Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LA170013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter D r. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. M. Reuss Valenti ni Beschluss vom 9. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
ve rtreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Arbeitsgericht Horgen vom 30. März 2017 (AH170007-F)
Rechtsbegehren: (Urk. 1 und Urk. 2 S. 1) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'000.– brutto für net- to und CHF 20'000.– brutto unter Nachklagevorbehalt zuzüglich Zins zu 5 % seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bezahlen.
Verfügung des Arbeitsgerichts am Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 30. März 2017: (Urk. 9 S. 5) "1. Auf die Klage vom 16. März 2017 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Berufung]"
Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 8 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 30. März 2017, Ge- schäfts-Nr. AH170007-F/UE/Pe/mk, vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Beurteilung im vereinfachten Verfahren an die Vorinstanz zu- rückzuwei sen.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 18 S. 2):
"1. Die Berufung vom 2. Mai 2017 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Klägerin und Berufungsklägerin sei zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigung und Auslagen der beklagtischen Partei in nach gericht- lichem Ermessen festzusetzender Höhe, mindestens aber in Höhe von
CHF 1'600.00 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Falle der Nichtleistung der Sicherheit.
Erwägungen: I. (Prozessgeschichte) 1. Mit Eingabe vom 16. März 2017 reichte die Klägerin und Berufungsklägeri n (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes ... vom 28. November 2017 bei der Vorinstanz rechtzeitig (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ei ne (unbegründete) Klageschrift ei n (Art. 244 Abs. 2 ZPO; Urk. 2 S. 4), womit sie teilklageweise den Betrag von insgesamt Fr. 30'000.– unter Nachklage- vorbehalt zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ei nfor- dert (Urk. 2 S. 1; Urk. 1). 2. Mit Verfügung vom 30. März 2017 trat das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren auf die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit ni cht ei n, dies mit der Begründung, dass es sich um ei ne unzulässige Teilklage handle, die einzig die Umgehung des Gebührenrechts bezwecke. Sachlich zuständig wäre das Kollegi- algericht im ordentlichen Verfahren (Urk. 9). 3. Mit Zuschrift vom 2. Mai 2017 liess die Klägerin dagegen rechtzeitig (vgl. Urk. 6/1) Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen stellen (Urk. 8). Mit Ein- gabe ebenfalls vom 2. Mai 2017 (betreffend "unentgeltliche Rechtspflege im Beru- fungsverfahren") liess sie zudem um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver- treters für das Berufungsverfahren ersuchen (Urk. 11; Urk. 13/2-21). Mit Schrei- ben vom 3. Mai 2017 wurde die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) vom Eingang der klägerischen Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 14). Mittels Eingabe vom 8. Mai 2017 reichte die Klägerin alsdann in Ergänzung ihres Ge- suchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Berufungsver-
fahren einen Postkontoauszug zu den Akten (Urk. 15 und Urk. 16/22). Mittels Präsidialverfügung vom 15. Mai 2017 wurde der Beklagten Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 17), dabei wurden ihr auch Urk. 11, Urk. 12, Urk. 13/2-21, Urk. 15 und Urk. 16/22 (betreffend das Armenrechtsgesuch der Klä- gerin) zugesandt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erstattete die Beklagte fristge- recht ihre Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen. Dabei ersuch- te sie um Verpflichtung der Klägerin, ihr Sicherheit für die Parteientschädigung und Auslagen in der Höhe von mindestens Fr. 1'600.– bzw. nach gerichtlichem Ermessen zu bezahlen (Urk. 18). Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2017 wurde die Berufungsantwort der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt, und es wurde i hr Fri st anberaumt, um zum beklagtischen Antrag auf Si cherhei tslei stung für de- ren Parteientschädigung Stellung zu nehmen (Urk. 22). Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 liess sich die Klägerin innert Frist vernehmen, wobei sie sinngemäss um Gewährung (auch) der unentgeltli chen Prozessführung i m Si nne einer Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten ersuchen liess. Weiter liess sie auf vollumfängliche Abweisung des beklagtischen Gesuchs um Si cherhei tslei stung Antrag stellen, eventualiter sei die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung und Auslagen der beklagten Partei nach gerichtlichem Er- messen entsprechend den Aufwendungen auf ein Minimum zu reduzieren (Urk. 23 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wurde der Beklagten Frist anbe- raumt, um zum klägerischen Gesuch um Bewi lli gung der unentgeltli chen Rechts- pflege (betreffend Befreiung von Sicherheitsleistungen) Stellung zu nehmen (Urk. 26; Art. 119 Abs. 3 ZPO). Mit Zuschrift vom 24. Juli 2017 äusserte sich die Beklagte rechtzeitig, wobei sie die Abweisung des klägerischen Armenrechtsge- suchs, soweit es die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung betrifft, bean- tragen liess und im Übrigen an ihrem Antrag auf Sicherheitsleistung für die Par- teientschädigung und Auslagen festhielt (Urk. 27). Mit Beschluss der Kammer vom 8. August 2017 wurde der Klägerin alsdann die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und sie wurde von der Leistung einer Sicherheit für die Parteient- schädigung der Beklagten befreit. Das Gesuch der Beklagten um Sicherheitsleis- tung für ihre Parteientschädigung wurde abgewiesen. Ferner wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtsvertretung im Berufungsverfahren bewilligt (Urk. 28).
Dieser Beschluss wurde nicht angefochten (vgl. Urk. 29). Das Verfahren erweist si ch nunmehr als spruchrei f. II. (Prozessuales) 1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: die Berufung richtet sich ge- gen einen erstinstanzlichen Endentscheid über eine vermögensrechtliche Streitig- keit, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO; Urk. 6/1). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsentscheid kann auf- grund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2. Mi t der Berufung kann ei ne unri chti ge Rechtsanwendung und ei ne unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013 E. 3.1). Es gilt das Rügeprinzip (BGE 138 III 374 E. 4.3 = Pra 2013 Nr. 4). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn si e – kumulati v – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zuläs- sigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). 4. Weil die anwaltlich vertretene Klägerin bei Einreichung ihrer Teilklage damit rechnen musste, dass das Gericht deren Zulässigkeit und insbesondere die sach- liche Zuständigkeit prüfen wird, war sie gehalten, sich dazu von sich aus zu äus- sern. D ie Vorinstanz brauchte der Klägerin - im Hinblick auf den Nichteintretens- entscheid - jedenfalls keine Nachfrist zwecks Nennung sachli cher Gründe für i hre
Teilklage (vgl. Urk. 8 S. 8) anzuberaumen. In diesem Zusammenhang wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. III. (Materielles) 1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin mache ihre Klage beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren anhängig und verlange gemäss ihrem Rechtsbegehren in Ziffer 1 als Teilklage eine Zahlung von Fr. 30'000.–, wobei Mehrforderungen aus- drücklich vorbehalten würden. Sodann behalte sich die Klägerin ausdrücklich vor, die vermögenswerte Differenz zwischen einem vereinbarten Arbeitspensum von 80 % (recte: 90 %) und dem tatsächlich geleisteten Arbeitspensum von 100 % für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Juli 2014 (zuzüglich anteilsmässiger 13. Monatslohn) zu einem späteren Zeitpunkt einzuklagen (Nachklagevorbehalt). Die Klägerin behalte sich des Weiteren vor, mittels Nachklage eine allfällige höhere Umsatzbeteiligung für die Zeit vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2015 sowie eine noch geschuldete Umsatzbeteiligung für die Monate 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 und für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum Ende des Arbeits- verhältnisses geltend zu machen. Zur Begründung ihrer Forderung mache die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachgekommen sei. So habe die Klägerin weder den vollen Lohn noch die von der Beklagten geschuldeten Umsatzbeteiligungen aus- bezahlt erhalten. Die Klägerin führe jedoch keine sachlichen Gründe auf, um die Teilklage in Höhe von Fr. 30'000.– zu rechtfertigen, obwohl das tatsächliche Streitinteresse Fr. 30'000.– offensichtlich bei Weitem überschreite. Die Forderung sei offensichtlich nur deshalb als Teilklage in der Höhe von Fr. 30'000.– geltend gemacht worden, um von der Kostenfreiheit zu profitieren. Aus der Klageschrift gehe hervor, dass der Klägerin sämtliche Zahlen und Fakten bekannt sei en, um ihren gesamten Anspruch geltend zu machen und zu begründen. Es sei deshalb festzustellen, dass die Klägerin ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die ge- samte - in der Klageschrift bereits aufgeführte - Lohndifferenz sowie die gesamte ausstehende Umsatzbeteiligung einzufordern. Sachlich gerechtfertigte Gründe für eine Aufteilung des Begehrens bestünden keine, weshalb die vorliegende Teilkla-
ge als unzulässige Umgehung des Gebührenrechts ei nzustufen sei . Zusammen- fassend sei somit festzuhalten, dass die vorliegenden Rechtsbegehren einen Streitwert von über Fr. 30'000.– aufwiesen. Das Einzelgericht sei daher sachlich unzuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Der Klägerin stehe es frei, ihre Klage in Wahrung der Rechtshängigkeit unter den Voraussetzungen von Art. 63 ZPO beim Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren neu einzureichen oder eben nicht (Urk. 9 S. 3 ff. mit Hinweisen). 2. Mi t i hrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, in Lehre und Rechtsprechung würde eine Teilklage zum Zwecke der Verminderung der Pro- zesskosten und/oder zur Prozessbeschleunigung klar für zulässig erachtet. Mit Blick auf die unbegründete Klage vom 16. März 2017, welche lediglich eine Be- zeichnung des Streitgegenstandes und keine eigentliche Begründung enthalte, stimme es nicht, dass sie einzig und allein eine Teilklage eingereicht habe, um von der Kostenfreiheit zu profitieren, wie ihr dies die Vorderrichterin unterschieben wolle. Es sei ihr vielmehr auch um die Vorteile des vereinfachten Verfahrens an sich und insbesondere die Untersuchungsmaxime und die kürzere Verfahrens- dauer gegangen. Zudem habe sie die Prozessrisiken verringern wollen, was die Vori nstanz ausser Acht gelassen habe. Es treffe auch ni cht zu, dass i hr sämtli che Zahlen und Fakten bekannt (gewesen) seien, um ihren gesamten Anspruch gel- tend zu machen und zu begründen. Sie habe bereits vor dem Friedensrichter um Herausgabe aller Umsatzzahlen im Rahmen einer Stufenklage ersucht und fest- stellen müssen, dass die Gegenseite keineswegs kooperativ sei. Sie sei auch nicht ohne Weiteres in der Lage (gewesen), die gesamte Lohndifferenz und die gesamte ausstehende Umsatzbeteiligung einzufordern (Urk. 8 S. 4 ff.). 3. Die Beklagte lässt betreffend die Begründung ihres Antrags auf Abweisung der klägerischen Berufung einzig auf die i hrer Ansi cht nach zutreffenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz verweisen (Urk. 18 S. 4). 4.1. Gemäss ihrer Darstellung in der (unbegründeten) Klage, welche vorerst nur den Streitgegenstand bezeichnen soll (Urk. 2 S. 4; Art. 244 Abs. 1 lit. c ZPO), war die Klägerin laut Arbeitsvertrag mit der Beklagten vom 18. Dezember 2013 seit 1. November 2013 bei dieser als Kosmetikerin tätig. Aufgrund der hohen Arbeits-
belastung und des daraus resultierenden Burnouts war die Klägerin im Dezember 2015 in ärztlicher Behandlung und bis Ende des Arbeitsverhältnisses, welches durch die Beklagte gekündigt wurde, per 31. März 2016 bzw. 30. Juni 2016, was umstritten ist, vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 2 S. 4 ff. Urk. 4/3-9). Mit der vor- lie genden Teilklage verlangt die Klägerin die Zusprechung von Fr. 10'000.– brutto für netto und Fr. 20'000.– brutto unter Nachklagevorbehalt, also insgesamt Fr. 30'000.– (Urk. 2 S. 2). Es handelt sich dabei um die Lohndifferenz zwi schen den vereinbarten 90 % und dem geleisteten 100 % Arbeitspensum von August 2014 bis anfangs August 2015 im Umfang von Fr. 8'400.– (12 mal Fr. 700.–), zu- züglich (erhöhter) 13. Monatslohn von Fr. 700.– brutto, wobei sich die Klägerin die Geltendmachung weiterer Lohndifferenzen betreffend die Zeitspanne vom 1. No- vember 2013 bis 31. Juli 2014 ausdrücklich vorbehält. Weiter verlangt sie eine Entschädi gung wegen mi ssbräuchli cher Kündi gung in der Höhe von Fr. 10'000.– und schliesslich fordert sie ihre Umsatzbeteiligung (5 % auf den jeweiligen Mo- natsumsatz lauf Arbeitsvertrag [Urk. 4/3 S. 2 Ziffer 6]) von Fr. 10'900.– brutto für die Zeit vom 1. November 2014 bis 28. Februar 2015, wobei sie auch hier einen Nachklagevorbehalt betreffend eine allfällig höhere Umsatzbeteiligung für diese Zeitperiode bzw. bezüglich weiterer Umsatzbeteiligung für weitere Zeitabschnitte anbringt (Urk. 2 S. 6). Damit sind die Rechtsbegehren der echten Teilklage (Lohndifferenz, Missbräuchlichkeitsentschädigung und Umsatzbeteiligung) genü- gend individualisiert (vgl. dazu BGE 142 III 683 E. 5.4). 4.2. Gemäss Art. 86 ZPO ist eine Teilklage zulässig, wenn ein Anspruch teilbar ist , was bei Geldforderungen stets der Fall ist. Dies folgt bereits aus der Dispositi- onsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Motive für die Erhebung einer Teilklage sind vielfältig, für die Frage der Zulässigkeit aber grundsätzlich unerheblich. Die Grenze zieht das Verbot des Rechtsmissbrauchs, beispielsweise bei schikanöser Teilklage auf Kleinstbetrag. Kein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt hi nge- gen vor, wenn Teilklage erhoben wird, um in den Genuss der Vorteile des kosten- losen und von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahrens zu kommen, selbst wenn sich dieses Motiv klar aus der Begründung ergibt (Bopp/Bessenich, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 86 N 7; Mohs, OFK- ZPO, ZPO 86 N 1 f.; vgl. auch Urk. 9 S. 2 f. mit Hinweisen). Während der Gesetz-
geber nur ausführt, die Teilklage ermögliche es der klagenden Partei, ihre Pro- zesskosten zu reduzieren oder nur den liquiden Teil des Anspruchs einzuklagen (Botschaft ZPO, S. 7288), kann die klagende Partei durch die Erhebung einer echten Teilklage auch Ei nfluss auf die Verfahrensart nehmen. Meint etwa ein Ar- beitnehmer, aufgrund einer Bonusregelung im Arbeitsvertrag ei nen Anspruch i n Höhe von 100'000 Franken gegen seinen Arbeitgeber zu haben, so kommt für ihn in Betracht, zunächst eine Teilklage in Höhe von 30'000 Franken anzuheben, um in den Genuss der Vorschriften über das vereinfachte Verfahren (insbesondere der erleichterten Ei nrei chung nach Art. 244 Abs. 1 ZPO, der kürzeren Verfahrens- dauer gem. Art. 245 f. ZPO, der Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 ZPO und v.a. der Kostenerleichterungen nach Art. 114 Bst. c ZPO) zu kommen (Hauck, i n Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 243 N 12). Zudem steht der beklagten Partei die Möglichkeit einer (selbst- ständigen) negativen Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren offen. Zwar vertreten insbesondere die von der Vorinstanz zitierten (vgl. Urk. 9 S. 3) Au- toren Streiff/von Kaenel/Rudolph die Auffassung, dass die Gesetzesumgehung eine eigene Schranke setze, indem die künstliche Aufteilung einer Streitsumme nur mit dem Ziel, gar keine Gerichtskosten bezahlen zu müssen, als Umgehung mindestens des kantonalen Gebührenrechts eingestuft werden könne (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., 2012, S. 52). Demgegenüber erachtet es die herrschende Lehre, wie er- wähnt, klar für zulässig, dass die klagende Partei so dem ordentlichen Verfahren ausweicht und mit einer Teilklage mit einem Streitwert bi s zu Fr. 30'000.– ei n ver- einfachtes Verfahren herbeiführt, um ein einfacheres und rascheres Verfahren und ein entsprechend dem reduzierten Streitwert tieferes Kostenrisiko zu haben bzw. von der gänzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens zu profitieren. Dies ent- spricht denn auch der Praxis der Kammer, wonach die Inanspruchnahme der Vor- teile eines bestimmen Verfahrens oder einer bestimmten sachlichen Zuständigkeit durch Tei lklage für si ch genommen ni cht rechtsmi ssbräuchli ch i st (vgl. ZR 114/2015 Nr. 55 S. 208-210). Dass über die Teilklage von der Kostenlosigkeit des Verfahrens profitiert werden kann, lässt diese klarerweise ni cht als rechtsmiss-
bräuchli ch erschei nen. Eine solche Einschränkung des Dispositionsgrundsatzes ergibt sich aus dem Gesetz ni cht (vgl. Art. 86 ZPO). Auch vorliegend ist ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin somit zu verneinen. Vielmehr liegen mit Blick auf die erwähnten Vorteile des vereinfachten Verfahrens und insbesondere die Kostenlosigkeit bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.– sachliche und nachvollziehbare Gründe für die Ein- reichung einer Teilklage, welche das Gesetz ausdrücklich erlaubt, vor. Im Übrigen kann insbesondere mit Blick auf die Umsatzbeteiligung nicht die Rede davon sein, dass der Klägerin "sämtliche Zahlen und Fakten" bekannt seien, wie die Vor- instanz meint (Urk. 9 S. 4 und Urk. 1, wo noch eine Stufenklage betreffend Offen- legung des im Betrieb in ... erzielten Umsatzes geltend gemacht wurde; vgl. auch Urk. 4/6 lit. C; Urk. 4/9, wo sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die ver- traglich geschuldete variable Lohnkomponente sei durch die bereits erbrachten Zahlungen erfüllt). Nach dem Gesagten ist allerdings nicht entscheidend, ob die klagende Partei in der Lage wäre, den Gesamtanspruch einzuklagen oder nicht. Die Zulässigkeit der Teilklage hängt auch nicht etwa davon ab, ob die klagende Partei eines besonderen Sozialschutzes bedarf oder nicht (vgl. Art. 86 ZPO; ZR 114/2015 Nr. 55 S. 208-2010, E. 3.2). Und schliesslich ist das Beweisrisiko betref- fend den Nachweis von geleisteten Überstunden (geforderte Lohndifferenz) be- kanntlich hoch und es stellt sich stets die Frage, ob diese zusätzlich zu vergüten sind. Es versteht sich jedenfalls, dass die Klägerin mit Blick auf das Beweisrisiko vorerst einen kostenlosen "Testprozess" anstrebt. 4.3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die vorliegende Teilklage ni cht rechtsmi ssbräuchli ch erschei nt und di e Klägeri n ei n schutzwürdi- ges Interesse an deren Erhebung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufweist. In Gutheissung der Berufung ist die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an das sachlich zuständige Ein- zelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Arbeitsgericht; vgl. Urk. 9 S. 2) zurückzuweise n (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Bei einer Rückweisung an die untere Instanz müssen lediglich die Beru- fungskosten (und nicht auch die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens) festgelegt werden (Art. 318 Abs. 3 ZPO; Gehri, OFK-ZPO, ZPO 318 N 5). Wie schon das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 9 S. 5) ist auch das Berufungsver- fahren kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). 2. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 ZPO) ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die- se ist auf Fr. 4'000.– (einschliesslich 8 % Mehrwertsteuer) festzusetzen (vgl. § 4 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 AnwGebV).
Es wird beschlossen: 1. In Guthei ssung der Berufung der Klägerin wird die Verfügung der Einzelrich- terin im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. März 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren ist kostenlos. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an di e Vori nstanz zurück.
Züri ch, 9. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. M. Reuss Valenti ni
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