Beklagten vorgebrachte Auf- fassung von E GLI aus dem Jahr 2000 mittlerweile als überholt betrachtet werden. 1.6 Nach dem Gesagten befürwortet die Lehre praktisch einhellig eine Beweis- lastumkehr für die ersten Krankheitstage, sofern gemäss Arbeitsvertrag ei n Arzt- zeugni s erst nach dieser Kulanzfri st vorgelegt werden muss. Damit soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer wegen jeder noch so klei nen gesundhei tli chen Beei nträchti gung sofort ei nen Arzt aufsuchen muss. Zudem wird mit der Umkehr der Beweislast vermieden, dass der Arbeitnehmer im Streitfall i n einen Beweis- notstand gerät, wenn er Wochen oder Monate später seine damalige Arbeitsunfä- hi gkei t nachwei sen müsste. Verzichtet die Arbeitgeberin vertraglich explizit auf die Vorlage eines ärztlichen Attests für eine gewisse Anzahl Abwesenheitstage, ist es sachgerecht und folgerichtig, dass sie für diese Zeit auch die Beweislast trägt, wenn die Arbeitsunfähigkeit von i hr später bestritten wird. Von einem Arbeitneh- mer kann nicht verlangt werden, dass er den strikten Beweis für seine Arbeitsun- fähigkeit zu erbringen hat, wenn er vertraglich ausdrücklich von der Beibringung eines Arztzeugnisses (zumindest für die ersten Tage) befreit ist. Während dieser Kulanzfrist muss und darf sich der Arbeitnehmer darauf verlassen können, dass er für diese Zeit kein Arztzeugnis vorlegen muss und auch später ni cht – aus be- wei srechtli chen Gründen – zu einer solchen Vorlage verpflichtet wird. Würde man die Beweislastumkehr während der Kulanzfrist ablehnen, müsste sich der Arbeit- nehmer – trotz gegenteiliger Regelung im Arbeitsvertrag – bei jeder gesundheitli- chen Störung zur Sicherheit ein Arztzeugnis besorgen, für den Fall, dass die Ar- beitgeberin die Krankheit später einmal bestreiten sollte. 1.7 Die erwähnte Beweislastumkehr gilt nicht nur für die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR, sondern muss auch beim Unterbruch bzw. bei der Verlän- gerung der Kündigungsfrist im Sinne von Art. 336c OR zur Anwendung gelangen. Es kann nicht angehen, dass dieselbe arbeitsvertragliche Regelung je nach Zeit- punkt der Arbeitsunfähigkeit zu einer unterschiedlichen Beweislastverteilung führt.
Vereinbaren die Parteien im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer erst ab dem dritten Tag ein Arztzeugnis beibringen muss, so gilt dieser Beweislastvertrag – mangels abweichender Regelung – auch während der Kündigungsfrist. Es wäre der Beklagten freigestanden, einen entsprechenden Vorbehalt für den Krankheits- fall während laufender Kündigungsfrist anzubringen. So kann die Arbeitgeberin im Arbeitsvertrag beispielsweise verlangen, dass während der Kündigungsfrist be- reits ab dem ersten Abwesenheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Verzi ch- tet sie jedoch auf eine solche abweichende Bestimmung für di e Kündi gungsfri st, ist der Arbeitnehmer wie vorstehend erläutert von seiner Beweislast befreit, auch wenn es um die krankheitsbedingte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses geht. Weshalb die Beweislastumkehr im Anwendungsbereich von Art. 336c OR nicht zur Anwendung kommen sollte, i st ni cht ersi chtli ch und würde zu ei ner Rechtsun- si cherhei t führen. 1.8. Schliesslich ist den obgenannten Li teraturstellen ni cht zu entnehmen, dass bei einer längeren krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Beweislastumkehr dahinfällt, und der Arbeitnehmer nun auch die Beweislast für die ersten Abwesen- heitstage zu tragen hat, für welche gemäss Arbeitsvertrag eigentlich gar kei n Ar zt zeugnis vorgelegt werden muss. Is t der Arbeitnehmer erst ab einem bestimm- ten Tag verpflichtet, ei nen Arzt aufzu suchen, kann von i hm ni cht verlangt werden, dass er diesfalls auch für die vergangenen Tage während der Kulanzfrist den strikten Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit erbringen muss. Trüge der Arbeit- nehmer auch für die ersten beiden Krankheitstage die Beweislast, obwohl er erst ab dem dritten Tag ein ärztliches Attest vorlegen muss, wäre er darauf angewie- sen, dass der Arzt ihm ein (verpöntes) rückwirkendes Zeugnis ausstellt. Rückwir- kend ausgestellte Zeugnisse sind deshalb problematisch, weil der Arzt nur mit eingeschränkter Sicherheit beurteilen kann, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit tatsächlich schon vor der Konsultation vorgelegen hat. Solche rückwirkenden At- teste basieren regelmässig allein auf der Patientenschilderung und werden dem- gemäss ohne objektive Feststellung des Arztes abgegeben, weshalb i hnen nur sehr geringe Beweiskraft zukommt und sie entsprechend nur i n Ausnahmefällen ausgestellt werden sollten (M ÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitig- keiten, in: AJP 2010 S. 172; BRÜHW ILER, a.a.O., Art. 234a N 9b). Wie vorstehend
dargelegt, besteht in casu aufgrund der vertraglichen Vereinbarung für die ersten beiden Krankheitstage eine Vermutung zugunsten des Klägers 1, wonach er sei- ne Arbeitsunfähigkeit während dieser Kulanzfrist nicht beweisen muss. Weshalb diese Vermutung zugunsten des Arbeitnehmers ab dem dritten Krankheitstag plötzlich dahinfallen soll, ist nicht ersichtlich und würde letzteren regelmässig vor schwierige Beweisprobleme stellen und das rückwirkende Arztzeugnis zum Re- gelfall machen. 1.9 Zusammenfassend ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kläger die Arbeitsunfähigkeit des Klägers 1 erst ab dem dritten Krankheitstag zu beweisen haben. Folgt man der Mehrheitsauffassung in der Lehre, trägt demgegenüber die Beklagte für die ersten beiden Abwesenheitstage aufgrund der vertraglichen Ver- ei nbarung die Beweislast dafür, dass der Kläger 1 – entgegen seiner Behauptung – gesund und somit arbeitsfähig war. Wie sich nachfolgend zeigen wird, spielt die Beweislastverteilung im vorliegenden Fall aufgrund des Beweisergebnisses – i n Übereinstimmung mit der Vori nstanz – keine entscheidende Rolle. Entsprechend muss auch di e Frage nicht abschliessend geklärt werden, ob die Beweislastum- kehr während der Kulanzfrist in casu zur Anwendung gelangt oder nicht. 2. Beweiswürdigung 2.1.1 Die Vorinstanz kam nach Würdigung der abgenommenen Beweise zum Schluss, es erscheine insgesamt auch ohne Arztzeugnis als erwiesen, dass der Kläger 1 vom 10. bis und mit 12. Februar 2016 zufolge Krankheit unverschuldet an der Arbeit verhindert gewesen sei. Dabei stützte sich die Vorinstanz im We- sentlichen auf folgende Beweismittel (Urk. 60 S. 18 ff.): − Belege für die Lohnauszahlung der Beklagten an den Kläger 1 für den Monat Februar 2016 (Urk. 36/1 und Urk. 32/1-2); − Aussage der Zeugin D._____ (Urk. 38); − Parteibefragung des Klägers 1 (Prot. I S. 38 ff.); − Arbeitgeberbescheinigung der Beklagten zuhanden der Arbeitslosenver- sicherung vom 5. März 2016 (Urk. 19/7.1); − Aussage des Zeugen F._____ (Urk. 39);
− Parteibefragung von G._____ und E._____ seitens der Beklagten (Prot. I S. 32 ff. und S. 46 ff.). Obwohl sich bezüglich der Krankheit die Parteiaussagen des Klägers 1 einerseits sowie diejenigen von E._____ und G._____ andererseits gegenüberstünden, er- scheine die Aussage des Klägers 1 als gewichtiger, da er unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, er sei im fraglichen Zeitraum krank gewesen. Demgegenüber könne aus den Aussagen von E._____ und G., wonach sie am 9. Februar 2016 keine Krankheitssymptome festgestellt hätten, ni cht zugunsten der Beklag- ten abgeleitet werden, der Kläger 1 sei in den darauffolgenden Tagen nicht krank gewesen. Ferner hätten zwei von drei befragten Zeugen, F. und D., bestätigt, dass sich der Kläger 1 in der fraglichen Zeitspanne krank angehört bzw. dieser krank ausgesehen habe. Insbesondere die Aussage von F. sei dabei beachtlich, da dessen Zeugenaussage von der Beklagten eigentlich als Beweis gegen das Vorliegen einer Krankheit des Klägers 1 offeriert worden sei. Die dritte Zeugi n, H._____, habe demgegenüber keine sachdienlichen Aussagen betreffend eine allfällige Krankheit des Klägers 1 machen können. Ihre Aussage sei dem- nach als neutral zu werten. Schliesslich lege auch das Verhalten der Beklagten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahe, dass auch si e anfangs von einer unverschulde ten Krankhei t ausgegangen sei und sie die Arbeitsunfähigkeit des Klägers 1 erst nach der Geltendmachung der vorliegend zu beurteilenden An- sprüche bestritten habe (Urk. 60 S. 22 f.). 2.1.2 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Nach dem Regelbeweismass ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht vernünftigerweise und nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit der rechtserheblichen Tatsachenbehauptung d.h. von der Verwirkli- chung der umstrittenen Tatsache überzeugt ist. Die zu beweisende Tatsache muss somit nicht mit Sicherheit feststehen. Die Verwirklichung der streitigen Tat- sache hat jedoch derart nahe zu liegen, dass sie als annähernd sicher erscheint. Es genügt, wenn allfällige Zweifel als nicht erheblich erscheinen. Solange die Zweifel mit überzeugenden Argumenten als unerheblich angesehen werden kön- nen, ist der Beweis erbracht. Verbleibende Zweifel sind demnach zulässi g, wenn sie gesamthaft betrachtet nicht ins Gewicht fallen und keinen ernst zu nehmenden
Vorbehalt bezüglich der beabsichtigten Beweisentscheidung begründen (OGer ZH LB120011 vom 03.12.2012, E. 11c; LEU, D IK E-Komm-ZPO, Art. 157 N 61 ff.). Im Folgenden ist anhand der berufungsweise vorgebrachten Rügen zu prüfen, ob die Würdigung der einzelnen Beweise durch die Vorinstanz den erwähnten Grundsätzen standhält und das Beweisergebnis somit nachvollziehbar und ve r- tretbar erscheint. 2.2 Lohnauszahlung für den Februar 2016 2.2.1 Die Beklagte rügt vor Obergericht, es sei unhaltbar die von i hr am 28. Februar 2016 ausgelöste Lohnauszahlung – vom heutigen Standpunkt aus betrachtet – als Indiz für eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit des Klägers 1 zu gewichten (Urk. 59 Rz 32; Urk. 60 S. 18). Wie im Rahmen des vorinstanzli che n Verfahrens dargelegt worden sei, habe E._____ seitens der Beklagten durchaus Zweifel an der Krankheit gehabt. Sie habe die Krankheit als "Retourkutsche" für den vorangegangenen Zwist über das Ferienguthaben betrachtet. Gleichwohl ha- be E._____ dem Kläger 1 nichts Böses unterstellen wollen und sei im damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er vertragsgemäss noch ei n Arztzeugni s präsentieren werde. Da E._____ noch vor der Rückkehr des Klägers 1 an den Ar- beitsplatz in die Ferien abgereist sei, habe sie sich demnach erst wieder nach ih- rer Rückkehr am 27. Februar 2016 mit der Krankheitsabsenz des Klägers 1 be- fassen können. Davon ausgehend, dass das gemäss Arbeitsvertrag beizubrin- gende Arztzeugnis vom Kläger 1 noch nachgereicht werde, habe E._____ die Lohnzahlung am 28. Februar 2016 in Auftrag gegeben. Inwiefern hierin ein Indiz für eine tatsächliche krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Klägers 1 gesehen werden könne, sei ni cht nachvollzi ehbar. 2.2.2 Gemäss Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und dem Kläger 1 hat der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Tag ein ärztliches Zeugnis "innert zwei Tage[n]" beizubringen (Urk. 4/2 Ziff. 7.4). Der Kläger 1 hat nach sei- ner (behaupteten) Krankheit die Arbeit am Montag, 15. Februar 2016, wieder auf- genommen (vgl. Urk. 60 S. 8). Somit hätte das vertraglich vereinbarte Arztzeugni s spätestens am Dienstag, 16. Februar 2016, der Arbeitgeberin vorgelegt werden müssen, wovon auch die Beklagte ausgeht (Urk. 23 Rz 33). Der Kläger 1 war
demnach zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung am 28. Februar 2016, was die Vor- lage des Arztzeugnisses betrifft, bereits mehr als zehn Tage in Verzug. Aufgrund dieser grossen Verspätung ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte nach wie vor fest mit der Beibringung eines ärztlichen Attestes gerechnet haben will, zumal sie damals (angeblich) bereits vermutet habe, dass das Verhalten des Klä- gers 1 eine "Retourkutsche" für die Unstimmigkeiten betreffend das Feriengutha- ben gewesen sei (Urk. 59 Rz 33 mit Verweis auf Urk. 23 Rz 12; Prot. I S. 52). Trotz dieser behaupteten Zweifel und des fehlenden Arztzeugnisses hat die Be- klagte dem Kläger 1 den Lohn für den Monat Februar 2016 vorbehaltlos und voll- ständig überwiesen. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte – sollte sie dem Kläger 1 die Geschichte mit der Krankheit tatsächlich nicht geglaubt ha- ben – bereits bei der Krankmeldung interveniert und umgehend einen Beleg für die (angeblich vorgeschobene) Arbeitsunfähigkeit verlangt hätte. Nach dem Ge- sagten ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden, wonach das Ver- halten der Beklagten zumindest ein Indiz dafür ist, dass auch sie damals zum Zei tpunkt der Lohnauszahl ung von einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit des Klägers 1 auszugehen schien (Urk. 60 S. 18). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.3 Zeugenaussage D._____ (Urk. 38) 2.3.1 Die Beklagte beanstandet, die Würdigung der Zeugenaussage von D._____ (L ebenspartnerin des Klägers 1) durch die Vorinstanz sei willkürlich, ak- tenwidrig und unhaltbar. Indem die Zeugin zu Protokoll gegeben habe, mehr oder weni ger zu wi ssen, um was es im vorliegenden Prozess gehe und Ei nsi cht i n di e Unterlagen des Klägers 1 gehabt zu haben, sei i hren Aussagen von vornherei n jeglicher Beweiswert zugunsten i hres Lebenspartners abzusprechen. Aufgrund der persönlichen Nähe zum Kläger 1 und der Tatsache, dass D._____ mit ihm über die Streitsache gesprochen habe, habe sie mit Sicherheit auch dessen Sachdarstellung internalisiert. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass sie sich – in Übereinstimmung mit den Behauptungen des Klägers 1 – noch an De- tails einer mehr als ein Jahr zurückliegenden dreitägigen Krankheit erinnern wolle, was aufgrund des durchschni ttli che n menschli chen Eri nnerungsvermögens kaum
möglich sei. So wi ll si ch di e Zeugi n noch daran eri nnern können, dem Kläger 1 i n der Apotheke Neocitran besorgt zu haben. Allerdings stünden ihre Angaben zum Kauf des Neocitrans am Donnerstag nach der Arbeit in Widerspruch zum vom Kläger 1 angegebenen Einnahmezeitpunkt am Mittwochabend. Es sei ni cht glaubwürdig, dass sich die Partnerin des Klägers 1 in allen Details an die damali- gen Vorgänge erinnern könne und sich diese haargenau mit den klägerischen Behauptungen decken würden, ausser i n einem Detail, welches offensichtlich nicht hinreichend abgesprochen worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Aussage von D._____ sei umso mehr in Zweifel zu ziehen, als sie nicht in der Lage gewesen sei, darüber Auskunft zu erteilen, was sie dann am folgenden Wochenende (13./14. Februar 2016) gemacht habe. Und auch an die vorangehenden krank- heitsbedingten Absenzen des Klägers 1 vom Oktober 2015 und Januar 2016 ha- be si ch di e Zeugi n ni cht eri nnern können. Die detaillierten und offensichtlich mit dem Kläger 1 abgesprochenen Angaben zur Krankheit vom Februar 2016 er- schienen vor diesem Hintergrund als unglaubhaft. Komme hi nzu, dass die Zeugin D._____ keinerlei eigene Wahrnehmungen gemacht habe, welche die angebliche Krankheit des Klägers 1 tatsächlich hätten bestätigen können. So habe sie ni chts "Fassbares wie beispielsweise Husten oder Heiserkeit" festgestellt. Und entgegen der falschen Protokollierung, deren Berichtigung durch die Vorinstanz verweigert worden sei, habe sie auch kein Fieber feststellen können, sondern nur vielleicht einen warmen Kopf. D._____ habe mit anderen Worten ihre Einschätzung alleine gestützt auf die Angaben des Klägers 1 vorgenommen. Die entsprechenden An- gaben des Klägers 1, welche von der Zeugin im Rahmen ihrer Befragung wieder- gegeben worden seien, entsprächen damit einer reinen Parteibehauptung. Zu- sammenfassend sei festzuhalten, dass den Aussagen der Zeugin D._____ kei ner- lei Beweiswert zukomme. Diese bildeten weder ein Indiz noch einen Beweis für eine tatsächliche Krankheit des Klägers 1 vom 10. bis zum 12. Februar 2016 (Urk. 59 Rz 35-45). 2.3.2 Bei der Würdigung von Zeugenaussagen kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die An- gaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Zeugen abgestellt werden. Das wirtschaftliche Interesse am
Prozessausgang oder die persönliche Bindung bzw. die familiäre Verbundenheit zu einer Prozesspartei sind allein noch kein Grund, der Aussage zu misstrauen (OGer ZH LC110003 vom 29.11.2011, E. 2.4.2.3.2). Allerdings können örtliche, fachliche und/oder persönliche Nähe bzw. Entfernung eines Zeugen zum Beweis- thema durchaus von Belang sein. Massgebend ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdi- gung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskri- terien grosses Gewicht zu legen ist. Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die Stimmigkeit der Aussagen, deren Logik im Zusammenhang mit anderen Be- weismitteln, die inhaltliche Übereinstimmung bzw. Widersprüchlichkeit mit unbe- stri ttenen und notori schen Tatsachen sowie das im Protokoll erfasste Aussage- verhalten des Zeugen. Zentral sind somit die innere Geschlossenheit und Folge- richtigkeit in der Darstellung des Geschehni sablaufs, die konkrete und anschauli- che Wiedergabe des Erlebnisses und die Schilderung des Vorfalls in charakteris- tischer Weise. Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Angaben gelten Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche, die Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen von ur- sprünglich Gesagtem, Übersteigerungen und unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen (OGer ZH LB120011 vom 03.12.2012, E. 11.c, m.w.H.). 2.3.3 Bei der Zeugin D._____ handelt es sich um die Lebenspartnerin des Klä- gers 1 (Urk. 38 S. 1). Eine gewisse Nähe bzw. familiäre Verbundenheit zum Klä- ger 1 liegt somit offensichtlich vor. Ein direktes und unmittelbares (z.B. finanziel- les) Eigeninteresse der Zeugin am Ausgang des Verfahrens i st hi ngegen ni cht er- sichtlich. Dass sich die Zeugin mit ihrem Lebenspartner bereits über den Pro- zessstoff unterhalten und in diesem Zusammenhang gewisse Verfahrensakten zu Gesicht bekommen hat, erstaunt nicht und dürfte unter Lebenspartnern normal sein. Vorliegend ist nicht von einer instruierten Zeugin auszugehen. D._____ hat zwar ausgesagt, dass sie Kenntnis davon hatte, dass der Kläger 1 sie als Zeugin angerufen habe und auch "mehr oder weniger" wisse, um was es im vorliegenden Prozess gehe. Über mögliche Fragen des Gerichts habe sie jedoch im Vorfeld mit niemandem gesprochen (Urk. 38 S. 2). Die Offenheit, mit welcher sich die Zeugin
zu diesem Thema äussert, zeugt davon, dass sie offenbar ni chts zu verhei mli chen hat. Schliesslich wurde die Zeugin vor ihrer Einvernahme expli zi t auf die straf- rechtlichen Folgen eines wissentlich falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) hingewiesen (Urk. 38 S. 1). 2.3.4 Gewichtiger als die allgemeine Glaubwürdigkeit der Person ist jedoch – wie vorstehend ausgeführt – die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diesbezügli ch wirkt die Aussage der Zeugin D._____ i n si ch sti mmi g, wi derspruchsfrei und lo- gisch. Ihre Ausführunge n bei nhalten kei ne ersi chtli chen Übertrei bungen und auch keine unklaren, ausweichenden oder stereotyp wirkenden Antworten. Wenn si e si ch an etwas ni cht eri nnern konnte bzw. etwas nicht wusste, gab sie dies offen zu (vgl. Urk. 38 S. 5 und S. 6) und machte auch Aussagen, di e ni cht zugunsten des Klägers 1 waren. So verneinte sie beispielsweise die Frage des Gerichts, ob sie beim Kläger 1 etwas Fassbares wie Husten oder Heiserkeit festgestellt habe (Urk. 38 S. 4), obwohl dies typische Symptome einer Grippe gewesen wären und den Prozessstandpunkt des Klägers 1 deutlich untermauert hätten. Entgegen der Behauptung der Beklagten (Urk. 59 Rz 44) machte die Zeugin sodann durchaus eigene Wahrnehmungen und wiederholte nicht nur die Aussagen des Klägers 1 (Urk. 38 S. 3 f.: "Ich bin kein Arzt, aber er war nicht zwäg. Man hat ihm angesehen, dass er krank war."; "Er hat nicht gut ausgesehen."; "Ja, er hatte einen warmen Kopf." ). 2.3.5 Was die von der Beklagten beanstandete Falschprotokollierung anbe- langt, soll die Zeugin nach Ansicht der Beklagten ausgesagt haben, dass sie "kei n Fieber" festgestellt habe, "sondern nur vielleicht einen warmen Kopf" (Urk. 59 S. 12). Gemäss unterschriebenem Zeugenprotokoll vom 10. April 2017 hat die Zeugin auf die Frage "Haben Sie das Gefühl, dass er Fieber hatte?" geantwortet "Ja, er hatte einen warmen Kopf." Inwiefern die Version der Beklagten an der Ge- samtwürdigung der Zeugenaussage von D._____ etwas ändern würde, ist nicht ersichtlich. Auch die Beklagte anerkennt, dass die Zeugin ausgesagt hat, dass sie einen "warmen Kopf" festgestellt habe. Die Vori nstanz hat di e Zeugi n nach i hrem "Gefühl" gefragt und nicht nach einer medizinischen Diagnose. Dabei ist festzu- halten, dass ein "warmer Kopf" ein eindeutiges und übliches Anzeichen für eine erhöhte Temperatur bzw. für Fieber darstellt. Ob die Zeugin beim Kläger 1 tat-
sächlich Fieber (oder lediglich einen warmen Kopf) festgestellt hat, i st ni cht aus- schlaggebend. Nach ihren Aussagen, habe sie dem Kläger 1 auf jeden Fall ange- sehen, dass dieser "krank" gewesen sei (Urk. 38 S. 3). Somit hat die umstrittene Protokollstelle keinen entscheidrelevanten Einfluss auf die Gesamtwürdigung der Zeugenaussage von D.. 2.3.6 Schliesslich stimmen die Aussagen der Zeugin D. in den wesentli- chen Punkten mit der Schilderung des Klägers 1 überein, wobei nicht der Ein- druck entsteht, die Antworten seien einstudiert bzw. abgesprochen worden. So sind beispielsweise keine stereotypen oder auswendig gelernten Antworten er- kennbar, die wortgenau mit den Aussagen des Klägers 1 übereinstimmen würden. Die Zeugin hat in ihren eigenen Worten das Erlebte in charakteristischer Weise geschildert, ohne dabei die Krankheit zu dramatisieren. Es erscheint zudem wi- dersprüchlich, wenn die Beklagte einerseits unterstellt, die Zeugenaussage sei abgesprochen, da sie sich "haargenau mit den klägerischen Behauptungen" de- cken würde, der Zeugin aber andererseits vorwirft, dass gewisse Ausführungen "in nicht auflösbarem Widerspruch" zu den Aussagen des Klägers 1 stehen wür- den (Urk. 59 Rz 39-41). In einer eingeübten bzw. abgesprochenen Zeugenaussa- ge würden sich kaum solche Ungereimtheiten wiederfinden. Der Kläger 1 gab an- lässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2016 zu Protokoll, er habe sich am Mittwochabend immer noch schlecht gefühlt und habe deshalb Neocitran so- wie weitere Medikamente eingenommen (Prot. I S. 4). Die Zeugin D._____ sagte demgegenüber aus, sie hätte das Neocitran für den Kläger 1 erst am Donnerstag nach der Arbeit gekauft, obwohl dies nach einem Jahr schwierig zu sagen sei. Von weiteren Medikamenten hatte die Zeugi n kei ne Kenntni s (Urk. 38 S. 4 f.). Diese Divergenz in den Aussagen stützt den Verdacht der Beklagten ni cht, wo- nach die Zeugin D._____ ihre Aussagen offensichtlich und detailliert mit dem Klä- ger 1 abgesprochen habe (Urk. 59 Rz 43). Zudem ist es nicht aussergewöhnlich, dass sich die Zeugin D._____ nach rund einem Jahr an die Krankheit ihres Le- benspartners eri nnern kann. Nach Angaben der Zeugin habe sie den Kläger 1, seit sie mit ihm zusammen ist, selten krank gesehen. Er sei jemand, der auch krank arbeiten gehe (Urk. 38 S. 3 und S. 5). Somit handelte es sich bei der streit- gegenständlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers 1 aus Sicht der Zeugin um ei n
ausserordentliches und seltenes Ereignis, welches naturgemäss besser in Erinne- rung bleibt als alltägliche und gewöhnliche Vorkommnisse. In diesem Sinne ist es auch nachvollziehbar, dass sich D._____ an das folgende Wochenende nicht mehr erinnern konnte und dies auch offen zugab (Urk. 38 S. 5). 2.3.7 Zusammenfassend sind die Aussagen der Zeugin D._____ i n den we- sentli chen Punkten wi derspruchsfrei und i n i hrem Kerngehalt sti mmi g und schlüs- sig. Klare Phantasie- oder Lügensignale wie Strukturbrüche i nnerhalb der Aussa- ge, die Zurücknahme oder Abschwächungen von ursprünglich Gesagtem oder Über- bzw. Untertreibungen sind keine ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Be- klagten hat die Zeugenaussage von D._____ nach dem Gesagten durchaus ei nen gewissen Beweiswert, weshalb die Erwägung der Vori nstanz ni cht zu beanstan- den ist, wonach die Aussagen der Zeugin D._____ zumindest als Indiz für eine Krankheit gewertet werden können (Urk. 60 S. 18). 2.4 Parteibefragung Kläger 1 (Prot. I S. 38 ff.) 2.4.1 Die Beklagte bringt diesbezüglich vor, die vorinstanzliche Feststellung gehe fehl, wonach die Angaben des Klägers 1 widerspruchsfrei seien und si ch mi t den Aussagen seiner Lebenspartnerin decken würden. Die (auffällig) deckungs- gleichen Aussagen der Partnerin würden alleine darauf zurückzuführen sein, dass sie den Sachverhalt mit dem Kläger 1 abgesprochen habe. Des Weiteren gab der Kläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. November 2016 zu Protokoll, er habe sich am Mittwochabend noch immer schlecht gefühlt, Neocitran und wei- tere Medikamente eingenommen und beschlossen, am nächsten Tag auch ni cht zur Arbeit zu gehen. Anlässlich der Parteibefragung vom 10. April 2017 habe der Kläger 1 indessen nur zu Protokoll gegeben, Neocitran eingenommen zu haben. Auf Ergänzungsfrage des beklagtischen Rechtsvertreters habe er nicht angeben können, welche weiteren Medikamente er eingenommen haben soll. Damit be- stünden auch zwischen den Angaben vom 10. November 2016 und jenen vom 10. April 2017 gewisse Abweichungen, welche an der Sachdarstellung des Klä- gers 1 zweifeln liessen (Urk. 59 Rz 46 f.).
2.4.2 Grundsätzli ch kann zur Parteibefragung des Klägers 1 auf die vorstehen- den Erwägungen zur Würdigung der Zeugenaussage von D._____ verwi esen werden (E. III.2.3). Die Beweisführung durch Parteibefragung ist nach der Syste- matik von Art. 168 ZPO den anderen Beweismitteln gleichgestellt. Die Aussagen sind sowohl als Ergänzung zu den übrigen Beweisen wie auch für sich allein grundsätzlich voll beweistauglich, vorausgesetzt, dass sie der gerichtlichen Be- weiswürdigung im Rahmen der gesamten Beweislage standhalten (ZK ZPO- W EIBEL/WALZ, Art. 191 N 5). Im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Gericht auf eine Parteibefragung abstellen und gestützt darauf bestrittene Tatsachen als erwiesen erachten (M A RTI-SCHREIER, Parteibefragung und Beweisaussage unter der Verhandlungsmaxime, in: AJP 2017 S. 440). D ennoch i st ni cht zu übersehen, dass der Kläger 1 vorliegend in eigener Sache aussagte und als Prozesspartei ein natürli ches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Die Vorinstanz hat dem- nach zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Klägers 1 aufgrund der persönlichen Betroffenheit mit Vorsicht zu würdigen seien (Urk. 60 S. 19). 2.4.3 Es wurde bereits vorstehend erwogen, dass die Aussagen des Klägers 1 grundsätzlich mit den Zeugenaussagen seiner Lebenspartnerin übereinstimmen, ohne dass der Eindruck einer Absprache entsteht. Auch er bestätigte, dass er vor der Verhandlung mit niemandem über "mögliche Fragen des Gerichts" gespro- chen habe (Prot. I S. 39). Der Kläger 1 hat seine damalige gesundheitliche Ver- fassung lebensnah und nachvollziehbar beschrieben (Prot. I S. 39: "Am Dienstag- abend hatte ich Schwindelgefühle und fühlte mich benommen. So, dass es einem zu viel wird [...]"; "Der heisse Kopf kam dazu. Ich fühlte mich müde und matt." ). Die Zeugin D._____ hat diese Symptome mit ihren eigenen Worten bestätigt (Urk. 38 S. 3), ohne dabei die Benommenheit, Müdigkeit oder Mattheit zu erwähnen. Um zwei "auffällig deckungsgleiche Aussagen" handelt es sich dabei jedenfalls nicht. Zu- dem bestehen zwischen den beiden Aussagen in Bezug auf gewisse Nebensäch- li chkei ten durchaus Abwei chungen bzw. Unstimmigkeiten (vgl. vorstehend E. III.2 .3.6), was ebenfalls gegen eine Instruktion bzw. Absprache spricht. 2.4.4 Die Aussagen des Klägers sind frei von inneren Widersprüchen und sti mmen i n den wesentli chen Punkten mi t sei nen Ausführungen anlässli ch der
Hauptverhandlung vom 10. November 2016 überein (Prot. I S. 3 ff., S. 13 ff. und S. 38 ff.). Wenn er etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht erinnern konnte, gab der Kläger 1 dies offen zu. So erklärte er anlässlich seiner Parteibefragung, dass er nicht mehr sagen könne, welche weiteren Medikamente er damals – ne- ben dem Neoci tran – eingenommen habe. Zudem konnte er sich auch nicht mehr daran erinnern, ob dies wirklich am Mittwochabend gewesen sei (Prot. I S. 45). Es ist durchaus denkbar, dass sich der Kläger 1 fünf Monate vor seiner Parteibefra- gung, an der Hauptverhandlung vom 10. November 2016, noch an einige weitere Details erinnert hat, welche ihm am 10. April 2017 nicht mehr in den Sinn kamen. Dies spricht auf jeden Fall dafür, dass sich der Kläger 1 nicht eingehend auf seine Parteibefragung vorbereitet hat, weshalb seine Aussagen auch ni cht i n jedem De- tail mit seinem Parteivortrag vom 10. November 2016 übereinstimmen. Sodann ist für die Gesamtwürdigung der Aussagen auch nicht entscheidend, ob der Kläger 1 neben dem Neocitran damals noch weitere Medikamente eingenommen hat oder nicht. Viel gewichtiger ist der Umstand, dass der Kläger 1 seine Krankheitssymp- tome realitätsnah und schlüssig dargelegt hat, ohne dabei zu dramatisieren (Prot. I S. 40: "[...] Ich hatte einen heissen Kopf, aber nicht so heiss, dass ich sagen könnte, es sei hoch gefährlich gewesen."). Generell finden sich in den Aussagen des Klägers 1 keine Phantasi e- oder Lügensignale, welche seine Aussagen als un- glaubhaft erscheinen lassen würden. Auch die Beklagte bringt in ihrer Berufungs- schrift keine weiteren Anhaltspunkte vor (Urk. 59 Rz 46 f.), die an der Authentizität der klägerischen Aussagen erhebliche Zweifel hervorrufen würden. Mit der Vorin- stanz kann – unter Berücksichtigung der persönlichen Betroffenheit des Klägers 1 – festgehalten werden, dass seine Aussagen widerspruchsfrei und demnach grundsätzlich glaubhaft sind (Urk. 60 S. 19). Die Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2.5 Arbeitgeberbescheinigung (Urk. 19/7.1) 2.5.1 Die Beklagte rügt die vorinstanzliche Würdigung der Arbeitgeberbeschei- ni gung zuhanden der Arbeitslosenkasse als wi llkürli ch und unzutref fend . Entge- gen der Annahme der Vorinstanz habe die Beklagte diese Bescheinigung ni cht am 14. März, sondern bereits am 5. März 2016 ausgestellt. Ebenfalls falsch und
aktenwidrig sei sodann die Erwägung, wonach die Beklagte eine "unverschuldete Arbeitsunfähigkeit des Klägers 1 im Zeitraum von 10. bis 12. Februar 2016 zufol- ge Krankheit" bestätigt habe. Vielmehr habe sie in die Arbeitgeberbeschei ni gung eine Krankheit vom 9. bis 14. Februar 2016 eingefügt. Dies habe E._____ am 5. März 2016 in der Annahme getan, das Arztzeugnis des Klägers 1 werde noch folgen. Die vori nstanzli che Erwägung, ihr hätte in diesem Zeitpunkt klar sein müs- sen, dass der Kläger 1 kein entsprechendes Arztzeugnis werde beibringen kön- nen, sei aktenwidrig und falsch. Denn wie im Rahmen der Hauptverhandlung auf- gezeigt worden sei, habe der Kläger 1 mit den beiden E-Mails vom 1. und 3. März 2016 (Urk. 4/12) zu suggerieren versucht, dass er den Arzt anlässlich der Grip- peerkrankung wohl aufgesucht habe, dieser aber nicht bereit gewesen sei, für Samstag und Sonntag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Der Beklagten hätte demnach bei Ausstellung der Arbeitgeberbeschei ni gung am 5. März 2016 mi tni chten klar sein müssen, dass der Kläger 1 überhaupt kein Arzt- zeugni s werde beibringen können. E._____ sei davon ausgegangen, dass eine ärztliche Bescheinigung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für den ge- samten Zeitraum noch folgen werde, weshalb sie eine Krankheit vom 9. bis 14. Februar 2016 in der Arbeitgeberbescheinigung eingetragen habe. Die Arbeit- geberbescheinigung als Indiz für die unverschuldete Arbeitsunfähigkeit des Kl ä- gers 1 in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, sei vor diesem Hi ntergrund un- haltbar (Urk. 59 Rz 48-53). 2.5.2 Der Beklagten ist insofern Recht zu geben, dass sie die Arbeitgeberbe- scheinigung zuhanden der Arbeitslosenkasse am 5. März 2016 unterzeichnet hat (Urk. 19/7.1 S. 2). Eingegangen ist die Bescheinigung bei der Klägerin 2 am 14. März 2016 (Urk. 19/7.1 S. 1), wovon auch die Vorinstanz ausgegangen ist (Urk. 60 S. 20). Ebenfalls korrekt ist, dass die Beklagte unter Ziffer 12 der Be- scheinigung angegeben hat, dass die versicherte Person (d.h. der Kläger 1) "vom 09.02.2016 bis 14.02.2016" infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert gewesen sei. Unbestritten ist ferner, dass der Beklagten zum Zeitpunkt der Unter- zeichnung der Arbeitgeberbescheinigung am 5. März 2016 nach wie vor kein Arztzeugnis des Klägers 1 vorgelegen hat. Wie vorstehend ausgeführt, hätte der Kläger 1 gemäss Arbeitsvertrag spätestens am 16. Februar 2016 seiner Arbeitge-
berin das Arztzeugnis vorlegen müssen (vgl. E. III.2.2.2). Nachdem er dieser Ob- liegenheit nicht nachgekommen war, hat die Beklagte den Kläger 1 mit zwei E- Mails vom 28. Februar 2016 und 1. März 2016 explizit aufgefordert, ein Arztzeug- nis nachzureichen (Urk. 4/12). Obwohl der Kläger 1 dieser zweimaligen Aufforde- rung wiederum nicht nachgekommen ist und kein ärztliches Attest vorgelegt hat, unterzei chnete die Beklagte die Arbeitgeberbescheinigung am 5. März 2016 vor- behaltlos. Nach eigenen Angaben hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits erhebliche Zweifel an der Krankheitsgeschichte des Klägers 1 und be- trachtete diese als "Retourkutsche" für einen Disput betreffend Ferienguthaben. Trotz dieser Zweifel hat die Beklagte in der Bescheinigung für die Arbeitslosen- kasse – ohne irgendeinen Beleg dafür – eine sechstätige Krankheit bestätigt. Bei der Frage nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag unter Ziffer 7 des Formulars hat die Beklagte handschriftlich angemerkt: "Ja, wurde aber vom AN nicht unter- schrieben" (Urk. 19/7.1 S. 1). Weshalb die Beklagte bei der Frage nach der Ar- beitsunfähigkeit nicht auch einen solchen Vorbehalt angebracht hat, wonach die Krankheit bis dato nicht durch ein Arztzeugnis belegt worden sei, ist nicht ersicht- lich. Offenbar waren die Zweifel an der Krankheit doch nicht so erheblich, dass die Beklagte Bedenken gehabt hätte, eine womöglich unri chti ge Tatsache zu be- urkunden. Sie hätte dem Kläger 1 auch mitteilen können, dass sie die Krankheit in der Bescheinigung nur dann bestätigen werde, wenn er ein entsprechendes Arzt- zeugni s vorgelegt habe. Dies gilt umso mehr, nachdem die E-Mail des Klägers 1 vom 3. März 2016 tatsächlich so hätte verstanden werden können, dass er zu- mindest für die drei Tage vom 10. bis 12. Februar 2016 bereits über ein Arztzeug- nis verfüge (Urk. 4/12). Diesfalls wäre das Verhalten der Beklagten noch weniger nachvollziehbar gewesen, wenn der Kläger 1 angeblich über ein Attest verfügte, dieses aber dennoch nicht einreichte und die Beklagte trotz alledem die Krankheit vorbehaltlos bescheinigte. Zudem schrieb der Kläger 1 in der besagten E-Mail ausdrücklich, dass sein Arzt nicht bereit sei, für die gesamte Zeitspanne vom 9. bis 14. Februar ein Zeugnis auszustellen (Urk. 4/12: "Mein Hausarzt ist nicht be- reit, mir ein Arztzeugnis auszustellen, welches mehr ausweist, als die Zeit welche ich der Arbeit fern blieb – die besagten drei Tage." ). Entsprechend wusste die Beklagte am 5. März 2016 nachweislich, dass der Kläger 1 – wenn überhaupt – höchstens
über ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für "die besagten drei Tage" vom 10. bis 12. Februar 2016 verfügen würde. Trotzdem bescheinigte sie (vorbehaltlos) eine Krankheitsdauer vom 9. bis zum 14. Februar 2016. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hätte sie aufgrund der E-Mail vom 3. März 2016 klarerweise wissen müssen, dass der Kläger 1 für die übrigen drei Tage (9./13./14. Februar 2016) kein Arztzeugnis mehr beibringen werde, da sein Hausarzt sich weigerte, ein sol- ches auszustellen. 2.5.3 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzlichen Erwägung beizupflichten, wonach die Arbeitgeberbescheinigung vom 5. März 2016 ei n erneutes Indi z – wenn auch kein grundlegendes – dafür ist, dass vor dem vorliegenden Prozess auch die Beklagte von einer krankheitsbedingten Abwesenheit des Klägers 1 im genannten Zeitraum ausgegangen ist (Urk. 60 S. 20). 2.6 Zeugenaussage F._____ (Urk. 39) 2.6.1 Die Beklagte kritisiert weiter, es sei klar aktenwidrig und falsch, die Aus- sage des Zeugen F._____ als starkes Indiz für die Krankheit des Klägers 1 zu werten. Auf die Frage der Vorderrichterin zu Beginn der Zeugenbefragung, was der Kläger 1 denn gehabt hätte, habe dieser zu Protokoll gegeben: "Mit dem Rü- cken hatte er etwas, soviel ich weiss". Offenkundig habe der Zeuge damit Bezug auf die Absenz vom 28. Januar 2016 genommen. Die Vorderrichterin habe an- schliessend die vom Zeugen verfasste E-Mail vom 10. Februar 2016 wörtlich vor- gelesen. Aus den Antworten des Zeugen werde hernach klar ersi chtli ch, dass er si ch ni cht mehr habe eri nnern können, sondern lediglich Schlussfolgerungen nach Massgabe der von ihm verfassten E-Mail gezogen habe. Der Zeuge habe keine wei terführenden Angaben zur Krankheit machen können, als "was in der E-Mail steht". Der Zeuge habe si ch offenkundi g ni cht mehr an das Telefonat erinnern können. Entsprechend habe er auch mi tni chten bestätigt, anlässlich des Telefo- nats Krankheitssymptome festgestellt zu haben. Die Erwägung der Vorinstanz, dass sich der Kläger 1 krank angehört habe und er ihm daher seine Krankheit ge- glaubt habe, sei im Lichte obiger Ausführunge n aktenwi dri g und falsch. D enn wi e aufgezeigt worden sei, hätte sich F._____ nicht an die Telefonate erinnern und auch kei ne erkennbaren Krankhei tssymptome feststellen können. Aus der Zeu-
genbefragung F._____ lasse sich im Rahmen der Beweiswürdigung alleine die Folgerung ziehen, dass der Kläger 1 mit dem Zeugen telefoniert und ihm mitg e- teilt habe, er komme aufgrund einer Grippe nicht zur Arbeit. Die Zeugenaussage F._____ bilde damit weder Indiz noch Beweis für eine tatsächliche Krankheit des Klägers 1 (Urk. 59 Rz 56-67). 2.6.2 Gemäss Beweisverfügung vom 3. Januar 2017 hat die Vorinstanz den Klägern den Hauptbeweis dafür auferlegt, dass der Kläger 1 vom 10. bis und mit 12. Februar 2016 krank und somit unverschuldet arbeitsunfähig war (Urk. 28 S. 2). Als Gegenbeweismittel der Beklagten zum vorgenannten Beweissatz wurde insbesondere F., ein Angestellter der Beklagten, als Zeuge zugelassen (Urk. 28 S. 3). Die Zeugeneinvernahme von F. wurde somit als Beweismit- tel der Beklagten offeriert, um den Hauptbeweis der Kläger zu erschüttern. 2.6.3 Wie die übrigen Zeugen wurde auch F._____ am 10. April 2017 durch die Vorderrichterin einvernommen (Urk. 39). Aus den entsprechenden Aussagen geht hervor, dass sich der Zeuge kaum mehr an die streitgegenständliche Arbeitsve r- hi nderung des Klägers 1 im Februar 2016 erinnern konnte. Mehrmals konnte er auf eine Frage keine Antwort geben und verwies regelmässig auf die aktenkundi- gen E-Mails (Urk. 39 S. 3-7). Auf die Frage nach dem Grund für die Arbeitsunfä- higkeit antwortete der Zeuge F.: "Mit dem Rücken hatte er etwas, soviel ich weiss." (Urk. 39 S. 3). Erst nachdem die Vorderrichterin dem Zeugen die damalige E-Mailkorrespondenz vorgelesen hatte, wurde ihm wieder bewusst, dass es sich bei der Krankheit des Klägers 1 um eine Grippe gehandelt hat (Urk. 39 S. 5 f.). An den genauen Inhalt der Telefongespräche konnte sich F. jedoch nach wie vor nicht im Detail erinnern, weshalb er auch keine eigenen Wahrnehmungen wiedergab, sondern lediglich bestätigte, was in den damaligen E-Mails geschrie- ben stand. Dem Protokoll der Zeugeneinvernahme sind diesbezüglich folgende einschlägigen Aussagen zu entnehmen (Urk. 39 S. 6 f.): Woher wussten Sie das mit der Grippe? Wenn dann frage ich schon wie es geht und was genau Sache ist. Ich hätte es nicht ge- schrieben, wenn ich nicht gefragt hätte. Er hat dies erwähnt. [...]
Was sagte der Kläger genau zu seinem Gesundheitszustand? Das weiss ich nicht mehr genau. So wie es im Mail steht, muss er es gesagt haben. Ers- tens hört man es am Telefon, wenn es jemandem nicht gut geht. Wir konnten miteinander sprechen. Wenn es im Mail steht, dann war es auch so. Dann werde ich gefragt haben und er hat es mir so gesagt. Hatten Sie persönlich den Eindruck, dem Kläger gehe es nicht gut? Wenn mir jemand sagt, er habe Grippe und es danach tönt, dann glaub ich dies. Wenn es nicht so tönt, wie manchmal bei Lehrlingen, dann glaube ich es nicht immer. Sowieso sind wir in einem Alter, in welchem man sagen kann, was Sache ist. Wie zeigte sich das? Hatte er beispielsweise eine tiefe oder müde Stimme, Husten etc.? Das ist mehr als ein Jahr her. 2.6.4 Im Gegensatz zur Zeugin D._____ hat F._____ somit keine eigenen Wahrnehmungen wiedergegeben, sondern lediglich gestützt auf die Informationen aus den ihm vorgelesenen E-Mails einen hypothetischen Gesprächsverlauf re- konstruiert. Zudem hat er den Kläger 1 während dessen Krankheit auch nicht per- sönlich gesehen, sondern nur mit ihm telefoniert. An hörbare Krankheitssympto- me wie eine tiefe bzw. müde Stimme oder Husten konnte sich der Zeuge dabei ni cht erinnern. Somit stammen sämtliche Informationen des Zeugen betreffend die Krankheit aus den telefonischen Schilderungen des Klägers 1. Immerhin lässt sich jedoch den E-Mails bzw. den darauf gestützten Aussagen des Zeugen ent- nehmen, dass F._____ damals (wie auch heute noch) offenbar keine Zweifel an der Krankheitsgeschichte des Klägers 1 hatte. Weder aus den E-Mai ls noch aus den Aussagen geht ein Hinweis hervor, dass F._____ die telefonische Krankmel- dung jemals angezweifelt hätte. 2.6.5 Nach dem Gesagten kann die Zeugenaussage von F._____ – entgegen der Vorinstanz – zwar nicht als "starkes Indiz für das Vorliegen einer Krankheit beim Kläger 1 zwischen dem 10. und dem 12. Februar 2016" gewertet werden (Urk. 60 S. 21). Immerhin lässt sich aber festhalten, dass F._____ den telefoni- schen Schilderungen des Klägers 1 offensichtlich Glauben schenkte und bi s heu- te nie daran gezweifelt hat, dass der Kläger 1 damals tatsächlich eine Grippe hat- te. Als Gegenbeweismittel der Beklagten lässt sich mit der Zeugenaussage von
F._____ der Hauptbeweis der Kläger nicht erschüttern. Die Aussagen des Zeugen F._____ vermögen keinerlei Zweifel an den Beweismitteln der Kläger erwecken. Zusammenfassend ist es der Beklagten mit der Zeugenaussage F._____ ni cht gelungen die Beweismittel der Kläger, die für das Vorliegen einer Krankheit spre- chen, zu entkräften. 2.7 Parteibefragung der Beklagten (Prot. S. 32 ff. und S. 46 ff.) 2.7.1 Unter diesem Titel bringt die Beklagte lediglich vor, G._____ und E._____ hätten im Rahmen ihrer Parteibefragung widerspruchsfrei und deckungsgleich ausgesagt, dass der Kläger 1 keinerlei Krankheitssymptome aufgewiesen habe. Des Weiteren habe die Beklagte mit Einreichung der E-Mail vom 28. Januar 2016 bewiesen, dass der Kläger 1 bereits am Tag nach der Kündigung wegen angebli- chen Schmerzen im Bein nicht zur Arbeit erschienen sei. Und auch die krank- heitsbedingte Abwesenheit im Oktober 2015 wegen Schlaflosigkeit sei im Zu- sammenhang mit Meinungsverschiedenheiten im Betrieb der Beklagten gestan- den (Urk. 59 Rz 68 f.). 2.7.2 Bei diesen Ausführungen handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des beklagtischen Standpunktes, ohne dass sich die Beklagte dabei mit den Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 60 S. 21 f.) auseinandersetzt. Inwiefern die beiden früheren krankheitsbedingten Abwesenheiten für das vorliegende Verfahren von Relevanz sei n sollen, i st ni cht ersi chtli ch und wurde auch ni cht substanti i ert dar- gelegt. 2.7.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass G._____ und E. _____ mit dem Kläger 1 während seiner Krankheit vom 10. bis 12. Februar 2016 weder per- sönlich noch telefonisch Kontakt hatten. Entsprechend führten sie anlässli ch i hrer Parteibefragungen aus, dass sie am Dienstag, 9. Februar 2016, nicht das Gefühl gehabt hätten, der Kläger 1 sei krank gewesen, obwohl sie mit ihm an jenem Tag zu tun gehabt hätten. Er habe sich auch nicht entsprechend geäussert (Urk. 60 S. 21; Prot. I S. 34, S. 37 und S. 48). G._____ und E._____ sahen den Kläger vor seiner krankheitsbedingten Abwesenheit letztmals am Dienstag, 9. Februar 2016. Entsprechend offensichtlich ist, dass sie keine sachdienlichen Hinweise dazu ma-
chen können, ob der Kläger 1 zwischen dem 10. und 12. Februar 2016 krank war, da sie während dieser Zeit mit ihm keinerlei Kontakt hatten. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Aussagen von E._____ und G._____ bei Weitem nicht widerlegen würden, dass der Kläger 1 krank gewesen war, nur weil sie am 9. Februar 2016 keine Krankheitssymptome wahrgenommen haben wollen (Urk. 60 S. 22). 2.8 Fazi t Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist es der Beklagten nicht gelungen, das vorinstanzliche Beweisergebnis umzustossen. Die Beweiswürdigung der Vor- i nstanz i st ni cht zu beanstanden, wonach es insgesamt auch ohne Arztzeugnis als erwiesen erscheint, dass der Kläger 1 vom 10. bis und mit 12. Februar 2016 zufolge Krankheit unverschuldet an der Arbeit verhindert war. Da vorliegend keine medizinische Untersuchung stattgefunden hat, steht zwar die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im besagten Zeitraum nicht mit absoluter Sicherheit fest. Die verbleibenden Restzweifel fallen jedoch gesamthaft betrachtet nicht ins Gewicht. Sämtliche vorgenannten Beweismittel der Kläger deuten darauf hin, dass der Klä- ger 1 tatsächlich an einer Grippe erkrankt war. Dahingegen vermögen die Gegen- beweise der Beklagten keine erheblichen Zweifel an diesem Beweisergebnis zu erwecken. Ausser der Vermutung der Beklagten, dass es sich bei der Abwesen- heit des Klägers 1 um eine "Retourkutsche" gehandelt haben könnte, sind keine Anhaltspunkte ersi chtli ch, di e gegen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sprechen würden. Die Vorinstanz hat die Hauptbeweismittel der Kläger im Ergeb- ni s nachvollzi ehbar und nach objektiven Gesichtspunkten gewürdigt. Eine unrich- tige Rechtsanwendung oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) ist nicht ersichtlich. Bei diesem Beweisergebnis kann auch die Frage nach der Beweislastverteilung grundsätzli ch offenbleiben. Würde man jedoch der nach- vollziehbaren Mehrheitsauffassung in der Lehre folgen (vgl. vorstehend E. III.1.4 ff.), trüge die Beklagte die Beweislast dafür, dass der Kläger 1 am 10. und 11. Fe- bruar 2016 gesund und somit arbeitsfähig war. Nach Würdigung der offerierten Beweismittel kann der Beklagten die Erbringung dieses Beweises nicht gelingen. Die Berufung der Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen und der Entscheid
der Vorinstanz zu bestätigen, wonach sich das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger 1 um einen Monat verlängert hat. Weitere Einwände gegen die Lohnforderungen der Kläger bringt die Beklagte vor Obergericht keine vor, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 3. Berei ni gung des Arbeitszeugnisses 3.1 Die Beklagte beantragt berufungsweise, es sei das Begehren des Klägers 1 um Korrektur des Arbeitszeugnisses umfassend abzuweisen (vgl. Urk. 60 S. 29 ff.). Mangels Verlängerung des Arbeitsverhältnisses seien die von der Vorinstanz vorgenommenen Änderungen betreffend den Beendigungszeitpunkt im Arbeits- zeugnis obsolet. Und weshalb die Wortreihe "sich selber gesteckte Ziele" in objek- ti ver Hi nsi cht für ei nen D ri tten negati v anmuten solle, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 59 Rz 74). 3.2 Wie vorstehend erwogen, verlängert sich das Arbeitsverhältnis in casu um einen Monat, weshalb die von der Vorinstanz vorgenommenen Änderungen am Arbeitszeugnis des Klägers 1 diesbezüglich nicht zu beanstanden sind. Zudem kommt die Beklagte ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach, wenn sie die Er- wägung der Vorinstanz lediglich als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet. Wie einlei- tend dargelegt, ist in der Berufungsbegründung aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist (E. II.2). Eine allgemeine und unsubstantiierte Kritik, welche si ch ni cht mi t den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, genügt hingegen nicht. Weitere Ausführunge n zu di eser Beanstandung erübri gen si ch demnach. 4. Widerklage Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Beweislastverteilung und zum Be- weisergebnis hat die Vorinstanz die Widerklageforderung der Beklagten zu Recht abgewiesen (Urk. 60 S. 42, Dispositivziffer 3). Wie bereits erwogen, ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger 1 vom 10. bis 12. Februar 2016 tatsächlich an einer Grippe erkrankt war, weshalb er den während dieser Zeit ausbezahlten
Lohn auch ni cht zurückerstatte n muss (vgl. Art. 324a Abs. 1 und 2 OR). Die Beru- fung i st auch i n di esem Punkt abzuwei sen. 5. Ergebnis Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, wonach der Kläger 1 vom 10. bis zum 12. Februar 2016 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Der Beklagten ist es nicht gelungen, erhebliche Zweifel an diesem Beweisergebnis zu erwecken. Nach dem Gesagten ist die Berufung unbegründet und der Entscheid der Vori nstanz – insbesondere auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen – vollumfänglich zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, hat bei diesem Prozessaus- gang die Beklagte die Prozesskosten des Berufungsverfa hre ns zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Streitwert unter Fr. 30'000.– liegt, ist das (arbeits- rechtliche) Verfahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 2. Die Kostenfreiheit gemäss Art. 114 ZPO bezieht sich nur auf die Gerichts- kosten. Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt demgegenüber nach den allgemeinen Regeln (Art. 105 ff. ZPO; U RWYLER/GRÜTTE R, D IK E-Komm-ZPO, Art. 114 N 2). Die im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegende Beklagte hat dem anwaltlich vertretenen Kläger 1 demgemäss eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin 2 war – wi e i m vori nstanzli che n Verfahren – nicht anwaltlich vertreten. Bereits die Vorinstanz hat darauf hingewie- sen, dass einer unvertretene n Partei (in begründeten Fällen) nur ei n Auslagener- satz und/oder eine angemessene Umtriebsentschädigung zusteht. Die Klägerin 2 macht weder Kosten für notwendige Auslagen geltend noch bringt sie besondere Gründe vor, warum i hr eine Umtriebsentschädigung zustehen sollte. In Überein- stimmung mit der Vorinstanz ist der Klägerin 2 somit auch für das zwei ti nstanzli- che Verfahren keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Für die Berechnung der Parteientschädigung, welche dem Kläger 1 zusteht, ist grundsätzlich vom vorinstanzlich festgesetzten und von keiner Partei gerügten Streitwert von Fr. 14'592.80 auszugehen (Urk. 60 S. 2, a.E.). Davon abzuziehen ist allerdings die Forderung der Klägerin 2 von Fr. 5'274.65, für welche der Kläger 1 ni cht zu entschädi gen i st und deshalb bei der Streitwertermittlung in Bezug auf die Parteientschädigung ausser Acht zu lassen ist . Für den Kläger 1 ist somit von einem Streitwert von insgesamt Fr. 9'318.15 auszugehen, was zu einer Grundge- bühr für die Parteientschädigung von (gerundet) Fr. 2'250.– führt (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Gestützt auf § 12 Abs. 3 AnwGebV ist auf eine Gebührenherabset- zung nach § 13 Abs. 1 und 2 zu verzichten. Dazu kommt ein Mehrwertsteuerzu- schlag von 8% und somit Fr. 180.– (vgl. Urk. 72 S. 2). Es wird beschlossen: 1. Auf das Aktenei nsi chts- und Protokollberichtigungsgesuch der Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Arbeitsgerichtes Pfäffikon vom 10. April 2017 wird bestätigt. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger 1 für das Berufungsverfa hre n ei ne Parteientschädigung von Fr. 2'430.– zu bezahlen. 4. Der Klägerin 2 wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugespro- chen.
Schri ftli che Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbi ndung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche, arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streit- wert der Hauptklage beträgt Fr. 14'592.80. Der Streitwert der Widerklage beträgt Fr. 1'080.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 4. Dezember 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
D r. L. Hunzi ker Schni der Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Kirchheimer
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